Kantonsgericht Schwyz
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**Urteil vom 11.**Dezember 2018
STK 2018 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Walter Christen, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und durch Nichtbeachten polizeilicher Weisungen
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. November 2017, SEO 2017 9);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 17. März 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Anklagebehörde) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeachten polizeilicher Weisungen i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte diese mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2‘200.00
(U-act. 13.0.01). Dagegen erhob die Beschuldigte am 30. März 2015 rechtzeitig Einsprache (U-act. 13.0.03). Nach dem Abschluss der Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage dem Bezirksgericht Schwyz (U-act. 14.0.01). Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen (U-act. 13.0.01):
Trotz starken Schneefalls und schneebedeckter Fahrbahnen lenkte A.________ den Personenwagen Tl zz am 29.12.2014 von Zürich herkommend Richtung Lugano mit Sommerreifen, welche eine ungenügende Profiltiefe aufwiesen. Aufgrund der mangelhaften und nicht der Witterung angepassten Bereifung war sie nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher und ohne Gefährdung anderer Strassenbenützer zu lenken, was sich wie folgt zeigte:
Am 29.12.2014, kurz vor 21.36 Uhr, fuhr A.________ in Goldau auf die Autobahn Richtung Lugano, wobei sie bereits bei der Autobahneinfahrt beinahe die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor. Auf Höhe Buchenegg konnte sie nur knapp eine Kollision mit der Mittelleitplanke vermeiden. Ebenso kam es auf Höhe der Autobahnausfahrt Seewen fast zu einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug. Obwohl A.________ mit ca. 20 bis 30 km/h fuhr, brauchte sie auf der Strecke zwischen Goldau und Seewen mehrheitlich beide Fahrbahnen und hatte grösste Mühe, Kollisionen mit den Leitplanken zu vermeiden.
Dadurch schuf sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Lenkers des überholenden Fahrzeuges.
Gleichentags um ca. 21.55 Uhr wurde A.________ von der Polizei in Brunnen beim Parkplatz Wolfsprung mit einer Stablampe und deutlichem Haltezeichen gestoppt. Sie hielt an und wurde vom Polizisten angewiesen, nach rechts auf den Parkplatz zu fahren. Diese Anweisung missachtete sie und fuhr stattdessen weiter. Ca. 50 Meter vom Anhalteort entfernt gab ihr ein weiterer Polizist mit der Hand ein deutliches Haltezeichen, welches sie jedoch wiederum missachtete, einen Bogen um den Polizisten fuhr und ihre Fahrt Richtung Flüelen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h fortsetzte. Die Polizei folgte ihr daraufhin mit Blaulicht und der Matrix „Stopp Polizei“, worauf A.________ jedoch nicht reagierte. Erst um ca. 22.09 Uhr hielt A.________ ihr Fahrzeug in Flüelen kurz vor dem Flüelertunnel aufgrund einer Strassensperre gezwungenermassen an. Bei der anschliessenden Kontrolle des Personenwagens Tl zz wurde festgestellt, dass der hintere linke Pneu eine ungenügende Profiltiefe von 1.08 mm und der hintere rechte Pneu eine ungenügende Profiltiefe von 1.57 mm aufwies.
A.________ wusste, dass ihr Fahrzeug aufgrund der Sommerreifen, der ungenügenden Profiltiefe und des starken Schneefalls nicht so beschaffen und unterhalten war, dass sie die Verkehrsregeln befolgen konnte. Dies gilt umso mehr, als sie gleichentags im Verlauf des Nachmittags zweimal den Abschleppdienst beauftragen musste, da sie mit ihrem mangelhaft bereiften Fahrzeug auf der schneebedeckten Strasse nicht weiterfahren konnte. Ebenso wusste sie aufgrund der zahlreichen Beinah-Kollisionen, dass sie das Fahrzeug nicht lenken konnte, ohne dadurch andere Verkehrsteilnehmer ernsthaft zu gefährden. Dennoch führte sie den Personenwagen Tl zz zumindest von Arth bis nach Flüelen. Sie musste damit rechnen, dass es jederzeit tatsächlich zu einer Kollision und Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer kommen könnte. Durch die Benützung des Fahrzeuges mit Sommerreifen und ungenügender Profiltiefe bei starkem Schneefall und schneebedeckter Fahrbahn nahm A.________ die dadurch hervorgerufene ernsthafte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf. A.________ nahm die Weisungen der Polizei wahr, kam diesen aber wissentlich und willentlich nicht nach.
B. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz verfügte mit Urteil vom 28. November 2017 Folgendes:
1. Der vorfrageweise geltend gemachte Antrag auf Annullation des Strafverfahrens wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass das Konfrontationsrecht der Beschuldigten nicht verletzt wurde.
3. Der Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten, die Polizisten, welche am 29. Dezember 2014 die Polizeikontrolle durchgeführt haben, als Zeugen einzuvernehmen, wird abgewiesen.
4. Der Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten, D.________ als Zeugen einzuvernehmen, wird abgewiesen.
5. Der Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten, ihren Bruder, K.________, als Zeugen einzuvernehmen, wird abgewiesen.
6. Der Beweisantrag der Beschuldigten, ein Gutachten über die Messgeräte, mit welchen die Reifenprofiltiefe gemessen worden ist, einzuholen, wird abgewiesen.
7. Der Beweisantrag der Beschuldigten, Einsicht in die Akten des Urner Strafverfahrens zu gewähren, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Auf den Beweisantrag der Beschuldigten, es sei ihr eine Schadenersatzsumme von Fr. 50'000.00 zuzusprechen, wird nicht eingetreten.
und erkannte ausserdem was folgt:
1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen:
a) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS;
b) der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2‘200.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 10 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
5. Die mit Urteil des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 12. September 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
6. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 5'500.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids);
trägt die Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
C. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte Berufung an und reichte am 17. Februar 2018 (Postaufgabe: 19. Februar 2018) rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (KG-act. 1, 2, 4 und 27/4). Sie ficht das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. November 2017 vollumfänglich an und beantragt sinngemäss, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausserdem seien die Belastungszeugen, d.h. alle Polizisten, die am 29. Dezember 2014 interveniert hätten, zu befragen und die Akten des bei der Staatsanwaltschaft Uri hängigen Verfahrens inklusive des medizinischen Rapports des Ospedale Italiano Lugano vom 30. Dezember 2014 beizuziehen (KG-act. 4 und 27/4). Die Anklagebehörde teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2018 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage und auf eine Anschlussberufung sowie voraussichtlich auf ein persönliches Auftreten vor Gericht verzichte (KG-act. 6). Die Beweisanträge der Beschuldigten wies die Verfahrensleitung am 6. Juni 2018 abgesehen von den eingereichten Fotoaufnahmen, die sie wie beantragt zu den Akten nahm, einstweilen ab (KG-act. 23). Nachdem die Beschuldigte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens abgelehnt hatte (KG-act. 20, S. 2), wurde die Anklagebehörde zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung verpflichtet und die Beschuldigte aufgefordert, einen Verteidiger zu ernennen (KG-act. 23 f.). Die Beschuldigte bezeichnete innert Frist keinen Wahlverteidiger, weshalb die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 6. Juli 2018 Herrn B.________ als amtlichen Verteidiger einsetzte (KG-act. 31; Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO).
D. Am 4. September 2018 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Beschuldigte resp. ihr Verteidiger die folgenden (teilweise als Vorfragen bezeichneten) Beweisanträge stellte (KG-act. 39/1, S. 1 f.):
1. Das vorinstanzliche Urteil vom 28.11.2017 sei aufzuheben und der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift vom 17.03.2015 sei als ungültig zu erklären und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass sämtliche im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise unverwertbar sind, und sämtliche befragten Personen, d.h. D.________, L.________, M.________ und N.________, seien zur nochmaligen Befragung vor Kantonsgericht vorzuladen, damit A.________ ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann.
3. Sämtliche im Untersuchungsverfahren nicht befragten Personen seien ebenfalls vor Kantonsgericht zur Befragung vorzuladen, d.h. K.________ sowie die beiden Urner Polizisten, deren Namen A.________ unbekannt sind und von der Staatsanwaltschaft ausfindig zu machen und herauszugeben sind.
5. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Urner Strafverfahren ST 15 1096 zusammenzulegen, eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Urner Verfahren ST 15 1096 abgeschlossen ist, wobei die dortigen Akten nach Abschluss vollumfänglich beizuziehen sind.
Das Kantonsgericht hiess die Beweisanträge der Beschuldigten teilweise gut und ordnete die nochmalige Befragung von L.________, M.________ und N.________ sowie die Befragung von K.________ durch das Kantonsgericht an. Im Übrigen wies es die Anträge ab (KG-act. 39, S. 10) und schloss die Berufungsverhandlung.
E. Am 11. Dezember 2018 wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt. Die Beschuldigte stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 48/1, S. 1):
1. Das Urteil der Vorinstanz vom 28.11.2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
3. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren bzw. der amtliche Verteidiger angemessen zu entschädigen.
4. Die Kostenfolgen der Verfahren seien zulasten der Staatskasse zu regeln.
Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten (KG-act. 48/2, S. 1).
F. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung vollumfänglich an. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).
