Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. Januar 2019
STK 2018 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________,
**3.**E.________,
**4.**F.________, Ziff. 2-4 Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Fahrlässige Tötung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2018, SEO 2017 34);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 21. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen A.________ vom 11. August 2017 als Anklage wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlich grober Verletzung von Verkehrsregeln. Begangen haben soll der Beschuldigte diese beiden Delikte, als er am 22. November 2016 einen Personenwagen und einen ca. 30 bis 40 m weiter vorne fahrenden Lieferwagen, ohne die Strecke überblicken zu können, im Dunkeln überholte und auf der Höhe des Lieferwagens links mit dem am rechten Rand der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Motorfahrradfahrer, I.________ sel., kollidierte. I.________ sel. erlag seinen Unfallverletzungen im Spital. Die Staatsanwaltschaft wollte den Beschuldigten laut überwiesenem, hinsichtlich des Strafmasses unbegründeten Strafbefehl mit einer unter einer zweijährigen Probezeit bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.00 sowie mit einer unbedingten Busse von Fr. 4‘050.00 (allenfalls einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen) bestrafen. An diesem Strafmass für die beiden Vergehenstatbestände hielt sie in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer mit dem ausdrücklichen Hinweis fest, dass dieses einer Gesamtstrafe von knapp 230 Tagessätzen entspreche (Vi-act. 23 S. 20 f.). Mit Urteil vom 25. Mai 2018 sprach die Einzelrichterin den Angeklagten unter Feststellung seiner grundsätzlichen zivilrechtlichen Haftbarkeit im Sinne des überwiesenen Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 4‘500.00.
2. Mit rechtzeitiger Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, das Urteil der Einzelrichterin aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und von einer zivilrechtlichen Haftung zu befreien, eventualiter die Strafe sowie die Kosten und Aufwendungen zu reduzieren
(KG-act. 3). Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Nichteintretensanträge und Anschlussberufungen (KG-act. 5 und 7). Mit prozessleitender Anordnung vom 15. November 2018 stellte die Verfahrensleitung die Zuständigkeiten für den Erlass eines Strafbefehls und die Durchführung eines einzelrichterlichen Verfahrens infrage und zitierte die angesetzte Berufungsverhandlung ab (KG-act. 17). Die Privatkläger haben auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft (KG-act. 19), die Oberstaatsanwaltschaft (KG-act. 21) und der Beschuldigte (KG-act. 23) bejahen die Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft und Einzelrichterin.
3. Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: (a) eine Busse, (b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder (d) eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (Art. 352 Abs. 1 StPO). Nach dem dritten Absatz dieser Bestimmung können Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht; eine Verbindung mit Busse ist immer möglich. Eine bedingte Strafe kann gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Die Einzelrichterin führte zur Begründung des Strafmasses u.a. Folgendes aus:
Weil der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist davon auszugehen, dass eine Gelstrafe ihre präventive Wirkung erfüllt. Ausserdem erscheint diese zweck- und verhältnismässig. Es ist somit für beide Normverstösse die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen [E. III./1.3.1]. (…). Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Strafzumessungskriterien erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 225 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen und gerechtfertigt [E. III./1.3.2]. (…). Unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien gemäss E. III.1.3.2 hiervor, ist dem Beschuldigten mangels Einsicht und weil die Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln zumindest teilweise in den Bereich der Massendelinquenz fallen, zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 4‘500.00 aufzuerlegen. Nachdem die Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führen soll, ist die oben als Zwischenergebnis festgestellte und dem Verschulden angemessene Geldstrafe von 225 Tagessätzen um die mit der Verbindungsbusse abgegoltenen 45 Tagessätzen zu reduzieren. Als schuld- und tatangemessene Strafe resultiert somit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 4‘500.00 [E. III./3.4].
Aufgrund dieser Erwägungen und dem vorinstanzlichen Plädoyer der Staatsanwaltschaft (vgl. oben E. 1) wird offensichtlich, dass beide Behörden von einer über der Beschränkung von Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO liegenden schuldangemessenen Geldstrafe ausgehen, die auch nach einer Umrechnung gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB die Schwelle einer äquivalenten Freiheitsstrafe von einem halben Jahr (Art. 352 Abs. 3 Satz 1 StPO) überschreiten würde. Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob im Sinne von Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO Verbindungsbussen zu Geldstrafen immer möglich sind. Die Oberstaatsanwaltschaft macht nämlich geltend, Bussen seien von der Zusammenrechnung mit anderen Strafarten ausgenommen und könnten immer „zusätzlich“ verhängt werden, was sowohl für eine gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer bedingten Verbrechens- oder Vergehensstrafe verbundene Busse als auch eine Übertretungsbusse im Fall der Konkurrenz zu einer Verbrechens- oder Vergehenshauptstrafe gelte (KG-act. 21 S. 2).
