Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 20. November 2018
STK 2018 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh, Hannelore Räber und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Zivilkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 16. November 2017, SGO 2017 16);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. D.________ meldete der Kantonspolizei am 1. Juli 2016 und 2. November 2016, Kreditkarten seiner Firma G.________ AG und seine privaten Kreditkarten seien durch den bei ihm wohnenden Sohn seiner Freundin zu nicht autorisierten Bezügen benutzt worden (U-act. 3.1.001, 3.1.002, 3.2.001, 8.1.001 und 10.2.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. Dezember 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001). Am 16. Mai 2017 erstattete die F.________ (Bank) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen missbräuchlicher Verwendung einer Kreditkarte von D.________ (U-act. 3.3.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten am 25. Juli 2017 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, evtl. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB wie folgt an:
a) Zwischen dem 17. Februar 2015 und dem 11. Februar 2016 bezog der Beschuldigte in den nachstehenden 42 Fällen in den Kantonen Schwyz und Zürich mit den nachstehenden Kreditkarten bei Geldautomaten in widerrechtlicher Bereicherungsabsicht Bargeld, indem er unbefugterweise die Kreditkartendaten von Kreditkarten der Firma G.________ AG**,** 2563 lpsach BE, in den Automaten einlesen liess und den passenden PIN-Code eintippte,
und
b) zwischen dem 23. Mai 2016 und dem 31. Mai 2016 tätigte er in zahlreichen Fällen an den nachstehenden Tagen an seinem Wohnort in 8808 Pfäffikon in widerrechtlicher Bereicherungsabsicht Online-Transaktionen, indem er unbefugterweise Kreditkartendaten der nachstehenden Kreditkarte der Firma G.________ AG in seinen Computer resp. in sein Handy eintippte, um damit auf den Internetportalen www.pokerstars.com und www.bet365.com Wett- und Glücksspiele einzugehen,
obschon er gemäss ausdrücklicher Weisung von D.________, Verwaltungsrat der Firma G.________ AG, die betreffenden ihm anvertrauten Kreditkarten und damit die ihm gewährten Zugriffsmöglichkeiten auf anvertraute Kontoguthaben ausschliesslich zur Bezahlung von Fahrzeugbetankungen hätte verwenden dürfen,
und bewirkte auf diese Weise bewusstermassen insofern ein rechtlich unzutreffendes Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges, als nicht autorisierte Schuldverpflichtungen der G.________ AG gegenüber der Kartenherausgeberin H.________ GmbH von CHF 32'173. 75 (Bargeldbezüge) bzw. CHF 4'491.10 (Lotterie), mithin von insgesamt CHF****36'664.85, entstanden.
c) Zwischen dem 03. April 2016 und dem 26. September 2016 tätigte der damals in Hausgemeinschaft mit D.________ wohnende Beschuldigte in den nachstehenden Fällen in widerrechtlicher Bereicherungsabsicht Online-Transaktionen, indem er unbefugterweise die Daten von privaten Kreditkarten von D.________ in seinen Computer resp. in sein Handy eintippte, um damit auf den Internetportalen www.pokerstars.com und www.bet365.com Wett- und Glücksspiele einzugehen,
obschon er wusste, dass ihm D.________ die betreffenden ihm anvertrauten Kreditkarten und damit die ihm gewährten Zugriffsmöglichkeiten auf anvertraute Kontoguthaben lediglich für den Einkauf von Lebensmitteln überlassen hatte, und bewirkte auf diese Weise bewusstermassen insofern ein rechtlich unzutreffendes Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges, als nicht autorisierte Belastungen des privaten F.________ (Bank)-Bankkontos xx von D.________ von insgesamt CHF****30'591.10(Lotterie) entstanden.
D.________ erstattete am 01. Juli 2016 als geschädigte Privatperson wegen „nicht autorisierten Kreditkartenabbuchungen" Strafanzeige resp. Strafantrag. Ein weiterer Strafantrag als geschädigte Privatperson erfolgte am 02. November 2016.
Der Beschuldigte führte auf diese Weise in nachstehenden Fällen zum Nachteil der genannten Geschädigten einen Vermögensschaden von insgesamt CHF 67'255.85 herbei […Liste von 42 Bargeldbezügen zum Nachteil der G.________ AG und 44 Positionen von Bezügen über Internetplattformen zum Nachteil des Privatklägers bzw. der G.________ AG].
B. Das kantonale Strafgericht erliess am 16. November 2017 folgendes Urteil:
beschlossen:
1. Die G.________ AG wird nicht als Privatklägerin zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2. Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 18. März 2015 bis 1. Juni 2016 (zum Nachteil der G.________ AG), wird infolge fehlenden Strafantrags eingestellt.
erkannt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 17. Februar 2015 bis 24. September 2016 (zum Nachteil der G.________ AG und D.________).
b) des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 19. Mai 2016 bis 26. September 2016 (zum Nachteil von D.________).