2. a) Hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS erwog der Erstrichter zusammengefasst, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte am 29. Dezember 2014 kurz vor 21.36 Uhr in Goldau mit ihrem Fahrzeug TI zz, bei dem Sommerreifen montiert gewesen seien, auf die Autobahn Richtung Lugano gefahren sei. Die Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen gewusst, dass bei ihr Sommerreifen montiert gewesen seien. Unbestritten sei weiter, dass die Polizei beim Fahrzeug der Beschuldigten gleichentags um ca. 19.35 Uhr in Arth beim Pneu hinten rechts eine zu geringe Profiltiefe festgestellt und der Beschuldigten deswegen einen Bussenzettel ausgestellt habe (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.2). Strittig sei hingegen die Fahrweise der Beschuldigten auf der Autobahn von Goldau bis Brunnen. D.________ sei zusammen mit seinem Sohn L.________ auf dieser gesamten Strecke hinter der Beschuldigten hergefahren (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.3). Die Aussagen von D.________ seien konstant und würden mit den Aussagen von L.________ übereinstimmen (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.4). Demgegenüber widersprächen die Aussagen der Beschuldigten jenen von D.________ und L.________ und die Aussagen seien die Fahrt auf der Autobahn betreffend sehr vage gehalten, was eher gegen oder zumindest nicht für deren Glaubhaftigkeit spreche. Das unterschiedliche Aussageverhalten der Beschuldigten, welche sich zu den Geschehnissen vor der Fahrt auf der Autobahn sowie zur Strassensperre in Flüelen sehr offen und detailreich geäussert habe, spreche ebenfalls gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, weshalb diese als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.5). Es bestünden keine Zweifel an den Aussagen von D.________ und L.________, wonach die Beschuldigte auf der Autobahnstrecke von Goldau in Richtung Brunnen mehrheitlich beide Fahrbahnen gebraucht und grösste Mühe gehabt habe, Kollisionen mit den Leitplanken zu vermeiden, insbesondere auf Höhe Buchenegg nur knapp eine Kollision mit der Mittelleitplanke habe vermeiden können, und wonach es auf Höhe der Autobahnausfahrt Seewen fast zu einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug gekommen sei (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.8).
b) Die Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt und bringt dagegen u.a. vor, für eine Verurteilung im Sinne der Anklage reiche es nicht, dass sie mit Sommerreifen unterwegs gewesen sei. Es müsse zusätzlich eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen worden sein (KG-act. 48/1, N 13). Der Erstrichter leite die behauptete ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer einzig aus den Aussagen von D.________ und L.________ ab. Sie habe aber eine abstrakte oder konkrete Gefährdung stets bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, D.________ habe aus Rache gehandelt, weil sie die geforderten Fr. 200.00 nicht bezahlt habe (KG-act. 48/1, N 14). D.________ lüge über sein Motiv, aus welchem Grund er ihr nachgefahren sei, weshalb auch seine Aussagen zu ihrer Fahrweise nicht glaubhaft seien (KG-act. 48/1, N 15–19). Zudem könne der Anklagesachverhalt nicht alleine aufgrund der Aussagen von D.________ und L.________ als erstellt erachtet werden, weil diese Vater und Sohn seien und täglich zusammenarbeiten würden, womit sie genügend Zeit und Möglichkeiten gehabt hätten, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen (KG-act. 48/1, N 20). Der erste Anklagepunkt der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt und sie sei freizusprechen (KG-act. 48/1, N 30).
3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Gericht ist es gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo untersagt, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Das Strafgericht darf sich folglich nicht nach Gutdünken von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Strafgericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam. Die Aussage ist durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1a). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
4. Die Beschuldigte machte im ersten Teil der Berufungsverhandlung geltend, sie habe die mit A-Post Plus versandten Terminanzeigen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von L.________ (U-act. 10.0.04), M.________ (U-act. 10.0.05) und N.________ (U-act. 10.0.06) nicht erhalten. Sie habe aus diesem Grund keine Kenntnis von den Einvernahmeterminen gehabt und ihr sei die Möglichkeit zur Konfrontation mit den Zeugen L.________, M.________ und N.________ bisher verwehrt geblieben (vgl. G-act. 39/1, N 7 f., 10 f. und 18). Mangels Nachweises der Zustellung der Terminanzeigen und folglich wegen der Verletzung des Teilhaberechts der Beschuldigten i.S.v. Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO sind diese Einvernahmen nicht verwertbar (vgl. Schleiminger Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 28 zu Art. 147 StPO, m.w.H.). Dies gilt jedoch nicht für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D.________ (U-act. 10.0.01), weil die Beschuldigte sowie eine Übersetzerin anwesend waren und erstere zudem die Möglichkeit erhielt, Ergänzungsfragen zu stellen (U-act. 10.0.01, Frage 21 ff.).
5. a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2014 beschrieb die Beschuldigte den Vorfall vom gleichen Tag im Wesentlichen wie folgt: Sie habe in Arth den TCS aufgeboten, weil sie stecken geblieben sei. Sie habe den TCS angewiesen, einen Lastwagen zu schicken, um ihr Fahrzeug bis zum Gotthardtunnel zu transportieren. Der Garagist sei aber nur mit einem kleinen Fahrzeug gekommen. Er habe ihr gesagt, es gebe die Möglichkeit, das Auto abzuschleppen. Sie könne mit dem Zug weiterreisen oder im Kanton Schwyz übernachten. In diesem Zeitpunkt sei der Pflug Richtung Goldau gefahren und sie habe gedacht, sie fahre diesem nach. Bei der Kirche in Goldau sei sie nicht mehr weitergekommen. Der Garagist, der hinter ihr gefahren sei, habe sie dann bis zur Tankstelle bei der Autobahneinfahrt abgeschleppt und sodann Fr. 200.00 von ihr verlangt. Sie habe aber die Rechnung nicht sofort bezahlen wollen. Danach sei sie auf die Autobahn Richtung Süden gefahren (U-act. 8.1.02, Frage 8).
aa) Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 gab die Beschuldigte zu Protokoll, Herr D.________ sei nur mit einem Jeep gekommen. Sie habe ihn gefragt, ob er Ketten habe oder sie in eine Garage abschleppen könne, was dieser verneint habe. Dann habe sie den TCS angerufen und u.a. gesagt, dass sie ihren Bruder an den nächsten Bahnhof bringen und in Schwyz übernachten werde. In der Zwischenzeit seien die Strassen vom Schnee geräumt worden. Es habe zwar immer noch geschneit, aber man habe die Strassen gesehen. Sie habe sich von Herrn D.________ verabschiedet. Dieser habe Geld von ihr verlangt. Sie habe ihn aber nicht bezahlen wollen, weil er nicht habe helfen können. Er habe mitbekommen, dass sie zum Bahnhof habe fahren wollen, und sei ihr einfach gefolgt. Ca. 20 Meter vor dem Bahnhof sei sie stecken geblieben und habe nicht mehr weiterfahren können. Herr D.________ habe ebenfalls angehalten und gesagt, er könne ihr helfen, zum Bahnhof zu kommen. Er habe sie bis zur Tankstelle abgeschleppt und sie habe sich bedankt. Er habe gesagt, sie müsse ihn sofort bezahlen, sonst rufe er die Polizei. Sie habe dann das Strassenschild Richtung Gotthard gesehen. Mit Winterpneus hätte man diese Strecke gut fahren können. Sie habe gedacht, sie versuche es. Sie sei im Schritttempo gefahren und es sei niemand auf der Strasse gewesen. Was Herr D.________ gesagt habe, stimme nicht. Sie sei immer auf der rechten Fahrspur gefahren und habe gesehen, wie ihr Herr D.________ gefolgt sei. Dass sie beinahe einen Unfall gehabt und dadurch Personen gefährdet habe, stimme ebenso wenig wie die Geschichte mit dem weissen Audi (vgl. U-act. 10.0.03, Frage 8).
bb) Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft zur Fahrt auf der Autobahn schilderte die Beschuldigte, die Strassen hätten so ausgesehen wie auf dem Foto von Herrn D.________. Es habe Schnee gehabt, aber es sei fahrbar gewesen. Sie sei sehr langsam und immer rechts gefahren. Ausser Herrn D.________ sei niemand auf der Strasse gewesen. Weil es auf der Autobahn viel Schnee gehabt habe, habe sie sich entschieden, dass sie die erste Ausfahrt nehme und abfahre. Dann sei der erste Polizeihalt gekommen. Es sei dunkel gewesen und sie könne sich nicht mehr an alles erinnern. Sie habe niemanden in Gefahr gebracht und es stimme nicht, dass sie beinahe einen Unfall gehabt habe. Dies sei gelogen (U-act. 10.0.03, Frage 33). Ausserdem sagte die Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu aus, Herr D.________ habe keinen Grund gehabt, sie so lange zu verfolgen. Er habe dies aus Rache und Bosheit gemacht, weil sie die Rechnung nicht bezahlt habe (vgl. U-act. 10.0.03, Frage 35). Ob sie wirklich von der Autobahn abgefahren sei, wisse sie nicht mehr. Irgendwann komme ja die Schnellstrasse. Herr D.________ habe sie bis zur Polizeikontrolle verfolgt, deshalb sei sie wohl nicht abgefahren (vgl. U-act. 10.0.03, Frage 42).
cc) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2017 wiederholte die Beschuldigte ihre bisherigen Schilderungen teilweise, führte jedoch davon abweichend aus, als sie bemerkt habe, dass der Asphalt nicht mehr schneebedeckt gewesen sei, habe sie den Touring Club angerufen und gefragt bzw. sich beraten lassen, ob sie die Fahrt bis zum Gotthard antreten solle. Der Touring Club Schweiz habe ihr geraten, sie könne dies ausprobieren, wenn die Strassen frei seien (Vi-act. 31, Frage 14). Anders als bisher sagte die Beschuldigte aus, Herr D.________ habe darauf beharrt, sie abzuschleppen (Vi-act. 31, Frage 22–26). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte die Beschuldigte noch geschildert, dass sie sich bei Herrn D.________ hierfür bedankt habe. Darüber hinaus bestritt die Beschuldigte an der Hauptverhandlung, das Foto von ihrem Auto, welches D.________ anlässlich seiner Befragung vom 27. Januar 2016 eingereicht hatte, schon jemals gesehen zu haben (Vi-act. 31, Frage 30–37), woraufhin der erstinstanzlich vorsitzende Richter einwendete, dass D.________ das Foto anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung eingereicht gehabt habe, an welcher die Beschuldigte ebenfalls teilgenommen habe (Vi-act. 31, Frage 32–34).
dd) An der Berufungsverhandlung vom 4. September 2018 wiederholte die Beschuldigte zum Teil ihre bisherigen Ausführungen, schilderte aber neu, dass sie sich am Morgen des 29. Dezember 2014 habe vergewissern wollen, ob das Wetter in Zürich gut sei, wozu sie beim TCS und der Polizei betreffend Strassenkonditionen telefonisch nachgefragt habe (vgl. KG-act. 39, Frage 1 auf S. 4 und Frage 3 auf S. 5). Ausserdem sagte die Beschuldigte aus, die Entscheidung sei gewesen, zum Bahnhof zu fahren. Leider seien aber keine Züge mehr gefahren (KG-act. 39, Frage 3 auf S. 5). Auf Nachfragen des Vorsitzenden präzisierte sie, sie habe in der Nähe, in der Mitte, des Bahnhofs angehalten und ihr Bruder sei ausgestiegen, um zu schauen, wann Züge fahren würden. Um diese Zeit seien aber keine mehr gefahren (KG-act. 39, Frage 18 auf S. 8). In keiner bisherigen Befragung hatte die Beschuldigte ausgesagt, dass sie beim Bahnhof angehalten habe, sondern dass sie dem Pflug Richtung Goldau nachgefahren sei. Nachdem sie nicht mehr weitergekommen sei, habe Herr D.________ sie bis zur Autobahneinfahrt resp. zur Tankstelle abgeschleppt (U-act. 8.1.02, Frage 8; vgl. U-act. 10.0.03, Frage 8). Die Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung überdies aus, Herr D.________ habe ihr gesagt, er habe ein Foto des Autos gemacht als Beweis, dass es Schnee auf der Strasse gehabt habe (KG-act. 39, Frage 6 auf S. 6). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt sie noch vehement, dass sie dieses Foto schon jemals gesehen habe und dass es sich um ihr Fahrzeug handle (Vi-act. 31, Frage 30–37).
