Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 13. September 2019
STK 2019 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
mehrfacher Betrug
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am kantonalen Strafgericht vom 19. Oktober 2018, SEO 2018 4);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit zweitem, einen ersten vom 29. November 2017 ersetzenden Strafbefehl vom 9. Mai 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte gestützt auf folgenden Sachverhalt des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 15.1.01):
Am 22.10.2003 stellte A.________ bei den Sozialen Diensten Küssnacht am Rigi ein Begehren um Sozialhilfe. In der Folge wurde sie per 01.10.2003 bis zum 05.02.2010 durch die Fürsorgebehörde des Bezirks Küssnacht wirtschaftlich unterstützt. Im genannten Zeitraum wurden A.________ total CHF 30‘465.90 an Sozialhilfe ausbezahlt.
Am 03.08.2004 unterzeichnete A.________ in Tschechien einen Kaufvertrag über eine Parzelle mit 892 m2 Ackerland im Bezirk Havlickuv Brod, Tschechien (Parzelle Nr. xx, Eigentumsbescheinigungsnummer yy). Den vereinbarten Kaufpreis von CZK 375‘000.00 (bei einem Kurs von 0.04891 per 03.08.2004 CHF 18‘184.10 entsprechend) bezahlte sie dem Verkäufer, D.________, in bar. Sie erwarb dadurch das Eigentum an der Parzelle. Zur Finanzierung des Grundstückkaufs erhielt A.________ im Sommer 2004 von E.________ ein Darlehen in der Höhe von ca. CHF 18‘000.00. Am 26.04.2016 (Datum Unterzeichnung Kaufvertrag durch A.________) verkaufte sie die Parzelle für ca. CZK 1‘090‘000.00 (bei einem Kurs von 0.040687 per 26.04.2016 CHF 44‘348.40 entsprechend; Beiträge an das Katasteramt noch nicht abgezogen). Das Darlehen inkl. Zins, insgesamt CHF 20‘000.00, zahlte sie E.________ am 16.07.2016 zurück. Mit dem Gewinn von ca. CZK 715‘000.00 (Differenz zwischen CZK 375‘000.00 und CZK 1‘090‘000.00, bei einem Kurs von 0.040687 per 26.04.2016 CHF 29‘091.00 entsprechend) kaufte A.________ u.a. ein Auto.
Mit Kaufvertrag vom 09.03.2006 erwarb A.________ in Tschechien, eine 3,5 Zimmer Wohnung mit einer Grundfläche von 85,64 m2 und einer Terrassengrundfläche von 12.38 m2 zum Preis von total CZK 2‘109‘764.00 (bei einem Kurs von 0.054463 per 09.03.2006 CHF 114‘904.10 entsprechend). Am 16.09.2006 erwarb sie überdies zwei Garagenplätze mit einer Grundfläche von 14 m2 und 9.98 m2 zum Kaufpreis von CZK 195‘000.00 (bei einem Kurs von 0.055906 per 16.09.2006 CHF 10‘901.65 entsprechend). Zur Finanzierung der Wohnung und der Garagenplätze erhielt A.________ ein Darlehen von ihrem Ex-Ehemann, F.________, in ungefährer Höhe von ca. CHF 130‘000.00. Die Wohnung und die Garagenplätze verkaufte sie am 25.05.2016 (Datum Unterzeichnung Kaufvertrag durch A.________) für CZK 2‘899‘000.00 bzw. abzüglich Steuern etc. für ca. CZK 2‘782‘940.00 (bei einem Kurs von 0.040932 per 25.05.2016 CHF 113‘912.30 entsprechend). Am 01.07.2016 zahlte A.________ das Darlehen an F.________ teilweise zurück. Am 21.08.2016, 22.10.2016, 03.12.2016 und 11.03.2017 leistete sie vier weitere Rückzahlungsraten à je CZK 250‘000.00. Mit dem Gewinn von ca. CZK 478‘176.00 (Differenz zwischen dem Kaufpreis der Wohnung von CZK 2‘1090764.00 sowie der Garagen von CZK 195‘000, total CZK 2‘304‘764.00, und dem Verkaufserlös von ca. CZK 2‘782‘940.00, zu einem Kurs von 0.040932 per 25.05.2016 CHF 19‘577.00 entsprechend) beglich A.________ offene Anwaltskosten und finanzierte den Kinderunterhalt.
