Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 10. April 2019
STK 2018 13-16
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicola Bucher.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________,
**3.**C.________,
4.****D.________, Privatkläger 2-5 und Berufungsführer 1-4, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
gegen
**1.**F.________, Beschuldigter 1 und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, **2.**H.________, Beschuldigter 2 und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, **3.**J.________, Privatklägerin 1 und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, **4.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin M.________,
betreffend
mehrfache fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung;
(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Oktober 2017, SGO 2016 10 und 11);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am Samstag, 3. August 2013, stürzte um die Mittagszeit in P.________ die Transportkiste der von der Alp Q.________ nach R.________ hinabfahrenden Materialtransportseilbahn in das steilabfallende Gelände vor der Talstation. Das Ehepaar S.________ und T.________ fanden beim Absturz den Tod. Dessen knapp 16 Monate alte Tochter A.________ überlebte mit mittelschweren Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft March klagte am 7. Juli 2016 den seit wenigen Tagen angestellten Älpler, F.________ (Beschuldigter 1), sowie dessen Arbeitgeber und Eigentümer der Seilbahn, H.________ (Beschuldigter 2), separat der mehrfachen fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung an (U-act. 9.1.09 f.).
B. Das Bezirksgericht March erkannte mit Urteil vom 5. Oktober 2017:
1. Der Beschuldigte 1, F.________, ist schuldig
1.1 der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB;
1.2 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.00, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet angerechnet werden.
3. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 1
4.1 Schadenersatz von Fr. 15'625.35 nebst 5% Zins seit 01.10.2013 zu leisten;
4.2 eine Genugtuung von Fr. 7'500.00 nebst 5% Zins seit 03.08.2013 zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst 5% Zins seit 03.08.2013 zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 3'500.00 nebst 5% Zins seit 03.08.2013 zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 eine Genugtuung von Fr. 3'500.00 nebst 5% Zins seit 03.08.2013 zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 nebst 5% Zins seit 03.08.2013 zu bezahlen.
9. In Bezug auf allfällige Schadenersatzansprüche werden die gegen den Beschuldigten 1 gerichteten Zivilklagen der Privatkläger 2-5 auf den Zivilweg verwiesen.
10. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.00 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Prozessentschädigung von 7'492.75 zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, den Privatklägern 3-5 eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'481.85 zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte 2, H.________, wird freigesprochen vom Vorwurf
13.1 der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB;
13.2 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
14. In Bezug auf allfällige Schadenersatzansprüche werden die gegen den Beschuldigten 2 gerichteten Zivilklagen der Privatkläger 2-5 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden sie abgewiesen.
15. Der Beschuldigte 2 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 32'582.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
16. Die Privatklägerin 1 wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen.
17. Die Privatklägerin 2 wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 600.00 zu bezahlen.
18. Die Privatkläger 3-5 werden verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Prozessentschädigung von je Fr. 400.00 zu bezahlen.
19. Die Verfahrenskosten [bestehend aus Gebühr von Fr. 8‘000.00, Untersuchungskosten (SUM 2013 1352 & 1353) von Fr. 82‘928.00 und Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (inkl. Auslagen und MwSt.) von Fr. 17'920.75] betragen Fr. 108'848.75.
20. Mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung werden die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens (mithin Fr. 90'928.00) zu 2/3 dem Beschuldigten 1 (mithin Fr. 60'619.00) auferlegt und zu 1/3 (mithin Fr. 30'309.00) auf die Gerichtskasse genommen.
21. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt G.________, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'920.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
22./23. [Rechtsmittel und Zufertigung].
C. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft (STK 2018 12), der verurteilte Beschuldigte 1 (STK 2018 11) und die Privatkläger 2-5 (STK 2018 13-16, Berufungsführer Ziffern 1-4) die Berufung an. Mangels Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1 wurden die entsprechenden angemeldeten Berufungen durch Rückzug bzw. Verzicht als erledigt abgeschrieben. Die Privatkläger 2-5 erklärten dagegen am 12. März 2018 rechtzeitig die Berufung. Sie beantragen gegenüber dem Beschuldigten 1 höhere Genugtuungsbeträge von mindestens Fr. 100‘000.00, Fr. 25‘000.00 bzw. Fr. 20‘000.00 sowie die Bezahlung der vollumfänglichen Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung von Fr. 10‘328.00 bzw. Fr. 3‘602.00. Ferner sei der Beschuldigte 2 der mehrfachen fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie zur Bezahlung von Genugtuung und der Kosten der anwaltlichen Vertretung zu denselben Beträgen wie der Beschuldigte 1 zu verpflichten. Schliesslich seien dem Beschuldigten 2 keine Entschädigungen zu bezahlen bzw. zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Prüfung im Schuldpunkt bezüglich einer Unterlassung des Beschuldigten 2 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
D. In der Vorprüfung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten 2 am 11. April 2018, auf die Berufung der Berufungsführerin 1 zufolge fehlender Vertretungsbefugnis deren Anwalts und auf alle Berufungen mangels Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten (KG-act. 7). Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2018 belegte der Anwalt der Berufungsführer die Einhaltung der Rechtsmittelfrist (KG-act. 13/2 f.) und reichte Urkunden betreffend die Ernennung der Berufungsführerin 2 als gesetzliche Vertreterin der Berufungsführerin 1 ein (KG-act. 13/1). Dazu nahm der Verteidiger des Beschuldigten 2 nochmals unaufgefordert Stellung (KG-act. 15).
E. Die Berufungsgegnerin 3 verzichtete auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 8).
F. An der Berufungsverhandlung hält der Rechtsvertreter der nicht persönlich erschienenen Berufungsführer an den Berufungsanträgen fest und ergänzt die mit der Berufungserklärung schriftlich eingereichte Berufungsbegründung. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 hält an seinem Antrag, auf die Berufung der Berufungsführerin 1 nicht einzutreten, fest und beantragt im Übrigen, die Berufung gegen seinen Mandanten abzuweisen. Der Verteidiger des sich mit der Vorlage ärztlicher Zeugnisse von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigenden Beschuldigten 1 sowie die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Berufung der Berufungsführer 1-4 und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Strafkammer weist das Gesuch des Verteidigers des Beschuldigten 2, die Berufungsverhandlung zufolge Abwesenheit des Beschuldigten 1 zu verschieben, vorläufig ab. Die Berufungsführer verzichten auf die Replik. Deshalb entfallen die zweiten Vorträge der Berufungsgegner. Der Beschuldigte 2 äussert sich zuletzt sinngemäss dahingehend, wie leid ihm der tragische Unfall tue;-
und in Erwägung:
1. Der Schuldspruch und die Bestrafung des Beschuldigten 1 sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziff. 1-3 des angef. Urteils bzw. Dispositivziff. 1 des Berufungsurteils). Angefochten ist der Freispruch des Beschuldigten 2 (angef. Urteil Ziff. 13) sowie die Regelung der Zivilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf die Berufungsführer 1-4 bzw. Privatkläger 2-5 (ebd. Ziff. 5-9, 11 f., 14 f. und 17 f.). In Rechtskraft erwachsen sind die der Privatklägerin 1 zugesprochenen Zivilforderungen (ebd. Ziff. 4) und die entsprechenden Entschädigungsregelungen (ebd. Ziff. 10 und 16 bzw. Ziff. 3.a, 4.a und 5.a des Berufungsurteils).
Die Berufungsführerin 2 ist gesetzliche Vertreterin der Berufungsführerin 1 (KG-act. 13/1). Der Rechtsvertreter der Berufungsführer gilt daher unter vorliegenden Umständen als bevollmächtigt, auch für die Berufungsführerin 1 Berufung anzumelden und zu erklären (vgl. dazu U-act. 3.1.04 Ziff. 10 f., 3.1.11, 3.1.15, 3.3.02 und 3.3.14 f.). Mithin ist auf die vier rechtzeitig erklärten Berufungen der Privatkläger 2-5 einzutreten.
2. Der Beschuldigte 2 ist gestützt auf folgendem Sachverhalt der mehrfachen fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt:
H.________ engagierte im Juni 2013 F.________ dafür, ab August 2013 die Alp Q.________ in P.________ bis in den Herbst zu bewirtschaften. F.________ reiste am 31. Juli 2013 in Begleitung von U.________ und V.________ an, da er sich nach einem anfangs Juli 2013 erlittenen Gleitschirmunfall noch etwas schwach fühlte und diese ihm nebst einigen Tagen Urlaub etwas zur Hand gehen sollten. Gegen 11:00 Uhr ging H.________ F.________ und seinen Begleitern den Wanderweg hinab entgegen und dann mit den erwähnten Personen auf die Alp Q.________. Nach einer gemeinsamen Kaffeepause erklärte H.________ zu Beginn des Nachmittags F.________ die Bedienung der Transportseilbahn, namentlich wie man den Motor startet, den Gang einlegt und wie man die beiden Bremshebel einsetzt. Die 1965 erbaute und nicht für den Personentransport zugelassene Materialtransportseilbahn führte von der Talstation R.________ auf 910 m.ü.M. über acht von unten nach oben nummerierte Masten auf einer Länge von 1040 m zur Alp Q.________ auf 1290 m.ü.M. Bei dieser Instruktion an der Seilwindenanlage, welche sich an der Bergstation befand, zeigte H.________ F.________ einerseits den Ablauf einer Bergfahrt, wobei H.________ die persönlichen Effekten von F.________ und seinen Begleitern herauf zog und andererseits den Ablauf einer Talfahrt mit leerer Transportkiste ohne F.________ darauf hinzuweisen, dass bei einer Talfahrt mit schweren Lasten der Rückwärtsgang zugeschaltet werden muss. Anschliessend bediente F.________ die Seilwindenanlage und zog unter Instruktion von H.________ die Transportkiste etwas nach oben, stellte den Motor ab, startete diesen wieder und liess die nicht beladene Transportkiste nach unten, indem er den linken Hebel (Kupplungs-Bremshebel) zu sich zog, damit die Windflügelbremse zuschaltete, und den rechten Hebel (Trommel-Bremshebel) von sich wegstiess. Danach zog F.________ die leere Transportkiste ohne weitere Anweisung, aber im Beisein von H.________, ganz nach oben. Beim nachfolgenden Gespräch in der Alphütte erwähnte H.________ gegenüber F.________, dass die Seilbahn ausschliesslich für Materialtransporte zugelassen sei. Kurz darauf beförderte H.________ F.________ und V.________ mit der Materialtransportseilbahn zur Talstation, da F.________ das Ladegerät für sein Mobiltelefon unten vergessen hatte. Vor dieser Fahrt wies H.________ F.________ darauf hin, dass es sich bei dieser Personenbeförderung mit der Materialtransportseilbahn um eine Ausnahme handle.