b) Wie vorstehend in E. 5a.cc f. aufgezeigt, enthalten die Aussagen der Beschuldigten zahlreiche Widersprüche. So erwähnte sie u.a. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abweichend von ihren früheren Schilderungen, dass sie sich vom Touring Club habe beraten lassen, ob sie die Fahrt bis zum Gotthard antreten solle. An der Berufungsverhandlung sagte sie erstmals aus, sie habe sich am Morgen des 29. Dezember 2014 sowohl beim TCS als auch bei der Polizei über das Wetter und die Strassenkonditionen telefonisch erkundigt. Überdies schilderte sie abweichend vom bisher Gesagten, dass sie zum Bahnhof gefahren sei, dort angehalten habe, ihr Bruder ausgestiegen sei und nach Zügen geschaut habe, dass um diese Uhrzeit aber keine mehr gefahren seien. Diese erstmaligen Schilderungen der Beschuldigten in den späteren Einvernahmen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, weil bei erlebnisbasierten Aussagen über den Zeitverlauf nicht eine Anreicherung, sondern eher eine Ausdünnung zu erwarten wäre (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 67). Darüber hinaus fällt auf, dass die Beschuldigte die Geschehnisse vor der Fahrt auf der Autobahn von sich aus sehr detailreich beschrieb, wohingegen sie zur Fahrt lediglich vage Angaben machte und sich diese hauptsächlich darauf beschränkten, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Dieses unterschiedliche Aussageverhalten lässt die Aussagen der Beschuldigten zu den Geschehnissen in Arth resp. Goldau sowie zur Fahrt auf der Autobahn unglaubhaft erscheinen.
c) aa) Dem Polizeirapport vom 5. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass am 29. Dezember 2014 starker Schneefall herrschte und die Strassen schneebedeckt waren (U-act. 8.1.01, S. 2 f.). Der Zeuge D.________ sagte zu den Strassenverhältnissen befragt aus, es habe zehn bis 15 Zentimeter Schnee gehabt und auch die Autobahn sei nicht vom Schnee geräumt gewesen (U-act. 10.0.01, Frage 11). Auf den von ihm ins Recht gelegten Fotoaufnahmen (vgl. U-act. 10.0.02), welche entstanden seien, als die Beschuldigte in Goldau bei der Autobahneinfahrt stecken geblieben sei (U-act. 10.0.01, Frage 14 f.), lässt sich entsprechend eine schneebedeckte Fahrbahn und anhaltender Schneefall erkennen. Der Zeuge L.________ sagte ebenfalls aus, es habe Schnee auf der Autobahn gehabt (KG-act. 48, Frage 19 auf S. 7). Auch die Beschuldigte schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Bezug auf die Fahrt auf der Autobahn, die Strassen hätten so ausgesehen wie auf dem Foto von Herrn D.________. Es habe Schnee gehabt, aber die Strassen seien befahrbar gewesen (U-act. 10.0.03, Frage 33). Anlässlich der Zeugenbefragung von M.________ in der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2018 schilderte dieser, die Strassenverhältnisse in Schwyz seien prekär gewesen. Die Strasse sei schneebedeckt gewesen und man habe den Asphalt nicht mehr gesehen – auf der Autobahn ebenfalls. Nach dem Wolfsprung am See entlang sei es immer ein bisschen wärmer. Dort habe der Schnee abgenommen und es habe nur noch Schneematsch gehabt, aber der Anfahrtsweg Richtung Goldau, von wo sie hergekommen seien, sei sicher schneebedeckt gewesen. Ganz genau könne er aber nicht mehr sagen, wie viel Schnee es gehabt habe (KG-act. 48, Frage 3 auf S. 12). N.________ gab damit übereinstimmend an, er denke, auf der Axenstrasse habe es Schneematsch gehabt. Die Autobahn sei nicht gut gewesen. Dort habe es Schnee gehabt (KG-act. 48, Frage 10 auf S. 19).
bb) Angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen zu den Wetter- und Strassenverhältnissen sowie des Polizeirapports ist erstellt, dass die Autobahn zwischen Goldau und Brunnen am Abend des 29. Dezember 2014 aufgrund des starken Schneefalls schneebedeckt war und es auf der Strecke zwischen dem Parkplatz Wolfsprung bis nach Flüelen nur noch Schneematsch auf der Fahrbahn hatte. Der Beschuldigten kann somit nicht gefolgt werden, den Aussagen von D.________ und L.________ könne nicht getraut werden, weil die Polizisten, welche ab dem Parkplatz Wolfsprung die Verfolgung übernommen hätten und auf der gleichen Strasse, im gleichen Zeitraum und Zustand hinter ihr hergefahren seien, nicht ebenfalls geschildert hätten, sie sei hin und her geschwenkt (KG-act. 48/1, N 21 f.). Dies ist aufgrund dessen, dass es nach dem Wolfsprung am See entlang nur noch Schneematsch auf der Fahrbahn hatte, durchaus möglich. Selbst die Beschuldigte führte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Polizeikontrolle beim Parkplatz Wolfsprung befragt aus, die Strasse sei dort besser gewesen – nicht so wie auf den Fotos (U-act. 10.0.03, Frage 43). Wenn die Beschuldigte überdies mutmasst, die Polizei müsse ihr vor dem Flüelertunnel angehaltenes Fahrzeug weggefahren haben, was zeige, dass die Pneus nicht in einem Zustand gewesen seien, der den Verkehr abstrakt oder konkret gefährdet habe (vgl. KG-act. 48/1, N 24), vermag dies angesichts der veränderten Strassenverhältnisse nach dem Wolfsprung nicht zu überzeugen. Abgesehen davon bestritt die Beschuldigte nicht, dass bei ihrem Fahrzeug am 29. Dezember 2014 Sommerreifen montiert gewesen seien, dass die Polizei ihr aufgrund der geringen Profiltiefe beim Pneu hinten rechts einen Bussenzettel ausgestellt habe und dass sie um die mangelhafte Profiltiefe des Pneus hinten rechts gewusst habe, als sie in Goldau auf die Autobahn Richtung Süden gefahren sei (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.2; vgl. U-act. 8.1.04; vgl. U-act. 10.0.03, Frage 25 f.; U-act. 10.0.03, Frage 8). Es ist somit erstellt, dass zumindest der Pneu hinten rechts eine ungenügende Profiltiefe aufwies. Insofern erübrigen sich Ausführungen zu dem Vorbringen der Beschuldigten, sie anerkenne die (zweite) Messung der Profiltiefe der Pneus durch die Urner Polizei nicht, weil diese in ihrer Abwesenheit stattgefunden habe (KG-act. 48/1, N 25–30). Dass die schneebedeckte Autobahn für die Beschuldigte „befahrbar“ gewesen sein soll, wie sie aussagte (vgl. U-act. 10.0.03, Frage 33; vgl. Vi-act. 31, Frage 27), erscheint im Hinblick darauf, dass ihr Fahrzeug mit Sommerreifen und zumindest einem Pneu mit ungenügender Profiltiefe ausgestattet war, somit wenig glaubhaft.
d) Der Zeuge D.________ schilderte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016, die Beschuldigte habe zu ihm gesagt, sie werde seinen Einsatz nicht bezahlen, nachdem sie bei der Autobahneinfahrt Goldau stecken geblieben gewesen sei und er sie bis zur Avia-Tankstelle bei der Bernerhöhe abgeschleppt gehabt habe (vgl. U-act.10.0.01, Frage 9). Auf Nachfrage der Beschuldigten, warum er sie verfolgt habe, obwohl sie ihm gesagt habe, sie brauche keine Hilfe mehr, sagte dieser aus, sie seien in Richtung Schwyz gefahren, da sie dort gewohnt hätten. Meistens würden sie über die Autobahn nach Brunnen und dann nach Ibach fahren. Von dort sei es näher als über Seewen. Dann hätten sie gesehen, dass die Beschuldigte vor ihnen auf der Autobahn gefahren sei. Sie seien hinter ihr geblieben, damit sie sie hätten wegziehen können, falls etwas geschehen wäre. Zeitweise hätten sie das Licht angeschaltet, damit nichts passiere
(U-act. 10.0.01, Frage 29). Auf erneutes Nachfragen der Beschuldigten schilderte D.________, sie hätten die Beschuldigte bis zur Tankstelle gezogen. Sie habe dort gesagt, sie benötige ihre Hilfe nicht mehr. Er habe sie dann nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie Probleme haben werde, wenn sie so weiterfahre, und dass sie ihren Einsatz bezahlen müsse. Nach dem Pannentarif seien dies Fr. 200.00. Sie habe erwidert, sie bezahle dies nicht. Es könne schon sein, dass er gesagt habe, er müsse die Polizei einschalten. Dies habe er zu diesem Zeitpunkt aber nicht gemacht (U-act. 10.0.01, Frage 30). Als Grund, weshalb er am 29. Dezember 2014 bei der Kantonspolizei Schwyz eine Meldung gemacht habe, gab D.________ vielmehr an, er und sein Sohn hätten auf der Autobahn Richtung Schwyz gesehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten sehr unstabil gewesen sei. Es sei hinten immer wieder nach links und rechts ausgebrochen. Zum Teil habe sie die ganze Autobahn gebraucht. Sie hätten dann die Drehlichter eingeschaltet, da es noch regen Verkehr gehabt habe und sie einen Unfall hätten vermeiden wollen. Sie seien bis zur Auffahrt Schwyz hinter ihr hergefahren. Der Alfa habe die ganze Autobahn gebraucht. In diesem Zeitpunkt sei der Alfa von einem anderen Fahrzeug überholt worden und es sei wirklich beinahe zu einem Unfall gekommen, da der Alfa wieder hinten ausgebrochen sei. Er habe sich entschieden, die Polizei zu informieren. Er sei mit dem Polizisten am Telefon geblieben und habe diesem stets gesagt, was passiere. Der Polizist habe gesagt, sie würden beim Wolfsprung warten. Dann seien sie noch von drei Fahrzeugen überholt worden und er habe die Polizei gesehen. Der Kollege des Polizisten habe den Alfa angehalten und der Polizist habe ihm am Telefon gesagt: „Oh, die fährt durch.“ Er sei von der Autobahnausfahrt Seewen bis zum Wolfsprung 17 Minuten am Telefon gewesen. Dies habe er sich aufgeschrieben (vgl. U-act. 10.0.02) und zeige, wie lange die Beschuldigte für eine Strecke gebraucht habe, die man sonst in drei bis vier Minuten fahren könne
(U-act.10.0.01, Frage 9). Die Beschuldigte habe auf der Autobahn ganz sicher andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Daher habe er auch die Polizei angerufen. Es sei einfach kriminell gewesen, wie die Beschuldigte unterwegs gewesen sei. Bei der Autobahnabfahrt Schwyz sei es haarscharf zu einem Unfall gekommen, was ihn dazu bewogen habe, die Polizei zu informieren (vgl.
