Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 26. März 2019
STK 2018 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Widerhandlung gegen das BetmG
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. November 2017, SGO 2017 4);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am ________ brach im von A.________ bewohnten dritten Stock des vierstöckigen Mehrfamilienhauses an der D.________strasse xx, nach 02:00 Uhr Feuer aus (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eröffnete noch am selben Tag gegen A.________, der in seiner Wohnung eine Hanfindooranlage betrieb, ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 9.0.01). Laut Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich wurde das Gebäude derart zerstört, dass es nicht möglich war, den Bereich des vermuteten Brandausbruchs zu untersuchen. Das von aussen gesicherte Spurenmaterial ergab keine Hinweise auf eine mögliche Brandursache (U-act. 11.1.04).
B. Am 11. August 2017 klagte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Beschuldigten neben Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 und 2 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Vi-act. 1):
A.________ installierte im Zeitraum von April bis Juni 2015 in seiner Wohnung in I.________, D.________strasse xx, 3. Stock, eine Hanfindooranlage, bestehend aus am Boden ausgelegter und mit Erde bedeckter Teichfolie, zehn Wärmelampen, einem Lüfter, einem Kohlenstofffilter, einer Bewässerungsanlage und Folien an den Wänden. Um die Hanfindooranlage mit genügend Strom versorgen zu können, nahm er ohne entsprechende Ausbildung Elektroinstallationen vor. An einer Zuleitung, die mittels eines ca. drei Meter langen Kabels von ihm oder einer Drittperson an einem Elektrotableau im Treppenhaus im 3. Stock angeschlossen und über ein durch A.________ durch die Holzwand gebohrtes Loch in seine Wohnung gezogen worden war, installierte er oder eine Drittperson über einen Eurostecker einen Elektrokasten, in dem ein FI-Schalter und Sicherungen verbaut wurden. Von diesem Elektrokasten aus zog er ein Kabel mit einem Eurostecker und schloss daran einen Verteilerkasten an, den er an die Wand schraubte. An den Verteilerkasten wiederum schloss er mit zehn Kabel zehn Vorschaltgeräte an, die er in Elektrokästen verstaute. An diesen Vorschaltgeräten schloss er mit zehn Kabeln zehn Wärmelampen für die Hanfindooranlage mit einem Stromverbrauch von 600 Watt pro Lampe, d.h. total 6000 Watt, an. Die Wärmelampen montierte er mit Haken an die Decke. Vier der zehn Wärmelampen montierte er in einem kleineren Raum, der direkt an das Treppenhaus grenzte. Im Verteilerkasten war eine Zeitschaltuhr eingebaut, die die Wärmelampen steuerte. Die Wärmelampen waren täglich während ungefähr 12 Stunden in Betrieb.
Am frühen Morgen des ________, zwischen 02.00 Uhr und 02.27 Uhr, brach in der Wohnung von A.________ in I.________, D.________strasse xx, 3. Stock, in dem Raum, der an das Treppenhaus angrenzte, im Bereich des von A.________ oder von einer Drittperson installierten Elektrokastens ein Brand aus. Der Brand zerstörte das ganze Gebäude und verursachte einen Sachschaden in Millionenhöhe zum Nachteil von […Aufzählung der Geschädigten]. Für die Löschungsarbei-ten stand die Feuerwehr I.________ mehrere Stunden im Einsatz. Zum Zeitpunkt des Brandes befanden sich A.________, J.________, F.________, G.________ und weitere Personen im Gebäude an der D.________strasse xx. Die anwesenden Personen konnten das Gebäude nach Brandausbruch frühzeitig verlassen, so dass niemand verletzt wurde. Sie wurden jedoch durch den Brandausbruch konkret in Leib und Leben gefährdet.
Der Brand entstand aufgrund längerer Erwärmung oder Funkenbildung, die aus mangelhaft ausgeführten oder sich lösenden elektrischen Verbindungen im Bereich der Zuleitung von der Schaltgerätekombination im Treppenhaus zur Hanfindooranlage in der Wohnung von A.________ resultierte, und brennbare Materialen wie Holz oder Kunststoff entzündete. Oder der Brand entstand aufgrund der Wärmestrahlung der Wärmelampen mit einer hohen Leistung in einem relativ kleinen Raum mit brennbaren Materialien.
