Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 12. Februar 2019
STK 2018 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Walter Christen, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen 1.****B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, **2.**D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, **3.**E.________ GmbH,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin, **4.**F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, **5.**Hochbauamt, Postfach 1252,Rickenbachstrasse 136, 6431 Schwyz,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertr. durch G.________, **6.**H.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, **7.**I.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, **8.**J.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, **9.**K.________,
Privatkläger und Berufungsgegner, **10.**L.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin, **11.**M.________ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin, **12.**N.________ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 13.****O.________,
Geschädigte,
vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
betreffend
Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung etc.
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. August 2018, SGO 2018 3);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 21. Juni 2018 beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen B.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3), Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 4), Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer 5), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 6), Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7), mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 8), mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9), mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG (Anklageziffer 10), Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG (Anklageziffer 11), vorsätzlicher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 12), Störung des Polizeidienstes im Sinne von § 27 lit. a StrafG-SZ (Anklageziffer 13) und Ungehorsams im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST (Anklageziffer 14). Am 24. August 2018 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 16). Mit Urteil vom 24. August 2018 erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt (Vi-act. 32):
B.________ wird schuldig gesprochen
der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 14. August 2016 zum Nachteil von O.________;
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen
am 7. Januar 2017 zum Nachteil von D.________ und P.________,
am 1. Oktober 2017 zum Nachteil des Hochbauamts des Kantons Schwyz,
am 30. März 2018 zum Nachteil der N.________ AG;
der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen am 29. August 2017 zum Nachteil von H.________;
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 29. August 2017 zum Nachteil von H.________;
des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 2. März 2017 zum Nachteil der E.________ GmbH;
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 1. Oktober 2017;
der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 24. März 2018 zum Nachteil von I.________;
des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen am 18. und 30. März 2018 zum Nachteil der Q.________ AG;
der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen
am 1. Oktober 2017 zum Nachteil von U.________ und F.________,
am 30. März 2018 zum Nachteil von L.________, J.________ und K.________;
der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 1. Oktober 2017 und 24. März 2018;
der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG, begangen am 29. August 2017;
der vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG, begangen am 30. März 2018;
der Störung des Polizeidienstes im Sinne von § 27 lit. a StrafG-SZ, begangen am 18. März 2018;
des Ungehorsams im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST, begangen am 30. März 2018.
B.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 98 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird verzichtet.
Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 24. August 2018 verwiesen.
Zivilforderungen:
Auf die Genugtuungsforderung von O.________ im Betrag von Fr. 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 16. August 2016 wird nicht eingetreten.
Die Zivilforderung von H.________ im Betrag von Fr. 500.00 wird teilweise gutgeheissen und B.________ wird verpflichtet, H.________ den Betrag von Fr. 140.40 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung der N.________ AG im Betrag von Fr. 2'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und AnklagekostenFr.42'753.65
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)Fr.10'057.20
den Kosten der amtlichen VerteidigungFr.17'000.00
den Kosten der unentgeltlichen VerbeiständungFr.5'000.00
TotalFr.74'810.85
werden B.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 9 und 10 vorbehalten.
Amtliche Verteidigung:
Der amtliche Verteidiger RA C.________ wird aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 17'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von B.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Unentgeltliche Rechtspflege:
Es wird vorgemerkt, dass O.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2016 mit Wirkung ab 4. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA R.________ wird aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 5'000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz).
Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von B.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
(Zufertigung)
(Rechtsmittel)
Gleichzeitig beschloss das Strafgericht Schwyz, das Opfer O.________ nicht als Privatklägerin zuzulassen und das Verfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung mangels Strafantrag einzustellen (Vi-act. 32, S. 30).
2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die kantonale Staatsanwaltschaft am 7. September 2018 (Verfahren STK 2018 43, KG-act. 2) bzw. am 10. September 2018 (KG-act. 2) Berufung an. In der Folge reichte der Beschuldigte keine Berufungserklärung ein, weshalb das Verfahren STK 2018 43 mit Verfügung vom 27. November 2018 als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben wurde. Die kantonale Staatsanwaltschaft reichte am 5. November 2018 die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 3):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 98 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1’000.00 zu bestrafen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 60 StGB die Weisung zu erteilen, sich einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung zu unterziehen.
3. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. November 2018 und Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Vorliegen des Berufungsurteils verlängert (KG-act. 8 und 11). Am 12. Februar 2019 fand die Berufungsverhandlung statt (KG-act. 27). Die kantonale Staatsanwaltschaft hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest und die Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (KG-act. 27/2, S. 2).
3. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft bringt in Bezug auf den Vorfall vom 14. August 2016 vor, das Spurenbild der Tatbestandsaufnahme des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Schwyz zeige auf, dass der Beschuldigte O.________ nicht nur Faustschläge verpasst, sondern ihr im Anschluss auch noch einen mit Erde gefüllten, tönernen Blumentopf gegen den Kopf geworfen habe. Dieser müsse dabei aufgrund der Spurenlage am Kopf von O.________ zersplittert sein und den Kopfschwartenriss hinterlassen haben, während Blutspritzer an den Küchenschrank und Tonstücke an die unmittelbar daran angrenzende Wand geschleudert worden seien. Die Umstände und das Spurenbild würden entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte O.________ den Kopfschwartenriss zugefügt habe, indem er ihr am 14. August 2016 in deren Wohnung in Brunnen einen mit Erde gefüllten Blumentopf gegen den Kopf geworfen habe.
2. Die Vorinstanz hielt fest, die Kopfschwartenverletzung von O.________ sei nur eingeschränkt beurteilbar, weil sie zum Untersuchungszeitpunkt bereits chirurgisch versorgt gewesen sei. Aufgrund der Lage innerhalb der sog. Hutkrempenlinie sei in erster Linie von einem Anschlagen im Rahmen eines Sturzes, beispielsweise durch Kontakt des Kopfes mit einem Möbelstück, auszugehen. Feststellungen, anhand derer konkret auf die Einwirkung eines Werkzeugs geschlossen werden könnte, seien nicht abgrenzbar gewesen. Im Nachtragsbericht sei die Polizei aufgrund der Spurenlage davon ausgegangen, dass der Blumentopf nach einem Wurf an der Wand zersplittert und allenfalls vom Kopf von O.________ dorthin abgelenkt worden sei, was die feinen Blutspritzer am Küchenschrank erklären würde. Die Aussagen der beteiligten Personen würden indes keine Schlüsse zulassen, nachdem sich sowohl der Beschuldigte als auch das Opfere nicht genau an den Vorfall hätten erinnern können. Aufgrund des Spurenbildes in der Wohnung sei nicht hinreichend eruierbar, ob der Beschuldigte tatsächlich den Blumentopf nach O.________ geworfen habe. Die Blutspritzer könnten auch von den Faustschlägen herrühren. Ausserdem seien an den Blumentopfscherben selber keine Blutspuren festgestellt worden. Auch das ärztliche Gutachten lasse keinen eindeutigen Schluss zu, es sei somit durchaus denkbar, dass O.________ von sich aus gestürzt und mit ihrem Kopf an eine scharfe Kante geprallt sei.
3. aa) Der fotografischen Tatbestandsaufnahme, welche der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz erstellte, lässt sich folgendes Bild von der Wohnung von O.________ in der Tatnacht vom 14. August 2016 entnehmen: Am Küchenoberschrank oberhalb des Spülbeckens befanden sich feine Blutspritzer (U-act. 8.1.007, S. 28 f., Pos. 14). Sodann konnten an der Wand neben der Küchenkombination drei Eindruckstellen festgestellt werden (U-act. 8.1.007, S. 20 ff., Pos. 8, 9 und 10). Unmittelbar vor dieser Wand lag eine Tonscherbe mit weisser Farbanhaftung (U-act. 8.1.007, S. 20 und 24, Pos. 11), welche von einem offenbar im Bereich zwischen Spülbecken und Wohnbereich zerbrochenen Blumentopf stammte (U-act. 8.1.007, S. 10, 12, 14 und 26, Pos. 2, 3 und 12). Die Farbanhaftungen an den Tonscherben
(U-act. 8.1.007, S. 24 und 26, Pos. 11 und 12) sowie die Form der Eindruckstellen an der Wand lassen darauf schliessen, dass die Eindruckstellen an der Wand durch die Tonscherben verursacht wurden. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft befindet sich der Küchenoberschrank mit den Blutspritzern jedoch nicht unmittelbar neben der Wand mit den Eindruckstellen. Zwischen der Wand und dem Küchenoberschrank oberhalb des Spülbeckens befindet sich von der Wand her gesehen zunächst ein Wäscheturm, dann der Kühlschrank, anschliessend der Backofen mit dem Kochherd und erst daran angrenzend das Spülbecken bzw. der besagte Küchenoberschrank
(U-act. 8.1.007, S. 28).
