STK 2017 76•STK 2017 76 - grobe Verletzung der Verkehrsregeln
STK 2017 76Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)22.01.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Januar 2018
STK 2017 76
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2017, SEO 2017 24);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 27. Dezember 2017 an die Parteien versandt und ihnen am 28. Dezember 2017 zugestellt wurde (Track & Trace vom 18. Januar 2018);
dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Entschädigung zu sprechen ist;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Mitteilung an die KOST zwecks Löschung der Anfrage) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
22. Januar 2018 sl