a) Bei der Frage, bis zu welcher Strafhöhe ein Strafbefehl zulässig sein soll, wurde mit Art. 352 Abs. 1 lit. a-d StPO ein Mittelweg vorgeschlagen zwischen der Lösung, die bei zu widerrufenden Sanktionen den Erlass eines Strafbefehls ausschliesst, und derjenigen, die für diese Fälle eine Gesamtstrafe zulässt, die über die für den Strafbefehl vorgesehene maximale Strafhöhe hinausgeht (BBl 2006 II 1290 zu Art. 355). Dieser Vorschlag wurde zum Gesetz und durch das Parlament mit einem dritten Absatz ergänzt, wonach die Schranke von höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht gilt, wenn *zu einer * Strafe nach Abs. 1 lit. a-d eine Busse ausgesprochen wird (AB SR 2007 S. 726, Hervorhebung nicht im Original). Die Regel, wonach die Äquivalenz von sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf, gilt also nur für „zusätzlich“ (so ausdrücklich Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur StPO, S. 345 f.; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 193) ausgesprochene Bussen nicht. Dass auch von der schuldangemessenen Gesamtstrafe abhängige gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB angeordnete Verbindungsbussen von der Schranke ausgenommen wären, liegt nicht auf der Hand.
b) Das Bundesgericht äusserte sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB (BGE 134 IV 1 und 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier präventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungssanktion als bloss akzessorische Strafe ausweist. Sie soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. etwa auch Bommer, ZStrR 2017, S. 369).
c) Aufgrund der Materialen (oben lit. a) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (lit. b) wird mithin klar, dass der Begriff „Busse“ in Art. 352 Abs. 1 lit. a und insbesondere Abs. 3 Satz 2 StPO nur auf eine zufolge einer konkreten Strafandrohung eines zusätzlichen Übertretungstatbestandes ausgesprochene Busse abzielt. Dagegen wird eine von einer konkreten Strafandrohung unabhängig gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB ausgefällte Verbindungsbusse nicht erfasst, wenn die ihr zugrundeliegende schuldangemessene Geldhauptstrafe höher als 180 Tagessätze liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB handelt es sich um eine im zweiten Abschnitt des dritten Titels der allgemeinen Bestimmungen über die Verbrechen und Vergehen im Strafgesetzbuch geregelte Vollzugsmodalität, welche einen Aufschub der Hauptstrafe ermöglicht (dazu vgl. STK 2018 18 vom 22. Oktober 2018 E. 4.a). Wenn sie wie die vorliegend im angefochtenen Urteil ausgesprochene Busse von Fr. 4‘500.00 bzw. im Strafbefehl vorgesehene Busse von Fr. 4‘050.00 einen Teil einer über 180 Tagessätzen liegenden Geldstrafe abdeckt, darf die Staatsanwaltschaft daher keinen Strafbefehl erlassen, auch wenn die bedingt ausgesprochene Geldstrafe dieses Limit nominell einhält. Die von der Oberstaatsanwaltschaft angerufene gegenteilige Lehrmeinung, wonach diese Grenze abgesehen von der zusätzlichen Übertretungsbusse auch für den Fall einer Verbindungsbusse relevant sein soll (dazu Riklin, BSK, 2. A. 2014, Art. 352 StPO N 7 f. bzw. OFK, 2. A. 2014 N 15 f.), wird nicht speziell begründet. Sie vernachlässigt nebst der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben lit. b) den Willen des Gesetzgebers, der die in der Botschaft erwogene Möglichkeit in Widerrufsfällen höhere Gesamtstrafen zuzulassen, nicht verwirklichte (vgl. lit. a). Übersehen wird ferner der Umstand, dass vorliegend Geldstrafen nach Art. 49 Abs. 1 StGB in einer Art und Weise zu einer Gesamtstrafe von über 180 Tagen verbunden werden, welche den Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 Abs. 3 Satz 1 StPO verunmöglichen. Wenn erst in der danach folgenden Beurteilung der Vollzugsweise die zuvor festgelegte schuldangemessene Geldstrafe um eine Verbindungsbusse reduziert auf eine für den Erlass eines Strafbefehls an sich zulässige bedingte Höhe herabgesetzt werden kann, geschieht dies in Anwendung von Prognosekriterien, die direkt nichts mit der durch die festgelegte Gesamtgeldstrafe ausgedrückten und für die Strafbefehlskompetenz materiell erheblichen Tatschwere zu tun haben. In diesem Sinne sind die Grenzen nach Art. 352 Abs. 1 StPO nach dem Schuldprinzip (vgl. dazu Gless, SWR Band 12, S. 46) streng auszulegen. Deshalb sind Verbindungsbussen wie zu widerrufende Strafen im schuldangemessenen Strafmass nach Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO einzurechnen.