A.________ hatte ca. 7 Jahre vor dem Bau der Hanfindooranlage und der Vornahme der Elektroinstallationen ca. 6 bis 8 Monate lang temporär im Strombereich gearbeitet, jedoch nie eine entsprechende Ausbildung absolviert. Für den Bau der Hanfindooranlage und der Elektroinstallation informierte er sich im Internet und in einem Buch über Elektroinstallationen, fragte einen Kollegen und zog diesen teilweise bei. Er verfügte nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Bau einer Hanfindooranlage mit den entsprechenden Elektroinstallationen für eine Leistung von ca. 6000 Watt. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte er diesen Umstand berücksichtigen und auf den Bau der Hanfindooranlage und die Vornahme der Elektroinstallation verzichten können und müssen. Dass beim unfachmännischen Bau einer Hanfindooranlage inkl. Elektroinstallation für eine Leistung von 6000 Watt die Gefahr eines technischen Defektes bestehen und in einem Raum mit brennbaren Materialien daraus ein Brand entstehen kann, war für A.________ vorhersehbar. Ebenfalls war für A.________ vorhersehbar, dass aufgrund der grossen Wärmestrahlung der Wärmelampen mit einer Leistung von jeweils 600 Watt in einem relativ kleinen Raum mit brennbaren Materialien ein Brand entstehen könnte. Zudem musste er damit rechnen, dass bei Ausbruch eines Brandes in einem Wohngebäude Menschen konkret an Leib und Leben gefährdet werden. Hätte A.________ die Hanfindooranlage und die Elektroinstallationen nicht oder nicht ohne genügende fachmännische Ausbildung oder Hilfe gebaut, so wäre es nicht zum Brand vom ________ in I.________, D.________strasse xx, gekommen und es wären keine Menschen konkret gefährdet worden.
C. Mit Urteil vom 8. November 2017 erkannte das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Dispositivziffer 1.a) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.b und 1.c) schuldig und bestrafte ihn für die Vergehen (Ziff. 1.a und 1.b) mit einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2‘000.00 sowie für die Übertretung (Ziff. 1.c) mit einer Busse von Fr. 500.00. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte erhob gegen dieses Urteil rechtzeitig die Berufung. Er beantragt, vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen und für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz milde bestraft zu werden. Schuld und Strafe für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind nicht angefochten. Ausserdem verlangt der Beschuldigte, die Zivilforderungen seien abzuweisen und die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (KG-act. 3).
D. Im schriftlichen Verfahren begründete der Beschuldigte die Berufung am 24. Oktober 2018 (KG-act. 20). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Innerschwyz erfolgte am 23. November 2018 mit dem Antrag auf Berufungsabweisung (KG-act. 22). Der Beschuldigte replizierte am 17. Januar 2019 (KG-act. 29). Die Geschädigten liessen sich nicht vernehmen;-
und in Erwägung:
1. Die Vorinstanz ging teilweise gestützt auf die Rechtsprechung und Lehre zur Sorgfaltspflichtverletzung und der Vorhersehbarkeit (angef. Urteil E. 1.3.2.2 und 1.3.2.4) davon aus, dass die Zuleitung vom Elektrotableau im Treppenhaus zur Wohnung des Beschuldigten nicht regelkonform verlegt worden ist. Sie schloss daraus, dass der Beschuldigte für die Elektroinstallationen für die Hanfindooranlage keine Drittperson beizog bzw. diese keine Fachperson hätte sein können (ebd. E. 1.2.3.5 und 1.2.3.7). Der Brand sei im kleineren Zimmer der Hanfindooranlage ausgebrochen (ebd. E. 1.2.4.2). Deshalb befand das Bezirksgericht, es würden ausser theoretischen keine begründbaren Zweifel daran bestehen, dass der Brand entweder durch längere Erwärmung oder Funkenbildung, die aus mangelhaft ausgeführten oder sich lösenden elektrischen Verbindungen im Bereich der Zuleitung resultierte und brennbare Materialien wie Holz oder Kunststoffen entzündete, oder durch die Wärmestrahlung der Wärmelampen mit einer hohen Leistung in einem relativ kleinen Raum mit brennbaren Materialien verursacht wurde (ebd. E. 1.2.4.3 und in rechtlicher Hinsicht E. 1.3.3.2 ff.).
Der Beschuldigte behauptet im Berufungsverfahren, eine fachkundige Drittperson hinzugezogen zu haben. Ausserdem bestreitet er die Begehung einer unvorsichtigen Pflichtwidrigkeit bzw. den Nachweis, dass eine solche den Brand natürlich kausal verursacht habe.
2. Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Gleichermassen bestraft wird der Täter, der fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt (Art. 222 Abs. 2 StGB). Tatbestandsmässig ergeben sich daher drei verschiedene Zurechnungsebenen: Erstens diejenige des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen allfälligen Sorgfaltsmängeln und dem Brand und dessen ex-ante zu prüfenden Adäquanz, zweitens die Frage der (individuellen) Vorhersehbarkeit des als kausal beurteilten Sorgfaltsmangels und drittens die vorliegend unproblematische (vgl. unten lit. a) Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass der Brand mit Schäden respektive Gefahren für Sachen und Personen verknüpft ist.
a) Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandselemente eines nicht bezwingbaren Brands erheblicher Stärke (Feuersbrunst) mit entsprechenden Schadens- und Gefahrenfolgen für mehrere Menschen in objektiver Hinsicht unbestritten gegeben (vgl. dazu angef. Urteil E. 1.3.3.1). Es steht mithin fest, dass der Brand zum Schaden und unter Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen verursacht wurde, weshalb sich vorliegend nicht die Frage nach der Wahrscheinlichkeit stellt, mit welcher erfahrungsgemäss entsprechende Gefahren eintreten (dazu vgl. Roelli, BSK, 4. A. 2019, Vor Art. 221 StGB N 7 sowie Art. 221 und 222 StGB N 10 bzw. 6; Weder, OFK, 20. A. 2018, vor Art. 221 StGB N 2).
b) Umstritten ist, ob der Brand durch ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verursacht wurde. Dieses Zurechnungsproblem hat einerseits nichts mit der hier offensichtlichen hypothetischen Wahrscheinlichkeit der mit dem Brand verbundenen und vorliegend erstellten Schäden und Gefahren zu tun (vgl. oben lit. a). Andererseits ist vor der *individuellen * Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Auswirkungen eines allfälligen Sorgfaltsmangels (wobei es zur Bejahung aus einer Ex-post-Perspektive nach dem Massstab der Adäquanz ausreicht, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete: BGE 135 IV 56 E. 2.1 f. mit Hinweisen; BGer 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.2; vgl. auch ähnlich Roelli, a.a.O., Art. 222 StGB N 8 mit Hinweisen) die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zu prüfen (dazu näher unten E. 3). Die entsprechenden naturwissenschaftlichen Hypothesen zum tatsächlichen Geschehensablauf sind von den Fragen des Risikozusammenhanges zwischen unvorsichtigem Verhalten und den durch den Brand herbeigeführten Schäden und Gefahren zu unterscheiden (vgl. dazu Bommer/Kaufmann in ZBJV 12/2014 S. 1010 f. zu BGE 135 IV 56 und zur Vermischung von Kausalitätsfragen mit solchen des Risikozusammenhanges bereits in BGE 116 IV 306 E. 2.a usw.). Erst wenn die natürliche Kausalität zu bejahen ist, stellt sich die Frage der * allgemeinen * Voraussehbarkeit und Beherrschbarkeit des tatsächlichen Geschehensablaufs nach dem Massstab der Adäquanz (vgl. etwa Niggli/Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 94; in einer Ex-ante-Perspektive, dazu BGE 135 IV 56 E. 2.2).
