STK 2018 9•STK 2018 9 - versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, subevtl. versuchter Totschlag und Einziehung
STK 2018 9Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)17.08.2018
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. August 2018
STK 2018 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SBB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, subevtl. versuchter Totschlag und Einziehung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 14. September 2017, SGO 2017 8);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. September 2017 innert Frist am 22. Februar 2018 Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO) und die kantonale Staatsanwaltschaft am 13. März 2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung erklärten (Art. 400 Abs. 3 StPO);
dass der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Schreiben vom 16. August 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gab;
dass mit dem Rückzug der Berufung auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO);
dass demnach das Verfahren vor Kantonsgericht zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten der Beschuldigten gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keine Entschädigung zu sprechen ist;-
verfügt:
1. Die Berufung wird durch Rückzug und die Anschlussberufung durch Dahinfallen nach Art. 401 Abs. 3 StPO als erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), je unter Beilage eines Doppels/einer Kopie des Rückzugs der Berufung vom 16. August 2018, die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Ziff. 9 des Urteils vom 14. September 2017) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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17. August 2018 kau