bb) Sodann sind auch die Aussagen der Beteiligten zu berücksichtigen: O.________ sagte in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihr einen Zahn ausgeschlagen. Sie wisse nicht, wieso sie eine Verletzung am Kopf habe und ob sie gestürzt sei (U-act. 8.1.001, S. 3; U-act. 8.1.002, S. 5). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. August 2016 konnte sich O.________ kaum noch an Einzelheiten erinnern (U-act. 10.1.001, Fragen 6, 12 und 13). Wann und wie der Blumentopf zu Bruch ging, wusste O.________ nicht
(U-act. 10.1.001, Frage 26). Der Beschuldigte verweigerte grösstenteils eine Aussage (U-act. 10.1.002) und machte keine Angaben zum Tatgeschehen, sagte aber auf Nachfrage, ob er O.________ den Blumentopf an den Kopf geworfen habe, aus, er „werfe ihr doch nichts an“ (U-act. 10.1.003, Frage 21).
cc) Gemäss dem Gutachten vom 22. August 2016 war die Kopfschwartenverletzung von O.________ zum Untersuchungszeitpunkt bereits chirurgisch versorgt, weshalb sie nur eingeschränkt beurteilbar war. Die Wundmorphologie lasse an die Entstehung durch einen geradlinigen, kantigen Gegenstand denken, in erster Linie an das Anschlagen im Rahmen eines Sturzes, beispielsweise durch Kontakt des Kopfes mit einem Möbelstück (U-act. 15.1.005, S. 7 f.).
4. Aufgrund des Spurenbildes, der Aussagen der Beteiligten sowie dem Gutachten vom 22. August 2016 lässt sich nicht abschliessend feststellen, wie O.________ die Kopfschwartenverletzung erlitt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es nicht zwingend, dass dies durch den Wurf eines Blumentopfes an den Kopf von O.________ erfolgt sein muss. Im Gegenteil spricht die Entfernung zwischen den Blutspritzern am Küchenoberschrank und der Wand mit den Eindruckstellen der Blumentopfscherben gegen die von der Staatsanwaltschaft geschilderte Sachverhaltsdarstellung, zumal sich nur eine Tonscherbe in der Nähe der besagten Wand befand, die restlichen Scherben, die Blumenerde und die enttopfte Pflanze aber im Bereich zwischen Spülbecken und Wohnbereich. Dass keine Blutspuren an den Kanten von Möbelstücken festgestellt wurden, widerlegt sodann die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sich O.________ die Wunde auch anderweitig zugefügt haben könnte, zumal auch keine Blutspuren an den Tonscherben zu finden waren. Bei dieser Aktenlage bleibt es ungeklärt, wie, wann und durch wen der Blumentopf zu Bruch ging und die Eindruckstellen an der Wand entstanden. Ebenso unklar bleibt, wie und wann die Blutspritzer an den Küchenoberschrank beim Spülbecken gelangten. Hinzu kommt, dass sich nicht feststellen lässt, ob die Blutspritzer überhaupt von der Kopfschwartenverletzung des Opfers stammten. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten der Wurf des Blumentopfs an den Kopf von O.________ nicht zugerechnet werden kann.