3. Die natürliche Kausalität ist die Annahme, dass aufgrund einer in der Natur (nicht statistisch) beobachtbaren Korrelation respektive Tatsache, dass ein Faktor – etwa ein Ereignis oder eine Veränderung – regelmässig mit einem anderen auftritt, ein Zusammenhang zwischen den beiden steht, die ohne Hinzunahme von Wahrscheinlichkeiten entweder zu bejahen oder zu verneinen ist (dazu ausführlich Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 StGB N 90 ff.; vgl. auch Walder, ZStrR 1977 S. 122 ff.). Für normative Überlegungen rechtlicher Art bleibt dabei kein Raum (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 12 StGB N 14). Die Anforderungen an den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs sind im Strafrecht in dubio pro reo strenger als im Haftpflichtrecht, wo unter Umständen davon abgesehen wird, dass die Kausalität stets in zwingender Weise gegeben sein muss und es als hinreichend erachtet werden kann, dass sich der Geschädigte auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit zu berufen vermag (KG 289/99 SK vom 31. Oktober 2000 E. 2; vgl. dazu auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. A. 2011, § 9 N 21 in fine). Vorliegend geht es um die Korrelation zwischen den angeklagten, durch die pflichtwidrig unvorsichtig erstellten Elektroinstallationen für die Hanfindooranlage des Beschuldigten ausgelösten Veränderungen und dem Brandereignis. Natürlich kausal wären die angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen nach der sog. Äquivalenztheorie dann, wenn mit dem Wegdenken der Veränderungen durch die neuen Elektroinstallationen zugleich das Ereignis des Brandes entfiele (conditio sine qua non). Davon zu unterscheiden (diese Konstellationen zu wenig deutlich auseinanderhaltend die Vorinstanz angef. Urteil E. 1.2.4.3 S. 20) sind die konkreten Gefährdungs- bzw. Schädigungsfolgen des Brandes (z.B. für Bewohner und Anwohner bzw. Feuerwehr, Brand- und Wasserschäden am Gebäude, vgl. oben E. 2.a). Der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge – also den üblichen Erwartungen – zu bejahende Eintritt dieser Folgen ist vorliegend unbestritten (vgl. oben E. 2.a). Die Beurteilungsweise, welche die Folgen bzw. Eigenschaften eines Brandes anhand verallgemeinbar erscheinender Erwartungen bestimmt, ist indes nicht massgeblich bei der Prüfung der sich im vorliegenden Fall konkret stellenden singulärenFrage, welches Ereignis – Überlastung vorhandener oder unsorgfältige Erstellung neuer Elektroinstallationen – natürlich kausal für den Brand ist.
a) Davon ausgehend, dass der Brand im kleineren Raum der Zimmer, in welchen die Hanfindooranlage installiert war, ausgebrochen ist (angef. Urteil E. 1.2.4.2), stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass dem Spurenbericht des Forensischen Instituts keine konkrete Aussage zur eigentlichen Brandursache zu entnehmen ist (ebd. E. 1.2.4.3). Im späteren Gutachten wurden die in Frage kommenden Brandursachen auf folgende drei Möglichkeiten eingegrenzt und wie folgt bewertet (U-act. 11.1.13 S. 13):
1. Brandentstehung aufgrund einer Überlastung der vorhandenen Hausinstallationen durch die angeschlossenen Verbraucher.
2. Brandentstehung aufgrund einer mangelhaft ausgeführten oder sich lösenden elektrischen Verbindung im Bereich der zusätzlich gebauten Zuleitung von der Schaltgerätekombination im Treppenhaus in die Indoor-Gewächsanlage.
3. Brandentstehung durch die Wärmestrahlung der in der Brandausbruchszone vorhandenen betriebenen 600 Watt Lampen.
Aufgrund der Bewertung dieser drei möglichen Brandursachen wird von uns die Möglichkeit a) nicht als plausibel eingestuft, während die Möglichkeiten b) und c) plausibel sind.
Die Sachverständigen erachteten die Brandverursachung durch Überlastung der hauseigenen Elektroinstallationen als nicht plausibel, weil die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Hanfindooranlage an die Steckdosen angeschlossenen Lüftungs- und Bewässerungsanlage typischerweise einen eher geringen Energiebedarf hätten. Deshalb schloss die Vorinstanz diese Möglichkeit (Variante a) aus und ging davon aus, dass eine der zwei verbleibenden im Gutachten genannten Varianten (b und c) zum Brand geführt habe. Der Umstand, dass es sich um ein älteres Haus mit älteren Elektroinstallationen handle, sei nicht „per se“ ein Grund zur Annahme einer Überbeanspruchung der hausinternen Elektroanlagen (angef. Urteil E. 1.2.4.3 S. 19 f,). Zur Opposition des Beschuldigten schreibt sie weiter (ebd. S. 20):
(…). Der vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach betonte Umstand, dass ein unmittelbarer, insbesondere spurenkundlich erhobener Beweis für die Brandursache nicht vorliegt und die Gutachter deshalb mangels statistisch mess- und belegbaren Werten (lediglich) von Plausiblität anstatt von Wahrscheinlichkeit sprechen (…), vermag an dieser Überzeugung nichts zu ändern, nachdem sich die Schlussfolgerung, dass eine der zwei im Gutachten erwähnten verbleibenden Möglichkeiten zum Brand geführt hat, aufgrund der Gesamtheit der oberwähnten Tatsachen nach der allgemeinen Lebenserfahrung gleichwohl aufdrängt. (…).