Am 1. August 2013 gegen 18:00 Uhr beförderte F.________ U.________ und V.________, zusammen mit Glace, welche die Frau von H.________ zur Talstation gebracht hatte, mit der Transportseilbahn von der Talstation zur Alp, nachdem die beiden baden gegangen waren.
Am Abend des 2. August 2013, als H.________ im Begriff war von der Alp ins Tal hinunter zu gehen, bot ihm F.________ an, ihn mit der Seilbahn ins Tal zu befördern, worauf H.________ sagte, er sitze sicherlich nicht bei jemandem in die Transportkiste, der die Seilbahn so wenig kenne wie F.________. Anschliessend begab sich H.________ zu Fuss ins Tal.
Am Samstag, 3. August 2013, um ca. 11:45 Uhr, befand sich F.________ alleine auf der Alp Q.________ mit dem Auftrag, auf dreimaliges Klingeln lassen des Telefons durch H.________ die leere Transportkiste ins Tal zu lassen, damit H.________ diese dort mit zusätzlichem Material (eine Gartendusche, 100 Meter Gartenschlauch, ein Mobiltelefon und Verschraubungen für den Schlauch) beladen konnte. F.________ hätte dieses Material mittels der Materialtransportseilbahn dann heraufziehen sollen. H.________, U.________ und V.________ trieben zu dieser Zeit, als F.________ alleine auf der Alp war, gemeinsam das Vieh ins Tal. In der Folge traten S.________ und T.________, die in der Gegend des "O.________" am Wandern waren, zu F.________ und fragten ihn, ob er sie nicht mit der Seilbahn hinunter lassen könne, da die sich in einem Tragrucksack bei S.________ befindende 16-monatige A.________ einen Hitzschlag erlitten habe. F.________ liess die drei Personen danach in die Transportkiste steigen, an welcher ein altes, aber noch lesbares Schild hing, auf welchem stand: "Für den Personentransport nicht zugelassen". Die beiden erwachsenen Personen setzten sich auf Anweisung von F.________ in die Kiste und den Tragrucksack mit dem Kleinkind stellten sie zu sich in die Transportkiste. Dann liess F.________, der die Seilbahn zuvor seit seiner Ankunft am 31. Juli 2013 drei- bis viermal bedient hatte, die Seilbahn hinunter, wobei er die beiden Bedienungshebel in der Hand hielt. Dabei drückte er den linken Hebel (Kupplungs-Bremshebel) nach unten, jedoch nicht ganz und die Windflügelbremse entfaltete dadurch nicht die ganze Bremswirkung. Da sich die Winde plötzlich viel schneller drehte, als es F.________ kannte, drückte er den rechten Hebel (Trommel-Bremshebel) nach unten und wirkte so mit der Bandbremse auf die Seiltrommel ein. Dies brachte aber keine Geschwindigkeitsreduktion, worauf er entgegen der eigentlichen Anweisung von H.________, die Hebel fein zu bedienen, diese stärker drückte und es bei der Winde zu qualmen begann, aber immer noch keine Temporeduktion erfolgte. Dann drückte er den linken Hebel ganz nach unten, jedoch lief die Seilwinde in hohem Tempo weiter. Die Laufwerkrollen der aufgrund des Hangabtriebs stark beschleunigten Transportkiste sprangen etwa 3.8 m nach dem Mast Nr. 2 vom Tragseil und die Transportkiste rutschte auf der Laufwerkhalterung nach unten. Dabei kollidierte die Transportkiste mit der Trag- und Zugseilaufhängung des Masts Nr. 1, worauf die Transportkiste und die Insassen in das steilabfallende Gelände stürzten.
S.________ zog sich beim Sturz resp. beim Aufprall im steilen Waldgelände und/oder an Teilen der Transportseilbahn ein schweres Schädelhirn- und Thoraxtrauma mit innerem Blutverlust zu und verstarb auf der Unfallstelle. T.________ erlitt durch den Sturz resp. beim Aufprall im steilen Waldgelände und/oder an Teilen der Transportseilbahn ein schweres Brustkorb- und Bauchtrauma mit innerem Blutverlust und verstarb ebenfalls auf der Unfallstelle. A.________ erlitt durch den Sturz resp. beim Aufprall im steilen Waldgelände und/oder an Teilen der Transportseilbahn ein mittelschweres Schädelhirntrauma mit einer Schädelfraktur von frontal nach okzipital ziehend, mit lmpressionsfraktur parietal und occipital, Felsenbeinquerfraktur links mit Beteiligung des Mastoidess. A.________ konnte nach einem
7-tägigen Aufenthalt im Kinderspital Zürich in die Obhut der Grosseltern übergeben werden und trägt bis anhin keine bleibenden körperlichen Schäden davon.
H.________ setzte sorgfaltspflichtwidrig als Eigentümer der Transportseilbahn und Arbeitgeber von F.________ das Verbot, Personen mit der Materialtransportseilbahn zu befördern, nicht durch und instruierte F.________ in der Bedienung der Materialtransportseilbahn ungenügend. H.________ wusste, dass eine Talfahrt mit der Materialtransportseilbahn mit einer schweren Last die Zuschaltung des Rückwärtsgangs benötigt. Trotzdem erwähnte er dies gegenüber F.________ weder bei der Instruktion noch später. Zudem wusste er aus eigener Erfahrung, dass aufgrund des bei der Alp Q.________ durchführenden Wanderwegs in der warmen Jahreszeit wiederholt Wanderer danach fragten, ob sie mit der Materialtransportseilbahn nach unten fahren könnten. Zusätzlich musste ihm durch das Angebot von F.________ am Vorabend des Unfalls, ihn mit der Materialtransportseilbahn ins Tal zu befördern, bewusst geworden sein, dass F.________ die Beförderung am 31. Juli 2013 von sich selbst und V.________ ins Tal durch H.________ offensichtlich nicht als Ausnahme von einem Verbot auffasste. H.________ hätte daher erkennen müssen, dass F.________ selbst in Erwägung zog, Personen mit der Materialtransportseilbahn ins Tal zu befördern. Es war für H.________ somit voraussehbar, dass, wenn Wanderer versuchen würden, sich mit der Materialtransportseilbahn ins Tal befördern zu lassen, F.________ dies tun würde, obwohl er nicht ausreichend instruiert und erfahren war, um die Materialtransportseilbahn bei Talfahrten mit schweren Lasten zu bedienen.
Der Absturz der Transportkiste resp. der Unfall mit Todesfolge für S.________ und T.________ sowie Verletzungen von A.________ hätte mit höchster Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn H.________ das Verbot, Personen mit der dafür nicht zugelassenen Materialtransportseilbahn zu befördern, durchgesetzt und vorgelebt hätte. Weiter wäre der Unfall mit höchster Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen, wenn H.________ die Instruktion so durchgeführt hätte, dass F.________ zumindest gewusst hätte, was es für eine Talfahrt mit schweren Lasten gegenüber Bergfahrten generell sowie Talfahrten mit geringer Last noch zusätzlich zu berücksichtigen galt.
