Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Juli 2018
STK 2018 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln (unvorsichtiges Überholen auf der Autobahn)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 6. April 2018, SGO 2017 17);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten mit Urteil vom 6. April 2018 vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freisprach, die Untersuchungs- und Gerichtskosten von Fr. 2‘816.40 auf die Staatskasse nahm und dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Betrage von Fr. 5‘491.10 zusprach;
dass der Beschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 6. April 2018 am 16. April 2018 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil gemäss Postempfangsschein am 30. Mai 2018 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Dienstag, 19. Juni 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Meldung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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4. Juli 2018 kau