Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 19. August 2019
STK 2018 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
SVG (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Rechtsüberholen auf der Autobahn)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. September 2018, SEO 2018 14);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 6. April 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00, total Fr. 4‘800.00, und mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf zehn Tage und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt (U-act. 14.01.01). Der Beschuldigte erhob Einsprache (Vi-act. 14.1.03). Am 4. Juli 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht Höfe (U-act. 9.1.01). Dem Beschuldigten wird was folgt vorgeworfen:
Am Freitag, 8. Dezember 2017, ca. 13.45 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke VW Phaeton mit den Kontrollschildern ZG xx in Pfäffikon SZ auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur auf dem Überholstreifen bei regem Verkehrsaufkommen. Auf Höhe der Autobahneinfahrt Schindellegi, ca. bei Autobahnkilometer 132.600, fuhr er dem sich ebenfalls auf dem Überholstreifen befindenden Personenwagen der Marke Renault Trafic mit den Kontrollschildern ZH yy auf, wechselte auf den Normalstreifen und überholte diesen Personenwagen wissentlich und willentlich rechts, bevor er bei der Einspurstrecke der Autobahneinfahrt unmittelbar vor diesem Fahrzeug wieder auf den Überholstreifen wechselte. Durch das Fahrmanöver von A.________ musste der Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern ZH yy stark abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Anschliessend lenkte A.________ ca. 100 Meter weiter erneut seinen Personenwagen wissentlich und willentlich vom Überholstreifen auf den Normalstreifen, überholte einen weiteren Personenwagen rechts, um schliesslich vor diesem Fahrzeug erneut auf den linken Fahrstreifen zu wechseln. Durch diese beiden Fahrmanöver schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich für die Insassen der von ihm rechts überholten Fahrzeuge, was er zumindest in Kauf nahm.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2018, welche im Beisein des Beschuldigten stattfand, befragte das Bezirksgericht den Zeugen D.________. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch (vgl. HVP). Mit Urteil vom 13. September 2018 erkannte das Bezirksgericht was folgt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV.
2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (total Fr. 4‘800.00) und mit einer Busse von Fr. 1‘200.00 bestraft.
2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 10 Tage.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘157.00 (Fr. 2‘357.00 Untersuchungskosten + Fr. 1‘800.00 Gerichtsgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.-5. [Rechtsmittel und Mitteilung].
B. Dagegen meldete der Beschuldigte am 20. September 2018 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Mit fristgerechter Berufungserklärung vom 26. November 2018 beantragte der Beschuldigte, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (KG-act. 3). Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts ordnete mit Verfügung vom 31. Dezember 2018 das schriftliche Verfahren an (KG-act. 9). Mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2019 trug die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung an (KG-act. 11). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein (vgl. KG-act. 10 und 12);-
in Erwägung:
1. a) Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens und damit Fälle des erlaubten Rechtsvorfahrens regeln Art. 8 Abs. 3 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für Autobahnen und Autostrassen (BGer, Urteil 6B_2016/2018 vom 14. November 2018 E. 1.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV).
b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, einmal auf der Höhe der Autobahneinfahrt Schindellegi und rund 100 Meter weiter erneut ein Fahrzeug durch Ausschwenken von der Überhol- auf die Normalspur und Wiedereinbiegen auf die Überholspur rechts überholt zu haben. Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt.
c) aa) Laut dem Polizeirapport soll D.________ gegenüber der Polizei telefonisch ausgesagt haben, das Geschehen habe sich im Bereich der Autobahn-Ein-/Ausfahrt Pfäffikon SZ abgespielt (U-act. 8.1.01 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme verortete D.________ dieses bei der Ein-/Ausfahrt Schindellegi SZ und gab weiter an, er habe die Autobahn bei der Ausfahrt Pfäffikon SZ verlassen und dort die Polizei verständigt (U-act. 8.1.03 D3 sowie Fragen 4 und 10). Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft präzisierte er seine Aussage dahingehend, dass sich der Vorfall nicht bei der Ausfahrt Pfäffikon, sondern bei derjenigen von Schindellegi ereignet habe, er habe „nämlich in Pfäffikon die Ausfahrt verlassen“ (U-act. 10.1.01 Frage 7). In der Hauptverhandlung gab er wiederum an, es habe sich um die Einfahrt Schindellegi gehandelt (HVP Frage 8 S. 4). In Bezug auf das zweite Überholmanöver bzw. den (zeitlichen) Abstand zwischen beiden Manövern gab D.________ an, dieses habe sich „[e]in Weilchen“ später, irgendwo zwischen Schindellegi und Pfäffikon“ ereignet (U-act. 10.1.01 Frage 23). Das Geschehen habe sich ca. 50-100 Meter vor ihm abgespielt (U-act. 8.1.03 Frage 15). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er aus, das zweite Manöver sei „vielleicht zwei Minuten später“ gewesen. Es habe „noch vor der Raststätte“ stattgefunden. Auf Hinweis des Vorsitzenden, wonach sich im besagten Autobahnabschnitt keine Raststätte befinde, meine D.________: „Es war etwa ein Kilometer später“ (HVP Frage 9). Die Auskunftsperson bezeichnete ihre Vertrautheit mit der Strecke im Übrigen als „[s]ehr gut“ (U-act. 8.1.03 Frage 11).