a) In tatsächlicher Hinsicht ist was folgt erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten: Der Beschuldigte 2 engagierte den Beschuldigten 1, ab August 2013 die Alp Q.________ bis in den Herbst zu bewirtschaften. Der Beschuldigte 1 reiste am 31. Juli 2013 an und wurde durch den Beschuldigten 2 in der Bedienung der Transportseilbahn zwecks beladener Berg- und leeren Talfahrten instruiert und darauf hingewiesen, dass die Bahn nur für Materialtransporte zugelassen sei. Gegen Abend desselben Tages liess der Beschuldigte 2 dennoch den Beschuldigten 1 und einen seiner Begleiter in die Transportkiste einsteigen und fuhr sie zur Talstation hinunter und rund eine Stunde später wieder hinauf („schlechtes Beispiel“). Er bezeichnete diese Personenbeförderung indes ausdrücklich als Ausnahme. Am 1. August 2013 (nicht wie angeklagt am 2. August, vgl. angef. Urteil E. 1.3) bot der Beschuldigte 1 seinerseits dem Beschuldigten 2 an, ihn mit der Bahn hinunterzufahren. Der Beschuldigte 2 gab dem Beschuldigten 1 jedoch zur Antwort, er sitze sicherlich nicht bei jemandem in die Transportkiste, der die Seilbahn so wenig kenne wie der Beschuldigte 1 (U-act. 10.1.09 Nr. 22, vgl. Näheres unten lit. b) und lief zu Fuss ins Tal. Dennoch zog der Beschuldigte 1 zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt (vgl. angef. Urteil E. 2.2.4.a/ee) seine Begleiter in der Transportkiste von der Talstation auf die Alp, wovon der Beschuldigte 2 nichts wusste (U-act. 10.1.09 Nr. 35 f. und 78). Am 3. August 2013 liess der Beschuldigte 1, welcher vom Beschuldigten 2 den Auftrag erhielt, die leere Transportkiste zur Talstation hinunterzulassen, die Familie A, S+T.________ in die Kiste einsteigen. Bei der darauffolgend durch den Beschuldigten 1 bedienten Talfahrt ereignete sich der Unfall mit Todesfolgen und Körperverletzung (vgl. dazu eingehender mit entsprechenden Aktenhinweisen angef. Urteil E. 1, Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Der präzise Wortlaut und der Umfang der Antwort des Beschuldigten 2 auf das Angebot des Beschuldigten 1 vom 1. August 2013 (vgl. oben lit. a), ihn mit der Bahn ins Tal zu befördern, lässt sich nicht erstellen. Laut Protokoll der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte 2 den Vorfall erstmals wie folgt (U-act. 10.1.09 Nr. 22):
Also, wenn Sie [Staatsanwalt] das Gefühl haben, ich sitze einem rein, der seit drei Tagen die Seilbahn bedient, dann wäre ich lebensmüde. Da laufe ich lieber die Dreiviertelstunde. Ich sitze genau nur bei meinem Vater rein, sonst bei niemandem. Das ist genau das F.________, beim letzten Abend als ich runter ging, hast du mir gesagt, ich solle rein sitzen, du lässt mich runter. Aber ich sagte, dass ich niemandem rein sitze, der die Bahn noch nicht kennt. Es ist dann scho ein Unterschied, ob man die Bahn leer oder mit Last runter lässt.
Unter anderem sagte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 also wenigstens sinngemäss, er sitze niemandem rein, der die Bahn noch nicht kennt. Dies impliziert die gelebte Praxis (dazu unten lit. bb), dass man unter Umständen jemandem mit genügend Erfahrung reinsitzt (vgl. BVP Nr. 27).
aa) Der Beschuldigte 1, der selber mehrfach sein Erinnerungsvermögen an die tragischen Ereignisse im August 2013 zufolge der vor seinem Stellenantritt erlittenen Unfallverletzung als beeinträchtigt betrachtet (U-act. 8.1.02 Nr. 13 und 38; U-act. 10.1.01 Nr. 24 und Nr. 54; HVP S. 7, 12 f. und S. 28), will an der Konfrontation weder sein Angebot an sich noch die Antwort des Beschuldigten 2 bestätigen (U-act. 10.1.09 Nr. 23 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erinnert er sich dann doch „dunkel“ an diesen Vorfall, ohne aber nähere Angaben zu machen. Seiner (nachträglichen) Auffassung nach impliziert die Antwort jedoch auch, dass der Beschuldigte 2 ihm die mangelnde Erfahrung mit der Bahn vorhielt (ebd. Nr. 25 und HVP S. 22 und 24). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 2 nicht ernsthaft, sondern wie der Rechtsvertreter der Berufungsführer geltend macht, enerviert, desinteressiert oder gar vielleicht ironisch geantwortet haben könnte, liegen keine vor. Es muss deshalb zu Gunsten des Beschuldigten 2 in tatsächlicher Hinsicht angenommen werden: Er beantwortete das Angebot des Beschuldigten 1 damit, ihn aufgrund mangelnder Erfahrung als unfähig zu erachten, ausnahmsweise Personen zu befördern. Dass er deswegen nicht „reinsass“, sondern stattdessen zu Fuss ins Tal ging, machte zudem die Tatsache offensichtlich, er würde einen Personentransport durch den Beschuldigten 1 mit Gefahren verbunden sehen, denen er sich selber nicht aussetzen wollte.
bb) Entgegen der Auffassung der Berufungsführer hatte die Antwort des Beschuldigten 2 also einen bestimmten Sinn. Über die blosse Ablehnung des Angebots, ihn ins Tal zu fahren, hinaus zeigte sie klar auf, dass der Beschuldigte 1 nicht über genügend Erfahrung mit der Bahn verfügte, um die gelebte Praxis (vgl. nachfolgend und noch unten lit. cc und d), in gewissen Fällen zulassungswidrig Personen zu befördern, hinreichend sicher selber ausüben zu können. Der Beschuldigte 2 konnte davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 dies auch so verstanden hatte. Sollte dem Beschuldigten 1 allenfalls aufgrund einer (weder erstellten noch angeklagten) unfall- oder charakterbedingt instabilen Mentalität die Umsetzung dieser Botschaft im Konkreten schwergefallen sein, könnte dies dem Beschuldigten 2, welcher mit dem Beschuldigten 1 erst wenige Stunden persönlich verkehrte, in tatsächlicher Hinsicht nicht zur Last gelegt werden. Er wurde durch den Beschuldigten 1 nicht über die körperliche und geistige Verfassung näher orientiert (U-act. 10.1.01 Nr. 40). Der Beschuldigte 2 musste daher nicht bezweifeln, dass sein Angestellter abgesehen von ersten Akklimatisationsschwierigkeiten fit und alperfahren war sowie die Instruktionen, namentlich die mit mangelnder Erfahrung begründete Ablehnung des Angebots, ihn in der Kiste ins Tal hinunterzulassen, in Erinnerung behalten und hinsichtlich des Gefahrenpotentials ernstnehmen würde. Zutreffend stellte die Vorinstanz im Zusammenhang der Erörterung der Schuld des Beschuldigten 1 fest, dass bei diesem spätestens dann hätte ein Umdenken bezüglich der Gefahren des Transportes von Personen einsetzen müssen, als der Beschuldigte 2 es am Abend des Nationalfeiertages ausdrücklich ablehnte, sich von ihm mit der Seilbahn ins Tal transportieren zu lassen, weil er ihn dazu als zu unerfahren erachtete (angef. Urteil E. 2.2.4.a/bb, vgl. dazu jedoch auch noch unten lit. d). Der Beschuldigte 2, der nicht in den Beschuldigten 1 hineinsehen konnte, gab diesem dadurch, dass er den Fussweg ins Tal auf sich nahm, derart unmissverständlich zu verstehen, ihn für einen Personentransport zu wenig geübt zu halten, dass er nicht damit rechnen musste, der Beschuldigte 1 könnte die Tragweite und Ernsthaftigkeit seiner Antwort infrage stellen.
cc) Zwar erwähnte der Beschuldigte 2 in der ersten polizeilichen Einvernahme noch nicht, den Beschuldigten 1 und einen seiner beiden Begleiter mit der Bahn transportiert zu haben („schlechtes Beispiel“), räumte jedoch stets ein, dass ausnahmsweise Personen transportiert wurden (etwa in Notfällen der Tierarzt, U-act. 8.1.03 Nr. 23 f., U-act. 8.1.04, U-act. 10.1.08 Nr. 34 ff. und 43 f.; U-act. 10.1.09 Nr. 25, 41 f. und 98 f.; BVP Nr. 3 ff.; vgl. dazu auch noch unten lit. e). Auf die Frage nach der Wirkung des „schlechten Beispiels“ und der dem Beschuldigten 1 erzählten Praxis antwortete der Beschuldigte 2
(U-act. 10.1.09 Nr. 44):
Ich dachte, es sei so viel Verständnis vorhanden, dass man so schlau ist, wie es einem der Chef sagt, und das sein lässt. Es wurde mehrmals von der Bahn gesprochen und ich habe F.________ nur den Transport nach unten mit der leeren Bahn gezeigt. Er hat nur leer „bähndlet“.
Dass der Beschuldigte 1 ihn in diesem Sinne verstand, ist erstellt (vgl. noch unten lit. c). Er hielt sich in der konkreten Situation am Unfalltag, in welcher er sich unter Druck fühlte, zugegebenermassen bewusst nicht an das Personenbeförderungsverbot (HVP S. 30). Den beschränkten Aufgaben entsprechend erklärte der Beschuldigte 2, Priorität hinsichtlich der Versorgung der Alp habe in der Instruktion „immer das volle rauf und leere runter“, zu einem späteren Zeitpunkt wäre auch das Üben von Talfahrten mit Lasten eine Option gewesen (U-act. 10.1.09 Nr. 97).
dd) Der Beschuldigte 2 ging nach dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte 1 sich an seine Instruktionen halten würde. Soweit der Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren dagegen erstmals geltend macht, dem Beschuldigten 1 selbst noch nach dessen Angebot, ihn ins Tal hinunterzufahren, mehrmals ebenfalls direkt gesagt zu haben, er dürfe keine Personen transportieren, erweisen sich diese späten Angaben als Schutzbehauptungen (BVP Nr. 22 in fine und 28 ff.). Der Beschuldigte 2 äusserte sich diesbezüglich vorher nie spontan. Vielmehr wich er entsprechenden Fragen in der Voruntersuchung und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entweder aus oder relativierte seine Bejahungen jeweils umgehend. So führte er etwa aus, dem Beschuldigten 1, der nur den Auftrag hatte, sein Essen zu transportieren, einfach gesagt zu haben, dass diese Bahn für den Personentransport nicht zugelassen sei. Damit sei für alle Bediener der Bahn klar gewesen, dass keine Personen transportiert werden dürfen. Ausserdem erklärten beide Beschuldigten von sich aus übereinstimmend nur, dass über die Nichtzulassung des Personentransportes, nicht aber von einem durch den Arbeitgeber direkt gegenüber seinem Angestellten ausgesprochenen Verbot, Personen zu befördern, die Rede war (zum Ganzen U-act. 8.1.03 Nr. 24;
U-act. 10.1.08 Nr. 21 f., 37 und 42; U-act. 10.1.09 Nr. 7 f., 12 ff., 20, 44; HVP S. 14 ff. und 20).
c) Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus der Vermutung des Beschuldigten 1, sein Chef hätte ihm bei einer möglichen telefonischen Nachfrage vor dem Einsteigen der Familie in die Seilbahnkiste wohl gesagt, dass keine Personen transportiert werden, nicht ableiten, dass beim Beschuldigten 1 bezüglich der Gefahren eines Personentransports tatsächlich ein Umdenken stattgefunden hat (vgl. oben lit. b/bb). Es handelt sich dabei nämlich um eine erst vier Jahre später an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserte Mutmassung (HVP S. 30) und mithin um keine Überlegung, die sich der Beschuldigte konkret vor der verhängnisvollen Unfallfahrt machte. Diese der Vollständigkeit halber gemachte Feststellung ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte 1 konstant bejahte, gewusst zu haben, dass die Bahn nicht für Personentransport zugelassen war, auch wenn er sich im Detail nicht mehr an die wörtliche Instruktion durch den Beschuldigten 2 zu erinnern vermag
(U-act. 10.1.09 Nr. 7 f. und 86 ff.; HVP S. 14). Ebenfalls war ihm klar, nur über den Materialtransport hinauf, indes nicht über den Transport von Lasten von der Alp ins Tal hinab instruiert worden zu sein, auch wenn ihm dies der Beschuldigte 2 nicht direkt untersagt haben soll (U-act. 10.1.09 Nr. 20 ff und Nr. 80 ff.; HVP S. 15). Allgemein betrachtet bestand mithin kein tatsächlicher Grund für den Beschuldigten 1, Personen insbesondere Touristen in der Transportkiste ins Tal hinunter zu lassen. Dies bezeugt einer seiner Begleiter gegenüber der Polizei eindrücklich (U-act. 10.1.02 Nr. 64). Obwohl dieser sich trotz seines Wissens über das Personentransportverbot schon selber durch beide Beschuldigten mit der Bahn befördern liess (ebd. Nr. 38 ff. und 46 in fine), konnte er es nicht glauben, dass der Beschuldigte 1 am Unfalltag Touristen in die Bahn steigen liess. Der Beschuldigte 1 hätte denn auch die Familie nicht einsteigen lassen, wenn es dem Kind nicht schlecht gegangen wäre (HVP S. 29; dazu vgl. auch U-act. 10.1.09 Nr. 52 ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 vor diesem Entscheid aus Eigenverantwortung, Verkennung der mit dem Personentransport verbundenen Gefahren
oder welchen Gründen auch immer nicht daran dachte, beim Beschuldigten 2 nachzufragen, und nicht deswegen, weil er damals bewusst mit einer Ablehnung rechnete.
d) Nicht näher zu prüfen sind vorliegend frühere Personentransporte mit der Bahn. Zum einen sind solche nicht angeklagt und zum anderen haben sie soweit ersichtlich zu keinen Unfällen geführt. Mithin wurde entsprechend unvorsichtiges Handeln nicht als Fahrlässigkeit strafbar (vgl. dazu Niggli/Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 84a f.). Ebenso wenig lassen sich dem Beschuldigten 2 die Recherchen des Beschuldigten 1 vorhalten, wonach es in der Schweiz „gang und gäbe“ zu sein scheine, mit Materialtransportseilbahnen Personen zu befördern (vgl. U-act. 10.1.09 Nr. 27). Auch das „Bild“ des Beschuldigten 1 über den Gebrauch von Materialseilbahnen zum Personentransport in der Schweiz, wie er es sich machte und dadurch bestätigt wurde, dass der Beschuldigte 2 ihn und einen seiner Begleiter auch ausnahmsweise mit der Transportkiste der Seilbahn ins Tal und wieder auf die Alp beförderte (HVP S. 14), ist für die nachfolgende Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten 2 in rechtlicher Hinsicht nicht erheblich.
3. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht (Art. 117 StGB) bzw. fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Diese Vergehen können auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Von einer Unterlassung ging denn auch die Vorinstanz aus (angef. Urteil E. 2.3.1), weshalb die eventualiter beantragte Rückweisung zur nochmaligen Prüfung unter dem Gesichtspunkt fahrlässiger Tötung durch Unterlassung an die Staatsanwaltschaft unbegründet ist (vgl. auch noch unten lit. b/aa).
a) Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung, namentlich aufgrund des Gesetzes, dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz stützte die Rechtsstellung des als Arbeitgeber und Eigentümer der Seilbahn angeklagten Beschuldigten 2, aufgrund welcher er verpflichtet gewesen sein soll, den Unfall zu verhindern, zutreffend auf Art. 101 OR bzw. Art. 55 OR ab (angef. Urteil E. 2.3.2). Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht seine nach den Umständen gebotene Sorgfalt nachweist (Art. 55 Abs. 1 OR). Eine Haftungsausschlussklausel für bewilligungspflichtige Tätigkeiten wie den vorliegenden Bahnbetrieb steht vorliegend nicht zur Diskussion (Art. 101 Abs. 3 OR). Die Vorinstanz verwarf den Vorwurf der Anklage, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 ungenügend instruiert, nämlich ihn nicht darüber informiert hätte, dass eine Talfahrt mit der Materialtransportseilbahn mit einer schweren Last die Zuschaltung des Rückwärtsganges erfordere. Zutreffend stellte sie dabei fest, dass die auf den auftragsgemässen Gebrauch beschränkte Instruktion in der technischen Bedienung der Seilbahn durch den Beschuldigten 2 im Hinblick auf das Hinaufziehen von Lasten und das Hinunterlassen der leeren Kiste ausreichend war. Die Erklärung der Funktion des Rückwärtsganges hätte den Beschuldigten 1 erst recht veranlassen können, das Personentransportverbot zu missachten, abgesehen davon, dass überhaupt nicht nachgewiesen ist, dass die Zuschaltung des Rückwärtsganges für die Beförderung von drei Personen mit Gepäck ins Tal geboten gewesen wäre (vgl. angef. Urteil E. 2.3.3, Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter verneinte die Vorinstanz ebenfalls die Unterlassung des Beschuldigten 2, das Personentransportverbot durchzusetzen, weil unter den vorliegend angeklagten Umständen er dem Beschuldigten 1 zwar knapp aber doch noch deutlich genug zu verstehen gab, für den Transport von Personen die Bahn noch nicht genügend zu kennen (ebd. E. 2.3.4 lit. d). Die Berufungsführer halten indes die Reaktion des Beschuldigten 2 auf das Angebot des Beschuldigten 1, ihn zu Tal zu fahren, als ungenügend, nämlich als genervte Antwort des Chefs ohne viel Sinngehalt für seinen Angestellten. Diese Antwort habe es dem Beschuldigten 1 zu entscheiden überlassen, wann er die Bahn genügend kenne, um Personen zu transportieren. Der Beschuldigte 2 hätte vielmehr aufgrund des Angebots seines Angestellten erkennen müssen, dass dieser seine Fähigkeiten in Bezug auf die Handhabung und Steuerung der Seilbahn massiv überschätzte. Deshalb hätte er angesichts seines Wissens, dass Touristen nach einer Seilbahnfahrt fragen, dem Beschuldigten 1 den Transport von Personen ausdrücklich verbieten müssen.
aa) Nicht jede gesetzlich statuierte Pflicht ist ohne Weiteres als strafrechtliche Garantenpflicht zu erachten (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 11 StGB N 6). Wegen Unterlassens kann nur derjenige bestraft werden, dem im Einzelfall die qualifizierte Pflicht bzw. eine gesteigerte Verantwortlichkeit oblag, den Eintritt des tatsbestandsmässigen Erfolgs durch sein Handeln abzuwenden (Niggli/Muskens, BSK, 4. A. 2019, Art. 11 StGB N 67 sowie 71; BGE 140 IV 11 E. 2.4.2). Die gesteigerte Pflicht muss sich in casu aus der mit der Vorinstanz grundsätzlich zu bejahenden Garantenstellung des Beschuldigten 2 (vgl. oben eingangs lit. a) ergeben, wobei eine moralische Pflicht dazu ebenso wenig ausreicht wie das Gebot von Treu und Glauben (ebd. N 70; BGE 140 IV 11 E. 2.4.5 in fine; zutreffend angef. Urteil E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
bb) Vorliegend ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte 2, welcher auf die Nichtzulassung zum Personentransport hinwies, dem Beschuldigten 1 aufgrund dessen fehlenden Erfahrung hätte zusätzlich ausdrücklich die Beförderung von Personen verbieten müssen. Davon ist grundsätzlich nicht auszugehen. Normalerweise ist der Sinngehalt einer Instruktion über die Nichtzulassung der Bahn zum Personentransport dem Verbot, Personen zu befördern, gleichzusetzen, ohne dass dies in direkt an die instruierte Person gerichteten Worten zusätzlich ausdrücklich untersagt werden müsste. Insoweit ist dem Beschuldigten 2 nicht vorzuwerfen, den Pflichten aus seiner Garantenstellung als Arbeitgeber und Eigentümer der Seilbahn nicht nachgekommen zu sein, weil er dem Beschuldigten 1 nicht klipp und klar direkt untersagte, Personen zu transportieren.
