Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. Dezember 2018
STK 2018 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, geringfügiger Diebstahl
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 24. Oktober 2018, SGO 2018 4);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 24. Oktober 2018 am 5. November 2018 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 20. November 2018 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 10. Dezember 2018 endete, keine Berufungserklärung einging;
dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 17. Dezember 2018 zudem telefonisch mitteilte, dass er die angemeldete Berufung nicht erkläre (KG-act. 3);
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass der Beschuldigte damit die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A), das Amt für Migration (1/R) und das Amt für Justizvollzug (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen sowie an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
17. Dezember 2018 sl