Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Mai 2018
STK 2018 21 und 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
STK 2018 21 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
sowie
STK 2018 22 B.________,(z.Zt. mit Aufenthalt in der Schweiz), Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Entziehen von Minderjährigen, Tätlichkeiten
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2018, SEO 2018 1);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2018 fristgerecht Berufung anmeldeten (Art. 399 Abs. 1 StPO; STK 2018 21 und 22 jeweils KG-act. 1 und 2);
dass das begründete Urteil am 19. April 2018 an die Parteien versandt und der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. April 2018 (STK 2018 21 KG-act. 3) und der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten am 23. April 2018 (STK 2018 22 KG-act. 3) zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung für die kantonale Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2018 und für die Privatklägerin am 14. Mai 2018 endete;
dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärungen der kantonalen Staatsanwaltschaft und/oder der Privatklägerin beim Kantonsgericht eingegangen sind, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufungen gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben sind (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Entschädigungen zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufungen werden als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Mitteilung an das Amt für Migration des Kantons Schwyz sowie an die KOST zwecks Löschung der Anfrage) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
22. Mai 2018 sl