Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. Januar 2019
STK 2018 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19, 19a BetmG)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 14. August 2018, SGO 2018 6);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Bezirksgericht March den Beschuldigten mit Urteil vom 14. August 2018 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach, soweit nicht die Verjährung eingetreten war, den Beschuldigten unter Einbezug eines Strafrests von 113 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (abzüglich 2 Tage erstandener Haft) als Gesamtstrafe und Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2017 sowie mit einer Busse von Fr. 700.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2017 bestrafte, den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnete und die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und des Geldes sowie die Kostenfolgen regelte;
dass der amtliche Verteidiger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 14. August 2018 am 3. September 2018 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 4. Dezember 2018 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 24. Dezember 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen inkl. KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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10. Januar 2019 kau