U-act.10.0.01, Frage 16). Die Beschuldigte sei auf die rechte Seite der Überholspur geschleudert. Genau in diesem Zeitpunkt sei ein anderes Auto auf der Überholspur gekommen. Er habe gedacht, es gebe einen Unfall
(U-act.10.0.01, Frage 17). Auf die Frage, ob das überholende Fahrzeug ausweichen musste, antwortete D.________, ja, es habe noch auf die linke Seite gezogen (U-act.10.0.01, Frage 18). Ergänzend führte er aus, sein Sohn L.________ sei gefahren. Er sei Beifahrer gewesen (U-act.10.0.01, Frage 20). Auf Nachfrage bestätigte er ausserdem, dass es sich beim Fahrzeug der Beschuldigten um einen BMW gehandelt habe. Er habe dies verwechselt. Alfa habe ein ähnliches Modell (U-act.10.0.01, Frage 36).
e) Der Zeuge L.________ schilderte an der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2018, die Beschuldigte sei bei der Avia-Tankstelle in Goldau kurz vor der Bernerhöhe nicht mehr weitergekommen, weil es zu viel Schnee gehabt habe und die Räder nur noch durchgedreht hätten. Sie hätten ihr Auto bis zur Ruedi-Rüssel-Tankstelle auf der Bernerhöhe abgeschleppt und ihr dort gesagt, der Einsatz koste Fr. 200.00. Sie habe gesagt, das bezahle der TCS, und sei weggefahren (KG-act. 48, Frage 1 f. auf S. 5). Auf der Autobahn habe die Beschuldigte immer zwei Fahrbahnen gebraucht, weil das Heck ausgebrochen sei. Bei der Unterführung auf der Autobahn bzw. beim Viadukt habe sie immer zwei Fahrbahnen gebraucht. Kurz vor Seewen bei der Autobahnausfahrt habe es fast einen Unfall, also eigentlich fast zwei, gegeben, weil die Beschuldigte mit dem Heck auf der Überholspur gewesen sei. Dann habe sein Vater gesagt, er rufe die Polizei. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass Herr N.________ zurückgerufen und gesagt habe, sie sollten mit dem Gefahrenlicht hinterherfahren und schauen, dass nichts passiere. Die Polizei mache eine Kontrolle im Wolfsprung. Bis dorthin hätten sie die Beschuldigte begleitet (KG-act. 48, Frage 5 f. auf S. 5). Auf die Frage, weshalb er hinter A.________ auf der Autobahn gefahren sei, antwortete L.________, weil die Polizei ihnen gesagt habe, dass sie ihr mit dem Gelblicht hinterherfahren sollten, und vorher, weil sie zurück nach Ibach hätten müssen und es einfach nicht sicher gewesen sei, damit nicht jemand hinten reinfahre. Die Beschuldigte sei so langsam gefahren (KG-act. 48, Frage 22 f. auf S. 7). Zudem führte L.________ auf Nachfrage betreffend den Abstand zum überholenden Fahrzeug aus, dies sei schwierig zu sagen, ca. zwei bis drei Meter. Er wisse es nicht mehr genau. Das andere Fahrzeug sei sicher mit 80 km/h unterwegs gewesen und habe eine Vollbremsung machen müssen (KG-act. 48, Frage 27 auf S. 7). Für ihn sei eindeutig gewesen, dass ein Unfall gut möglich gewesen wäre (KG-act. 48, Frage 28 auf S. 7).
f) Im Hinblick auf die Fahrt der Beschuldigten auf der Autobahn zwischen Goldau und Brunnen weichen die Aussagen der beiden Zeugen D.________ und L.________ lediglich insofern voneinander ab, als L.________ ohne Nennung von Einzelheiten erwähnte, es habe fast zwei Unfälle gegeben, während D.________ nur von einem Beinahe-Unfall sprach (vgl. KG-act. 48, Frage 5 f. auf S. 5; vgl. U-act.10.0.01, Frage 9). Im Übrigen schilderten sie übereinstimmend, dass das Fahrzeug der Beschuldigten auf der Autobahn sehr unstabil gewesen sei und die Beschuldigte immer zwei Fahrbahnen gebraucht habe, weil das Heck ausgebrochen sei (vgl. U-act.10.0.01, Frage 9; vgl. KG-act. 48, Frage 5 f. auf S. 9), und dass es bei der Autobahnabfahrt Schwyz beinahe einen Unfall gegeben habe, weil die Beschuldigte auf die Überholspur geschleudert und genau in diesem Zeitpunkt ein anderes Auto auf der Überholspur gekommen sei (vgl. U-act.10.0.01, Frage 16–18; vgl. KG-act. 48, Frage 5 f. auf S. 5 und Frage 27 auf S. 7). Diese übereinstimmenden Aussagen erscheinen auch angesichts dessen glaubhaft, weil die Autobahn zwischen Goldau und Brunnen am Abend des 29. Dezember 2014 schneebedeckt und die Beschuldigte mit Sommerreifen und zumindest einem Pneu mit ungenügenden Profilrillen unterwegs war (vgl. vorstehend E. 5c.bb). Die Beschuldigte bringt dagegen vor, es hätten sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer bei der Polizei gemeldet – selbst jene nicht, welche beinahe in einen Unfall verwickelt worden sein sollen (KG-act. 48/1, N 23). Damit gelingt es ihr jedoch nicht, die Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D.________ und L.________ infrage zu stellen, weil diese aufgrund der schlechten Wetter- und Strassenverhältnisse (vgl. vorstehend E. 5c.bb) plausibel sind und fehlende Meldungen anderer Verkehrsteilnehmer keine Rückschlüsse auf die Aussagen der Zeugen D.________ und L.________ zulassen.
Die Beschuldigte macht weiter geltend, der Erstrichter erwäge, es sei gerichtsnotorisch, dass der schnellste Weg von Goldau nach Schwyz über die Autobahn verlaufe. Fakt sei aber, dass D.________ nicht vom „schnellsten Weg“, sondern vom „näheren Weg“ gesprochen habe. Näher zum Wohnort von D.________ in Ibach sei aber nicht die Strecke über Brunnen, welche zwölf Kilometer, sondern jene über Seewen, die lediglich zehn Kilometer betrage. D.________ habe somit über sein Motiv, weshalb er der Beschuldigten nachgefahren sei, eindeutig gelogen (KG-act. 48/1, N 16 f.). Die Anklagebehörde bringt dagegen vor, dass vom umgangssprachlichen Gebrauch des Worts „näher“ keineswegs auf eine Lüge geschlossen werden könne (vgl. KG-act. 48, S. 21, Einschub 2). Die beiden Zeugen gaben an, auf die Autobahn Richtung Schwyz gefahren zu sein, weil sie dort gewohnt (U-act. 10.0.01, Frage 29) bzw. weil sie dort ihre Werkstatt hätten (KG-act. 48, Frage 5 f. auf S. 5). Als Grund, weshalb sie hinter der Beschuldigten geblieben seien, gaben sie übereinstimmend und aufgrund der Strassenverhältnisse plausibel an, damit sie die Beschuldigte hätten wegziehen können und nichts passiere (vgl. U-act. 10.0.01, Frage 29) resp. damit nicht jemand hinten reinfahre (KG-act. 48, Frage 23 auf S. 7). Die Polizei hätten sie aufgrund der Beinahe-Kollision der Beschuldigten mit einem überholenden Fahrzeug auf Höhe der Autobahnausfahrt Seewen informiert (vgl. U-act.10.0.01, Frage 9, 16–18 und; 32 vgl. KG-act. 48, Frage 6 auf S. 5). D.________ gab zu Protokoll, dass sie zuvor in Arth bemerkt hätten, dass die Pneus des Fahrzeugs der Beschuldigten relativ schlecht gewesen seien (U-act. 10.0.01, Frage 9). Ebenso führte L.________ aus, sie hätten gesehen, dass die Reifen nicht mehr gut, d.h. abgefahren gewesen seien bzw. keine 1.6 Millimeter mehr aufgewiesen hätten (KG-act. 48, Frage 1 auf S. 5). Hätte D.________ aus Rache wegen der unbezahlten Rechnung gehandelt, wie dies die Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend macht, wäre zu erwarten gewesen, dass er der Polizei die ungenügende Bereifung des Fahrzeugs der Beschuldigten umgehend, als sie die Fr. 200.00 nicht bezahlte und auf die Autobahn Richtung Süden fuhr, gemeldet hätte, und nicht – wie die beiden Zeugen glaubhaft schilderten – erst später, nachdem es beinahe zu einer Kollision gekommen sei (vgl. vorstehend E. 5f; vgl. auch angefochtenes Urteil, E. II.1.3.7). Überdies ist wenig wahrscheinlich, dass die beiden Zeugen der Beschuldigten bis zur Polizeikontrolle in ständigem telefonischen Kontakt mit der Polizei gefolgt wären (vgl.
U-act. 10.0.02), wenn sie die Beschuldigte nicht wegen ihrer gefährlichen Fahrweise, sondern bloss aus Rache bei der Polizei gemeldet hätten. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Zeugen D.________ und L.________ die Beschuldigte aus Rache bei der Polizei meldeten und deshalb gegen sie aussagten. Insofern bestehen entgegen der Beschuldigten auch keine Hinweise darauf, dass sich die beiden Zeugen abgesprochen hätten. Die Beschuldigte legt denn auch kein solchen Anzeichen dar, sondern schliesst einzig aufgrund dessen, dass D.________ und L.________ Vater und Sohn seien, welche miteinander arbeiten würden, auf eine Absprache zwischen den beiden Zeugen (vgl. KG-act. 48/1, N 20). Dem steht aber entgegen, dass L.________ auf die Frage, ob er sich mit seinem Vater über die heutige Einvernahme unterhalten habe, antwortete, „nichts Spezielles“, er habe ihm gesagt, dass er hierhin müsse (vgl. KG-act. 48, Frage 7 auf S. 4). Demnach ist nicht anzunehmen, dass sich D.________ und L.________ hinsichtlich ihrer Aussagen abgesprochen hätten.