cc) Indes sind in vorliegendem Fall besondere Umstände angeklagt, welche diese grundsätzliche Betrachtungsweise (vgl. oben lit. bb) infrage stellen könnten: Erstens die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 und eine weitere Person am 31. Juli 2013 beförderte und damit selber unmittelbar nach der Instruktion gegen die Zulassungsbedingungen verstiess („schlechtes Beispiel“). Zweitens das Angebot des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 am Tag darauf, ihn zu Tale zu fahren, und drittens das nicht an seinen Angestellten weitergegebene Wissen des Beschuldigten 2, dass Wanderer wiederholt danach zu fragen pflegen, mit der Materialtransportbahn nach unten fahren zu können (U-act. 10.1.09 Nr. 98; BVP Nr. 35 ff.).
aaa) Der Gefahr seines „schlechten Beispiels“, dass der Beschuldigte 1 hätte den Eindruck gewinnen können, Personentransporte seien trotz der „offiziellen“ Nichtzulassung der Bahn dafür ohne weitere Gefahren möglich, beugte der Beschuldigte 2 dadurch vor, dass er ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter seiner Gefälligkeit hinwies (vgl. oben E. 2.a). Dass der Hinweis auf eine Ausnahme nicht ausreichte, beim Beschuldigten 1 das Gefahrenbewusstsein für zulassungswidrige Personentransporte aufrecht zu erhalten, wie dies die Vorinstanz zu dessen Gunsten annahm (vgl. angef. Urteil E. 2.2.4.a/bb), kann zu Lasten des Beschuldigten 2 nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten 2 ist aufgrund der weiteren Ereignisse zu beurteilen.
bbb) Als der Beschuldigte 1 später dem Beschuldigten 2 anbot, ihn zu Tale zu fahren, zeigte sich, dass er sich selber zumutete, die ihm durch den Beschuldigten 2 bekannt gemachte zulassungswidrige Praxis ausüben zu können. Der Beschuldigte 2 gab daraufhin seinem Angestellten, wie die Vorinstanz zutreffend annahm, indes hinreichend ernsthaft und deutlich zu verstehen (vgl. oben E. 2.b), dass es ihm an der für einen Personentransport erforderlichen Erfahrung mangle. Spätestens zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschuldigte 2 annehmen, dass er dem Beschuldigten 1 das allenfalls durch das „schlechte Beispiel“ (vgl. oben lit. aaa) verloren gegangene Gefahrenbewusstsein wieder geschärft hatte (vgl. dazu weiter das angef. Urteil E. 2.2.4.a/bb). Da wie gesagt der genaue Wortlaut und Umfang der Reaktion des Beschuldigten 2 nicht bekannt ist, muss zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er die Ablehnung des Angebotes verständlich mit der fehlenden Erfahrung des Beschuldigten 1 begründete (vgl. oben E. 2.b). Zwar ist dem Beschuldigten 2 nicht zu glauben, im Zusammenhang mit der Ablehnung des Angebots dem Beschuldigten auch direkt und unmissverständlich wörtlich verboten zu haben, eigenhändig Personen zu transportieren (E. 2.b/dd). Insoweit hätte sich die Vorinstanz nachvollziehbar eine vehementere Reaktion des Beschuldigten 2 gewünscht. Dagegen lässt sich dem Beschuldigten 2 in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorhalten, dass er dem Beschuldigten 1 hätte mit anderen Worten den Zusammenhang zwischen den Gefahren von Personentransporten und der Erfahrung besser erklären müssen. Auch ist ihm nicht vorzuwerfen, dem Beschuldigten 1 gegenüber das Gefahrenpotential der mangelnden Erfahrung nicht in technischer Hinsicht erklärt zu haben. Zutreffend wies die Vorinstanz an anderer Stelle darauf hin, dass die Erklärungen zur Bedienung der Bahn zum bestimmungsgemässen Gebrauch (Alpversorgung) genügten und weitere Instruktionen hinsichtlich der Einhaltung des Auftrages, Lasten nur hinaufzuziehen und die Kiste nur leer hinunterzulassen, hätten kontraproduktiv sein können (angef. Urteil E. 2.3.3 lit. a sowie oben E. 3.a). Vielmehr durfte der Beschuldigte 2 annehmen, dem Beschuldigten 1 hinreichend deutlich gemacht zu haben, keine Personen befördern zu dürfen bzw. zu können, weil dies aufgrund der ihm fehlenden Erfahrung mit Gefahren verbunden wäre, denen er sich selber nicht aussetzen wollte. Er konnte davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 dies, wenn nicht geradezu als Befehl, dann doch als Aufforderung verstand, keine Personen zu befördern, zumal er ihm den Betrieb der Bahn nur zum Zweck, Lasten hochzuziehen, erklärt hatte (oben E. 2.bb und cc). Der Beschuldigte 1 hatte die Transportkiste bislang denn auch nur einmal mit Material beladen zusammen – was der Beschuldigte 2 jedoch nicht wusste
(U-act. 10.1.09 Nr. 36) – mit seinen Begleitern hochgezogen (HVP S. 24) und instruktionsgemäss nur leer hinuntergelassen (U-act. 10.1.09 Nr. 57 und 82, vgl. auch Nr. 97). Konnte der Beschuldigte 2 indes annehmen, dass der Beschuldigte 1 aufgefordert war, keine Personen zu befördern, brauchte er ihn – was zwar ebenfalls wünschbar gewesen wäre – nicht noch auf die ihm bekannte Möglichkeit von Anfragen durch Wanderer, mit der Seilbahn fahren zu können, hinzuweisen. Mithin kann dem Beschuldigten 2 daher nicht die Nicht-Vornahme einer sich im konkreten Fall aus der Garantenstellung ergebenden Handlungspflicht (vgl. Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N 107) vorgeworfen werden.
ccc) An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Gelegenheit des Beschuldigten 2, seinem Angestellten ein für alle Mal unmissverständlich die Beförderung von Personen zu verbieten, gewissermassen „wertvoll“ gewesen wäre, als ihm dieser anbot, ihn mit der Seilbahn hinunterzulassen. Auf welche Werte sich der Rechtsvertreter der Berufungsführer mit diesem Einwand im Berufungsverfahren beziehen will, ist angesichts des Gesagten nicht klar. Jedenfalls vermag auch er – abgesehen von der Forderung nach einem konkret gegenüber dem Angestellten ausgesprochenen Verbot, Personen zu transportieren – keine bestimmten Vorsichtsmassnahmen darzutun, welche zu ergreifen der Beschuldigte 2 aufgrund seiner Stellung als Eigentümer der Bahn und als Arbeitgeber damals verpflichtet gewesen wäre. Dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 nicht noch ausdrücklich verbot, Personen zu befördern, kann ihm nicht als strafbare Unterlassung zugerechnet werden. Ein solches Verbot versprach keinen zusätzlichen Nutzen bzw. erschien zwecklos, nachdem der Beschuldigte 1 um die Nichtzulassung der Bahn zum Personentransport wusste (oben E. 2.b/aa) und der Beschuldigte 2 seinem Angestellten auch dessen mangelnde Erfahrung dazu klargemacht hatte (ebd. bb und cc).
dd) Im Nachhinein betrachtet mag die Versuchung naheliegen, dem Beschuldigten 2 die Unterlassung einer unmissverständlichen Grenzsetzung durch einen deutlicheren Hinweis auf die fehlende Ausbildung bzw. Übung im Hinunterlassen von Lasten ins Tal und den daher damit verbundenen Gefahren anzulasten. Ex tunc kann jedoch dem Beschuldigten 2 nicht vorgeworfen werden, sich dadurch strafbar gemacht zu haben, dass er sich darauf verliess, dass der Beschuldigte 1 als erwachsener Mensch sich an das ihm bekannte Personentransportverbot und die Anweisung, nur Lasten hochzuziehen und die Kiste nur leer hinunterzulassen, halten würde, nachdem er ihm gesagt hatte, dass ihm weitergehende Erfahrungen mit der Bahn fehlten und ihm klar zu verstehen gab, deswegen es nicht zu wagen, ihm in die Kiste zu sitzen.
b) Selbst wenn dem Beschuldigten 2 entgegen dem eben Gesagten (oben lit. a) dennoch vorgehalten werden sollte, seinen Handlungspflichten als Arbeitgeber nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nachgekommen zu sein, fehlt es am erforderlichen hypothetischen (und deshalb nicht unterbrechbaren) Kausalzusammenhang. Ob die Todesfälle bzw. Körperverletzungen nicht eingetreten wären, wenn der Beschuldigte 2 es nicht unterlassen hätte, dem Beschuldigten 1 unter Hinweis entsprechend möglicher Anfragen von Wanderer direkt den Transport von Personen zu verbieten und auf diese Weise im Sinn der Anklage das Verbot durchzusetzen, ist nach den Regeln der natürlichen und adäquaten Kausalität zu prüfen und nur anzunehmen, wenn dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Fall wäre (vgl. Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N 110 ff.; BGE 134 IV 255 = Pra 2009 Nr. 25 E. 4.4.1; BGE 117 IV 130 = Pra 1991 Nr. 212 E. 2.a; vgl. auch BGE 101 IV 149 E. 1 analog zur mechanischen Deutung). Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des hypothetischen Kausalzusammenhanges nicht aus (BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
aa) Abgesehen davon, dass bei einem fahrlässigen Erfolgsdelikt die Möglichkeit einer Mittäterschaft (dazu Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N 135) zwischen einem Täter, der aktiv den Erfolg herbeiführt, und einem anderen, der dies durch pflichtwidriges Unterlassen macht, weder unumstritten noch durch das Bundesgericht bislang bejaht worden ist, fällt diese vorliegend ausser Betracht. Es ist in tatsächlicher Hinsicht weder ersichtlich noch angeklagt, inwiefern die Beschuldigten zusammengewirkt haben sollten. Es handelt sich allenfalls um fahrlässige Nebentäterschaft, weshalb der Nachweis der Kausalität jedes individuell nachweisbaren Tatbeitrages erforderlich ist, zumal es sich auch nicht um einen Fall handelt, der bedenkliche Folgen für eine kollektive Kriminalität haben könnte (vgl. Forster, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 24 StGB N 21 ff.).