bb) Hinsichtlich der Verortung des ersten Überholmanövers gab D.________ laut den Befragungsprotokollen stets an, dieses habe sich bei der Einfahrt Schindellegi zugetragen. Der Umstand, dass im Polizeirapport vermerkt ist, die Auskunftsperson habe die Ein-/Ausfahrt Pfäffikon als Tatort angegeben, könnte noch auf ein Missverständnis zurückgeführt werden, da D.________ nach seinen Aussagen die Autobahn in Pfäffikon verliess, er dies am Telefon möglicherweise so erwähnte, dies jedoch im Rapport fälschlicherweise als Ort des Geschehens vermerkt wurde. Allerdings ergibt sich eine weitere Unklarheit hinsichtlich des Tatortes in Bezug auf das zweite Manöver und zwar aus der Aussage von D.________, dieses habe sich „noch vor der Raststätte“ zugetragen. Wie der Vorsitzende zutreffend erwähnte, befindet sich in diesem Bereich (in Fahrtrichtung Chur) keine Raststätte. Die nächstmögliche Raststätte in Fahrtrichtung Chur befindet sich erst bei Niederurnen („Marché Glarnerland“). Nur schon aufgrund der Distanz ist kaum anzunehmen, dass D.________ sich auf diese Raststätte bezog. Aber auch die vor der Einfahrt Schindellegi befindliche Raststätte Fuchsberg kann er kaum gemeint haben, weil sich seine Äusserung auf das zweite Manöver bezog. Insgesamt kann angenommen werden, dass sich das Geschehen bei der Einfahrt Schindellegi abgespielt haben dürfte, da D.________ nach eigenen Angaben nachher in Richtung Rapperswil weiterfuhr (U-act. 8.1.03 Frage 4), so dass er die Autobahn in Pfäffikon zwingend verlassen musste, was wiederum ausschliesst, dass sich das Geschehen erst nach Pfäffikon, also etwa bei der Raststätte Marché Glarnerland, ereignete.
d) aa) Anlässlich der polizeilichen Befragung beschrieb D.________ den „schwarzen Personenwagen“ als BMW oder „Japaner mit Stufenheck“ (U-act. 8.1.03 Frage 21). Vor der Staatsanwaltschaft gab er auf die Frage, ob er das Fahrzeug beschreiben könne, an, dieses sei schwarz gewesen und habe über ein Stufenheck verfügt, und, auf Nachfrage, „vielleicht Audi oder BMW, mittlere Grösse, aber mit Stufenheck“ (U-act. 10.1.01 Frage 10). Im Rahmen der Hauptverhandlung sagte er, das Auto sei schwarz gewesen und habe ein Stufenheck gehabt. Er habe sich die Nummer und die Heckleuchten gemerkt. Die Heckleuchten seien eher „so schlicht und rund, das heisst recht flach und gegen innen abgerundet“ gewesen (HVP Frage 11; D.________ fertigte eine Skizze von der Hinteransicht des Wagens an, vgl. Vi-act. 7). In Bezug auf das Kontrollschild führte D.________ in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe sich dieses sofort gemerkt, jedoch (zuerst) nicht damit gerechnet, die Polizei zu verständigen. Vielmehr habe er sich erst nach dem zweiten Vorfall entschieden, dies der Polizei zu melden (U-act. 8.1.03 Frage 22). Anlässlich jener am 11. Januar 2018 stattgefundenen Befragung vermochte er die Nummer nicht mehr zu nennen; die Auskunftsperson wusste lediglich noch, dass es sich um ein Zuger-Schild gehandelt habe (U-act. 8.1.03 23). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich sicher sei, dass es sich bei dem von ihm der Polizei gemeldeten Nummernschild um dasjenige des fehlbaren Personenwagens gehandelt habe, antwortete er: „Ja. Und zwar aufgrund meines Anrufes. Der Beamte sagte mir, der Beschuldigte habe es zugegeben“ (U-act. 10.1.01 Frage 12). Auf die weitere Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass er das Nummernschild verwechselt habe, antwortete er: „Nein, in dem Moment, als ich die Bestätigung hatte nicht. Ich kann auch sagen, ich bin es vom Beruf her gewohnt, dass ich mir beim Ausmessen drei Zahlen merken kann“ (U-act. 10.1.01 Frage 13). Ergänzend führte er aus, er habe die Nummer am nächsten Tag noch gewusst. Seine Frau habe sie im Internet eingegeben und dann sie hätten gesehen, dass die betreffende Person in Baar wohne (U-act. 10.1.01 Frage 31). Anlässlich der Hauptverhandlung gab D.