2. a) In Bezug auf das Strafmass bringt die Staatsanwaltschaft vor, dieses sei aufgrund der aus ihrer Sicht zusätzlich auszusprechenden Verurteilung wegen des Vorfalls mit dem Blumentopf auf 48 Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und Busse von Fr. 1'000.00 zu erhöhen. Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft auf die bereits vor erster Instanz gemachten Ausführungen zum Strafmass.
2. Die Vorinstanz ging bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung von einer stark verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB des Beschuldigten aus. Dabei berücksichtigte sie sowohl die Vorbringen der Verteidigung, welche eine vollständige Schuldunfähigkeit aufgrund des massiven Alkoholkonsums geltend machte, als auch jene der Staatsanwaltschaft, welche die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB befürwortete. Beim Beschuldigten liege aufgrund des gutachterlich festgestellten Alkoholabhängigkeitssyndroms eine Toleranzentwicklung vor, bei welcher erst der wesentlich grössere Konsum von Alkohol im Vergleich zu Gelegenheitskonsumenten zu toxisch bedingten Ausfällen führe, weshalb nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Hingegen habe der Beschuldigte bisher keine derartigen Gewaltdelikte verübt, weshalb es für ihn entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er bei übermässigem Alkoholkonsum zu solchen Gewaltexzessen neige (Vi-act. 32, E. II.A.6). Sodann legte die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung fest, wobei sie aufgrund der stark verminderten Schuldfähigkeit, des Umstands, dass der Beschuldigte bloss eventual- und nicht direktvorsätzlich handelte sowie des Versuchs von einem leichten Verschulden ausging und die Einsatzstrafe dementsprechend im unteren Bereich des Strafrahmens ansetzte. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erhöhte sie diese Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte (Vi-act. 32, E. III.6) und der Täterkomponenten für alle Delikte auf insgesamt 18 Monate (Vi-act. 32, E. III.7). Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen für einen bedingten oder teilbedingten Vollzug nicht gegeben seien und rechnete die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Schliesslich legte sie die Geldstrafe für die mehrfache Beschimpfung und die Busse für die Übertretungen fest, welche im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurden.
3. Inwiefern dieses Vorgehen oder die Bemessung der Strafe unrichtig sein soll, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, sondern begründet die Erhöhung des Strafmasses im Wesentlichen mit der zusätzlich beantragten Verurteilung wegen des Wurfs des Blumentopfs. Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor und begründete die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder ihr Ermessen überschritten hätte. Im Ergebnis ist die ausgesprochene Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, 50 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.00 und Fr. 1‘000.00 Busse nicht zu beanstanden und liegt im Ermessenspielraum der Vorinstanz.
4. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil bzw. seit dem 25. August 2018 bis zum vorliegenden Urteil weitere 172 Tage in Sicherheitshaft war, und dass diese ebenfalls an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
3. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei mittel- und langfristig von einem mittelschweren bis hohen Risiko für erneute Gewaltdelikte auszugehen. Der Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten könne aber mittels intensiver suchtspezifischer Interventionen auf stationärer Basis begegnet werden. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit sei die Anlasstat aus Sicht der Staatsanwaltschaft als schwerwiegend zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte auch wegen des Wurfs des Blumentopfs verurteilt werde. Ferner seien die übrigen Taten nicht als blosse Bagatelltaten zu bezeichnen, schliesslich habe der Beschuldigte seine Opfer teils willkürlich ausgewählt, weshalb jedermann durch ihn bedroht sei. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer solcher Straftaten sei somit äusserst gewichtig. Auf der anderen Seite müsste sich der Beschuldigte einer Therapie unterziehen, welche schlussendlich darauf abziele, dass er seine Alkoholabhängigkeit in den Griff bekomme und ein besseres Leben führen könne. Sodann sei aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits früher nicht für eine Therapie habe motiviert werden können, nicht zu schliessen, dass man es nun nicht noch einmal versuchen sollte. Auf den Versuch einer Therapie könne nicht verzichtet werden.
