STK 2018 45•STK 2018 45 - räuberische Erpressung und Raub
STK 2018 45Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)13.11.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. November 2018
STK 2018 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, **3.**E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, **4.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________, **5.**G.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
räuberische Erpressung und Raub
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2018, SGO 2018 4);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2018 innert Frist am 17. September 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 30. Oktober 2018 zum Versand kam;
dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. November 2018 dem Strafgericht Schwyz den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab, welches zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz weitergeleitet wurde (KG-act. 3);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018) und die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
13. November 2018 kau