STK 2018 53•STK 2018 53 - Begünstigung, SVG, falsche Anschuldigung, Unterbringung, ambulante Behandlung
STK 2018 53Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)31.12.2018
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. Dezember 2018
STK 2018 53
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch A.________,
gegen
1.****B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________, **2.**D.________ AG,
betreffend
Begünstigung, SVG, falsche Anschuldigung, Unterbringung, ambulante Behandlung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 31. August 2018, JGO 2018 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 31. August 2018 innert Frist am 5. September 2018 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 5. Dezember 2018 zum Versand gekommen ist;
dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 3);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Privatklägerin (1/R) je unter Beilage des Rückzugs vom 21. Dezember 2018 [KG-act. 3], die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
31. Dezember 2018 kau