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.--, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Zivilforderungen:
a) Auf die Zivilforderung der G.________ AG im Betrag von Fr. 36'664.85 wird nicht eingetreten.
b) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 30'591.10 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 7'070.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7'205.10
den Kosten der amtlichen Verteidigung 6'152.90
Total Fr. 20'428.00
werden A.________ zu 90% auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.
8. Parteientschädigung:
a) A.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren reduziert mit Fr. 126.35 (inkl. Auslagen und MwSt., Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss vorstehender lit. a verrechnet.
9. Prozessentschädigung:
a) Auf die Prozessentschädigungsforderung der G.________ AG im Betrag von Fr. 3'760.50 wird nicht eingetreten.
b) Die Prozessentschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 3'760.50 wird auf den Zivilweg verwiesen.
10. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6'152.90 (inkl. Auslagen und MwSt.;
Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 90% des Honorars (Fr. 5'537.60).
11./12. [Zustellung und Rechtsmittel].
C. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung gegen die Erkenntnis-Ziff. 1, 3, 5, 7, 8 und 10.c beantragt der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Zusprache einer Entschädigung von Fr. 1‘341.35. Die Gegenparteien erhoben keine Anschlussberufungen. Die G.________ AG wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 3. Juli 2018 im Berufungsverfahren als Privatklägerin nicht zugelassen (KG-act. 15).
D. Die Staatsanwaltschaft wurde antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschuldigte befragt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Strafkammer den Sachverhalt rechtlich auch in Bezug auf ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB beurteilen wird. Der Verteidiger hielt an den Berufungsanträgen fest. Der Vertreter des vom persönlichen Erscheinen ebenfalls dispensierten Privatklägers machte in der Berufungsantwort geltend, mangels einer echten Familiengenossenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB handle es sich um Offizialdelikte und die Sache müsste zu weiteren Abklärungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen werden. Dennoch beantragt er „aus wirtschaftlichen Überlegungen“ für den Privatkläger lediglich, die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. In der Replik trägt der amtliche Verteidiger vor, Ausführungen der Berufungsantwort, namentlich betreffend die Familiengenossenschaft seien nicht aktenkundig und unbeachtlich. Der Vertreter des Privatklägers verzichtete auf eine Duplik;-
und in Erwägung:
1. Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 Code und Daten der Kreditkarten des Privatklägers und dessen Firma für sich nutzte und dadurch Geldsummen zum Nachteil des Privatklägers bzw. der Firma im durch die Vorinstanz als strafbar erachteten Umfang (vgl. angef. Urteil E. II./4. Fr. 61‘843.00 und Fr. 971.00) zu seinen Gunsten verschob. Ebenfalls nicht infrage gestellt ist die Kenntnis des Privatklägers davon, dass der Beschuldigte die Karten für die angeklagten unerlaubten Zwecke benutzte. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz hauptsächlich vor, ihre eigene Feststellung, dass dem Privatkläger anzulasten sei, die unerlaubten Transaktionen nicht verhindert zu haben (vgl. angef. Urteil E. II./2.c und 3.c), unrichtig gewürdigt zu haben.
2. Zwar ging das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten ohne Ergreifung von Gegenmassnahmen gewähren lassen. Es stellte indes aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (U-act. 10.1.002 Nr. 13 ff. und 28 ff.) fest, der Privatkläger habe den Beschuldigten nach jeder Sichtung der Abrechnungen „zusammengeschissen“ und damit Widerspruch gegen die unautorisierten Karteneinsätze eingelegt (vgl. angef. Urteil E. II./2.c). Nebst der zutreffenden Feststellung des Strafgerichts, dass der Privatkläger die unerlaubten Transaktionen nicht verhinderte, geht die Strafkammer ebenfalls aufgrund von Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte die Kreditkarten jeweils einzelfallweise mit der Ermächtigung zur Nutzung für das Tanken, Haushaltseinkäufe und Notfälle erhielt, wobei zufolge der Vergesslichkeit des Privatklägers ab und zu eine Karte ein paar Tage oder kurze längere Zeit bei ihm verblieb (vgl. dazu U-act. 10.1.001 Nr. 10 ff.; HVP Nr. 18 ff., 43). Zudem anerkannte der Beschuldigte, dass der Karteneinsatz für die Glückspiele und die für das Casino und den Ausgang getätigten Barbezüge nicht autorisiert bzw. unerlaubt gewesen sei (U-act. 10.1.002 Nr. 28 und 38). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte schliesslich auch ein, dass Glückspiele und Barbezüge durch die Ermächtigung zur Verwendung der Karten in Notfällen nicht abgedeckt waren. Gestützt auf diesen tatsächlichen Feststellungen ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die Behauptung der Verteidigung näher einzugehen, die Nutzungsanweisungen des Privatklägers und die Frage des Autorisierens würden angesichts des Verhaltens des über die Bezüge informierten Privatklägers allein noch nichts darüber aussagen, ob sein Klient die Karten nicht doch für sich nutzen durfte (unten E. 4).
