Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. März 2019
STK 2019 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, **3.**E.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, **4.**F.________ GmbH, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Hehlerei, fakultative Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 31. Januar 2019, SGO 2018 28);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 31. Januar 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 20. Februar 2019 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 21. Februar 2019 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 13. März 2019 endete;
dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Umtriebe keine Entschädigungen zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatklägerschaft (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung gemäss Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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20. März 2019 kau