Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 30. Oktober 2018
STK 2018 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 18. Januar 2018, SGO 2017 23);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Der Beschuldigte meldete am 6. Dezember 2016 der Kantonspolizei einen Einbruchdiebstahl in sein Coiffeurgeschäft mit einer Deliktssumme von Fr. 64‘079.00 (U-act. 8.1.001 und 8.1.003: Tresor im Wert von Fr. 79.00, Laser im Wert von Fr. 49‘000.00 und Bargeld im Betrag von Fr. 15‘000.00 nebst einem Schaden von Fr. 2‘000.00). Die Fachstelle der Versicherung des Beschuldigten lehnte wegen Widersprüchen in den Sachverhaltsfeststellungen, falschen Aussagen des Beschuldigten und eines mutmasslich gefälschten Verkaufsvertrags (U-act. 8.2.005; vgl. auch U-act. 15.1.003) den Schadensfall ab (U-act. 8.2.004). Der Versicherer verzeigte den Vorfall, verzichtete jedoch sowohl auf eine Straf- als auch eine Zivilklage (U-act. 8.2.002). Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten am 23. März 2017 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege (U-act. 9.1.001 f., vgl. auch U-act. 8.2.001). Am 9. Oktober 2017 klagte sie den Beschuldigten des versuchten Betruges wie folgt (Anklageziffer 1):
Zwischen dem 5. Dezember 2016, ca. 19.00 Uhr, und dem 6. Dezember 2016, ca. 08.30 Uhr, inszenierte der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl in seinen eigenen Coiffeursalon „F.________“ an der D.________strasse xx in G.________. Dabei warf er vom Innenhof her mit einer Holzplatte die Glasscheibe der Hintertür des Geschäfts ein. Ausserdem öffnete er vom Innern des Gebäudes aus die Sicherheitsriegel der besagten Tür und liess diese leicht offen stehen. Den Tresor samt Inhalt entfernte er aus dem Lagerraum und verbrachte ihn an einen unbekannten Ort. Die Registrierkasse liess er in geöffnetem Zustand stehen, nachdem er ihr das Stockgeld entnommen hatte. Anschliessend liess er seinen Coiffeursalon in diesem Zustand zurück, um so den Anschein zu erwecken, eine unbekannte Täterschaft sei in sein Geschäft eingebrochen und habe ihn bestohlen. Am 6. Dezember 2016 meldete der Beschuldigte den Einbruch der Kantonspolizei Schwyz, welche den Tatort untersuchte und einen Rapport erstellte. Um den angeblichen Schaden in die Höhe zu treiben, reichte der Beschuldigte der Polizei und seiner Versicherung zudem je einen von ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abgeänderten Verkaufsvertrag vom 30. April 2015 zwischen ihm und dem Vorbesitzer des Coiffeursalons, E.________, ein. Der Vertragstext wurde durch den Beschuldigten verändert, indem er den Satz: „Sowie haar Entfernung Laser 2011 Cynosure Palomar ICON-System…“ nachträglich einfügte. Der Beschuldigte beabsichtigte damit, seine Versicherung und die Polizei glauben zu lassen, ihm sei ein Haarentfernungslaser im Wert von CHF 49‘000.00 gestohlen worden, obwohl er nie im Besitz eines solchen Gerätes war. Mit Schadenmeldung vom 13. Dezember 2016 gab er seiner Versicherung in der Folge als Schadenssumme insgesamt den Betrag von CHF 66‘079.00 (CHF 64‘079.00 Deliktsgut und CHF 2‘000.00 Schaden) an, obwohl er wusste, dass der gesamte Vorfall von ihm fingiert worden war. Die Inszenierung eines Einbruchs sowie die anschliessende Meldung bei der Polizei dienten einzig dazu, die Versicherung des Beschuldigten zu täuschen. Trotz dieser Bemühungen wurden dem Beschuldigten keine Versicherungsleistungen ausbezahlt.