3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird nach Art. 147 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafgericht beurteilte das Gebaren des Beschuldigten in Abgrenzung zur angeklagten Veruntreuung im Anschluss an die im begründeten Urteil zitierte Bundesgerichtspraxis als direkt- bzw. im Falle der Geschäftskarten eventualvorsätzliches unbefugtes Verwenden von Daten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB. Darauf kann an dieser Stelle für vorliegenden Fall beipflichtend und mit der Ergänzung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. III./3.b und c), dass der Beschuldigte dadurch ein unzutreffendes Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges bewirkte und im Sinne der Anklage unerwünschte Schuldverpflichtungen des Privatklägers und dessen Firma gegenüber den Kartenherausgebern verursachte (vgl. dazu auch Trechsel/Crameri, PK, 3. A. 2018, Art. 147 StGB N 10). Gegen diese Tatbestandssubsumtion erhebt die Verteidigung im Berufungsverfahren nur noch zwei Einwände:
a) Zum einen rügt sie das Fehlen der von einem Teil der Lehre verlangten Arglist- bzw. Täuschungselemente (vgl. dazu etwa Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 147 StGB N 6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz lehnte indes gut begründet den Einbezug der Opfermitverantwortung in die rechtliche Würdigung gestützt auf die zitierte Bundesgerichtspraxis (BGer 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015) ab. Diese Praxis bezieht sich nämlich auf die darüber hinausgehende Lehre, dass es irrelevant sei, auf welche Art und Weise der Täter die betreffenden Daten erlangt habe (angef. Urteil Zitat in E. III./3.b; BGer 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3 und E. 2.4.2 mit Hinweisen). Art. 147 Abs. 1 StGB setzt im Übrigen auch in der Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten keine zusätzlichen betrugsähnliche Täuschungselemente voraus.
b) Zum andern erachtet die Verteidigung den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsfall (BGer 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015) nicht als einschlägig, weil dort nur für ganz bestimmte, klar definierte Einzelbezüge eine Vollmacht erteilt worden sei. Das Bundesgericht hielt in tatsächlicher Hinsicht indes in jenem Fall nur fest, dass dem Beschuldigten eine Bancomatkarte mit dem zugehörigen Code nicht über einen längeren Zeitraum mit der Befugnis zur Benutzung unter bestimmten Bedingungen anvertraut worden und er mithin gegenüber Dritten nicht grundsätzlich zur Benutzung der Karte berechtigt gewesen sei (ebd. E. 3.4). Ähnlich verhält es sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer in vorliegendem Fall. Der Beschuldigte gab zu, die Karten jeweils einzelfallweise erhalten zu haben (vgl. oben E. 2). Ihm wurden mithin jeweils die Kreditkarten nicht für einen längeren Zeitraum überlassen. Vom Gegenteil kann selbst dann nicht ausgegangen werden, falls der Privatkläger es einmal vergessen haben sollte, die übergebene Karte vom Beschuldigten zurückzuverlangen. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen über seine Einzelbefugnisse hinaus Geld für nicht erlaubte Zwecke zu seinem Vorteil bezog, täuschte er die Datenverarbeitungsanlagen über seine Berechtigung und verwendete die Karten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB unbefugt.
c) Ferner ist noch anzumerken, dass eine zusätzliche Verurteilung wegen der ebenfalls angeklagten Veruntreuung oder der im Berufungsverfahren vorgehaltenen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB) in Realkonkurrenz mangels Anschlussberufung nach Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) unzulässig ist, weshalb an dieser Stelle weder auf diese Tatbestände noch die damit verbundenen Konkurrenzprobleme weiter einzugehen ist.
4. Näher zu prüfen bleibt noch der Haupteinwand des Beschuldigten im Berufungsverfahren, das Verhalten des Privatklägers sei als Einverständnis bzw. Genehmigung und Autorisierung pro futuro zu werten. Indem der Privatkläger den unerlaubten Kartengebrauch trotz Schimpfens mit ihm zuliess und die Kreditkartenrechnungen bezahlte, ohne von ihm Rückzahlungen zu verlangen, habe dieser nach dem Grundsatz „volenti non fit iniuria“ in die Rechtsgutverletzungen wirksam eingewilligt.
