STK 2018 26•STK 2018 26 - fahrlässige Körperverletzung
STK 2018 26Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)24.05.2018
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. Mai 2018
STK 2018 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
fahrlässige Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. April 2018, SEO 2017 23);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. April 2018 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 9. Mai 2018 an die Parteien versandt wurde;
dass die Privatklägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitteilen liess, auf die Einreichung einer Berufungserklärung werde verzichtet (KG-act. 3);
dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 22. Mai 2018, Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Dossier STK 2018 25 retourniert werden) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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24. Mai 2018 kau