STK 2017 75•STK 2017 75 - sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
STK 2017 75Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)09.01.2018
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 9. Januar 2018
STK 2017 75
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
sowie
D.________ E.________ F.________ G.________ AG Privatklägerinnen, H.________ Privatkläger,
betreffend
sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 21. August 2017, SGO 2017 2);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. August 2017 innert Frist am 30. August 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 27. Dezember 2017 an die Parteien versendet wurde (KG-act. 1);
dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, dass nach Rücksprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);
dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Privatklägerinnen (je 1/R, inkl. Beilage KG-act. 3), den Privatkläger (1/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Vorinstanz (1/ü, sowie 1/ES, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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9. Januar 2018 kau