Das Argument des Beschuldigten zielt in der Sache darauf, dass sein Handeln durch die freiwillige Einwilligung des Privatklägers gerechtfertigt wäre. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Beschuldigte gab mehrfach zu und bestätigte auch im Berufungsverfahren, jeweils bei den Besprechungen der Abrechnungen der Kreditkartenrechnungen vom Privatkläger „zusammengeschissen“ worden zu sein (vgl. oben E. 2). Somit musste dem Beschuldigten jeweils klar gewesen sein, dass der Privatkläger Bezügen für Glücksspiele und den Ausgang nicht zustimmte, respektive ihm mit der erneuten, wiederholten Kartenüberlassung keine Einwilligung gab, über das Tanken, die Haushaltseinkäufe und allfällige Notfälle hinaus Geld zu beziehen. Der Beschuldigte war denn auch zugegebenermassen (U-act. 10.1.002 Nr. 31) nicht im Ungewissen darüber, dass der Privatkläger ihm die Karten nur unter Beibehaltung der bisherigen Bedingungen wieder überliess und mit darüberhinausgehenden Kontobelastungen nicht einverstanden war. Zutreffend ging deshalb das Strafgericht davon aus, der Privatkläger habe gegen die unautorisierten Karteneinsätze Widerspruch eingelegt. Dass der Beschuldigte diesen Widerspruch und die beibehaltenen Nutzungsbedingungen jedoch wiederum missachtete, lässt sich nicht rechtfertigen, da die Kartenüberlassung vorliegend nur als Einwilligung unter Beibehaltung der Bedingungen verstanden werden kann (dazu vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 14 StGB N 4). Weisungswidrige Bezüge genehmigte bzw. duldete der Privatkläger „pro futura“ nicht, nur weil er dem Beschuldigten Kreditkarten nach deutlichem Widerspruch („Zusammenschiss“) wieder anvertraute. Indem der Beschuldigte gegen die Nutzungsbedingungen, an denen der Privatkläger festhielt, wiederum verstiess, handelte er ungerechtfertigt bzw. tatbestandsmässig. Er verwendete die Daten der Kreditkarten unbefugt, d.h. gegen den erkennbaren Willen bzw. in einem über die Zustimmung des Privatklägers hinausgehenden Ausmass (Seelmann, BSK, 3. A. 2013, Art. 14 StGB N 24; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. A. 2011, § 10 N 31; Donatsch, a.a.O., Art. 147 N 6 in fine; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. A. 2013 S. 258 und 261). Abgesehen davon rechtfertigten blosse Duldung bzw. die passive Hinnahme die unbefugten Kartenverwendungen nicht und der Umstand, dass der Privatkläger die Kreditkartenabrechnungen bezahlte, ohne Rückzahlungen vom Beschuldigten zu fordern, kann nicht als ohnehin belanglose nachträgliche mutmassliche Zustimmung (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 23) gelten.
5. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Für diesen Fall beanstandet der Beschuldigte die vorinstanzliche Strafzumessung nicht. Darauf ist deshalb nicht mehr näher einzugehen, zumal eine höhere Bestrafung mangels Anschlussberufungen unzulässig ist. Im Ergebnis fasste das Strafgericht gedanklich die Vielzahl von Einzelstrafen zusammen, um die Einsatzstrafe für den höchsten Bezug von 10 Tagen auf 140 Tage zu asperieren, um dann die Geldstrafe zufolge eines „halbherzigen Geständnisses“ auf 120 Tagessätze herabzusetzen (vgl. angef. Urteil E. III./1.c und d). Da der Beschuldigte inzwischen wieder arbeitslos geworden ist und nach seinen, unwidersprochen gebliebenen Angaben keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.00 zu reduzieren. Der bedingte Vollzug und die Busse sind im Berufungsverfahren für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes ebenfalls unbestritten geblieben, so dass darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
6. Im Ergebnis ist die Berufung einzig in Bezug auf die zu reduzierende Tagessatzhöhe gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils blieben für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes unbeanstandet. Die Reduktion der Tagessatzhöhe erfolgt ohne erheblichen Aufwand, weshalb dem Beschuldigten ausgangsgemäss die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zudem zu verpflichten, den Privatkläger zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Das Plädoyer des Vertreters des Privatklägers, der nach unangefochtener erstinstanzlicher Verweisung seiner Zivilklage nur noch hinsichtlich der inkriminierten Bezüge im September 2016 als Strafkläger Parteistellung beanspruchen kann (U-act. 3.1.001 f.), bezog sich in erheblichem Umfange auf Punkte, welche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (z.B. Infragestellung der Hausgenossenschaft). Zudem wurden Belange miteinbezogen, welche die als Partei nicht zugelassene Firma des Privatklägers betreffen (vgl. oben lit. D). Daher kann nicht auf den mit der eingereichten Kostennote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden. Die Entschädigung ist ermessensweise festzusetzen (§§ 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Tagessatzhöhe der Geldstrafe gemäss Erkenntnisziffer 3 des angefochtenen Urteils auf Fr. 30.00 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
4. Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘469.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), den Vertreter des Privatklägers (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
23. November 2018 kau