Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. Januar 2018
STK 2017 74
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Fahrlässige Körperverletzung, SVG-Widerhandlungen (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
(Urteil des Bezirksgerichts March vom 18. Dezember 2017, SGO 2017 1 [2. Rechtsgang]);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. November 2016 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft March gegen B.________ betreffend fahrlässige Körperverletzung und SVG-Widerhandlungen die Dispositivziffern 1.1, 1.3 und 1.4 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 16. Februar 2016 (SGO 2015 14) ersatzlos und die Dispositivziffern 4 bis 7 dieses Urteils aufhob sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung zur Weiterbehandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies und im Übrigen die Berufung abwies (Vi-act. 40);
dass das Bezirksgericht March mit Urteil vom 18. Dezember 2017 eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung vornahm sowie den von der Staatsanwaltschaft March zurückgezogenen Anklageteil wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage noch formell erledigte (Vi-act. 52);
dass das Urteil des Bezirksgerichts March vom 18. Dezember 2017 begründet am 19. Dezember 2017 an die Parteien versandt und dem Kantonsgericht Schwyz die Verfahrensakten überwiesen wurden (KG-act. 1);
dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Entschädigung zu sprechen ist;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an D.________ (1/R, z.K.), die Vor-instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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18. Januar 2018 kau