Zusammenfassend kann auf die Aussagen der beiden Zeugen D.________ und L.________ abgestellt werden. Der die Fahrt der Beschuldigten auf der Autobahn zwischen Goldau und Brunnen betreffende Anklagesachverhalt kann somit abgesehen davon, dass die beiden Zeugen nicht beschrieben, dass die Beschuldigte bereits bei der Autobahneinfahrt in Goldau beinahe die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und auf Höhe Buchenegg nur knapp eine Kollision mit der Mittelleitplanke vermeiden konnte, als erstellt erachtet werden.
g) Die Staatsanwaltschaft lud K.________, den Bruder und Beifahrer der Beschuldigten (vgl. U-act. 8.1.01, S. 2; vgl. U-act. 8.1.02, Frage 14), fünf Mal zur Einvernahme als Zeuge vor (U-act. Nebenakten 18, 23, 27, 33 und 45), woraufhin er jeweils wegen Auslandaufenthalten, Krankheit und einer Beerdigung eine Terminverschiebung beantragte (U-act. Nebenakten 21, 26, 30, 38–42 und 48). Der Erstrichter ging davon aus, K.________ würde bei einer gerichtlichen Vorladung erneut nicht erscheinen. Zudem sei das Gericht gestützt auf die bereits vorhandenen Akten von dem im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt überzeugt und eine Einvernahme K.________s würde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr ändern. Auf eine Befragung sei deshalb zu verzichten (angefochtenes Urteil, E. I.3.4). Nachdem die Beschuldigte vor der Berufungsinstanz die Einvernahme von K.________ beantragt hatte (KG-act. 39/1, S. 2, Ziff. 3), lud diese ihn zur Befragung als Zeuge vor (KG-act. 39, S. 10; KG-act. 40 und 43). K.________ erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2018. Der Verteidiger der Beschuldigten führte aus, ihr Bruder befinde sich zurzeit in Kroatien und sei psychisch nicht so belastbar, weshalb eine Befragung keinen Sinn mache. Sowohl die Beschuldigte als auch die Anklagebehörde verzichteten auf eine Befragung von K.________ (KG-act. 48, S. 9). Darüber hinaus wäre der Beweiswert von Aussagen des Bruders der Beschuldigten wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu dieser ohnehin eingeschränkt. Zudem käme ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO zu. In Anbetracht dessen vermöchte eine Befragung K.________s an der vorstehend in E. 5f dargelegten Überzeugung des Gerichts aufgrund der abgenommenen Beweise ohnehin nichts mehr zu ändern, weshalb eine solche Befragung vor der Berufungsinstanz unterbleiben kann.
h) Die Beschuldigte setzt sich mit der erstinstanzlichen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts betreffend den Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS nicht auseinander, weshalb auf die – zutreffenden – Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, E. II.1.4.1–II.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Insbesondere trifft zu, dass die Beschuldigte Art. 29 SVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 VTS verletzte, weil sie trotz Schneefalls und bei schneebedeckten Fahrbahnen mit einem Fahrzeug unterwegs war, bei welchem Sommerreifen montiert waren und zumindest ein Pneu nicht 1.6 mm tiefe Profilrinnen aufwies (angefochtenes Urteil, E. II.1.4.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2007 vom 14. März 2007, E. 2.2; vgl. Schenk, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 41 zu Art. 29 SVG; vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. A. 2015, N 12 zu Art. 29 SVG). Richtig ist überdies, dass die Fahrzeugbereifung für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 6A.89/2006 vom 19. Juli 2007, E. 2.2) und Art. 29 SVG insofern eine wichtige Verkehrsvorschrift i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Diese Vorschrift missachtete die Beschuldigte in objektiv schwerer Weise, indem sie mit Sommerreifen und zumindest einem abgefahrenen Pneu auf der schneebedeckten Autobahn fuhr. Sie schuf auf Höhe der Ausfahrt Seewen eine konkrete Gefahr für den überholenden Fahrzeuglenker, mit dem es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre. Darüber hinaus brauchte sie mehrheitlich beide Fahrbahnen, womit sie eine ernstliche abstrakte Gefährdung für andere nachfahrende oder überholende Verkehrsteilnehmer schuf. Die Gefährdung war umso schwerer, weil es im Tatzeitpunkt schneite und dunkel war und insofern eine eingeschränkte Sicht herrschte. Daran ändert nichts, wie der Erstrichter ebenfalls zutreffend erwog, dass die Beschuldigte nur mit zirka
20–30 km/h unterwegs war, weil Fahrzeugkollisionen auch bei dieser Geschwindigkeit Verletzungen zur Folge haben, zumal überholende Fahrzeuge naturgemäss schneller unterwegs sind (angefochtenes Urteil, E. II.1.4.5). Zu ergänzen ist, dass das Fahrzeug, mit dem es beinahe zu einer Kollision kam, nach Angabe des Zeugen L.________ Kesslers mit 80 km/h unterwegs gewesen sei und eine Vollbremsung habe machen müssen (KG-act. 48, Frage 27 auf S. 7) und dass auch D.________ beschrieb, es habe nur um Haaresbreite keinen Unfall gegeben (U-act. 10.0.01, Frage 17). Eine Kollision konnte demnach nur knapp vermieden werden und es hätte aufgrund des Geschwindigkeitsunterschieds und der Strassenverhältnisse mit erheblichen Verletzungen (zumindest) des Lenkers des überholenden Fahrzeugs gerechnet werden müssen. Die Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden: Die Beschuldigte wusste im Tatzeitpunkt, dass bei ihrem Fahrzeug Sommerpneus montiert waren und dass ein Pneu abgefahren war (vgl. U-act. 10.0.03, Frage 25 f.), fuhr aber trotz der ihr bekannten Strassenverhältnisse auf die Autobahn Richtung Tessin (vgl. U-act. 10.0.02; vgl. U-act. 10.0.03, Frage 8, 13 f. und 31) und nahm auch die Möglichkeit nicht wahr, die Autobahn in Seewen zu verlassen. Daraus kann gefolgert werden, dass die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm, mit anderen Verkehrsteilnehmern zu kollidieren und dadurch eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorzurufen (angefochtenes Urteil, E. II.1.4.7).
In diesem Sinne ist der angefochtene Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS zu bestätigen.
6. Die Anklage wirft der Beschuldigten weiter vor, am 29. Dezember 2014 um ca. 21.55 Uhr von der Polizei in Brunnen beim Parkplatz Wolfsprung mit einer Stablampe und deutlichem Haltezeichen gestoppt worden zu sein, worauf sie angehalten habe und angewiesen worden sei, nach rechts auf den Parkplatz zu fahren. Dies habe sie missachtet. Stattdessen sei sie weitergefahren. Ca. 50 Meter vom Anhalteort entfernt habe ihr ein weiterer Polizist mit der Hand ein deutliches Haltezeichen gegeben, welches sie jedoch wiederum missachtet habe, einen Bogen um den Polizisten gefahren sei und ihre Fahrt Richtung Flüelen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h fortgesetzt habe. Die Polizei sei ihr daraufhin mit Blaulicht und der Matrix „Stopp Polizei“ gefolgt. Die Beschuldigte habe jedoch nicht reagiert und erst in Flüelen kurz vor dem Flüelertunnel aufgrund einer Strassensperre gezwungenermassen angehalten.
a) aa) In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2014 sagte die Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeachten polizeilicher Weisungen i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG aus, sie habe beim Wolfsprung in Brunnen wegen des Haltezeichens der Polizei angehalten. Es sei ihr gesagt worden, sie müsse rechts rausfahren und sie habe erwidert, dass sie schon vorgängig von der Polizei kontrolliert worden sei. Zudem habe sie nicht gesehen, wo sie hätte rausfahren sollen. Darum sei sie einfach weitergefahren (U-act. 8.1.02, Frage 8). Auf die Frage des einvernehmenden Polizisten N.________, wie sie sich dazu äussere, dass er zur Seite habe springen müssen, als sie einfach weggefahren sei, sagte die Beschuldigte, sie habe ihn nicht gesehen (U-act. 8.1.02, Frage 9) resp. sie habe ihn im letzten Moment gesehen (U-act. 8.1.02, Frage 10). Sie habe keine Möglichkeit gehabt, um anzuhalten. Es habe keine Parkplätze gehabt (U-act. 8.1.02, Frage 11). Die Beschuldigte wurde zudem gefragt, weshalb sie in Sisikon nicht angehalten habe, worauf sie antwortete, sie habe auch dort keine Möglichkeit gesehen – „a lot of snow“ (U-act. 8.1.02, Frage 13).
bb) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 schilderte die Beschuldigte, sie sei von der Polizei angehalten worden und diese habe begonnen, ihre Pneus zu kontrollieren. Sie habe den Polizisten gesagt, dass sie bereits kontrolliert und gebüsst worden sei. Der Polizist habe die Pneus kontrolliert. Sie habe ihn dann nicht mehr gesehen und habe daher ihre Fahrt fortgesetzt (U-act. 10.0.03, Frage 8). Im Unterschied hierzu erwähnte die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme nicht, dass der Polizist ihre Pneus kontrolliert habe, sondern schilderte vielmehr, sie sei angewiesen worden, nach rechts auf den Parkplatz zu fahren (vgl. vorstehend E. 6a.aa). Weiter gab die Beschuldigte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie habe irgendwann Lichter hinter ihr gesehen. Sie habe anhalten wollen, die Strasse sei aber sehr eng gewesen und auf der Seite habe es viel Schnee gehabt. Pannenstreifen habe es keinen gehabt, nur Galerien. Sie sei weitergefahren und habe darauf gewartet, irgendwo anhalten zu können. Sie habe ja nur Sommerpneus montiert gehabt und sei keine Terroristin. Sie sei im Schritttempo weitergefahren und habe gedacht, die Polizisten würden merken, dass sie nicht rechts rausfahren könne. Die Polizisten seien direkt hinter ihr gefahren und hätten sie überholen können. Sie habe auch ab und zu links geblinkt. Sie habe ja vor niemandem flüchten müssen und habe bereits eine Busse bekommen (U-act. 10.0.03, Frage 8). Im Gegensatz hierzu sagte die Beschuldigte in derselben Einvernahme einige Fragen später aus, nach der ersten Kontrolle der Polizei habe sie wegen der Lichter gedacht, es sei immer noch „D.________“, der sie verfolgt habe
(U-act. 10.0.03, Frage 17). Auf die Frage, aus welchem Grund sie weitergefahren sei, als ein Polizist sie 50 Meter nach der ersten Kontrolle habe stoppen wollen, antwortete die Beschuldigte, sie wisse nicht mehr, was sie in der polizeilichen Einvernahme dazu ausgesagt habe. Sie sei langsam gefahren, habe den Polizisten aber nicht gesehen. Wenn sie ihn gesehen hätte, hätte sie angehalten (U-act. 10.0.03, Frage 44).
