STK 2018 33•STK 2018 33 - Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Raub
STK 2018 33Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)30.07.2018
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. Juli 2018
STK 2018 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, **2.**B.________, Privatkläger,
gegen
C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Raub
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. Februar 2018, SGO 2016 29);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 12. Februar 2018 innert Frist am 22. Februar 2018 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 13. Juli 2018 zum Versand gekommen ist;
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 3);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Rückzugserklärung), an B.________ (1/ durch Publikation im Amtsblatt), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ü, zur Erstattung der Meldungen an die KOST und ans Amt für Migration; die Akten werden nach Erledigung aller zusammenhängender Verfahren zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
30. Juli 2018 sl