________ diesbezüglich zu Protokoll, er sei sicher, dass er sich die Nummer richtig gemerkt habe, es sei eine relativ einfache Nummer gewesen, und weiter: „Fünf Stellen, wovon zwei Ziffern gleich waren. Ich könnte sie jetzt nicht mehr wiederholen, aber sie beinhaltete eine 4 und eine 7. Etwas mit 28 könnte auch noch sein“ (HVP Frage 29). Das Fahrzeug des Beschuldigten habe er seither nicht mehr gesehen und zwar „auch heute nicht“ (HVP Fragen 29 und 30). Die Vorinstanz nahm in der Folge das Fahrzeug des Beschuldigten VW Phaeton auf dem Parkplatz beim Rathaus I in Wollerau in Augenschein. Dabei gab D.________ an, er habe nicht den Weg zum Gericht genommen, bei dem er am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeikommen wäre (HVP S. 7 f.).
bb) D.________ beschrieb das Tatfahrzeug als schwarzen Personenwagen mit Stufenheck. Insofern besteht mit dem Fahrzeug des Beschuldigten grundsätzlich Übereinstimmung. Bezüglich der Marke legte er sich nicht fest resp. erwähnte drei Möglichkeiten (Audi, BMW oder „Japaner“). Weiter erinnerte er sich zwar an das Nummernschild (dazu nachstehend), jedoch nicht an das VW-Emblem und den sich darunter befindlichen, deutlich kleineren Schriftzug „Phaeton“ auf dem Kofferraumdeckel (Vi-act. 8). Dies kann zwar darauf zurückzuführen sein, dass sich das Geschehen innert kurzer Zeit abspielte und D.________ seinen Fokus primär auf das Kontrollschild richtete, erscheint aber dennoch ungewöhnlich, da das Emblem relativ gross und auffällig platziert ist, so dass zu erwarten wäre, er hätte einen Personenwagen der Marke VW als Tatfahrzeug erwähnt, wenn es denn ein solcher gewesen ist. Was die Nummer auf dem Kontrollschild anbelangt, fällt auf, dass D.________ erwähnte, er sei sich in dem Moment, als er von der Polizei „die Bestätigung“ (das heisst, dass der Beschuldigte die Vorwürfe gegenüber der Polizei eingestanden habe) erhalten habe, sicher gewesen, das Nummernschild nicht verwechselt zu haben. Diese Aussage lässt Zweifel insofern aufkommen, ob D.________ eine Verwechslung aufgrund seiner *eigenen * Wahrnehmung und Erinnerung ausschliessen konnte. Mithin lässt sich nicht ausschliessen, dass die ohnehin fragliche und nicht zu verifizierende Bestätigung der Polizei – wonach der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden haben soll – die Auskunftsperson in ihrer (möglicherweise auf einer Verwechslung beruhenden) Wahrnehmung zusätzlich bestätigte, was sich auf die Beweiskraft der Aussage letztlich negativ auswirkt. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen ist, dass sich D.________ anlässlich der Hauptverhandlung an die Form der Rückleuchten erinnerte, wobei er diese in den beiden vorangegangenen Befragungen nie erwähnte. Zwar verneinte er, das Fahrzeug des Beschuldigten bei der Parkplatzsuche und auf dem Weg zum Gericht gesehen zu haben. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass er allenfalls doch am Fahrzeug vorbeikam und dieses (unbewusst) wahrnahm.
e) aa) Gegenüber der Kantonspolizei gab D.________ zu Protokoll, er habe, als der schwarze Personenwagen vor ihm wieder auf die Überholspur eingebogen sei, „doch eher stark bremsen“ müssen. Er könne sich erinnern, dass sich der Hund in seiner Box neu habe setzen müssen. Es sei um Zentimeter gegangen bezüglich des Abstandes, mit dem der schwarze Wagen vor ihm wieder auf die Überholspur gewechselt habe, er habe die Lichthupe und die akustische Hupe betätigt (U-act. 8.1.03 Frage 15 S. 4). Dieses Manöver habe er als „sehr gefährlich“ eingeschätzt (U-act. 8.1.03 Frage 19). Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung führte er aus, er habe geschaut, dass er nicht zu sehr bremsen würde, sondern nur so viel wie es nötig gewesen sei. Es sei „ein Antippen der Bremse und wieder Rollenlassen“ gewesen (U-act. 8.1.03 Frage 20). Auf die Frage des Gerichtsvorsitzenden, wie stark er habe abbremsen müssen, antwortete D.________, bei dieser Geschwindigkeit habe ein Antippen der Bremse genügt, um Tempo zu verlieren, es sei „kein starkes Abbremsen“ gewesen (HVP Frage 19).