bb) Da der Beschuldigte 1 durch den Beschuldigten 2 auf die Nichtzulassung der Bahn für Personentransporte hingewiesen wurde und der Angestellte davon zugegebenermassen auch wusste, ist nicht einzusehen, weshalb sein Chef hätte weitere Massnahmen ergreifen müssen, um das Verbot durchzusetzen (vgl. Pra 1991 Nr. 212 E. 2.b). Die weiteren besonderen Fallumstände (ausnahmsweise „schlechtes Beispiel“, Angebot des Beschuldigten 1 und fehlender Hinweis auf entsprechende Wandereranfragen) gelangen in der auf individuellen mentalen Vorstellungen beruhenden Kooperation und Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Angestelltem zu ihrer Bedeutung. Die individuellen Gedanken, welche sich Personen in der Lage der Beschuldigten über eine Aussage wie diejenige, dem unerfahrenen Anderen nicht in die Bahn zu sitzen, machen und die Konsequenzen, welche sie für sich daraus ziehen, folgen trotz des oben festgestellten hinreichend bestimmbaren Sinngehalts der Aussage (vgl. oben E. 2.b/bb und cc sowie E. 3.a/cc/bbb) nicht natürlichen Kausalgesetzen und werden pragmatisch betrachtet eher selten präzise übereinstimmen. Dies muss umso mehr in der Bezugnahme auf einen der Aussage als „schlechtes Beispiel“ vorangegangen zulassungswidrigen Personentransport durch den Chef gelten. Gab dieser wie vorliegend dem Angestellten nicht nur bekannt, dass der Personentransport mit der Bahn unzulässig sei, sondern wies diesen auch darauf hin, dass er aufgrund der mangelnden Erfahrung Personen nicht sicher befördern könne, kann indes das „schlechte Beispiel“ und die unterbliebene Information hinsichtlich möglicher Wünsche von Wanderern, mit der Bahn zu fahren, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als kausal für den Unfall angesehen werden. Hinzu kommt, dass der Unfall auf einem Bedienungsfehler beruhte, welcher die Vorinstanz zu Recht nicht auf eine fehlerhafte Instruktion des Beschuldigten 2 zurückführte (vgl. oben E. 3.a). Zwar hätte der Beschuldigte 2 sich nach seinem „schlechten Beispiel“ dem Vorwurf, dem Angestellten den Entscheid, am Unfalltag die Familie mit der Bahn hinunterfahren zu lassen, erleichtert zu haben, nicht ohne weiteres mit der Tatsache entschuldigen können, auf den Ausnahmecharakter dieser Dienstleistung hingewiesen zu haben. Nachdem er aber dem Beschuldigten 1 auf dessen wohl in Selbstüberschätzung seiner Fähigkeiten gemachtes Angebot mitgeteilt hatte, ihn aufgrund der mangelnden Erfahrung mit der Bahn für unfähig zu halten, seinem Beispiel zu folgen und Personen zu transportieren, musste er nicht erwarten, dieser könnte sich immer noch überschätzen oder die damit verbundenen Gefahren verkennen und sich für eine Personenbeförderung entscheiden. Er wusste ferner nichts davon, dass der Beschuldigte 1 trotz der im Sinngehalt klaren Zurechtweisung (vgl. oben E. 2.b/bb und cc) seine Begleiter zumindest einmal in der Bahn zur Alp hinaufzog, und musste ebenfalls nicht damit rechnen, dass sein Angestellter glauben könnte, den „Tatbeweis“ erbracht zu haben, mit der Seilbahn ohne Risiko Personen befördern zu können. Vielmehr belegt diese durch keine Ausnahmesituation zu entschuldigende, sondern allein dem Mutwillen des Beschuldigten 1 zuzuschreibende Missachtung des Personentransportverbots (dazu auch angef. Urteil E. 2.2.4.a/ee), dass der Beschuldigte 1 die Anweisungen des Beschuldigten 2 nicht befolgen, sondern nach eigenem Gutdünken die Bahn betreiben wollte.
cc) Der Beschuldigte 2 mag dadurch, dass er den Beschuldigten 1 anstellte und ihm den für die Alpbewirtschaftung erforderlichen Bahnbetrieb zum Hinaufziehen von Lasten zeigte sowie selber noch einen Personentransport ausnahmsweise vordemonstrierte, Bedingungen für die Möglichkeit nach dem Gesagten des Beschuldigten 1 geschaffen haben, die Unfallfahrt durchzuführen. Indes handelte der Beschuldigte 1 im Rahmen dieser Möglichkeit eigenverantwortlich bzw. mutwillig im Bewusstsein, dass die Personenbeförderung mit der Bahn verboten war und ihn der Beschuldigte 2 dazu als (noch) nicht fähig erachtete. Es ist mithin nicht sicher feststellbar, dass der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte 2 sich anders verhalten, etwa dem Beschuldigten 1 gegenüber das Personentransportverbot konkret ausgesprochen oder auf eine andere Art und Weise vehementer reagiert hätte.
dd) Für den Beschuldigten 2 war der Unfall umso weniger vorhersehbar, als er den Beschuldigten 1 gleich instruierte wie andere Hilfspersonen und Lehrlinge zuvor, ohne dass eine dieser Personen Probleme mit der Bahn gehabt hätte (U-act. 10.1.08 Nr. 55 ff.) bzw. zur Auffassung gelangt wäre, wie der Chef die Bahn betreiben zu können (U-act. 10.1.09 Nr. 20; vgl. auch oben E. 2.b/cc). In Bezug auf die Wanderer kommt hinzu, dass an der Bahn ein Schild „Für den Personentransport nicht zugelassen“ angebracht war
(U-act. 8.1.23 S. 21). Dass der Beschuldigte sich vom Ansinnen der verunfallten Familie, mit der Bahn hinunterzufahren, angesichts des schlechten Gesundheitszustandes des Kindes allenfalls zufolge seiner instabilen Mentalität nicht zu distanzieren vermochte, kann dem Beschuldigten 2 nicht angelastet werden (vgl. auch oben E. 2.b). Den Vorwurf der Vorhersehbarkeit, dass der Beschuldigte 1 das Verbot aus welchen Gründen auch immer (vorliegend durch den schlechten Zustand eines Kindes) unter Druck gesetzt missachten könnte, erhebt die Anklage denn auch nachvollziehbar nicht. Das tragische Zusammentreffen verschiedener Umstände und Ereignisse konnte niemand voraussehen, nämlich, dass der erst wenige Tage auf der Alp tätige, kurz vorher selber noch schwer verunfallte Beschuldigte 1 „zur falschen Zeit am falschen Ort“ den Auftrag, die Seilbahn leer hinunterlassen, erfüllen wollte, als die Familie, deren Kind es gerade auf dieser Wanderung und in diesem Zeitfenster nicht gut ging, vorbeikam.
c) Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten 2 nicht vorgeworfen werden, das Personentransportverbot auf eine Art und Weise nicht durchgesetzt zu haben, die einer aktiven Tatbegehung gleichkäme. Zur gegenteiligen Annahme können auch insbesondere nicht die Leichtsinnigkeit offenbarenden Umstände beitragen, dass der Beschuldigte 2 ein schlechtes Beispiel gab und dem Beschuldigten 1 erzählte, familienintern sowie in Notfällen schon – was seines Erachtens mit der richtigen Bedienung ganz sicher sei (U-act. 8.1.03 Nr. 23) – Leute transportiert zu haben (dazu vgl. angef. Urteil E. 2.3.4 lit. b und c; oben E. 2.d). Der Beschuldigte 2 hatte keinen Anlass zur Annahme, seine Instruktion über die Nichtzulassung der Bahn für den Personentransport und seine ablehnende Antwort auf das Angebot des Beschuldigten 1, ihn mit der Seilbahn zu Tal zu befördern, würde nicht den für das Verständnis hinreichenden Sinngehalt aufweisen, dass sein Angestellter keine Personen transportieren dürfe und könne. Insofern ist auch nicht ersichtlich, was der Beschuldigte 2 noch hätte vorkehren sollen, um den Beschuldigten 1, welcher wusste, dass er mit der Seilbahn keine Personen befördern durfte, von der bewussten Widerhandlung gegen dieses Verbot hätte abhalten lassen können.
Aus diesen Gründen ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten 2 vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang ist auch nicht auf den Entscheid zurückzukommen, die Berufungsverhandlung wegen der Abwesenheit des Beschuldigten 1 nicht zu verschieben.
