Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. Juni 2018
STK 2018 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, **2.**C.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Januar 2018, SEO 2017 5);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Privatkläger gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Januar 2018 innert Frist am 25. Januar 2018 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 3. Mai 2018 zum Versand gekommen ist;
dass der Privatkläger am 24. Mai 2018 beim Kantonsgericht Berufung erklärt und den Gegenparteien am 25. Mai 2018 im Rahmen der Vorprüfung Frist nach Art. 400 StPO angesetzt worden ist;
dass der Privatkläger mit Eingabe vom 25. Juni 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat;
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, nachdem sich der Beschuldigte innert der mit Verfügung vom 25. Mai 2018 gesetzten Frist im Rahmen der Vorprüfung nicht geäussert hat und der Aufwand der Staatsanwaltschaft für ihre Eingabe vom 28. Mai 2018 vernachlässigbar ist;-
verfügt:
1. Die Berufung wird infolge Rückzug als erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018), die Staatsanwaltschaft March (1/A, unter Beilage eines Doppels des Rückzugs der Berufung vom 25. Juni 2018), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage eines Doppels des Rückzugs der Berufung vom 25. Juni 2018), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 und eines Doppels des Rückzugs der Berufung vom 25. Juni 2018), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Meldung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
26. Juni 2018 kau