A.________ unterliess es, die im Ausland erworbenen Vermögenswerte oder das dafür verwendete Kapital der Fürsorgebehörde des Bezirks Küssnacht anzugeben. Durch das Nichtdeklarieren dieser Vermögenswerte wurde A.________ zu viel an wirtschaftlicher Sozialhilfe ausbezahlt und der Bezirk Küssnacht in entsprechendem Umfang geschädigt. A.________ war über ihre Pflicht, jegliche Einkünfte oder sonstigen Änderungen in ihren Verhältnissen unverzüglich der Fürsorgebehörde zu melden, informiert. So bestätigte sie am 14.12.2003 sowie 05.02.2004 unterschriftlich, ihre finanziellen Verhältnisse wahrheitsgetreu offenzulegen und Änderungen der Verhältnisse den Sozialen Diensten unverzüglich mitzuteilen. Überdies wurde sie am 06.03.2009 und 17.09.2009 auf ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des Sozialhilfegesetzes hingewiesen, was sie wiederum unterschriftlich bestätigte. Die Fürsorgebehörde des Bezirks Küssnacht überprüfte in regelmässigen Abständen den Anspruch von A.________ auf Sozialhilfe und setzte diese im Bezugszeitraum vom 01.10.2003 bis zum 05.02.2010 alle 3 bis 12 Monate neu fest. Als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Leistungen diente das regelmässig erstellte monatliche Budget, aus welchem die aktuelle finanzielle Situation von A.________ ersichtlich war. Das erstellte Budget unterzeichnete A.________ jeweils eigenhändig und bestätigte dadurch dessen Korrektheit. Mit Verfügung vom 05.07.2004 stellte die Fürsorgebehörde Küssnacht die wirtschaftliche Hilfe per 01.06.2004 (vorübergehend) ein, nachdem A.________ eine Versicherungsleistung sowie eine Gutschrift in der Höhe von CHF 2‘000.00 von privater Seite erhalten hatte. Aufgrund dieser Umstände wusste A.________, dass sie der Fürsorgebehörde Küssnacht sämtliche Vermögenswerte anzugeben hatte und sich eine Veränderung der Vermögenslage unmittelbar auf die Sozialhilfeleistungen auswirkt. Überdies wusste A.________, dass sie durch den Kauf der Liegenschaften Eigentum erwarb und diese dadurch – unabhängig der Finanzierungsweise – in ihr Vermögen übergingen.
Durch ihr Verhalten täuschte A.________ den Bezirk Küssnacht, um die im Verlauf der Bezugsdauer zu Eigentum erworbenen Liegenschaften bzw. das hierfür verwendete Kapital zu verheimlichen. Sie tat dies in der Absicht, höhere Sozialhilfebeiträge ausbezahlt zu erhalten, als ihr zugestanden hätten. Indem sie es bewusst unterliess, die entsprechende Deklaration bei der Fürsorge- sowie der Steuerbehörde zu machen und im Gegenzug in der regelmässigen Budgetplanung unterschriftlich ihre jeweils aktuelle finanzielle Situation bestätigte, täuschte sie die Fürsorgebehörde aktiv. Für die Fürsorgebehörde des Bezirks Küssnacht war es vor Auszahlung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen, ob A.________ im Ausland nicht deklarierte Vermögenswerte besass. Dies umso mehr, da A.________ die ausländischen Liegenschaften auch gegenüber den Steuerbehörden nicht angegeben hatte. Durch dieses Verhalten führte A.________ die Fürsorgebehörde des Bezirks Küssnacht über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in die Irre und veranlasste diese, A.________ zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe auszubezahlen.
B. Nach Einspracheerhebung der Beschuldigten hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 9. Mai 2018 fest und überwies diesen der Einzelrichterin am kantonalen Strafgericht als Anklage.
C. Die Einzelrichterin am kantonalen Strafgericht sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 19. Oktober 2018 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 620.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen).