und der Irreführung der Rechtspflege (Anklageziffer 2) folgendermassen an:
Nachdem eine Angestellte des Beschuldigten am Morgen des 6. Dezembers 2016 die Einbruchspuren aus dem obgenannten Ereignis vorgefunden und den Beschuldigten darüber in Kenntnis gesetzt hatte, meldete dieser den Vorfall bei der Kantonspolizei Schwyz. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte in der Folge wider besseres Wissen zu Protokoll, eine unbekannte Täterschaft sei in sein Geschäft eingebrochen und habe Bargeld im Betrag von ca. CHF 15‘000.00, verschiedene Quittungen sowie ein Haarentfernungslaser im Wert von CHF 49‘000.00 entwendet. Der Beschuldigte äusserte sich vorsätzlich falsch gegenüber der Polizei. Ihm war bewusst, dass er den Einbruch fingiert und die Vermögenswerte selbst aus dem Geschäft entfernt hatte. Zudem wusste er, dass er nie im Besitz eines Haarentfernungslasers war. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seiner Aussage, die Polizei über den inszenierten Einbruch zu täuschen, um später gegenüber seiner Versicherung Leistungen geltend zu machen.
Weiter wurde der Beschuldigte des mit Berufung nicht angefochtenen Nichtanzeigens eines Fundes zum Nachteil des Privatklägers angeklagt.
B. Das Strafgericht teilte den Parteien mit, den Anklagesachverhalt Ziffer 1 auch unter dem Tatbestand der Urkundenfälschung zu prüfen (Vi-act. 12 und HVP S. 2 Vorbemerkung der Verfahrensleitung). Mit Urteil vom 18. Januar 2018 erkannte das kantonale Strafgericht:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum 5. Dezember 2016 bis 13. Dezember 2016;
b) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum 30. April 2015 bis 6. Dezember 2016;
c) der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. Dezember 2016;
d) des Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art 332 StGB, begangen im Zeitraum 14. Juli 2016 bis 27. März 2017.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Vom Vollzug der vom Bezirksgericht Kriens am 18. Mai 2015 ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- wird abgesehen. Anstelle dessen wird A.________ verwarnt. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
6. Der Vollzug der von der Staatsanwaltschaft 1, Kriens am 14. Juli 2015 ausgefällten und bei einer 3-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.-- wird angeordnet.
7. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 11'900.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7'088.00
den Kosten der amtlichen Verteidigung 10'623.75
Total Fr. 29'611.75
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
9. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10'623.75 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10./11. [Zustellung und Rechtsmittel].
C. Nach rechtzeitiger Anmeldung erklärte der Beschuldigte innert Frist am 16. April 2018 Berufung. Er beantragt Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und der Irreführung der Rechtspflege, eventualiter die Herabsetzung der Geldstrafe insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Tagessätze. Zudem sei vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft 1 Kriens am 14. Juli 2015 ausgefällten, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe abzusehen, eventualiter deren dreijährige Probezeit um die Hälfte zu verlängern.
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher die von der Pflicht der persönlichen Anklagevertretung vor Gericht befreite (KG-act. 10) Staatsanwaltschaft nicht teilnahm, hielt der amtliche Verteidiger an den Berufungsanträgen fest und verlangte für den Fall einer allfälligen Bestätigung der Schuldsprüche die Geldstrafe auf 95 Tagessätze zu Fr. 10.00 herabzusetzen. Der Beschuldigte wurde unter Beizug einer Übersetzerin zur Sache und zur Person befragt und verzichtete nach dem Plädoyer seines Verteidigers auf sein Schlusswort;-
und in Erwägung:
1. In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz zusammenfassend nur von Indizien aus. Diese hätten aber erhebliches Gewicht und überzeugten das Gericht zweifelsohne, dass der Beschuldigte den Einbruch in sein Coiffeurgeschäft vorgetäuscht und den Kaufvertrag vom 30. April 2015 verfälscht habe (angef. Urteil E. I./2.2.5). Der Beschuldigte bestreitet dies im Berufungsverfahren bezüglich der beiden Sachverhalte (Einbruch und Verfälschung Kaufvertrag).
