Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. September 2018
STK 2018 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Walter Christen.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Diebstahl, vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung, etc.
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 4. Dezember 2017, SGO 2017 22);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 4. Dezember 2017 a) wegen mehrfachen Diebstahls, b) mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, c) fahrlässigen Nichttragens der Sicherheitsgurte und d) wegen mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges mit ausländischem statt schweizerischem Führerausweis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung von 4 Tagen Untersuchungshaft und einer Busse von Fr. 400.00. Für den Fall der Nichtbewährung während der Probezeit ordnete es ausserdem den Widerruf und den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 18. September 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Juni 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. Juli 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von ebenfalls 5 Tagessätzen zu Fr. 50.00 an. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger am 20. Dezember 2017 fristgerecht Berufung an (KG-act. 1+2). Nach Versand des begründeten Urteils am 14. Februar 2018 erklärte der amtliche Verteidiger am 8. März 2018 Berufung (KG-act. 3) und beantragte, den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freizusprechen, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren auszusprechen, das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1‘580.00 und die erstandenen 4 Tage Polizeihaft an den Vollzug der widerrufenen bedingten Geldstrafen anzurechnen und auf die Zivilforderungen nicht einzutreten.
Im Rahmen der Vorprüfung stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 16. März 2018 keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Gleichzeitig teilte sie mit, persönlich an der Berufungsverhandlung aufzutreten (KG-act. 5). Die Privatklägerin äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 8).
Am 23. Juli 2018 forderte die Verfahrensleitung den amtlichen Verteidiger auf, innert 10 Tagen schriftlich bekannt zu geben, ob er in der Zeit zwischen Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheids und der Berufungserklärung Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt oder in der Zwischenzeit wieder habe. Letzternfalls sei die neue Adresse des Beschuldigten bekannt zu geben. Ausserdem wurde er um Auskunft ersucht, ob er eine ausdrückliche Weisung des Beschuldigten zur Berufungserklärung gehabt habe und wann diese allenfalls erteilt worden sei. Der amtliche Verteidiger wurde ausdrücklich auf das Präjudiz gemäss Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juli 2018 (STK 2017 60) aufmerksam gemacht (KG-act. 11). Am 2. August 2018 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass er seit der Zustellung des begründeten Urteils keinen Kontakt zu seinem Mandanten mehr habe herstellen können. Die Berufungserklärung sei im mutmasslichen Interesse des Beschuldigten erfolgt. Das begründete erstinstanzliche Urteil habe er mit dem Beschuldigten nicht besprechen können und er habe keine ausdrückliche Weisung zur Erklärung der Berufung gehabt (KG-act. 12).
Gemäss Aktennotiz der Kantonsgerichtskanzlei vom 7. August 2018 (KG-act. 15) konnte trotz Abklärungen beim Einwohneramt Langenthal, Einwohneramt Kriens, Amt für Migration des Kantons Luzern und Amt für Migration des Kantons Bern der aktuelle Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht ausfindig gemacht werden. Gemäss Ausreisemeldekarte der Grenzzollstelle habe der Beschuldigte die Schweiz am 18. März 2017 verlassen. Angaben über seinen momentanen Verbleib konnten nicht gemacht werden.
Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 2. August 2018 (KG-act. 12) und die Aktennotiz der Kantonsgerichtskanzlei vom 7. August 2018 wurden den Parteien mit Verfügung vom 8. August 2018 (KG-act. 16) zur Kenntnis gebracht.