D. Die Beschuldigte meldete Berufung an und erklärte diese rechtzeitig nach Zustellung des begründeten Urteils. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch von Schuld und Strafe (KG-act. 3). Im angeordneten schriftlichen Berufungsverfahren begründete die Beschuldigte ihre Berufung am 15. März 2019 (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung am 6. Mai 2019. Sie beantragte Abweisung der Berufung (KG-act. 12);-
und in Erwägung:
1. Zu den verschiedenen Vorwürfen der Verteidigung, das Anklageprinzip sei verletzt worden, führte die Vorderrichterin unter anderem aus, Angaben zur Garantenstellung der Beschuldigten gegenüber der Fürsorgebehörde würden sich erübrigen, weil sie und die Staatsanwaltschaft nicht von einer Täuschung durch Unterlassung, sondern von aktiven Täuschungshandlungen ausgingen (angef. Urteil E. I./1.2 S. 4). Zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, es unterlassen zu haben, die Fürsorgebehörde über Vermögenswerte (Land, eine Wohnung und zwei Garagenplätze) im Ausland bzw. zu deren Kauf erhaltenes Fremdkapital (Darlehen Dritter) in Kenntnis gesetzt zu haben (angef. Urteil E. II./E. 1). Bleibt indes hier der Vorwurf des täuschenden Verhaltens auf eine Nichtdeklaration von Vermögenswerten beschränkt, ist mangels konkludenter positiver Bekundung analog zur Rechtsprechung zur blossen Entgegennahme von Versicherungsleistungen davon auszugehen, dass nur ein Betrug durch Unterlassen in Betracht kommt, was eine Garantenpflicht voraussetzt (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.3.2).
Von der Verheimlichung einer wahren Tatsache durch Handlung wird die Unterlassung unterschieden, die einen Betrug nur begründen kann, wenn die Täterin sich in einer Garantenstellung befindet, das heisst, wenn kraft des Gesetzes oder eines besonderen Vertrauensverhältnisses eine qualifizierte Aufklärungspflicht besteht (BGE 140 IV 206 = Pra 2015 Nr. 19 E. 6.3.1.2; dazu noch unten E. 2). Zunächst ist zu prüfen, ob positive Bekundungen der Beschuldigten angeklagt sind, welche den Vorwurf eines aktiven Verheimlichens enthalten; denn nach Lehre und Rechtsprechung kann eine aktive Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis; Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 146 StGB N 2 mit Hinweisen; Maeder/Niggli, BSK, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 46 und 55).
a) Soweit sich die Vorderrichterin in der Sache auf die in der Anklage aufgeführten Dokumente vom 14. Dezember 2003, 5. Februar 2004, 6. März 2009 und 17. September 2009 abstützt, welche die Beschuldigte ausdrücklich auf ihre Auskunfts- und Meldepflichten hinweisen (angef. Urteil E. II. E. 3.2.3), kann hinsichtlich der Abgrenzung einer Handlung von einer Unterlassung nichts gewonnen werden. Um ein (konkludentes) aktives Täuschungsverhalten anzunehmen, müsste eine Handlung hinzutreten, welche objektiv einer Erklärung gleichkäme, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1), was allein durch die angeklagte wiederholte unterschriftliche Bestätigung der Pflicht, jegliche Einkünfte und sonstige Änderungen in den finanziellen Verhältnissen unverzüglich zu melden, nicht geschah.
b) Einen entsprechenden zusätzlichen impliziten Erklärungswert schreibt die Vorderrichterin den ebenfalls angeklagten periodischen Unterzeichnungen der Sozial-Budgets (vgl. beigezogene Akten Soziale Dienste 3 ff.) zu. Die Erklärungen über die Einnahmen dieser Budgets beschränken sich jedoch inhaltlich auf voraussichtliche Ausgaben und Einnahmen in einem bestimmten Monat und nicht auf tatsächlich vorhandene Vermögenswerte. Sie sind in Bezug auf die Abgrenzung einer Handlung von einer Unterlassung daher nicht erheblich, weil deren unterschriftliche Bestätigungen durch die Beschuldigte keine Aussagen über ihr Vermögen einschliessen und die für den Erwerb der Liegenschaften aufgebrachten Darlehen faktisch keine voraussichtlichen Einnahmen bildeten, welche die Beschuldigte zur Deckung ihres Lebensbedarfes verwenden konnte. Abgesehen davon wirft die Anklage der Beschuldigten weder vor, für jene Monate, in welchen sie die Darlehen erhielt bzw. die Grundstücke in Tschechien erwarb, Budgeterklärungen unterzeichnet zu haben noch in der Unterstützungsphase konkret durch die Sozialen Dienste jemals aufgefordert worden zu sein, Auskunft über ihr Vermögen zu geben.
