STK 2018 19•STK 2018 19 - Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) etc.
STK 2018 19Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)20.04.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. April 2018
STK 2018 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand etc.
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. März 2018, SEO 2017 33);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. März 2018 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft innert Frist am 8. März 2018 (Postaufgabe 12. März 2018) Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 10. April 2018 an die Parteien versendet wurde;
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 16. April 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, dass sie mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft die angemeldete Berufung zurückziehe (KG-act. 3 und 4);
dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigung zu sprechen ist;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 4) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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20. April 2018 kau