2. a) Gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: a. der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; b. keine schriftliche Eingabe einreicht; oder c. nicht vorgeladen werden kann. Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 366 ff. StPO. Das Berufungsverfahren unterliegt weitgehend der Disposition der Parteien, was zur Folge hat, dass bei Säumnis des Berufungsklägers die Berufung als zurückgezogen gilt (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 407 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 407 StPO). Gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 407 Abs. 2 lit. c StPO gilt die Berufung auch als zurückgezogen, wenn der Beschuldigte „nicht vorgeladen werden kann“. Sowohl das Obergericht des Kantons Aargau als auch jenes des Kantons Bern entschieden, dass Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als speziellere Norm Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO vorgeht, wonach die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn der Aufenthalt der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Im Berufungsverfahren sei deshalb eine Publikation im Amtsblatt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO nicht erforderlich. Könne jene Partei, welche die Berufung erklärt habe, nicht vorgeladen werden, weil ihr Aufenthaltsort unbekannt sei und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden könne, so trete die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Die Berufung gelte gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zwar auch dann als zurückgezogen, wenn jene Partei, welche die Berufung erklärt habe, der mündlichen Berufungsverhandlung fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse. Dieser Fall der Rückzugsfiktion setze aber voraus, dass die die Berufung erklärende Partei auch ordentlich habe vorgeladen werden können. Andernfalls hätte die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gar keinen eigenständigen Anwendungsbereich, was nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmung entsprechen könne (Entscheid Obergericht Aargau SST.2015.147 vom 20. August 2015 E. 1.3, zitiert nach CAN 2-16 Nr. 46; im gleichen Sinne: Entscheid Obergericht Bern SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018 E. 6.1-6.3, zitiert nach CAN 2-18 Nr. 39; Beschluss Obergericht Bern SK 17 192 vom 5. Februar 2018 E. 2 und 5.2-5.3 - zitiert nach http://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/, zuletzt besucht am 9. August 2018). Die Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz hat sich mit Beschluss STK 2017 60 vom 3. Juli 2018 E. 3.a dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Daran ist festzuhalten. Der Aufenthaltsort des Beschuldigten konnte vorliegend trotz Nachforschungen der Kantonsgerichtskanzlei nicht ausfindig gemacht werden (KG-act. 15). Der amtliche Verteidiger hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren keinen Kontakt mehr zu seinem Klienten (Vi-act. 3, 8, 10, 14, S. 2) und kennt offensichtlich auch heute dessen Aufenthaltsort nicht (vgl. KG-act. 12). Wer sich wie der Beschuldigte in Kenntnis eines Strafverfahrens ins Ausland absetzt, keine Zustelladresse bekannt gibt und so die Vorladung zur Berufungsverhandlung verhindert, gibt sein Desinteresse an der Berufung bekannt. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist namentlich auf den Fall zugeschnitten, dass es eine Partei unterlässt, nach Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 407 StPO). Auch dies ist vorliegend der Fall.
Somit ergibt sich, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht publiziert werden muss. Die Berufung gilt als zurückgezogen, weil der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden kann.
b) Hinzu kommt, dass die vorliegende Berufungserklärung gemäss ausdrücklicher Zugabe des amtlichen Verteidigers ohne Instruktion des Beschuldigten erfolgt ist. Der amtliche Verteidiger hat (auch) seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils keinen Kontakt zum Beschuldigten herstellen können. Die Berufungserklärung erfolgte im *mutmasslichen * Interesse des Beschuldigten und * in der Hoffnung, *dass der Beschuldigte sich beim amtlichen Verteidiger noch melden würde (KG-act. 12). Eine im Sinne von Art. 407 StPO zu berücksichtigende Eingabe des Verteidigers setzt jedoch voraus, dass überhaupt noch eine wirksame Vertretung vorliegt. Nachdem der amtliche Verteidiger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Kontakt mit seinem Klienten hatte und keine Instruktionen für eine Berufung von ihm entgegennehmen konnte, ist keine gültige Berufungserklärung möglich. Der Beschuldigte verdient keinen Rechtsschutz, da er nach rechtsgültiger Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an seinen Verteidiger weder diesem gegenüber noch gegenüber der Rechtsmittelinstanz jemals den wirklichen Wunsch auf eine Berufung äusserte. Er stimmte der Berufung mithin nie zu, sondern verzichtete darauf (Beschluss Kantonsgericht Schwyz STK 2017 60 vom 3. Juli 2018 E. 3.b; Entscheid Obergericht Aargau SST.2015.147 vom 20. August 2015 E. 1.2, zitiert nach CAN 2-16 Nr. 46).
c) Zusammenfassend ist die Berufung infolge Rückzugs bzw. Rechtsmittelverzichts abzuschreiben.
3. Da der Beschuldigte nie den Willen äusserte, Berufung zu erheben, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Die von ihm eingereichte Honorarnote erscheint als angemessen. Der Privatklägerin sind keine Entschädigungen zuzusprechen, nachdem sie sich am Berufungsverfahren nicht beteiligte;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 636.50 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Privatklägerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten, zum Vollzug sowie zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
18. September 2018 kau