Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 6. September 2018
STK 2018 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **3.**E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Drohung, Art. 180 StGB
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Juli 2018, SEO 2018 15);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Juli 2018 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen, jedoch wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilte, den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 3 Tage festsetzte und die Verfahrenskosten von total Fr. 3‘550.00 dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegte und im Übrigen auf die Staatskasse nahm;
dass der Beschuldigte nach schriftlicher Eröffnung des Urteils im Dispositiv am 8. Juli 2018 gegenüber dem Bezirksgericht Schwyz was folgt erklärte:
Der angeklagte A.________ ersucht um sein Recht, nämlich:
1. Ich ersuche um vollständiger begründeter Entscheid des Gerichtsurteil[s].
2. Ausserdem ersuche ich um das Verhandlungsprotokol[l] des Prozesses vom 5[.] Juli 2018 im Rathaus.
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Schreiben des Beschuldigten am 27. Juli 2018 als Berufungsanmeldung dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1);
dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 8. Juli 2018 lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. StPO ein begründetes Urteil zu verlangen und dieses Begehren für ein begründetes Urteil keine Berufungsanmeldung darstellt (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 6 zu Art. 82 StPO);
dass im Übrigen die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat und die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche vorliegend – infolge des Wochenendes – am Montag, 20. August 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist und die Berufung somit auch abzuschreiben wäre, wenn eine Berufungsanmeldung erfolgt wäre;
dass die Berufung demgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt D.________ (3/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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6. September 2018 kau