4. Die Berufungsführer beantragen höhere Genugtuungssummen. Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem verletzten Kind der beim Unfall getöteten Eltern (Berufungsführerin 1) oder den Angehörigen der Getöteten (alle Berufungsführer) eine angemessene Summe als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Im Wesentlichen kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens des Täters an. Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft umso mehr zu, wenn sie längerfristige psychische Nachwirkungen haben (STK 2017 16 vom E. 9.c/bb mit Hinweisen; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, N 2614 f. sowie zusätzliche Bemessungskriterien in N 2642 und 2658 f.). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Eine Straffunktion kommt der Genugtuung nicht zu (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2615) und sie soll auch nicht unverhofft einen finanziellen Wohlstand herbeiführen (Fischer, Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 47 OR N 4 f.).
In Bezug auf den Beschuldigten 1 ist die Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der Zivilprozessordnung richtet (Art. 398 Abs. 5 StPO). Dagegen ist in Bezug auf den Beschuldigten 2 auch der Schuldpunkt angefochten, weshalb das Strafprozessrecht anwendbar bleibt, mithin die Berufungsinstanz die sich stellenden Rechtsfragen auch ohne Antrag der Parteien entscheidet.
a) Da vorliegend der Beschuldigte 1 durch die Vorinstanz rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, ist über die Genugtuungsforderungen der Berufungsführer zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der Beurteilung der Einwände der Berufungsführer gegen die Bemessung der Genugtuungen im Einzelnen ist auf das erstinstanzlich als eher gering eingeschätzte (angef. Urteil E. 5.6.4 lit. d) Verschulden des Beschuldigten 1 sowie das ebenfalls zu gewichtende (vgl. oben vor lit. a) und von der Vorinstanz als nicht unerheblich eingestufte (angef. Urteil E. 5.6.1 lit. b) Selbstverschulden der getöteten Eltern bzw. Tochter bzw. Schwester der Berufungsführer einzugehen. Auch wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten 1 als eher gering einstuft, erachtet die Strafkammer dieses nicht als unerheblich. Immerhin beförderte der Beschuldigte 1 die Familie im Wissen um das Personentransportverbot und handelte insoweit bewusst fahrlässig. Indes konnten die getöteten Eltern aufgrund des blossen Erscheinungsbildes der mit dem Schild „Für den Personentransport nicht zugelassen“ (U-act. 8.1.23 S. 21) versehenen Seilbahn nicht ohne weiteres angenommen haben, dass der Transport von Personen mit dieser Bahn zulässig war. Mithin kompensiert das Verschulden der Opfer dasjenige des Beschuldigten 1 insofern, als die Schuldkomponenten ebenso wie die Tragik des Unfalls auf beiden Seiten anzusiedeln sind und mithin weder die Erhöhung noch die Reduzierung der Genugtuungssummen zu rechtfertigen vermögen.
aa) Die Berufungsführerin 1 macht zutreffend geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie beide Eltern verloren habe und zudem selber noch verletzt worden sei. Ist bei fahrlässiger Tötung eines Elternteils eine Genugtuung von Fr. 25‘000.00 angemessen (vgl. Hütte, Genugtuungsrecht, Bd. 1, 2013, S. 131; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2689), erhöht sich vorliegend unter Berücksichtigung der speziellen Tatsache des gleichzeitigen Verlusts beider Elternteile die Basisgenugtuung gegen Fr. 50‘000.00. Dass dem Verlust beider Elternteile nicht mit einer einfachen Verdoppelung bzw. nicht noch in höherem Ausmass Rechnung zu tragen ist, lässt sich zweifach begründen. Erstens besteht im Fall der Berufungsführerin 1 gegen den Beschuldigten 1 im Unterschied zu ihren, *je * eine Genugtuung beantragenden Grosseltern mütterlicherseits (vgl. unten lit. bb) nur * ein * persönlich zu berechnender und zu entschädigender Genugtuungsanspruch (vgl. Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2649). Zweitens erlebte die Berufungsführerin 1 den Tod beider Elternteile aufgrund ihres Alters nicht bewusst und erlitt damit keinen unmittelbaren psychischen Schmerz respektive keine mit einem älteren Kinde vergleichbare erinnerlich wahrgenommene Beeinträchtigung ihrer Lebensfreude. Entsprechende künftige Auswirkungen, namentlich künftige Belastungen durch allfällige Verlust- und Trennungsängste, sind wenn überhaupt zudem schwierig abzuschätzen (vgl. auch Fischer, a.a.O., Art. 47 OR N 42 ff.). Es ist in dieser Konstellation dem seine Persönlichkeit weitgehend unabhängig von seinen tödlich verunfallten biologischen Eltern entwickelnden Kind nicht ohne weiteres einfach direkt mit Geld einen Ausgleich im Sinne der Genugtuung zu verschaffen. Nichts desto trotz verlor es für seine persönliche Entwicklung zwei wichtige Bezugspersonen (zum Ganzen vgl. Hütte, a.a.O., S. 27 f., 97 und 109 f.). Für die durch Fahrlässigkeit erlittenen Körperverletzungen, die physisch keine medizinisch feststellbaren Folgen haben und hinsichtlich ihrer psychischen Wirkungen auf das älter werdende Kind ebenfalls nicht einfach einschätzbar sind – die diesbezüglichen Ausführungen der ägyptischen Ärzte sind nicht näher belegt –, ist der Basisrahmen um Fr. 5‘000.00 zu erhöhen. Die von der Berufungsführerin geltend gemachte, aus dem Verwandtschaftsgrad fliessende enge Nähe zu ihren Eltern ist eine Grundvoraussetzung für die Zusprache einer Genugtuung nach Art. 47 OR (vgl. oben vor lit. aa; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2642 ff.; Hütte, a.a.O., S. 48; Fischer, a.a.O., Art. 47 OR N 26) und mithin kein zusätzlicher Erhöhungsgrund. Dagegen ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ihre Beziehungen zur Schweiz aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft derart eng sind, dass eine Kaufkraftreduktion (dazu vgl. unten lit. bb und Hütte, a.a.O., S. 79 f.) nicht angebracht ist. Hier sollen sich die Auswirkungen der Unklarheit ihrer zukünftigen Beziehungen zur Schweiz zu ihren Gunsten gewichtet werden. Dagegen können ebenfalls Gefälligkeitshandlungen berücksichtigt werden (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2659; Hütte, a.a.O., S. 69 f.). Es ist auch seitens der Berufungsführer unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte 1 der Familie angesichts des von ihm wahrgenommenen schlechten Zustandes des Kindes, der ihn persönlich in ein Dilemma gestürzt haben soll, mit dem Transport einen Gefallen erweisen bzw. helfen wollte. Dies rechtfertigt es, die Genugtuung um rund einen Drittel zu reduzieren und insgesamt betrachtet der Berufungsführerin 1 eine Genugtuung von Fr. 35‘000.00 zuzusprechen.
bb) Die vorinstanzliche Annahme einer Basisgenugtuung von Fr. 18‘000.00 der Berufungsführer 2 und 3, Eltern ihrer beim Unfall getöteten Tochter, ist nicht zu beanstanden (vgl. Hütte, a.a.O., S. 105) und ist sogar eher als hoch einzuschätzen, da sie nicht ihr einziges Kind verloren, das zudem nicht mehr in ihrer Hausgemeinschaft, sondern in ihrer eigenen Familie lebte (vgl. Hütte, a.a.O., S. 107). Der Umstand, dass die Eltern ihre in der Nähe wohnende Tochter häufig besuchten und mit ihr telefonierten, legt noch keine intensivere Beziehungsnähe dar, als sie bei in der Nähe wohnenden Kindern allgemein üblich ist. Zudem wird die Häufigkeit der geltend gemachten Kontakte nicht quantifiziert. Andere Erhöhungsgründe bringen die Berufungsführer 2 und 3 nicht vor.
Soweit die Vorinstanz ihre Genugtuungssummen deswegen reduzierte, weil das Preisniveau in Kairo nur 38 % desjenigen in der Schweiz betrage, ist die Rüge der Berufungsführer, dass es sich dabei nicht um eine markante Abweichung im Sinne der Rechtsprechung handelt, grundsätzlich nicht unberechtigt. Die Vorinstanz zitiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Kürzung vorgenommen werden kann, wenn die Lebenshaltung sechs bis sieben Mal niedriger ist (angef. Urteil E. 5.7.1 lit. c; dazu vgl. auch Hütte, a.a.O., S. 79 f.; Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, 2013, S. 158 f.), weshalb doch fraglich ist, ob ein gut drei Mal niedrigeres Preisniveau ausnahmsweise eine Kürzung rechtfertigt. Diese Frage kann indes offengelassen werden. Der Beschuldigte 1 belegt Kaufkraftsunterschiede im Ländervergleich von Ägypten und der Schweiz zu einem Faktor von 6.4 und im Städtevergleich von Kairo und Zürich von 7.25. Dies bestreiten die Berufungsführer, welche auf eine Replik im Berufungsverfahren verzichteten, nicht. Ob in Zalamek höhere Lebenshaltungskosten bestehen als im übrigen Kairo, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Erstens belegen und beziffern die Berufungsführer den behaupteten Unterschied nicht und zweitens gibt es auch in den Quartieren von Zürich unterschiedliche Preisniveaus, so dass sich grundsätzlich die Frage stellte, ob überhaupt auf solche engen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Unter Einbezug des doch markanten Unterschieds der Lebenshaltungskosten im Länder- und Städtevergleich rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des schon bei der Berufungsführerin 1 erläuterten Reduktionsgrundes der Gefälligkeit des Beschuldigten 1 (vgl. oben lit. aa), die Genugtuungssummen für die Berufungsführer 2 und 3 auf Fr. 10‘000.00 zu reduzieren.