c) Aus den gleichen Gründen kommt der Nichtdeklaration der gekauften Liegenschaften gegenüber den Steuerbehörden im Zusammenhang mit dem angeklagten betrügerischen Verhalten gegenüber der Fürsorgebehörde ebenso wenig ein Erklärungswert zu.
Zusammengefasst beschreibt die Anklage in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur den Vorwurf eines Betrugs durch Unterlassung.
2. Nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht vermag eine Garantenstellung zu begründen. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB), was das Bundesgericht in Bezug auf blosse Meldepflichten jedoch in ständiger Praxis ablehnt, weil die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet, was zur Begründung einer Garantenstellung nicht ausreicht (BGE 140 IV 11 E. 2.4.2 ff. mit Hinweisen; BGE 140 IV 206 = Pra 2015 Nr. 19 E. 6.3.1.4; auch Mäder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 58). Dass im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht kraft der Sozialhilfegesetzgebung eine qualifizierte Rechtspflicht der Sozialhilfebezüger zur Meldung der Veränderung der finanziellen Verhältnisse besteht, ist nicht angeklagt. Aus dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Subsidiaritätsgrundsatz (§§ 2 und 15 Sozialhilfegesetz/SHG, SRSZ 380.100) ergibt sich jedenfalls keine solche gesteigerte gesetzliche Mitwirkungspflicht. Eine solche wird auch in den Zusammenarbeitsverträgen nicht spezifiziert (act. 3 f. beigezogene Akten). Auch folgender, von der Beschuldigten wiederholt unterzeichnete, Treu und Glauben konkretisierende Grundsatz der Zusammenarbeit bleibt allgemein und hinter der regulativen Vorgabe zurück (U-act. 18 f. beigezogene Akten sowie § 10 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung/SHV, SRSZ 380.111 analog zu Art. 31 Abs. 1 ATSG, vgl. dazu BGE 140 IV 11 E. 2.4.4):
Der/die Unterzeichnende verpflichtet sich, den Sozialen Diensten die finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen und Schulden usw.) wahrheitsgetreu offenzulegen.
Gemäss der eben erwähnten Rechtsprechung lässt sich aus diesen standardisierten vertraglichen Meldepflichten keine qualifizierte Rechtspflicht ableiten, da sie keine ausdrücklichen Aufforderungen enthalten, die aktuellen respektive veränderten finanziellen Verhältnisse darzulegen. Deshalb machte sich die Beschuldigte in vorliegendem Fall mangels Garantenstellung nicht strafbar, weil sie es gemäss Anklage *unterlassen * habe(vgl. dazu oben E. 1), sich bei der Fürsorgebehörde zu melden, als sie mit Darlehen Dritter in der Tschechei Liegenschaften erwarb. Analog zu einem Sozialversicherer hat es die Fürsorgebehörde in der Hand, durch gelegentliches nicht nur bloss informatives, sondern konkretes Nachfragen zu Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu veranlassen, dass sich der Leistungsbezüger äussert, wobei es dann im Falle unrichtiger Angaben nicht mehr um einen Betrug durch Unterlassen, sondern um eine aktive Täuschungshandlung geht (ebd. E. 2.4.6 in fine). Solche spezifischen Nachfragen im Rahmen der Erstellung von Budgets für die fraglichen Monate des Erwerbs der Darlehen bzw. Liegenschaften sind wie gesagt (oben E. 1.b) nicht angeklagt. Die Beschuldigte ist daher in Gutheissung der Berufung vom Vorwurf des Betrugs mangels angeklagter und nachgewiesener Garantenstellung resp. mangels angeklagten und nachgewiesenen aktiven Tuns freizusprechen.