Damit scheint die Vorinstanz entweder die tatsächlichen Voraussetzungen zur natürlichen Kausalität mit den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts beim konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. oben E. 2.a) respektive die Frage nach der natürlichen Brandursache mit derjenigen der Voraussehbarkeit der Folgen mutmasslicher Sorgfaltspflichtverletzungen nach Massgabe der Adäquanz (E. 2.b) zu verwechseln.
b) Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Berufungsantwort davon aus, die Vorinstanz habe die Variante a) der gutachterlichen Brandursachenerklärungen zu Recht ausgeschlossen, weil die Sachverständigen diese Brandursache als nicht plausibel bewerteten. Dabei übersieht sie indes, dass die Experten erklärt haben, wie sie den Begriff „plausibel“ verwenden, nämlich zwecks Ausdrucks einer subjektiven, nicht exakt messbaren Wahrscheinlichkeit. Dagegen wollen sie das Wort „Wahrscheinlichkeit“ nur im Zusammenhang mit statistisch messbaren und belegbaren Werten benutzen (U-act. 11.1.13 S. 13). Der Umstand, dass die Gutachter die Erklärungsvariante a) aufgeführt haben, lässt unter diesen Umständen nur darauf schliessen, dass sie diese Möglichkeit entgegen der normativen Betrachtungsweise der Vorinstanz naturwissenschaftlich betrachtet nicht auszuschliessen vermochten, selbst wenn sie diese subjektiv für nicht plausibel halten. Mithin vermögen sie nicht darzulegen, dass die beiden anderen, plausibel erachteten, im allfälligen Verantwortungsbereich des Beschuldigten liegenden Varianten b) und c) unerlässliche Bedingungen bzw. Bedingungen wären, ohne die der Brand nicht hätte entstehen können. Hätten die Sachverständigen die Überlastung der vorhandenen Hausinstallationen nur abstrakt respektive theoretisch für möglich gehalten, hätten sie die Variante a) im Gutachten, welches nach einem bei der Beurteilung eines Brandes mit nicht eindeutig feststellbarer Brandursache anwendbaren standardisierten Ausschlussverfahren erstellt wurde (ebd. S. 6), gar nicht aufgeführt (näheres noch unten lit. cc). Da das Gegenteil der Fall ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch ohne die angeklagten Fehler bei der Neuinstallation der Elektroanlagen für die Hanfindooranlage (Zuleitung bzw. Lampen) hätte brennen können. Die Vorinstanz führt in der Beweiswürdigung keine schlüssigen Gründe auf (vgl. dazu auch noch unten lit. dd), welche es zuliessen, die mithin naturwissenschaftlich nicht beseitigbaren Zweifel der Sachverständigen an der Exklusivität der natürlichen Korrelation zwischen fehlerhaften Neuinstallationen und dem Brand als unerheblich zu betrachten. Kurz: Es kann im Strafverfahren in dubio pro reo nicht als bewiesen gelten, dass diese Neuinstallationen und nicht die bestehenden Installationen ursächlich für den Brand waren.
c) Die vorinstanzliche Begründung (angef. Urteil E. 1.2.4.3 S. 19), der Umstand, dass es sich um ein älteres Haus mit älteren Elektroinstallationen handelte, sei „per se“ noch kein Grund zur Annahme von Möglichkeit a), hält sich im Ergebnis darüber auf, dass die Formel der conditio sine qua non nur zur Ermittlung eines Kausalzusammenhangs dienen kann, der bereits bekannt bzw. Bestandteil des Erfahrungswissens ist (vgl. oben vor lit. a; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 21; Walder, a.a.O., S. 137 f.). Freilich beantwortet das zur Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche individuelle Vorwissen um die theoretisch möglichen Brandursachen nicht die Frage, welche der infrage kommenden Varianten im konkreten Fall natürlich kausal war. Würde umgekehrt angenommen, dass die Elektroinstallationen für die Hanfindooranlage pflichtgemäss vorgenommen worden wären, so ist aufgrund des Gutachtens dennoch nicht auszuschliessen, dass es zufolge eines Mangels der alten Elektroleitungen zu einem Brand gekommen wäre (zu dieser Betrachtungsweise vgl. Puppe, ZStrR 1990, S. 152 FN 14). Zudem übersieht die Vorinstanz, dass