cc) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2017 führte die Beschuldigte u.a. aus, sie habe angehalten und dem Polizisten die Busse gezeigt. Er habe das Auto angeschaut und sich danach vom Auto entfernt (Vi-act. 31, Frage 38).
dd) An der Berufungsverhandlung vom 4. September 2018 schilderte die Beschuldigte, die Polizei habe sie angehalten und die Ausweispapiere verlangt. Sie habe die ganze Situation erklärt und gesagt, dass sie bereits in Goldau eine Busse erhalten habe. Daraufhin habe der Polizist gesagt, sie könne weiterfahren. Er sei hinter das Auto gegangen und sie sei weitergefahren. Es stimme absolut nicht, dass der Polizist gesagt habe, sie müsse rechts rausfahren (KG-act. 39, Frage 7 auf S. 6). Auf Nachfrage, was der Polizist gesagt habe, führte die Beschuldigte im Widerspruch zum soeben Dargelegten aus, der Polizist habe gar nichts gesagt. Er sei um das Auto herum- und dann weggelaufen. Sie habe gedacht, die Kontrolle sei fertig und als er weggelaufen sei, habe sie gedacht, sie könne weiterfahren (KG-act. 39, Frage 9 auf S. 7). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hatte die Beschuldigte dahingegen geschildert, es sei ihr gesagt worden, sie müsse rechts rausfahren (vgl. vorstehend E. 6a.aa; U-act. 8.1.02, Frage 8). Dass sie gesehen habe, wie der Polizist weggelaufen sei, erwähnte sie an der Berufungsverhandlung zum ersten Mal. Des Weiteren beschrieb die Beschuldigte, die Strasse sei sauber gewesen. Rechts und links habe es einen Meter Schnee gehabt und es habe zu regnen begonnen. Ihr Bruder habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen die Polizei gefolgt sei. Sie habe sich gefragt wieso, weil sie bereits kontrolliert worden sei (KG-act. 39, Frage 9 und 14 auf S. 7). Sie könne sich nicht erinnern, ob sie durch Sisikon gefahren sei. Sie sei das erste Mal in ihrem Leben auf dieser Strasse gefahren (KG-act. 39, Frage 10 f. auf S. 7). Sie habe sich überlegt, dass die Polizei schon denken werde, dass sie bei der ersten Möglichkeit anhalten werde (KG-act. 39, Frage 14 auf S. 7).
b) Abweichend von diesen im Hinblick auf das Kerngeschehen inkonsistenten Aussagen der Beschuldigten, welche in der polizeilichen Einvernahme noch schilderte, sie sei von einem Polizisten angewiesen worden, rechts rauszufahren, in den späteren Einvernahmen dies aber nicht mehr erwähnte resp. ausdrücklich bestritt, sagten die beiden Zeugen, die Polizisten M.________ und N.________, Folgendes aus:
aa) M.________ führte an der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2018 zusammengefasst aus, er habe am Abend des 29. Dezember 2014 Nachtschicht gehabt. Sie hätten von der Einsatzzentrale die Meldung bekommen, dass ein Tessiner PW mit abgefahrenen Sommerreifen Richtung Süden unterwegs sei. Herr D.________ habe dies der Einsatzzentrale gemeldet. Er und sein Kollege N.________ seien zum Wolfsprung an der Axenstrasse gefahren. Kurze Zeit später sei der besagte PW langsam herangefahren gekommen. Er habe mit der rechten Hand ein Haltezeichen gemacht und den PW aufgefordert, anzuhalten. Der PW sei bei ihm stillgestanden und er habe die Lenkerin aufgefordert, rechts zum Kontrollparkplatz rauszufahren. Sie habe gesagt, sie sei müde und habe einen strengen Tag gehabt. Sie sei soeben von der Polizei kontrolliert worden und wolle nach Hause. Er habe sie dann noch einmal bestimmter gebeten, sie solle bitte zum Kontrollplatz rechts rausfahren (KG-act. 48, Frage 1 auf S. 11, Frage 9 auf S. 13 und S. 15). Er habe Mundart gesprochen und die Beschuldigte habe geantwortet, nein, sie werde nicht rechts rausfahren. Dann habe sie aufs Gas gedrückt und sei Richtung Süden losgefahren. N.________ sei ca. 30/40 Meter Richtung Süden – so viel er noch wisse – hinter der Leitplanke gestanden. Dieser habe die Situation erkannt und habe nochmals ein klares Haltezeichen gemacht. Das habe sie ebenfalls ignoriert und sei links an ihm vorbei- und weitergefahren. Er und N.________ seien ins Patrouillenfahrzeug gestiegen und der Beschuldigten gefolgt. Sie hätten das Blaulicht und die Aufschrift „Stopp Polizei“ angeschaltet, d.h. sie wiederum aufgefordert, anzuhalten, was sie nicht gemacht habe. Kurze Zeit später hätten sie der Einsatzzentrale gefunkt und darum gebeten, die Urner Kollegen zu verständigen. Die Beschuldigte sei normal mit ca. 50/60 km/h unterwegs gewesen. Sie seien Richtung Flüelen gefahren und vor dem Flüelertunnel hätten die Urner Kollegen eine Strassensperre eingerichtet gehabt (KG-act. 48, Frage 2 auf S. 11 f.). Auf die Frage, ob er sich die Pneus des Fahrzeugs angesehen habe, antwortete M.________, nein, dafür habe er beim Kontrollplatz zu wenig Zeit gehabt (KG-act. 48, Frage 10 auf S. 13). Es sei unmöglich, dass die Beschuldigte ihn nicht mehr gesehen habe. Er sei auf der Fahrerseite an der Scheibe bei ihr gestanden und habe mit ihr gesprochen. Sie habe ihn immer gesehen und N.________ habe sie ebenfalls wahrgenommen. Sie sei sogar noch um ihn herumgekurvt (KG-act. 48, Frage 13 auf S. 13).
bb) N.________ sagte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2018 aus, er und M.________ hätten Nachtschicht gehabt. Sie hätten die Meldung von der Einsatzzentrale erhalten, Herr D.________ fahre einer Fahrzeuglenkerin nach, die mit abgefahrenen Reifen unterwegs sei. Sein Kollege M.________ sei auf die Strasse gestanden. Er meine, sie hätten telefonischen Kontakt mit Herrn D.________ gehabt, sei sich aber nicht mehr sicher. Auf jeden Fall hätten sie gewusst, wann die Lenkerin herangefahren gekommen sei. Er sei ca. 50 Meter weiter Richtung Süden gestanden. M.________ habe die Beschuldigte angehalten und mit ihr gesprochen. M.________ habe ihm gesagt, dass er die Beschuldigte aufgefordert habe, rauszufahren. Sie habe anscheinend geantwortet, sie wolle nicht rausfahren, sie sei schon kontrolliert worden. M.________ habe nochmals gesagt, sie solle jetzt rausfahren, was die Beschuldigte missachtet habe und weitergefahren sei. Dies habe er nicht mitbekommen. Er sei über die Leitplanke gestiegen und auf die Strasse gestanden, habe aber schon damit gerechnet, dass die Beschuldigte ihn umfahren werde. Er habe das Haltezeichen gemacht, aber sie habe ihn umfahren und er sei gleichzeitig einen Schritt auf die Seite gegangen. Sie hätten dann die Verfolgung aufgenommen und die Einsatzzentrale informiert. Sie hätten „Stopp Polizei“ eingeschaltet gehabt und relativ schnell auch das Blaulicht – ob von Anfang an und, ob sie auch das Horn eingeschaltet hätten, wisse er nicht mehr. Sie seien hinter der Beschuldigten gefahren, diese habe aber nicht angehalten. Die Urner Kantonspolizei sei über die Einsatzzentrale informiert worden und habe beim Flüelertunnel eine Strassensperre eingerichtet (KG-act. 48, Frage 1 auf S. 17 f.). Er denke, dass die Beschuldigte sein Haltezeichen gesehen habe, weil sie bewusst eine Bewegung nach links gemacht habe, um ihn nicht zu gefährden (KG-act. 48, Frage 9 auf S. 19). Wie er das Haltezeichen gemacht habe, wisse er nicht mehr. In der Regel würden sie dies mit einer Stablampe mit einem leuchtenden Aufsatz machen, den sie hinaushalten würden (KG-act. 48, Frage 6 auf S. 18).
c) Die beiden Zeugen schilderten den Vorfall vom 29. Dezember 2014 von sich aus frei, detailliert und übereinstimmend, insbesondere im Hinblick auf das Missachten der Beschuldigten der mündlichen Anweisung M.________s, rechts rauszufahren, sowie in Bezug auf ihr Ignorieren des Haltezeichens N.________s und der Aufschrift „Stopp Polizei“ des ihr nachfahrenden Polizeifahrzeugs. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizisten die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollten. Sie kannten die Beschuldigte vor dem Vorfall nicht (KG-act. 48, Frage 3 auf S. 10 und Frage 2 auf S. 16) und hätten als Polizisten im Falle einer Falschaussage mit disziplinar- und strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Zudem gab M.________ zu, sich nicht mehr daran zu erinnern, wer mit D.________ telefonischen Kontakt gehalten habe (KG-act. 48, Frage 5 f. auf S. 12 f.). Ebenso gab N.________ an, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob er oder M.________ mit D.________ telefoniert habe (KG-act. 48, Frage 2 auf S. 18). N.________ sagte überdies aus, er wisse nicht mehr, ob sie das Blaulicht von Anfang an eingeschaltet gehabt hätten. Auch wisse er nicht mehr, ob sie das Horn aufgedreht hätten (KG-act. 48, Frage 1 auf S. 17 f.). Er könne nicht mehr genau sagen, wo er gestanden sei, ca. 50 Meter, vielleicht aber auch 20 oder 70 Meter südlich von M.________ (KG-act. 48, Frage 4 auf S. 8). Auf die Fragen, wie er und M.________ jeweils das Haltezeichen gemacht hätten, antwortete er, er wisse es nicht mehr. In der Regel würden sie dies mit der Stablampe machen (KG-act. 48, Frage 6 f. auf S. 18). Dieses spontane Zugeben von Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50). Daran ändert nichts, dass N.________ die Beschuldigte am 29. Dezember 2014 polizeilich einvernommen hatte, weil daraus entgegen der Beschuldigten nicht, jedenfalls nicht ohne (hier fehlende) weitere hinzutretende Umstände, gefolgert werden kann, die Polizisten seien aus diesem Grund nicht mehr unabhängig (KG-act. 48/1, N 3–8). Die Beschuldigte bringt des Weiteren vor, die Zeugen M.________ und N.________ seien diejenigen Polizisten, welche den Rapport verfasst und die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten sowie der weiteren Zeugen durchgeführt hätten. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Strafbehörden. M.________ und N.________ hätten für die weiteren Ermittlungen in den Ausstand treten müssen (vgl. KG-act. 48/1, N 3–8). Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschuldigte, dass die Aufgabe der Polizei darin besteht, den gerichtsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, hierzu u.a. Tatverdächtige und potenzielle Zeugen zu befragen, sowie einen zusammenfassenden Rapport den Untersuchungsbehörden weiterzuleiten (Wiprächtiger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 43 zu Art. 4 StPO). Allein aus dem Umstand, dass M.________ und N.________ ermittelnd tätig waren, kann entgegen der Beschuldigten deshalb nicht gefolgert werden, diese seien nicht mehr unabhängig. Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 StPO liegen keine vor. Überdies wäre ein erst im Berufungsverfahren eingebrachtes Ausstandsgesuch ohnehin verspätet (Art. 58 Abs. 1 StPO).