cc) Die Basisgenugtuung für den erwachsenen Bruder und Berufungsführer 4 in Bezug auf seine nicht in seiner Hausgemeinschaft lebenden verheirateten Schwester beträgt Null (vgl. Hütte, S. 113 f.; vgl. auch Fischer, a.a.O., Art. 47 OR FN 60). Der vom Berufungsführer erstinstanzlich erwähnte Entscheid (BGer 1C_286/2008 vom 1. April 2009) betrifft einen mit dem vorliegenden Genugtuungsanspruch nicht vergleichbaren Fall einer ermordeten Schwester, welche für die Klägerin die Mutterrolle einnahm. Der Beschuldigte 1 liess die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung von Fr. 2‘000.00 indes unangefochten bzw. anerkannte diese. Sie erscheint angesichts des besonderen Umstands, dass der Berufungsführer 4 die den Unfall verletzt überlebende Tochter seiner Schwester nun grosszieht, nicht unbillig. Diese Tatsache stellt zwar ebenso wenig eine Grundlage für eine Genugtuung schaffenden immateriellen Unbill dar wie der Umstand, dass der Berufungsführer 4 Onkel des verletzten Kindes ist (Fischer, ebd., N 27), unterstreicht aber immerhin seine Behauptung, zu seiner Schwester noch im Erwachsenenalter eine besondere Beziehung gepflegt zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung die tieferen Lebenshaltungskosten in Kairo berücksichtigte (dazu vgl. oben lit. bb).
b) In Bezug auf den Beschuldigten 2 sind die Genugtuungsansprüche der Berufungsführer zufolge des Freispruchs und der mangelnden Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der im Rahmen der Anklage zu prüfende strafrechtliche Tatbestand des fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikts erfasst nicht jede zivilrechtliche, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (vgl. oben E. 3.a/aa). Ausserdem begnügen sich die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagenbeim Kausalzusammenhang einer Unterlassung mit einer im Strafrecht nicht ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit und schliessen in die Beurteilung der hypothetischen Kausalität auch deren Adäquanz ein (vgl. Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 414 und 434 f.). Dabei werden in tatsächlicher Hinsicht unter Umständen die Vorstellungen bedeutungsvoll, in welchen der Beschuldigte 1 und die beim Unfall getöteten Eltern miteinander kommuniziert haben. Diese bleiben im Unterschied zur Situation zwischen den beiden Beschuldigten (vgl. oben E. 3.b/bb) vorliegend über die Tatsache hinaus, dass die Familie mit einem nicht unerheblichen Selbstverschulden in die Transportkiste eingestiegen sein muss, unberücksichtigt, da diesbezüglich die Anklage verständlicherweise nicht beschreibt, inwiefern der Beschuldigte 2 hätte mit bestimmten Vorstellungen rechnen müssen.
5. Weder die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verteidigerhonorare noch die ermessensweise für die Verteidiger im Zivilpunkt festgesetzten Anteile von total Fr. 2‘600.00 (Privatklägerin 1 Fr. 800.00, Berufungsführerin 1 Fr. 600.00 und Berufungsführer 2-4 je Fr. 400.00) sind angefochten. Sie sind mithin nach der Bestätigung des Freispruchs des Beschuldigten 2 beizubehalten. Da der Vertreter der Berufungsführer bei der Vorinstanz seine Aufwendungen hinsichtlich des Straf- und Zivilpunktes nicht getrennt auswies, ist mangels entsprechender Spezifizierung der Kostennoten (§ 6 GebTRA) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese im Zivilpunkt auf einen Drittel schätzte. Indes sind nach der teilweisen Erhöhung der Genugtuung für die Berufungsführer 1-3 die entsprechenden Entschädigungsregelungen zu Lasten des Beschuldigten 1 anzupassen, wobei die Berechnungsweise der im Verhältnis der Berufungsführer und dem Beschuldigten 1 gegenseitig verrechneten Entschädigungen durch die Vorinstanz nicht begründet angefochten und mithin zu übernehmen ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 6‘000.00) werden zu einem Drittel dem Verfahren gegen den Beschuldigten 1 (Fr. 2‘000.00) und zu zwei Dritteln demjenigen gegen den Beschuldigten 2 (Fr. 4‘000.00) angerechnet. Gegen den Beschuldigten 1 dringen die Berufungsführer insgesamt rund zu einem Viertel durch, unterliegen indes vollständig im Verfahren des Beschuldigten 2, womit sie die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 5‘500.00 zu tragen haben, während dem Beschuldigten 1 Fr. 500.00 aufzuerlegen sind. Demzufolge haben die Berufungsführer den Beschuldigten 2 vollumfänglich zu entschädigen. Indes erweist sich die Kostennote dessen erbetenen Verteidigers wie bereits erstinstanzlich (vgl. angef. Urteil E. 7.1.2) als unangemessen. Die im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Vorbereitungszeit von über 38 Stunden, namentlich auch der im Hinblick auf die Einwände bezüglich der fehlenden Vertretungsvollmacht im Falle der Berufungsführerin 1 betriebene Aufwand, erscheint übertrieben, zumal der Anwalt bereits erstinstanzlich ein aufwändiges Akten- und Rechtsstudium geltend machte. Dass der Anwalt anlässlich des mündlichen Plädoyers sein vorbereitetes Skript stark ausdehnte, wobei sich etliche Ausführungen in mehrfachen Wiederholungen von bereits Gesagtem erschöpften, ist nicht dem Vorbereitungsaufwand anzurechnen. Ebenfalls sind die hohen Barauslagen (493 Kopien) nicht nachvollziehbar. Das Honorar ist mithin einschliesslich des Aufwandes für die Berufungsverhandlung ermessensweise auf pauschal Fr. 8‘000.00 festzusetzen (§§ 2 und 6 GebTRA). Ebenfalls kann nicht auf die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1 abgestellt werden, da sie zu hohe Honoraransätze und Korrespondenzen mit dem Gegenanwalt und dem Klienten in einem Ausmass enthält, deren Notwendigkeit in Bezug auf das Berufungsverfahren nicht einleuchtet. Dessen Honorar ist auf Fr. 6‘000.00 festzusetzen. Da der Rechtsvertreter der Berufungsführer in der Strafsache gegen den Beschuldigten 2 im Verhältnis zu den Genugtuungsfragen einen geringeren Aufwand als die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Schuldpunkt hatte, ist dessen Honorar auf Fr. 7‘000.00 festzusetzen. Daher ist der über die amtliche Verteidigung entschädigte Beschuldigte 1 zu verpflichten, die Berufungsführer im Rahmen ihres Obsiegens zu einem Viertel (Fr. 1‘750.00) zu entschädigen;-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte 1, F.________, wird der mehrfachen fahrlässigen
Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.00 bestraft, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet angerechnet werden. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Der Beschuldigte 2, H.________, wird vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen und die gegen ihn gerichteten Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet,
a) J.________ Schadenersatz von Fr. 15'625.35 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2013 zu leisten und eine Genugtuung von Fr. 7'500.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2013 zu bezahlen.
b) A.________ eine Genugtuung von Fr. 35'000.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2013 zu bezahlen.
c) B.________ und C.________ je eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2013 zu bezahlen.
d) D.________ eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 nebst 5 % Zins seit 3. August 2013 zu bezahlen.
Allfällige Schadenersatzansprüche der vorstehend in lit. b-d genannten Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.
4. Der Beschuldigte 1 wird erstinstanzlich verpflichtet,
a) J.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.00 zu bezahlen.
b) A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 7'832.75 zu bezahlen.
c) B.________ und C.________ eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'721.85 zu bezahlen.
d) D.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘481.85 zu bezahlen.
5. Die Privatkläger bzw. die vorinstanzliche Gerichtskasse werden erstinstanzlich wie folgt zur Bezahlung von Prozessentschädigungen an den Beschuldigten 2 verpflichtet:
a) J.________ zur Zahlung von Fr. 800.00;
b) A.________ zur Zahlung von Fr. 600.00;
c) B.________ und C.________ sowie D.________ zur Zahlung von je Fr. 400.00; und
d) die Gerichtskasse zur Zahlung von Fr. 32'582.40 (inkl. Auslagen und MWST).
6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt G.________, wird aus der Gerichtskasse erstinstanzlich mit Fr. 17'920.75 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich mit Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt erstinstanzlich vollumfänglich und zweitinstanzlich im Betrag von Fr. 1‘500.00 vorbehalten.
7. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, für das Berufungsverfahren die Berufungsführer mit Fr. 1‘750.00 zu entschädigen. Die Berufungsführer 1-4 werden solidarisch verpflichtet, den Beschuldigten 2 mit Fr. 8‘000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
8. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 8‘000.00, Untersuchungskosten (SUM 2013 1352 & 1353) von Fr. 82‘928.00 und Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 (inkl. Auslagen und MWST) von Fr. 17'920.75, total Fr. 108'848.75, werden abzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung (mithin Fr. 90'928.00) zu zwei Dritteln im Betrag von Fr. 60‘619.00 dem Beschuldigten 1 auferlegt. Im Übrigen (mithin Fr. 30‘309.00) gehen sie zu Lasten des Bezirks.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6‘000.00) werden im Betrag von Fr. 5‘500.00 solidarisch den Berufungsführern 1-4 sowie im Betrag von Fr. 500.00 (ohne Kostenanteil der amtlichen Verteidigung von Fr. 1‘500.00) dem Beschuldigten 1 auferlegt.
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
11. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Berufungsführer (5/R), die Verteidiger (je 2/R), den Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin 3 (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die KOST (mit Formularen für die Beschuldigten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. Mai 2019 kau