a) Die Berufungsinstanz teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, allfällige Einbrecher hätten von aussen durch das in die Türscheibe der Hintertür eingeschlagene Loch die Schliessriegel öffnen oder direkt in das Coiffeurgeschäft gelangen können. Dagegen sei nur schwer erklärbar, dass keine weiteren Schuhabdruckspuren auf den grösseren Glasscherben der eingeworfenen Türverglasung im und ausserhalb des Tatobjekts festgestellt werden konnten (vgl. polizeilicher Spurensicherungsbericht U-act. 8.1.005 S. 2) bzw. weder Fussabdrücke noch Scherbenspuren im Coiffeursalon ersichtlich sind, obwohl eine von aussen eindringende Täterschaft hätte den Raum durchqueren müssen, um an den Tresor und an die Registrierkasse zu gelangen (angef. Urteil E. I./2.2.2 sowie U-act. 8.1.006 Bilder Nr. 5 ff.). Die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht (Vi-act. 2 S. 2) weiter genannten Umstände vermögen den in der Anklage erhobenen Vorwurf einer Inszenierung eines Einbruchs durch den Beschuldigten *selbst * allerdings nicht hinreichend wahrscheinlich machen. Daraus, dass Hinter- und Schiebetüre halb offen standen, am Holztor zum Innenhof die Sicherheitswinkel abgeschraubt waren und die Hintertür mit einer im Innenhof herumliegenden Holzplatte eingeschlagen wurde, lassen sich keine bestimmten Schlüsse für die Annahme einer Inszenierung des Einbruches ziehen. Auch die Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass das Deliktsgut durch den keine Einbruchsspuren aufweisenden Haupteingang weggeschafft worden sein soll, ist nicht überzeugend. Einzig der Umstand, dass entgegen kriminalistischer Erwartungen laut polizeilichem Spurensicherungsbericht Schuhabdrücke fehlten und – was durch die Tatortaufnahmen nicht hinreichend sicher dokumentiert ist – keine Glasscherben im Coiffeursalon ausgemacht werden konnten, genügt nicht für einen hinlänglichen Indizienbeweis. Dieser setzte nach der Rechtsprechung eine Mehrzahl Indizien voraus, die gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – zum Schluss führen, die rechtserhebliche Tatsache, dass der Beschuldigte den Einbruch selbst beging, müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein (etwa BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen). Andere vorstellbare Inszenierungsvarianten sind nicht angeklagt. Am fehlenden (indirekten) Beweis ändert nichts, dass der Beschuldigte angesichts seiner Schulden durchaus über ein Tatmotiv verfügte und die Kasse auffällig ausnahmsweise gerade im Zeitpunkt des Einbruchs viel mehr Bargeld als üblich enthielt. Immerhin vermag der Beschuldigte mit den anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung eingereichten Quittungen (vgl. HVP Vi-act. 15 Beilagen) – was seitens der Strafverfolgungsbehörden unbestritten blieb – zu belegen, dass er ein Jahr vor dem Einbruch den Kaufpreis für das Coiffeurgeschäft von Fr. 70‘000.00 noch bezahlen konnte. Dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Vorhandenseins eines Haarentfernungslasers widersprüchlich sind, ist direkt für den Sachverhalt der Urkundenfälschung erheblich (dazu gerade lit. b), vermag aber die Wahrscheinlichkeit eines selbst inszenierten Einbruchs nicht massgeblich zu erhöhen, da nicht erstellbar ist, dass der Beschuldigte den Vertrag * vor *dem Einbruch abänderte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass erst der Einbruch den Beschuldigten auf die Idee brachte, mit einem abgeänderten Kaufvertrag einen höheren Schaden vorzutäuschen, indem er vorgab, dass ein Haarentfernungslaser im Wert von Fr. 49‘000.00 gestohlen worden sei.
