Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. Februar 2019
STK 2019 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, versuchte Nötigung, WG, Bewährungshilfe und Weisungen
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. November 2018, SGO 2018 11);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2018 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig sprach, im Übrigen freigesprochen hat, ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.00 unter Anrechnung von 147 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen sowie einer Busse von Fr. 1‘800.00 bestrafte, Bewährungshilfe anordnete und Weisungen erteilte sowie die Zivilforderungen und Kosten regelte;
dass der Verteidiger im Auftrag des Beschuldigten innert Frist am 10. Dezember 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 4. Februar 2019 zum Versand gekommen ist;
dass der Verteidiger namens und Auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 11. Februar 2019 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 5);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist und lediglich noch die Berufung der Staatsanwaltschaft (STK 2019 9) pendent bleibt;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz für das vorliegende Verfahren bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung des Beschuldigten wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü), je unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung, sowie nach definitiver Erledigung an die
Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2019 9 zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
13. Februar 2019 kau