einer der Experten schon von Vorneherein über die Theorie hinaus praktische Ergebnisse liefernde Ermittlungen für „nicht realistisch“ hielt (U-act. 11.1.01). Auch später erklärte er, dass in einem Zusatzbericht die möglichen in der Hanfindooranlage liegenden Brandursachen nur „auf theoretischer Basis“ erklärt werden können (U-act. 11.1.05 Tel. vom 28. Juli 2016). Diese theoretischen Erklärungen der Varianten b) und c) vermochten die Sachverständigen zwar offenbar immerhin derart zu überzeugen, dass sie diese beiden Möglichkeiten subjektiv im Unterschied zur Variante a) als plausibel bewerteten, weil die an die vorhandenen Steckdosen angeschlossenen Anlageteile nur einen geringen Energiebedarf hatten (vgl. U-act. 11.1.13 S. 7). Ausgeschlossen haben sie die auch als „eher unwahrscheinlich“ eingestufte Variante a) dennoch konkret wie gesagt nicht. Hingegen verwarfen sie die als „unwahrscheinlich“ taxierte Möglichkeit, dass Tiere die elektrischen Leitungen hätten beschädigen und auf diese natürliche Weise den Brand verursachen können (ebd. S. 6). Hinzu kommt, dass die Experten mit guten Gründen davon ausgehen, dass die Hanfanlage nicht erst kurz vor dem Brand, sondern schon längere Zeit in Betrieb war (ebd. S. 14 und 17 f. Ziff. 9), weshalb auch die Relevanz der zeitlichen Korrelation zwischen den Neuinstallationen und dem Brand abgeschwächt wird. Daher liegen die Inbetriebnahme der Hanfindooranlage und der Brand nicht derart nahe beieinander, dass dieser zeitliche Zusammenhang die mögliche Brandursache durch eine Überlastung der bestehenden Elektroinstallationen in einen bloss theoretischen Bereich zu versetzen vermöchte.
d) Die Vorinstanz geht davon aus, dass ein Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt sei (angef. Urteil E. 1.2.1.2). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anwendbar. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft verbleiben (zum Ganzen BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.1 f.). Indes lassen sich vorliegend die erheblichen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse über die natürliche Kausalität nur gestützt auf das Gutachten und nicht anhand einer durch noch andere Hilfstatsachen in einer „juristischen Situation“ wie der Beweiswürdigung erzeugten richterlichen Überzeugung gewinnen. Die Vorinstanz stützt sich denn auch nur auf das Gutachten und auf keine erheblichen zusätzlichen Indizien ab. Die unterschiedlich bewerteten Brandursachenerklärungen der Sachverständigen sind nicht mit der (diskursiv) freien richterlichen Würdigung abweichender Sachverhaltsdarstellungen von Parteien, Auskunftspersonen oder Zeugen zu vergleichen. Vielmehr darf der Richter vom Ergebnis eines wissenschaftlichen Gutachtens ohne zwingende Gründe nicht abweichen. Lässt sich wissenschaftlich nicht klären, auf welche der möglichen Ursachen der Erfolg zurückgeht, so kann niemand für ihn verantwortlich gemacht werden (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 21). Können die Sachverständigen mithin die dem Beschuldigten nicht zurechenbare Brandverursachungserklärung a) nicht ausschliessen, sondern nur als nicht plausibel bzw. „eher unwahrscheinlich“ bewerten, darf diese Möglichkeit zu Ungunsten des Beschuldigten nicht ohne, hier weder ersichtliche noch von der Vorinstanz dargelegte, zwingende Gründe ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten oder durch eine Drittperson in dessen Auftrag vorgenommenen Elektroinstallationen für die Hanfindooranlage, Brandursache waren. Nicht auszuschliessen ist eine Überlastung der vorbestehenden Hausinstallationen, die zu verantworten dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird. Deshalb ist er in strafrechtlicher Hinsicht vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob und in welchem Umfang er für die elektrischen Installationen der Hanfindooranlage einen Fachmann hinzuzog sowie ob er und/oder diese Drittperson dabei unsorgfältig vorgegangen sind.
4. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden nicht angefochten. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, kein Cannabis besessen zu haben, weshalb er lediglich wegen Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem Anbau von Cannabis und wegen Konsums von Cannabis milde zu bestrafen sei. Verurteilt wurde der Beschuldigte indes nicht wegen des unbefugten Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), sondern wegen des unbefugten Anbaus sowie der Vorbereitung der Veräusserung von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. a und lit. g i.V.m. lit. c BetmG. Die Vorinstanz ging von einer Einsatzgeldstrafe für die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst von 160 Tagen aus, welche sie um 80 Tagessätze für die Betäubungsmittelvergehen erhöhte. Bei diesen Vergehen liegt kein Strafmilderungsgrund in Form eines Versuchs vor, hat doch der Beschuldigte in der Indooranlage Hanf angebaut und Anstalten zu dessen Veräusserung getroffen. Eine Notlage, in welcher er diese Vergehen begangen haben sollte, ist nicht ersichtlich und der Beschuldigte vermag nur unter Ausblendung der Tatsache, dass er bloss temporär arbeitete, die Vorinstanz zu kritisieren, die mit guten und in der Berufung nicht widerlegten Gründen annahm, dass er mit legaler Arbeit einen ausreichenden Verdienst hätte generieren können. Dagegen asperierte die Vorinstanz nach Ansicht der Strafkammer die Strafe nicht ausreichend, zumal noch keine Pflanzenernte erfolgte. Deshalb ist es vorliegend nicht notwendig, für die Betäubungsmittelvergehen insgesamt eine höhere Strafe als eine 80-tägige Geldstrafe auszufällen. Nach Wegfall des Schuldspruches bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, welchen den Beschuldigten einer einlässlichen Untersuchung und Verfahren vor zwei Gerichtsinstanzen aussetzte, sind der Strafkammer weder in spezial- noch generalpräventiver Hinsicht Gründe für eine Verbindungsbusse ersichtlich, zumal es bei der Einrichtung der Hanfindooranlage nicht um einen Fall von Massendelinquenz geht. Von einer Verbindungsbusse im Sinne Art. 42 Abs. 4 StGB ist daher abzusehen. Die Tagessatzhöhe lässt der Beschuldigte nur als sehr hoch bezeichnen, ohne jedoch darzutun, inwiefern die von der Vorinstanz der Satzberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse konkret nicht zutreffen würden. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen (Art. 385 StPO). Die Busse für die Betäubungsmittelübertretung von Fr. 500.00 inkl. Ersatzfreiheitsstrafe sowie der bedingte Strafvollzug bei einer dreijährigen Probezeit für die Geldstrafe sind nicht angefochten.
5. Zufolge des Freispruchs von der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und der in haftpflichtrechtlicher Hinsicht mangelnden Spruchreife ist die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg durch die Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
6. Laut Kostennote der Staatsanwaltschaft (U-act. Verfahrensrechnung 5) entfallen die Auslagen bzw. Rechnungen Dritter im Umfang von Fr. 12‘120.00 auf die Untersuchung der Brandverursachung. Sie können dem Beschuldigten nach vorliegendem Freispruch nicht auferlegt werden. Die übrigen Kosten von Fr. 6‘400.00 sind nicht aufgeschlüsselt. Indes ist nicht davon auszugehen, dass mehr als 10 % dieser Kosten auf die Untersuchung wegen den Betäubungsmitteldelikten entfiel, nachdem der Beschuldigte die entsprechenden Lebenssachverhalte ohne weiteres einräumte. Entsprechend sind auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen. Der Beschuldigte obsiegt im Wesentlichen mit seiner Berufung, weshalb die zweitinstanzlichen Kosten (ohne Kosten der unterliegenden Bezirksstaatsanwaltschaft, vgl. KG-act. 22/1) zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und der amtliche Verteidiger ohne Rückforderungsvorbehalt gemäss angemessener Kostennote im Betrag von Fr. 3‘770.60 (KG-act. 29/1) zu entschädigen ist (§ 6 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:
1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a sowie lit. g i.V.m. lit. c BetmG;
2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Im Übrigen (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst) wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft.
3. a)Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf insgesamt 10 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Die Zivilforderungen der Privatkläger werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.
5. a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden anteilsmässig im Betrag von Fr. 640.00 für die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie im Betrag von Fr. 400.00 für die Bezirksgerichtskosten, total Fr. 1‘040.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Bezirks Schwyz.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
6. a) Der amtliche Verteidiger wird erstinstanzlich in Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 3‘700.00 aus der Kasse des Bezirksgerichts mit Fr. 3‘696.15 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 739.60.
b) Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘770.60 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
7. Den Privatklägerinnen und Privatklägern wird mangels Antrags keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
9. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatkläger (je/1R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Bundesamt für Energie BFE (1/R), mit Formular an die KOST und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. April 2019 rfl