b) Soweit die Anklage dem Beschuldigten vorwirft, nicht im Besitz eines Haarentfernungslasers im Wert von Fr. 49‘000.00 gewesen zu sein, sondern diesbezüglich den Kaufvertrag nach der Unterzeichnung durch den Verkäufer des Coiffeurgeschäfts abgeändert zu haben, hielt die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend als erstellt. Aufgrund der Aussagen der Angestellten des Beschuldigten und derjenigen des Verkäufers ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich im Zeitpunkt des Einbruchs ein Gerät, sei es ein älterer Laser oder ein „Dampfer“ (vgl. HVP-Beilage „H.________ Protokoll“ S. 2 oben), im Geschäft befand. Es ist aber in der Tat dem Beschuldigten nicht zu glauben, was er wiederholt behauptete (HVP Nr. 40 und 42 ff.; U-act. 10.2.001 Nr. 85; 10.2.004 Nr. 33 und 37 ff.), nämlich dass er von all den Einrichtungsgegenständen und Geräten, die er bei der Geschäftsübernahme gekauft hatte, als einziges Gerät typengenau ein Lasergerät im ursprünglichen Vertrag aufführte, ohne später gewusst zu haben, dass sich ein so teures Gerät im Geschäft befand, sondern dies erst mit späteren Internetrecherchen nach dem Einbruch herausfand. Hinzu kommt, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass der Beschuldigte den Vertrag, den er nach anfänglichem Bestreiten zugegebenermassen selber verfasst hatte, nur in zwei Dateiformate aufgetrennt (unveränderbare .pdf-Datei und eine veränderbare .odt-Datei) und mit in Schriftart und -grösse veränderter, inkriminierter Geräteklausel einreichen konnte, wenn diese schon Bestandteil des ursprünglichen Vertrages gewesen sein sollte. Ferner gab der Verkäufer ausdrücklich zu Protokoll, dem Beschuldigten mit dem Geschäft kein solches Lasergerät verkauft zu haben, wie es im Vertrag eingefügt ist (U-act. 10.2.002 Nr. 42 f.; 8.2.006). Ist in tatsächlicher Hinsicht wie gesagt (vgl. oben lit. a) nicht zu erstellen, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage selber einen Einbruch beging, um die Versicherung zu täuschen, ist entgegen der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil Dispositivziffer 1 lit. b sowie E. I./2.3.1) anzunehmen, dass der Beschuldigte den Kaufvertrag vom 30. April 2015 nicht zur Begehung eines mit einem selbst inszenierten Einbruch verbundenen Betrugsversuchs abänderte. Vielmehr muss er den Vertrag erst *nach * dem Einbruch vom 6. Dezember 2016 bis spätestens am 13. Dezember 2016, als er der Polizei das Deliktsgut auflistete (vgl. U-act. 8.1.003 i.V.m. 10.1.001 Nr. 3 ff.), verfälscht haben, um gegenüber der Versicherung die Schadenssumme des Einbruchs erhöhen zu können.
2. Die rechtlichen Voraussetzungen der Tatbestände des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und der Irreführung der Rechtspflege sowie die Subsumtion der als erwiesen geltenden Sachverhalte erwog die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung in aller Knappheit korrekt (vgl. angef. Urteil jeweils eingangs E. I./2.3.1 ff.), womit sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren konkret nicht substanziiert auseinandersetzt. Vorliegend bleibt Folgendes klar zu stellen. Der Beschuldigte beging mit der bewiesenen vorsätzlichen Abänderung des unbestrittenermassen eine Urkunde darstellenden Kaufvertrages (vgl. oben E. 1.a) die trotz fehlender Orts- und Zeitangabe aufgrund des eindeutigen Dokumentbezugs unverwechselbar angeklagte Urkundenfälschung (angef. Urteil E. I./2.3.2 i.V.m. E. 2.2). Damit versuchte er auch wissentlich und willentlich in der Absicht, sich zu bereichern, gegenüber seiner Versicherung im Betrag des Wertes des angegebenen Gerätetyps von Fr. 49‘000.00 einen grundsätzlich in echter Gesetzeskonkurrenz zur Urkundenfälschung stehenden Betrug (BGE 129 IV 53) zu begehen (angef. Urteil E. I./2.3.1). Zudem führte er die Polizei irre, weil er im Sinne der Anklage gegenüber der Polizei wider besseres Wissen angab (U-act. 8.1.001 S. 5; 8.1.003 i.V.m. 10.1.001 Nr. 6), eine unbekannte Täterschaft habe beim Einbruch in sein Geschäft einen Haarentfernungslaser eines Typs im Wert von Fr. 49‘000.00 entwendet. Mithin bleibt der Beschuldigte in Bezug auf den Haarentfernungslaser des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Dagegen ist er vom Vorwurf des Betrugsversuchs und der Irreführung der Rechtspflege bezüglich eines mutmasslich selbst inszenierten Einbruchs freizusprechen.