bb) Was die Intensität seines Bremsmanövers anbelangt, gab D.________ einmal an, er habe „eher stark“ bremsen müssen und ein anderes Mal sagte er aus, das Antippen der Bremse habe gereicht. Mithin liegen in diesem Punkt unterschiedliche Aussagen vor. Zwar relativierte D.________ die Stärke der Bremsung schon in der ersten Aussage leicht, indem er von einem „eher“ starken Abbremsen sprach. Dennoch erscheinen die Angaben der Auskunftsperson diesbezüglich nicht ausreichend deutlich. Insgesamt lässt sich zumindest das in der Anklage beschriebene starke Abbremsen nicht erstellen, vielmehr dürfte es sich lediglich um ein leichtes Abbremsen gehandelt haben, was auch der Umstand nahelegt, dass D.________ nur erwähnte, der Hund in der Box habe sich neu setzen müssen, jedoch sagte er nicht, dass der Hund etwa gegen die Wand der Box geworfen worden wäre, was bei einem starken Bremsmanöver zu erwarten wäre. Anzufügen ist, dass zwar das fehlende starke Bremsmanöver ein verbotenes Rechtsüberholen durch Aus- und Wiedereinbiegen nicht ausschliesst, mit anderen Worten bedingt dieses nicht, dass das überholte Fahrzeug zum Abbremsen gezwungen werden musste. Die Problematik liegt aber darin, dass diese (zusätzliche) Unklarheit den Beweiswert der Aussagen der Auskunftsperson weiter relativiert.
f) Aufgrund der Aussagen von D.________ bleibt fraglich, ob es sich beim rechts überholenden Fahrzeug tatsächlich um dasjenige des Beschuldigten handelte. Zwar spricht die Zugabe des Beschuldigten, er habe bei der Einfahrt Schindellegi von der Normal- auf die Überholspur gewechselt (U-act. 8.1.02 Frage 11), bis zu einem gewissen Grad dafür, dass es sich hierbei um den Abschluss des in der Anklage beschriebenen ersten Rechtsüberholmanövers handelte. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er sei seinerseits beim Spurwechsel von einem schwarzen Fahrzeug Mercedes A-Klasse bedrängt worden (U-act. 8.1.02 Fragen 11 und 24), um eine Schutzbehauptung handeln könnte. Auf der anderen Seite lassen die Beschreibung des Tatfahrzeuges, namentlich der Umstand, dass D.________ nie von einem Personenwagen der Marke VW sprach, obwohl der Wagen des Beschuldigten am Heck ein auffälliges VW-Emblem aufweist, sowie die Zugabe der Auskunftsperson, dass er sich erst durch Anruf der Polizei bezüglich des Kontrollschildes sicher gewesen sei, eine Verwechslung zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und einem anderen (ähnlichen) Personenwagen nicht hinreichend ausschliessen. Schliesslich kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass auf dem fraglichen Autobahnabschnitt offenbar reger Verkehr herrschte, was das Risiko einer Verwechslung ähnlicher Fahrzeuge zumindest begünstigt.
g) In Würdigung dieser Umstände ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV freizusprechen. Bei diesem Ausgang ist auf weitere Vorbringen des Beschuldigten nicht einzugehen.
2. Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen. Infolge des Freispruchs gehen die Untersuchungskosten und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zu Lasten der Bezirksgerichtskasse (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die für das Rechtsmittelverfahren mandatierte erbetene Verteidigerin reichte keine Kostennote ein. Nach § 13 lit. c GebTRA beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz in Strafsachen Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien, namentlich der Schwierigkeit der Streitsache, deren Bedeutung und des notwendigen Zeitaufwands sowie dem Umstand, dass die Verteidigerin eine schriftliche Berufungsbegründung einreichte, ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) festzusetzen;-
erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. September 2018 aufgehoben und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV freigesprochen.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4‘157.00, bestehend aus Fr. 2‘357.00 Untersuchungskosten und Fr. 1‘800.00 Gerichtsgebühren, trägt die Bezirksgerichtskasse.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons.
4. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Migration des Kantons Zug (1/R), das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (1/R), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. August 2019 kau