2. Die Vorinstanz erwog einerseits, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Massnahme nicht verhältnismässig sei, und anderseits, dass bereits im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung versucht worden sei, den Beschuldigten zu einer Massnahme bzw. einer Suchttherapie zu bewegen, was jedoch gescheitert sei. Somit fehle es dem Beschuldigten an der Behandlungsbereitschaft, weshalb von der Anordnung einer suchttherapeutischen Massnahme mangels Erfolgschancen abzusehen sei.
3. aa) Gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen abhängig ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Zweck der Massnahme ist die Sicherung der Allgemeinheit vor einem Abhängigen, von dem weitere Straftaten zu erwarten sind, weshalb die Aussicht auf einen Behandlungserfolg die Legitimation für eine stationäre Unterbringung darstellt. Mit der Massnahme darf aber keinesfalls ein reiner Sicherungszweck verfolgt werden (Heer/Habermeyer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 9 zu Art. 60 StGB).
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung setzt zunächst die mindestens tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens (sog. Anlasstat), eine sachverständige Begutachtung, die Abhängigkeit von Suchtstoffen oder eine andere Art der Abhängigkeit, ein Zusammenhang zwischen dieser Abhängigkeit und der Anlasstat sowie die Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder das Bedürfnis nach Sicherung der Öffentlichkeit voraus (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., 2018, S. 192 ff.). Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht die beim Beschuldigten gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2017 für die Tatzeit festgestellte Suchterkrankung weiterhin und die vorgeworfenen Taten standen mit ihr in Zusammenhang (U-act. 11.1.010, S. 45). Sodann gibt es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten, durch welche sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lässt (U-act. 11.1.010, S. 45). Die genannten Voraussetzungen sind somit erfüllt.
Des Weiteren muss eine Massnahme nach Art. 60 StGB eine voraussichtlich präventive Wirkung haben, d.h. geeignet sein, die Gefahr weiterer Straftaten, die mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehen, zu vermindern. Vorauszusetzen ist zumindest, dass der Täter überhaupt noch behandelbar und behandlungsbereit erscheint, was beispielsweise nach mehrfacher fehlgeschlagener Behandlung nicht mehr gegeben sein dürfte (Art. 56 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, a.a.O., S. 195). An das Kriterium der Geeignetheit der Massnahme dürfen aber nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, weshalb ernsthafte Aussichten auf eine Verminderung der Rückfallgefahr genügen. Eine entsprechende Therapie wird sich, abgesehen vom Falle bereits gescheiterter Versuche, wohl selten zum Voraus als völlig aussichtslos bezeichnen lassen (Heer/Habermeyer, a.a.O., N 38 zu Art. 60 StGB; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, a.a.O., S. 195). Neben der Geeignetheit der Massnahme ist gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft der betroffenen Person besonders Rechnung zu tragen. Auch wenn die Behandlungsbereitschaft keine Voraussetzung für die Anordnung der therapeutischen Massnahme ist, nützt eine Massnahme wenig bis gar nichts, wenn der Täter dazu nicht bereit ist, oder wenn er sie gar ablehnt (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, a.a.O., S. 196 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass einem anfänglichen Fehlen der Motivation vorschnell nachzugeben ist, schliesslich gehört die Herstellung der Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt einer Behandlung und es lässt sich in der Praxis oft die Furcht der betroffenen Personen vor einem körperlichen Entzug und den damit verbundenen psychischen Problemen feststellen (Heer/Habermeyer, a.a.O., N 44 zu Art. 60 StGB).
