Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. September 2018
STK 2018 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, **3.**E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Raufhandel
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Juni 2018, SEO 2017 38);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 13. Juni 2018 den Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig sprach, ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.00 und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 bestrafte, den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob, davon Vormerk nahm, dass sich die Privatkläger nicht als Zivilkläger konstituiert hätten, die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘390.00 und die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 dem Beschuldigten auferlegte und den Privatklägern keine Parteientschädigung zusprach;
dass der Verteidiger namens des Beschuldigten am 19. Juni 2018 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil fristgerecht Berufung anmeldete
(KG-act. 2, Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 22. August 2018 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Dienstag, 11. September 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), D.________ (1/AR), E.________ (1/AR), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
25. September 2018 sl