3. Abgesehen von den bisherigen Erwägungen fehlt es an einem hinreichenden Nachweis des subjektiven Tatbestandes, nämlich unter anderem daran, dass die Beschuldigte die Bedeutung der Nichtdeklaration des Kaufs von Liegenschaften mit Darlehen Dritter für die Bewilligung wirtschaftlicher Hilfe durch die Fürsorgebehörde erkannte (vgl. dazu Donatsch, a.a.O., N 29). Unbestrittenermassen erzielte die Beschuldigte die Gewinne bei dem Verkauf rund zehn bzw. zwölf Jahre nach dem Kauf tschechischer Liegenschaften mit Fremdkapital erst Jahre nach Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Fürsorgebehörde. Dass sie diese Gewinne – im Hinblick auf Rückerstattungsansprüche – nicht gemeldet habe, wird ihr nicht vorgeworfen. Ebenfalls ist nicht angeklagt, dass sie während der Unterstützungsphase Liegenschaftserträge verheimlicht habe. Dass sie damals zufolge eines Hausbrandes erhaltene Versicherungsleistungen sowie eine private Zuwendung von Fr. 2‘000.00 deklarierte, lässt nicht hinreichend sicher darauf schliessen, dass ihr bewusst war, den Behörden dadurch Wesentliches verheimlicht bzw. etwas vorgetäuscht zu haben, dass sie den Kauf fremdfinanzierter Liegenschaften nicht meldete. Es ist ihr nicht zu widerlegen, dass sie aufrichtig annahm (vgl. dazu U-act. 14.0.06 Übersetzung ab S. 7 des Protokolls), diese Vorgänge hätten keine meldepflichtigen und auch keine die Voraussetzungen der Unterstützung ändernden Ereignisse dargestellt, weil ihr durch diese Vorgänge damals (noch) keine liquiden Mittel zuflossen. Vielmehr schaute sie es immer so an, dass ihr die Vermögenswerte im Ausland nicht gehörten (U-act. 10.0.01 Rz 258, s. auch Rz 284 ff.) und sie diese damals weder verkaufen noch nutzen konnte (ebd. Rz 264 ff., s. auch Rz 348 und HVP Nr. 28 ff.). Sie will nicht „weitergedacht“ haben (HVP Nr. 30). Erst nach wiederholter Frage nach ihren für den subjektiven Tatbestand erheblichen Gedanken, äusserte sie sich einmal dahingehend, wahrscheinlich dann nicht unterstützt worden zu sein (U-act. 10.0.01 Rz 262). Nach dem Insistieren der Staatsanwältin erhält diese Aussage jedoch den Charakter einer durch die vervollständigende Bemerkung „aber ich hatte kein Geld“ (ebd. und HVP Nr. 31) relativierten, nachträglichen Vermutung und kann nicht als Zugabe herhalten, dass sie während der Unterstützungsphase ein entsprechendes aktuelles Bewusstsein hatte, dass irgendetwas nicht in Ordnung gewesen sei. Dass die gekaufte Wohnung in Tschechien tatsächlich nicht bewohnt war, bestätigte auch der Strafanzeigeerstatter (U-act. 8.1.05 Nr. 12). Unter diesen Umständen wäre schon objektiv fraglich, ob der Fürsorgebehörde überhaupt ein Schaden entstand; es ist nicht offensichtlich, dass die nicht gemeldeten privaten Zuwendungen überhaupt berücksichtigt worden wären (vgl. § 6 SHV). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Art. 148a StGB erst seit 1. Oktober 2016 in Kraft ist und vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann.
4. Aus diesen alternativen Gründen (oben E. 1 f. bzw. E. 3) ist die Berufung gutzuheissen und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten beider Instanzen zu Lasten des Staates (Art. 423, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und die Beschuldigte ist zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 und 436 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die erstinstanzlichen (Fr. 7‘722.30 inkl. Untersuchungskosten) bzw. zweitinstanzlichen Kosten (Fr. 2‘500.00) gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Beschuldigte wird durch die Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie die erstinstanzliche Gerichtskasse mit je Fr. 2‘500.00 sowie durch die Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00, insgesamt Fr. 6‘500.00 (jeweils inkl. Auslagen und MWST), entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), die KOST (Formular zur Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
18. September 2019 kau