3. Alle drei im Berufungsverfahren gefällten Schuldsprüche umfassen Tatbestände die alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsehen. Zutreffend geht die Vorinstanz von einer einheitlichen nach milderem alten Recht auszufällenden Geldstrafe (vgl. angef. Urteil E. II./4.1 und 4.6) aus und gewichtet den Betrug als schwerstes Delikt (ebd. E. II./4.2). Entgegen der Vorinstanz beurteilt die Berufungsinstanz indes das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr als vergleichsweise leicht. Die Deliktssumme des mit dem der Versicherung eingereichten gefälschten Vertrages von Fr. 49‘000.00 ist nicht unerheblich. Entsprechend bezeichnete die Vorinstanz auch zutreffend die kriminelle Energie des Beschuldigten als nicht unbeträchtlich (ebd. E. II./4.4). Die missverständliche Begründung (ebd.), dass der Versuch (Betrug) nicht zu einer Strafmilderung führe, aber trotzdem zu berücksichtigen sei, dass der Erfolg sich nicht verwirklicht habe, ist dahingehend zu präzisieren, dass keine Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis, indes zutreffend eine fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB anzurechnen ist. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB (schwere Bedrängnis) kommt nicht in Betracht, weil abgesehen von den Betreibungen (U-act. 1.1.004) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte durch seine prekären finanziellen Verhältnisse ausweglos bedrängt wähnte und deshalb den Kaufvertrag abänderte. Unter diesen Umständen und angesichts der neutralen weiteren Tat- und Täterkomponenten (vgl. dazu angef. Urteil E. II./4.6) und eines ordentlichen Strafrahmens von neben der Geldstrafe alternativ bis zu fünf Jahren möglichen Freiheitsstrafe erachtet die Berufungsinstanz eine Einsatzstrafe für den mit dem gefälschten Kaufvertrag gegenüber der Versicherung versuchten Betrug im Bereich von einem halben Jahr als angemessen. Ein geringeres Strafmass würde nicht im richtigen Verhältnis zur nebst einer Busse von Fr. 1‘000.00 einschlägigen Vorstrafe von 90 Tagessätzen für weniger schwerwiegende Versicherungsbetrügereien mit einer Deliktssumme von total unter Fr. 30‘000.00 (vgl. Vi-act. 7) stehen. Da der Beschuldigte für den Betrugsversuch einen Vertrag fälschte und damit zugleich die Polizei irreführte (vgl. angef. Urteil E. II./4.5), ist die Geldstrafe auf insgesamt 210 Tagessätze zu erhöhen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist nach altem, mithin milderem Recht zulässig. Indes ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden, gleichartigen Strafe nicht möglich (dazu vgl. STK 2018 18 vom 22. Oktober 2018 E. 3). Die Strafe ist aus den von der Vorinstanz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB genannten Gründen, mit denen sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht auseinandersetzt, zu vollziehen (angef. Urteil E. II./5), zeigt der Beschuldigte mit seinem neuen Betrugsversuch gegenüber einer Versicherung doch klar auf, dass er das bei der einschlägigen Vorbestrafung noch in ihn gesetzte Vertrauen nicht verdiente und weder mit einer bedingten Strafe noch durch sein familiäres Umfeld noch durch seine Arbeitsunfähigkeit davon abgehalten wurde, ihm günstig scheinende Gelegenheiten für Täuschungen auszunutzen, um von Versicherungen unberechtigte Geldleistungen zu erlangen. Deswegen kann ihm auch keine günstige Prognose gestellt werden und widerrief die Vorinstanz zu Recht den Strafaufschub für die durch die Staatsanwaltschaft Kriens am 14. Juli 2015 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs ausgefällten bedingten Geldstrafe (angef. Urteil E. III./3), zumal er auch schon früher straffällig geworden ist (Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und falsche Anschuldigung, vgl. Vi-act. 11). Im Übrigen ist die vom Beschuldigten monierte dreifache Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe gesetzlich vorgesehen (Art. 42 und 46 f. StGB). Die Busse