Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. April 2019
STK 2019 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
**1.**B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
Raub, Angriff, BetmG, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. November 2018, SGO 2018 7);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. November 2018 am 7. Dezember 2018 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 6. März 2019 zugestellt wurde;
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 26. März 2019 endete, keine Berufungserklärung einging;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG (vorliegend i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), D.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die Kantonspolizei sowie an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
3. April 2019 sl