aa) Im Gegensatz zu den sich im Wesentlichen deckenden Schilderungen der beiden Zeugen enthalten die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf die Polizeikontrolle beim Parkplatz Wolfsprung sowie die anschliessende Fahrt nach Flüelen zahlreiche Widersprüche (vgl. vorstehend E. 6a.aa–6a.dd). Wenig plausibel ist insbesondere, dass die Beschuldigte den Polizisten in der Dunkelheit irgendwann nicht mehr gesehen haben will und daher weitergefahren sei (vgl. KG-act. 48/1, N 36 f.; vgl. U-act. 10.0.03, Frage 8). Auch wenn sie den Polizisten nicht mehr gesehen hätte, erscheint höchst unwahrscheinlich, dass sie tatsächlich annahm, die Polizeikontrolle sei abgeschlossen gewesen, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen ist, dass eine Polizeikontrolle ohne entsprechenden Hinweis beendet wird. Es ist aber ohnehin nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte den Polizisten nicht mehr sah, weil sie dies in ihrer Erstaussage nicht erwähnte, sondern vielmehr schilderte, ihr sei gesagt worden, sie müsse rechts rausfahren; sie habe nicht gesehen, wo sie hätte rausfahren sollen, darum sei sie einfach weitergefahren
(U-act. 8.1.02, Frage 8). Der erste Teil dieser Aussage deckt sich mit den Aussagen der beiden Zeugen M.________ und N.________, welche beide schilderten, M.________ habe die Beschuldigte aufgefordert, rechts zum Kontrollparkplatz rauszufahren (vgl. vorstehend E. 6b.aa f.). Dass die Beschuldigte in den späteren Einvernahmen ausführte, sie habe den Polizisten nicht mehr gesehen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und widerspricht im Übrigen auch der glaubhaften Aussage des Zeugen M.________, wonach es unmöglich sei, dass die Beschuldigte ihn nicht mehr gesehen habe. Er sei auf der Fahrerseite an der Scheibe bei ihr gestanden und habe mit ihr gesprochen. Sie habe ihn immer gesehen (KG-act. 48, Frage 13 auf S. 13). Insofern kann als erstellt erachtet werden, dass M.________ die Beschuldigte anwies, rechts auf den Parkplatz Wolfsprung zu fahren, sie dies aber missachtete und weiterfuhr.
bb) Ebenso sagten die beiden Zeugen übereinstimmend aus, die Beschuldigte habe den Polizisten N.________ wahrgenommen, weil sei um ihn herumgekurvt sei resp. eine Bewegung nach links gemacht habe, um ihn nicht zu gefährden (KG-act. 48, Frage 13 auf S. 13 und Frage 9 auf S. 19). Selbst die Beschuldigte sagte in der polizeilichen Einvernahme auf Nachfrage aus, sie habe N.________ im letzten Moment gesehen (U-act. 8.1.02, Frage 10). Dass sie in der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe ihn nicht gesehen (U-act. 10.0.03, Frage 44), ist deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Zudem macht die Beschuldigte geltend, es sei durchaus plausibel, dass sie den zweiten Polizisten wahrgenommen und umkurvt habe, ohne irgendein Handzeichen zu sehen (KG-act. 48/1, N 36 f.). Es gilt somit als erstellt, dass die Beschuldigte den Polizisten N.________, der über die Leitplanke stieg und auf die Strasse stand (vgl. KG-act. 48, Frage 1 auf S. 17 f.), wahrnahm und ihm auswich. Ausserdem kann aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten als erstellt erachtet werden, dass N.________ ein Haltezeichen machte (vgl. KG-act. 48, Frage 2 auf S. 11 f. und Frage 1 auf S. 17 f.). Auch wenn die Beschuldigte das Handzeichen von N.________ nicht gesehen haben sollte, hätte sie aufgrund dessen, dass sich ihr ein Polizist auf der Strasse in den Weg stellte, annehmen müssen, dass er sie zum Anhalten auffordern wollte. Insofern kann offenbleiben, ob die Beschuldigte das Haltezeichen sah. Im Übrigen ist es zumindest widersprüchlich, dass die Beschuldigte im Berufungsverfahren einerseits ausdrücklich geltend macht, die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Polizisten M.________ und N.________ seien nicht verwertbar (KG-act. 48/1, N 2), im vorliegenden Zusammenhang aber selber auf diese verweist (vgl. KG-act. 48/1, N 36).
cc) Des Weiteren schilderten M.________ und N.________ übereinstimmend, dass sie in das Patrouillenfahrzeug gestiegen und der Beschuldigten gefolgt seien und dass sie die Aufschrift „Stopp Polizei“ sowie das Blaulicht eingeschaltet hätten, die Beschuldigte aber trotz dieser Aufforderung bis zur Strassensperre vor dem Flüelertunnel nicht angehalten habe (KG-act. 48, Frage 2 auf S. 11 f. und Frage 1 auf S. 17 f.). Die Beschuldigte räumte dementsprechend ebenfalls ein, irgendwann habe sie dann schon Lichter hinter ihr gesehen und anhalten wollen (U-act. 10.0.03, Frage 8) resp. ihr Bruder habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen die Polizei gefolgt sei (KG-act. 39, Frage 9 auf S. 7), sie habe aber keine Möglichkeit gehabt, um anzuhalten (U-act. 8.1.02, Frage 11–13; vgl. U-act. 10.0.03, Frage 8). Die Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, sie sei diese Strecke auf der Axenstrasse zum ersten Mal in ihrem Leben gefahren und kenne nicht jede Nische, jeden Parkplatz und jede Ausfahrt. Die Strecke vom Parkplatz Wolfsprung bis zur Strassensperre sei rund neun Kilometer lang, habe keinen Pannenstreifen und bestehe mindestens zur Hälfte aus Galerien und Tunnels, weshalb ein Anhalten mitten auf der Strecke hochgefährlich wäre. Bei den wenigen Nischen, Park- oder Vorplätzen werde der Schnee zu Haufen zusammengestossen. Unter diesen Umständen sei absolut glaubwürdig, dass sie keine Möglichkeit gesehen habe, anzuhalten (KG-act. 48/1, N 42–45). Die Beschuldigte fuhr durch das Dorf Sisikon, in welchem es, wie der Zeuge M.________ an der Berufungsverhandlung erklärte, überall Ausstellmöglichkeiten gibt, wo die Beschuldigte ihr Fahrzeug hätte anhalten können (KG-act. 48, Frage 4 auf S. 12), auch trotz des Schnees und auch trotz des Umstands, dass die Beschuldigte diese Strecke angeblich das erste Mal in ihrem Leben gefahren sei (KG-act. 48/1, N 45).
dd) Zusammenfassend kann ohne Einschränkung auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen M.________ und N.________ abgestellt werden und es ist somit dem Anklagesachverhalt entsprechend erstellt, dass die Beschuldigte die Aufforderung des Polizisten M.________, rechts auf den Parkplatz zu fahren, missachtete und weder auf das Haltezeichen des Polizisten N.________, um den sie einen Bogen fuhr, noch auf die ihr mit Blaulicht und der Matrix „Stopp Polizei“ folgenden Polizisten reagierte. An dieser Überzeugung des Gerichts vermöchte eine Befragung K.________s aus den in E. 5d dargelegten Gründen im Übrigen nichts zu ändern.
d) Für die rechtliche Qualifikation des vorstehend in E. 6c.dd zusammengefassten Sachverhalts kann auf die – zutreffenden – Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden, welche die Beschuldigte im Berufungsverfahren ohnehin nicht infrage stellt (angefochtenes Urteil, E. II.2.4.1–II.2.4.6; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Indem die Beschuldigte der mündlichen Aufforderung eines Polizisten, rechts rauszufahren, nicht nachkam, um einen weiteren Polizisten, der sie zum Anhalten aufforderte, einen Bogen fuhr und auf das mit Blaulicht und der Matrix „Stopp Polizei“ nachfahrende Polizeifahrzeug nicht reagierte, verletzte sie mithin Art. 27 Abs. 1 SVG und machte sich der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Beschuldigte das Haltezeichen von N.________ nicht gesehen hätte, weil der objektive und subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG auch alleine aufgrund des Umstands erfüllt wäre, dass die Beschuldigte die Aufforderung von M.________ missachtete, rechts auf den Parkplatz zu fahren.
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu bestätigen.
7. Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafen sind weniger eingriffsintensive Sanktionen als Freiheitsstrafen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Die Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (vgl. nachstehend E. 7a), was dafür spricht, dass eine Geldstrafe hinreicht, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem lebt sie in geregelten Verhältnissen und ist als selbstständig erwerbende Rechtsanwältin tätig (vgl. KG-act. 39, Frage 4 auf S. 2), was ihr erlauben wird, eine Geldstrafe zu bezahlen. Dementsprechend ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen. Für Geldstrafen sah die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (theoretisch) keine Mindestgrenze und eine Obergrenze von 360 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Am 1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe ein Minimum von drei und ein Maximum von 180 Tagessätzen vor, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das bisherige Recht sah für die Geldstrafe demzufolge einen grösseren Rahmen vor, weshalb es als milderes Recht vorliegend anwendbar ist (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.).
