Appeals struck out for failure to file appeal statement

STK 2018 21Übriges Gericht22.05.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dealt with two appeals by the prosecution and the private complainant against a district court judgment on unlawful removal of minors and assault. Although the notices of appeal had been filed in time, neither appellant filed an appeal statement within the 20-day statutory period after service of the reasoned judgment. The court therefore treated this as a waiver of the appeal statement and struck out both appeals without entering into the merits. Second-instance costs of CHF 600 were borne by the state, and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 386 StPO; § 40 Abs. 2 JG; verspätete oder unterlassene Berufungserklärung als Verzicht auf die Berufungserklärung. Wird nach fristgerechter Berufungsanmeldung innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung eingereicht, ist nicht das Verfahren nach Art. 403 StPO durchzuführen, sondern die Berufung präsidial als erledigt abzuschreiben. Der Verzicht wird aus dem ungenutzten Ablauf der Frist abgeleitet; eine materielle Behandlung findet nicht statt. Mangels Verfahrensaufwand sind die Kosten des zweiten Rechtszugs dem Staat aufzuerlegen und es sind keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Erwägungen).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. Mai 2018

STK 2018 21 und 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

STK 2018 21 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

sowie

STK 2018 22 B.________,(z.Zt. mit Aufenthalt in der Schweiz), Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Entziehen von Minderjährigen, Tätlichkeiten

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2018, SEO 2018 1);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2018 fristgerecht Berufung anmeldeten (Art. 399 Abs. 1 StPO; STK 2018 21 und 22 jeweils KG-act. 1 und 2);

  • dass das begründete Urteil am 19. April 2018 an die Parteien versandt und der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. April 2018 (STK 2018 21 KG-act. 3) und der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten am 23. April 2018 (STK 2018 22 KG-act. 3) zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung für die kantonale Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2018 und für die Privatklägerin am 14. Mai 2018 endete;

  • dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärungen der kantonalen Staatsanwaltschaft und/oder der Privatklägerin beim Kantonsgericht eingegangen sind, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufungen gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben sind (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

  • dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Entschädigungen zu sprechen sind;-

verfügt:

1. Die Berufungen werden als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Mitteilung an das Amt für Migration des Kantons Schwyz sowie an die KOST zwecks Löschung der Anfrage) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

22. Mai 2018 sl

Schlagwörter

appeal statementwaiverstrike outsecond-instance costscompensationcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeals had to be struck out because no appeal statement was filed in time.

Extrahierter Entscheid

Yes. The absence of any appeal statement within the twenty-day period amounted to a waiver of the appeal statement, so the appeals were formally struck out.

Extrahierte Begründung

After service of the reasoned judgment, the statutory deadline expired without any appeal statement from either appellant. In that situation, the court did not proceed under Art. 403 StPO but struck out the appeals on the basis of § 40 Abs. 2 JG and Art. 386 StPO.

Kernrechtsfrage

How the second-instance costs should be allocated after the appeals were struck out.

Extrahierter Entscheid

The second-instance court costs, totaling CHF 600, were charged to the state.

Extrahierte Begründung

Because the appeals were not examined on the merits and no further effort was incurred, costs were borne by the state.

Kernrechtsfrage

Whether compensation was to be awarded for the second instance.

Extrahierter Entscheid

No compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Given the absence of relevant procedural activity, there was no basis for an indemnity.

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