bb) Bereits das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. November 2017 hält zur Frage nach der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten fest, dass zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Bereitschaft für eine längerfristige Suchtbehandlung vorhanden war, stellte aber in Aussicht, es bestehe die Chance, dass der Beschuldigte seine ablehnende Haltung gegenüber therapeutischen Interventionen im Verlauf einer solchen Behandlung ablegen könnte, wenn er seine Lebenssituation nach einem längeren Zeitraum der Substanzabstinenz wieder angemessener beurteilen könne (U-act. 11.1.010, S. 45). Der Beschuldigte wurde mit Beschluss der KESB Innerschwyz vom 11. April 2018 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik S.________ eingewiesen (U-act. 1.2.006, S. 16 ff.). Auf Beschwerde des Beschuldigten hin bestätigte das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid vom 28. April 2018 die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik S.________, verpflichtete die KESB Innerschwyz aber, innert 30 Tagen einen Zwischenbericht betreffend die Motivation des Beschuldigten zu einer Suchttherapie bei der ärztlichen Leitung einzuholen und gestützt darauf über die allfällige Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung zu entscheiden (U-act. 1.2.006). Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 hob die KESB Innerschwyz die fürsorgerische Unterbringung auf mit der Begründung, dass einerseits keine geeignete Einrichtung für eine Suchtbehandlung gefunden werden konnte und dass der Beschuldigte anderseits nicht für eine Therapie habe motiviert werden können, weshalb ein weiterer Aufenthalt in der Klinik S.________ nicht zielführend oder sinnvoll sei (U-act. 1.2.009). Aufgrund der unmittelbar anschliessend an die fürsorgerische Unterbringung angeordneten Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hatte der Beschuldigte seit seiner Einlieferung in die Klinik S.________ keinen Zugang zu Alkohol oder anderen Suchtmitteln. Folglich gab er auch anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung an, dass er seitdem er in die Klinik S.________ gebracht worden sei, keinen
Alkohol und auch keine Medikamente mehr zu sich genommen habe
(KG-act. 27, S. 8). In Bezug auf seine Motivation, eine Suchttherapie anzutreten, sagte der Beschuldigte wiederholt aus, er lehne eine Suchttherapie ab. Er würde in einer Therapie verstummen und sie als eine Bedrängnis ansehen, gegen die er ankämpfen müsste. Eine Therapie mache keinen Sinn
(KG-act. 27, S. 5 f.).
cc) Der Beschuldigte lehnt eine Suchttherapie bereits über einen sehr langen Zeitraum entschieden ab und konnte auch anlässlich der fürsorgerischen Unterbringung mit gleichzeitiger Abstinenz nicht dazu motiviert werden. Es handelt sich somit nicht um eine bloss anfängliche ablehnende Haltung eines Suchtkranken, sondern um einen klaren Willen des Beschuldigten, den er auch nach mehreren Monaten Abstinenz konsequent äussert. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten sowie des bereits gescheiterten Versuchs einer Suchttherapie bestehen keine ernsthaften Aussichten auf einen Therapieerfolg und somit auch nicht auf eine Verminderung der Rückfallgefahr, weshalb bereits aus diesem Grund von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob eine solche Massnahme vorliegend verhältnismässig wäre. Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die nicht angeordnete Massnahme zu bestätigen.
4. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. August 2018 zu bestätigen. Die seit dem 25. August 2018 aufgelaufenen 172 Tage Sicherheitshaft sind dem Beschuldigten zusätzlich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 423 StPO). Der amtliche Verteidiger ist dementsprechend zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über insgesamt Fr. 1‘629.70 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens, geht von einem Stundenansatz von Fr. 180.00 aus und erscheint insgesamt als angemessen, weshalb auf sie abzustellen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Nachdem die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen sind, besteht für den Beschuldigten keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Das im Dispositiv eröffnete Urteil enthielt aus Versehen einen Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und ist diesbezüglich zu berichtigen.
2. Der Rechtsvertreter von O.________ reichte ebenfalls eine Honorarnote ein, ohne jedoch entsprechende Anträge zu stellen. Die Vorinstanz beschloss im angefochtenen Urteil vorab, O.________ nicht als Privatklägerin zuzulassen (angef. Urteil, S. 30). Gegen diesen Beschluss erhob O.________ kein Rechtsmittel, weshalb ihr im Berufungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Mangels Parteistellung und mangels eines Antrags ist somit keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zu sprechen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. August 2018 bestätigt.
2. Die seit dem 25. August 2018 aufgelaufenen 172 Tage Sicherheitshaft sind B.________ zusätzlich zu den 98 Tagen Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. August 2018 anzurechnen.
3. Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf die separate Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2019 verwiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 5‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
5. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'629.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt R.________ (2/R), die Privatkläger Ziff. 2-12 (je 1/R, z.K.), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
14. März 2019 kau