Innerhalb dieses Strafrahmens erfolgt die Strafzumessung nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demzufolge misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 30). Zunächst ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde (objektive Tatschwere). Anschliessend stellt sich die Frage, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 55, 59 und 99). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 227).
a) Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS berücksichtigte der Erstrichter, dass die Beschuldigte aufgrund der unkontrollierten Fahrt auf der Autobahn andere Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt und dass sie weder Einsicht noch Reue gezeigt habe. Zugute hielt sie der Beschuldigten, dass sie eventualvorsätzlich gehandelt und also kein direkt auf die Rechtsgutgefährdung gerichteter Wille vorgelegen habe. Die Strafkammer erachtet diese Erwägungen des Erstrichters zu den Strafzumessungskriterien auch im Berufungsverfahren als zutreffend, weshalb auf die Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen ist (angefochtenes Urteil, E. III.1.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die Beschuldigte machte hierzu keine Ausführungen. Ergänzend berücksichtigt die Strafkammer in Bezug auf die objektive Tatschwere, dass die Fahrzeugbereifung für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung ist (vgl. vorstehend E. 5h) – insbesondere bei schlechten Strassenverhältnissen. Indem die Beschuldigte mit Sommerpneus und zumindest einem abgefahrenen Reifen im Dunkeln auf die schneebedeckte Autobahn fuhr, liess sie es an der nötigen Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern fehlen. Das Ausmass der Gefährdung kann nicht mehr als leicht bezeichnet werden, weil die Beschuldigte mehrheitlich beide Fahrbahnen brauchte und auf Höhe der Autobahnausfahrt Seewen beinahe eine Kollision mit einem überholenden Fahrzeug verursachte, was zu einem hohen Risiko für die körperliche Unversehrtheit dessen Lenkers sowie allfälliger Mitfahrer führte. Das niedrige Tempo der Beschuldigten auf der Strecke zwischen Arth-Goldau und dem Parkplatz Wolfsprung von 20 bis 30 km/h wirkt sich demgegenüber verschuldensmindernd aus (vgl. U-act. 10.0.03, Frage 37). Insgesamt liegt somit ein leichtes bis mittleres objektives Tatverschulden vor. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte das grundsätzlich nachvollziehbare Ziel verfolgte, nach Hause zu kommen (vgl. U-act. 10.0.03, Frage 31). Unverständlich ist aber, dass die Beschuldigte ungeachtet des ihr bekannten ungenügenden Profils eines der Sommerpneus wieder auf die schneebedeckte Autobahn Richtung Süden fuhr, obwohl sie zuvor stecken geblieben war, den TCS aufgeboten hatte und ihr vorgeschlagen wurde, den Zug zu nehmen oder in Schwyz zu übernachten (vgl. U-act. 8.1.02, Frage 8; vgl. U-act. 10.0.01, Frage 9 und 13). Der fehlende direkte Vorsatz resp. der Eventualvorsatz der Beschuldigten wirkt sich verschuldensmindernd aus. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. Dementsprechend sowie im Hinblick auf das leichte bis mittlere objektive Tatverschulden liegt somit gesamthaft ein leichtes Verschulden vor und die vom Erstrichter als schuldangemessen beurteilte Geldstrafe und Verbindungsbusse erscheint in Würdigung der Tatkomponenten als gerechtfertigt. Strafmilderungsgründe sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Die Beschuldigte ist wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage seit dem 12. September 2013 (rechtskräftig seit dem 25. November 2014) vorbestraft. Angesichts dessen, dass die Vorstrafen nicht einschlägig sind, erscheint angemessen, dass der Erstrichter die Vorstrafen nicht straferhöhend berücksichtigte. Im Übrigen wäre eine Straferhöhung mangels selbstständiger Berufung bzw. Anschlussberufung der Anklagebehörde ohnehin ausgeschlossen.
Betreffend die Tagessatzhöhe erwog der Erstrichter, die Beschuldigte arbeite als selbstständige Rechtsanwältin, sei ledig und habe keine Unterhaltspflichten. In der polizeilichen Befragung habe sie angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15‘000.00 zu generieren und weder Vermögen noch Schulden zu haben. Das monatliche Einkommen von Fr. 15'000.00 habe sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 28. November 2017 bestätigt, hingegen jegliche weiteren Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen verweigert. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens sowie eines Pauschalabzugs von 30 % sei die Tagessatzhöhe auf Fr. 350.00 festzusetzen (angefochtenes Urteil, E. III.1.3.4; vgl. U-act. 1.1.03; vgl. Vi-act. 31, Frage 5–9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. September 2018 gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihr Netto-Jahreseinkommen habe in den letzten zwei bis drei Jahren im Durchschnitt ungefähr Fr. 100‘000.00 betragen (KG-act. 39, Frage 11 f. auf S. 3). Im Gegensatz dazu hatte sie weniger als ein Jahr zuvor noch bestätigt, ihr Einkommen betrage Fr. 15‘000.00 im Monat (Vi-act. 31, Frage 5). Angesichts dieses Widerspruchs ist die ihr Einkommen betreffende Aussage der Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht glaubhaft. Zudem gab sie in der Berufungsverhandlung nach wie vor an, als selbstständige Rechtsanwältin tätig zu sein (vgl. KG-act. 39, Frage 10 auf S. 3), weshalb wenig wahrscheinlich ist, dass sich ihr Einkommen derart schmälerte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15‘000.00 verfügt. Folglich ist die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % auf Fr. 350.00 festzusetzen. Im Übrigen setzte sich die Beschuldigte mit den diesbezüglichen Erwägungen des Erstrichter auch nicht auseinander.
b) Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10‘000.00, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt.
Im Hinblick auf Strafzumessung für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten polizeilicher Weisungen i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erwog der Erstrichter, das Verschulden der Beschuldigten wiege nicht mehr leicht, weil sie vorsätzlich mit dem Ziel gehandelt habe, den Weisungen der Polizei nicht zu folgen, ihr dies aber ohne Weiteres möglich gewesen wäre (angefochtenes Urteil, E. III.1.4.2). Die Strafkammer schliesst sich den im Berufungsverfahren unbeanstandet gebliebenen Erwägungen des Vorderrichters an und erachtet die erstinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 450.00 als gebührend (angefochtenes Urteil, E. III.1.4.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
c) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Erstrichter betrachtete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen als erfüllt, weil die Beschuldigte keine Eintragungen im Administrativmassnahmenregister (U-act. 1.1.02) aufweise, was auf eine günstige Prognose schliessen lasse. Die Probezeit legte er auf zwei Jahre fest und auferlegte der Beschuldigten unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien zudem eine Verbindungsbusse von Fr. 1’750.00. Die Strafkammer schliesst sich dem einschränkungslos an, weil die vorstehend in E. 7a angeführten Vorstrafen der Beschuldigten nicht einschlägig sind und auch aus diesem Grund keine Schlechtprognose anzunehmen ist (angefochtenes Urteil, E. III.2.1.1–2.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden, wonach Bussen nicht bedingt ausgesprochen werden können und die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf 10 Tage festzusetzen ist (angefochtenes Urteil, E. III.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
d) Für den Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 12. September 2013 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 400.00 sowie der stattdessen angeordneten Verlängerung der Probezeit um ein Jahr kann auf die ebenfalls unbeanstandet gebliebene, zutreffende und hinreichende Begründung betreffend die fehlende Schlechtprognose im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. III.3.1–3.3; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb sie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘500.00 (inklusive des Zeugengelds von Fr. 200.00 sowie inklusive der Anklagekosten von Fr. 2‘160.00; KG-act. 48/4) zu tragen hat (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO). Die Übersetzungskosten von total Fr. 4‘259.70 gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
c) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten reichte an der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2018 eine Kostennote über einen Zeitaufwand von 59.75 Stunden à Fr. 180.00, insgesamt Fr. 12'887.25 (inkl. Auslagen von Fr. 1'210.90 und MWST), ein (KG-act. 48/3). Für die Vorbereitung der ersten Berufungsverhandlung weist die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten über 41 Stunden auf (15 Stunden für Aktenstudium des Strafdossiers resp. DVD und total 26.5 Stunden für das Ausarbeiten des Plädoyers sowie für Telefonate, E-Mails und eine Besprechung mit der Klientin). Für die Vorbereitung der zweiten Berufungsverhandlung weist die Honorarnote einen Aufwand von über 9 Stunden auf (4 Stunden für das Fertigstellen des Plädoyers sowie 5.25 Stunden für div. Telefonate, E-Mails und Eingaben sowie das Aktenstudium der Vorladung und des Tonbands der ersten Berufungsverhandlung). Der amtliche Verteidiger musste im vorliegenden Berufungsverfahren zwar erstmals die Akten studieren und sich von der Beschuldigten instruieren lassen, es handelte sich aber weder um einen besonders wichtigen noch um einen aufwändigen oder schwierigen Fall. So stellten sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Fragen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (abgesehen davon, dass die Einvernahmen von L.________, M.________ und N.________ aufgrund der Verletzung des Teilhaberechts der Beschuldigten wiederholt werden mussten, vgl. vorstehend E. 4) und blieb die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts vor der Berufungsinstanz unbestritten. Angesichts dessen erscheint der vom amtlichen Verteidiger der Beschuldigten geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der beiden Berufungsverhandlungen von insgesamt über 50 Stunden unangemessen hoch. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 11‘965.60 zuzüglich Auslagen und MWST bewegt sich im obersten Bereich des Tarifrahmens nach § 13 lit. c GebTRA, was für eine Berufungssache, die weder schwierig noch aufwändig ist, nicht angemessen ist. Zudem wurden dem amtlichen Verteidiger sämtliche Untersuchungsakten auch elektronisch zugestellt (vgl. KG-act. 37), weshalb die ausgewiesenen Kosten für Kopien von über Fr. 1'000.00 zu hoch sind. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers erscheint vor diesem Hintergrund übersetzt. Demzufolge ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung des 39-seitigen Plädoyers anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen vom 4. September und 11. Dezember 2018, die zusammen rund viereinviertel Stunden dauerten, sowie in Anbetracht dessen, dass es sich weder um eine besonders wichtige noch um eine aufwändige oder schwierige Berufungssache handelte, erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 7‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Weil vorliegend die amtliche Verteidigung nicht wegen der Mittellosigkeit der Beschuldigten, sondern aus Gründen der notwendigen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet wurde, ist die Beschuldigte i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Betrag von Fr. 7‘500.00 an die Kantonsgerichtskasse zu verpflichten (vgl. Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, N 5 zu Art. 135 StPO; vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 23 zu Art. 135 StPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘500.00 (inklusive des Zeugengelds von Fr. 200.00, aber exklusive der Übersetzungskosten von total Fr. 4‘259.70) werden der Beschuldigten auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 7‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Die Beschuldigte wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Betrag von Fr. 7‘500.00 an die Kantonsgerichtskasse verpflichtet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und
Vollzug), das Dipartimento delle istituzioni, Sezione della circolazione, Casella postale, 6528 Camorino (1/R, im Dispositiv), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
7. März 2019 kau