wegen Nichtanzeigens eines Fundes von Fr. 100.00 ist samt Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ebenso unangefochten geblieben wie der Widerrufsverzicht unter Verwarnung und Verlängerung der Probezeit in Bezug auf die vom Bezirksgericht Kriens am 18. Mai 2015 wegen Führen eines Personenwagens in übermüdetem Zustand ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (angef. Urteil E. III./2 sowie Vi-act. 10). Zur beantragten Reduzierung der Tagessatzhöhe unter Fr. 30.00 besteht kein Anlass, nachdem der Beschuldigte als aktueller Sozialhilfeempfänger nicht weniger, sondern mehr (zusätzlich bezahlte Krankenkassenprämien von Fr. 800.00) Unterstützung bezieht, als ihm zur Zeit der erstinstanzlichen Urteilsfällung die Arbeitslosenversicherung bezahlte (HVP Nr. 7).
4. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Inszenierung eines Einbruchdiebstahls freizusprechen. Dagegen ist er nebst dem unangefochten gebliebenen, mit Fr. 100.00 Busse sanktioniertem Schuldspruch des Nichtanzeigens eines Fundes der Urkundenfälschung, des Betrugsversuchs und der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen. Zufolge der Freisprüche sind ihm die nicht separierbaren erstinstanzlichen Kosten nurmehr zu drei Vierteln sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die Kostennote des amtlichen Verteidigers erweist sich nicht als angemessen, werden darin doch etwa Aufwendungen für Rechtsabklärungen „auf Vorrat“ zu einem Zeitpunkt spezifiziert, bevor der Verteidiger das begründete Urteil zugestellt erhielt. Ebenfalls sind Positionen aufgeführt, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem seitens des Staates erteilten Mandat stehen. Schliesslich erscheint dem Gericht der angegebene zeitliche Aufwand für die Erstellung des vorgetragenen Plädoyers zu hoch. Die Entschädigung ist mithin nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 GebTRA) ;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:
a) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB durch die Fälschung und Einreichung des Kaufvertrages vom 30. April 2015 bei der Polizei und der Versicherung; und
b) des Nichtanzeigens eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB, begangen im Zeitraum vom 14. Juli 2016 bis 27. März 2017.
Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgehoben. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
3. Vom Vollzug der vom Bezirksgericht Kriens am 18. Mai 2015 ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.00 wird abgesehen. Anstelle dessen wird der Beschuldigte verwarnt. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
4. Der Vollzug der von der Staatsanwaltschaft 1, Kriens am 14. Juli 2015 ausgefällten und bei einer 3-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00 wird angeordnet.
5. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 29'611.75 (bestehend aus Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 11'900.00, Gerichtskosten von Fr. 7'088.00 und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 10'623.75) werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
7. Der amtliche Verteidiger wird erstinstanzlich aus der Staatskasse mit Fr. 10'623.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (Fr. 7‘967.80) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der Übersetzerin) werden zu zwei Dritteln (Fr. 2‘666.65) dem Beschuldigten auferlegt. Im Rest gehen sie zu Lasten des Staates.
9. Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auflagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 2‘666.65) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
11. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug, Inkasso und DNA-Meldungen U-act. 1.1.008), das Bezirksgericht Kriens (2/A), die Staatsanwaltschaft 1 Kriens (1/A), das Amt für Migration (1/A), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formularen an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
2. November 2018 kau