Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. August 2019
STK 2018 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
mehrfache einfache Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht Schwyz vom 24. September 2018, SEO 2018 5);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ (Beschuldigter) gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht Schwyz vom 24. September 2018 innert Frist am 8. Oktober 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 22. November 2018 zum Versand kam (Vi-act. 21, S. 21) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Berufung erklärte (KG-act. 3);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2019 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 6);
dass D.________ (Privatkläger) am 7. Januar 2019 ebenfalls Anschlussberufung erklärte (KG-act. 8), diese mit Eingabe vom 31. Januar 2019 aber zurückzog (KG-act. 11);
dass die Parteien sowie die Zeugin F.________ am 18. Februar 2019 zur Berufungsverhandlung vom 2. April 2019 vorgeladen wurden (KG-act. 13);
dass dieser Termin auf Gesuch der Rechtsvertreterin des Privatklägers am 29. März 2019 wegen eines Unfalls der Rechtsvertreterin auf den 2. Juli 2019 verschoben wurde (KG-act. 18) und die Parteien am 10. April 2019 entsprechend neu vorgeladen wurden (KG-act. 21);
dass der amtliche Verteidiger am 1. Juli 2019 vorab per E-Mail (gesendet: 1. Juli 2019, 18:53 Uhr, also nach den Bürozeiten) den Rückzug der Berufung erklärte (KG-act. 22 und 22/1) und der Versand der schriftlichen Eingabe am 2. Juli 2019 (Eingang: 3. Juli 2019) erfolgte (KG-act. 23);
dass der amtliche Verteidiger gleichzeitig mit der Rückzugserklärung vom 1. Juli 2019 seine Honorarrechnung einreichte (KG-act. 23/1);
dass der Privatkläger mit Eingabe vom 18. Juli 2019 zum Rückzug der Berufung Stellung nahm und beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihn für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (KG-act. 25 und 25/1);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (KG-act. 27);
dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2018 zur Eingabe des Privatklägers vom 18. Juli 2019 Stellung nahm (KG-act. 28);
dass infolge des Rückzugs der Berufung auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO);
dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen und als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass aufgrund des Rückzugs der Berufung per E-Mail am Vorabend des Verhandlungstermins und ausserhalb der Bürozeiten erheblicher Vorbereitungsaufwand entstand und eine Orientierung der Mitglieder des Gerichts sowie der Rechtsvertreterin des Privatklägers erst am Morgen des Verhandlungstermins möglich war, wodurch auch Aufwand für die Anreise an den Verhandlungsort entstand;
dass der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) zu tragen hat;
dass der amtliche Verteidiger antragsgemäss mit Fr. 1‘897.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO);
dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO);
dass die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1 GebTRA), und dass eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen kann, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint (§ 6 Abs. 1 GebTRA);
dass die Rechtsvertreterin des Privatklägers mit Eingabe vom 18. Juli 2019 ihre Kostennote einreichte, eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4‘154.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend machte (KG-act. 25/1) und zur Begründung ausführte, sämtlicher in der Kostennote aufgelisteter Aufwand sei unumgänglich und notwendig gewesen, weil der Privatkläger zur persönlichen Befragung vorgeladen gewesen sei und damit unbestritten sei, dass er wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen habe und weiter hätte beitragen können, und weil überdies zu beachten sei, dass die Angelegenheit für den Privatkläger als Opfer von besonderer Wichtigkeit sei, und dass es sich bei ihm um ein Kind handle, das zweifelsohne für eine Gerichtsverhandlung spezielle Aufklärung, Vorbereitung und Unterstützung benötige, insbesondere, wenn es, wie vorgesehen, dem Täter gegenübergestellt werden soll (KG-act. 25);
dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2019 beantragte, die Kosten des Privatklägers seien auf die Staatskasse zu nehmen mit der Begründung, es gehe um Sachverhalte, die sich einerseits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ereignet hätten und anderseits in hohem Masse das persönliche Verhältnis zwischen diesen Personen betreffe, und dass das Rechtsmittel zu einem Zeitpunkt ergriffen worden sei, als er und die Mutter des Privatklägers eine Beziehung geführt hätten, sodass er berechtigterweise habe annehmen können, das persönliche Verhältnis zwischen ihm und dem Privatkläger werde sich auch verbessern und die strafrechtlichen Anschuldigungen würden in der Folge fallen gelassen, weshalb er bis zuletzt habe zuwarten wollen, ob dies der Fall sei, und dass daraus folge, dass das Rechtsmittel nicht mutwillig, missbräuchlich oder querulatorisch ergriffen oder zurückgezogen worden sei (KG-act. 28);
dass sich die Entschädigungspflicht im Berufungsverfahren nach Obsiegen und Unterliegen richtet und namentlich nicht davon abhängt, ob das Rechtsmittel in guten Treuen erhoben wurde, weshalb sich keine anderweitige Tragung der Entschädigung aufdrängt, nachdem der Beschuldigte infolge seines Rückzugs der Berufung vollumfänglich unterliegt;
dass zudem die Ausführungen des Privatklägers, er habe annehmen können, dass die strafrechtlichen Anschuldigungen gegen ihn aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Privatkläger bzw. dessen Mutter fallen gelassen würden, ohnehin nicht nachvollziehbar erscheinen, nachdem der Beschuldigte erstinstanzlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurde und es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt;
dass die Streitsache für den minderjährigen Privatkläger als Opfer von erheblicher Wichtigkeit ist, und er im Hinblick auf die geplante Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten besonderer Aufklärung und Vorbereitung bedurfte, wie die Rechtsvertreterin zu Recht vorbrachte;
dass der Rechtsvertreterin des Privatklägers angesichts des späten Rückzugs der Berufung und der erwähnten Orientierung am Morgen des Verhandlungstags sowohl Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung als auch für die Anreise an den Verhandlungsort entstand;
dass der geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin des Privatklägers von 18.34 Stunden bzw. die Kostennote in Höhe von Fr. 4‘154.80 (inkl. Auslagen und MWST) aufgrund der genannten Umstände ohne Weiteres angemessen erscheint und somit der Festlegung der Entschädigung zugrunde zu legen ist;
dass das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Paul Hofer wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘897.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Der Beschuldigte ist verpflichtet, den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘154.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 27), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 27 und 28), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage von KG-act. 28) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung gemäss Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
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7. August 2019 kau