4. Nach Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Der Strafbefehl fällt im Falle einer Einsprache dahin. Hält die Staatsanwaltschaft an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift. Den Strafbefehl an sich kann das Gericht eigentlich nicht aufheben. Dennoch sieht Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass die Gültigkeit des Strafbefehls im gerichtlichen Verfahren vorfrageweise beurteilt werden muss. Ein ungültiger Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn die Sanktionsobergrenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO missachtet worden sind. Ob der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Gerichts. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher – anders als bei Mängeln formaler Natur – nicht in Frage. Diesfalls ist der Strafbefehl auch nicht nichtig (BGer 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den eben erwähnten Entscheid hält die Oberstaatsanwaltschaft dafür, dass in casu keine Nichtigkeit vorliege, selbst wenn die Sanktionsobergrenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO missachtet worden wären. Der Bundesgerichtsentscheid betraf indes einen Fall, in welchem die ausreichende Sachverhaltsabklärung und nicht die Einhaltung der Sanktionsobergrenzen fraglich war (ebenso BEK 2017 3 vom 10. Februar 2017; BEK 2017 116 vom 27. Dezember 2017 E. 2.b mit Hinweis auf BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4).
a) Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. u.a. BGE 137 I 273 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 6B_997/2016 vom 10. November 2016 E. 3). Überschreitet die Staatsanwaltschaft ihre nach Strafhöhen von Art. 352 Abs. 1 StPO definierte sachliche Zuständigkeit sind ihre Verfahrenshandlungen bzw. ihr Strafbefehl nichtig (vgl. BEK 2015 72 bzw. 113 vom 23. Oktober bzw. 10. November 2015 je E. 3 mit Hinweisen; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 221; Fiolka/Riedo, forumpoenale 3/2011, S. 161).
b) Die Bezirksgerichte beurteilen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsanwälte, der Jugendanwälte, des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes sowie der Spezialgesetzgebung alle Strafsachen (§ 32 Abs. 1 JG, Art. 19 Abs. 1 StPO). Einzelrichterlich beurteilt werden Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche nicht in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen (§ 32 Abs. 3 lit. a JG, Art. 19 Abs. 2 StPO). Da der vorliegende Fall nicht in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts (§ 21 JG) fällt, bestimmen sich die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Ausfällung eines Strafbefehls und die der Einzelrichter am Bezirksgericht zur Beurteilung eines als Anklage überwiesenen Strafbefehls gleichermassen nach Art. 352 Abs. 1 StPO (vgl. auch Daphinoff, a.a.O., S. 220). Da nach dem Gesagten (vgl. dazu oben E. 3) diese Zuständigkeit zufolge der Nichteinhaltung der für die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens vorausgesetzten maximalen Geldstrafenhöhe fehlt, hätte die Staatsanwaltschaft nach vollständiger abgeschlossener Untersuchung ohne Strafbefehl Anklage erheben müssen (Art. 318 und 324 StPO). Eine solche Anklage dürfte nicht die Einzelrichterin, sondern müsste nach § 32 Abs. 1 JG das Kollegialgericht bzw. die zuständige Strafkammer des Bezirksgerichts beurteilen.
c) Die Staatsanwaltschaft wird in Art. 352 StPO nur im Rahmen eines besonderen Verfahrens (vgl. 8. Titel der StPO) für weniger schwerwiegende Straftaten eine annäherungsweise richterliche Kompetenz eingeräumt, um den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Sie besitzt mithin keine allgemeine Entscheidungsgewalt (dazu vgl. EGV-SZ 2017 A 5.4 E. 2.c), weshalb ihr im konkreten Fall erlassener Strafbefehl nichtig ist (vgl. oben lit. a sowie CAN 3-12 Nr. 60). Im Unterschied zur Prüfung der Frage, ob der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, verträgt sich die Feststellung der Nichtigkeit vorliegend mit der im Bereich des Strafrechts grundsätzlich besonders bedeutenden Rechtssicherheit (vgl. BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Diese erfordert es geradezu, die Zuständigkeiten im Strafbefehlsverfahren (vgl. oben lit. b) anhand der durch den Gesetzgeber in Abwägung der verschiedenen möglichen Lösungen (vgl. dazu oben E. 3.a) fixierten Strafhöhen mit der Aufhebung des Strafbefehls und des daran anschliessenden erstinstanzlichen Urteils durchzusetzen. Abgesehen davon geht es vorliegend nicht um die Aufhebung eines schon in Rechtskraft getretenen Strafurteils, sondern um einen mit Berufung angefochtenen Entscheid, weshalb auch die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Nichtigkeit nicht erheblich ist (vgl. dazu etwa KG 201/02 SK vom 22. April 2003 E. 5; KG 102/02 ZK vom 14. Januar 2003 E. 6; EGV-SZ 2011 A 1.1). Dass die Staatsanwaltschaft vorliegend mit der Festsetzung einer schuldangemessen über 180 Tagen liegenden Geldstrafe ihre Kompetenzen überschritt (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO) und demzufolge auch keine einzelrichterliche Beurteilung hätte erfolgen dürfen, war aufgrund der seit längerem klaren Bundesgerichtspraxis (oben E. 3.b) im vorliegenden Fall wenn nicht offensichtlich so doch zumindest leicht erkennbar. Daher rechtfertigt sich die Aufhebung des nicht von der zuständigen Strafkammer der Vorinstanz ausgefällten vorderrichterlichen Urteils und des Strafbefehls unabhängig von den Anträgen der Parteien und ohne inhaltliche Beurteilung im Rechtsmittelverfahren.
d) Zwar verlor der Strafbefehl vorliegend zufolge Einsprache
(U-act. 13.1.03) seine Rechtswirkungen (so Daphinoff, a.a.O., S. 641) und mutierte zur Anklageschrift (vgl. Niggli/Heimgartner, BSK, 2. A. 2014, Art. 9 StPO N 61a), wie es die Staatsanwaltschaft nach weiterer Abnahme von Beweisen beim Abschluss der Untersuchung den Parteien anzeigte
(U-act. 14.1.01). Die Rechtsprechung (eingangs dieser Erwägung erwähnter BGer 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2) und die soweit ersichtlich übereinstimmende Lehre (etwa Schmid/Jositsch, StPO PK, 3. A. 2017, Art. 356 StPO N 7; Riklin, BSK, 2. A. 2014, Art. 356 StPO N 2; Schwarzenegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A. 2014, Art. 356 N 2; Riedo/Fiolka, a.a.O., S.161; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 350) schliessen jedoch gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO, dass bei Vorliegen eines ungültigen Strafbefehls der Fall zur Durchführung eines neuen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Das muss vorliegend umso mehr gelten, als sich der Strafbefehl und folgedessen das durch die unzuständige Einzelrichterin ausgefällte vorinstanzliche Urteil als nichtig erweisen (vgl. oben lit. a und c).
5. Aufgrund der schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Zuständigkeitsfehler sind das angefochtene Urteil und der Strafbefehl als nichtig aufzuheben. Die Sache ist ohne Berufungsverhandlung (vgl. Eugster, BSK, 2. A. 2014, Art. 409 StPO N 2) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 379 i.V.m. 329 Abs. 2 StPO), zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ineffizient und kompliziert ist (vgl. dazu Niggli/Heimgartner, BSK, 2. A. 2014, Art. 9 StPO N 63b). Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird soweit erforderlich, das Vorverfahren neu durchführen (Art. 356 Abs. 5 StPO) und danach die Untersuchung mit einer ordentlichen Anklageerhebung an das sachlich zuständige Bezirksgericht (Art. 324 StPO) abschliessen müssen (Art. 318 StPO), da der vorliegende Fall konkret angesichts des im Raume stehenden Vorwurfes der fahrlässigen Tötung zu schwerwiegend scheint, um ihn mit einem Strafbefehl erledigen zu können. Nach Anklageerhebung muss das Bezirksgericht den Fall unter allfälliger Berücksichtigung des seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Sanktionenrechts neu beurteilen.
6. Ausgangsgemäss gehen die Kosten dieses Verfahrens aufgrund der Verfahrensfehler zu Lasten des Kantons (Art. 417, 423, 426 Abs. 1 und 3 lit. a sowie 428 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigerin und der Vertreter der Privatkläger sind für ihren verhältnismässig geringen Aufwand im Berufungsverfahren zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 lit. b GebTRA), während das Bezirksgericht bei den Kosten- und Entschädigungsregelungen im neuen Urteil die Zuständigkeitsfehler mitberücksichtigen muss (vgl. Art. 428 Abs. 4 und 436 Abs. 3 StPO);-
beschlossen:
1. Das angefochtene Urteil wird von Amtes wegen aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterbehandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Im Berufungsverfahren werden die amtliche Verteidigerin mit Fr. 600.00 und die Privatkläger mit Fr. 300.00 aus der Kantonsgerichtskasse (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 und Art. 93 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), den Rechtsvertreter der Privatkläger (4/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
29. Januar 2019 kau