Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 3. Juli 2018
STK 2017 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
grobe Verkehrsregelverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 31. Mai 2017, SEO 2016 29);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 16. November 2015 sprach die Staatsanwaltschaft March A.________ der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. unter anderem Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gestützt auf folgenden Sachverhalten schuldig
(Uact. 14.1.01):
A.________ lenkte am Samstag, 20. Juni 2015, ca. 10:26 Uhr, den Personenwagen „Audi RS6 Avant“, ZH xx, auf der Autobahn A3 (Gemeindegebiet Wangen, Fahrtrichtung Chur) zwischen Autobahnkilometer 144.400 und 146.900 mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 134 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), wobei bei starkem Regenfall und nassen Strassen deutlich eingeschränkte Sichtverhältnisse herrschten, welche eine sichere Fahrt mit der allgemeinen vor Ort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen nicht zuliessen. Ungefähr ab Autobahnkilometer 146.700 folgte er dabei über eine Strecke von ca. 300 m einem ihm vorausfahrenden Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 125 km/h in einem Abstand von ca. 10-15 m. Durch den deutlich zu geringen Abstand und die unangepasste Geschwindigkeit bei sehr ungünstigen Sicht- und Strassenverhältnissen schuf A.________ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere schuf er die Gefahr einer Auffahrkollision.
Nach Einsprache (U-act. 14.1.03) und Einvernahmen des Beschuldigten
(U-act. 10.1.01) sowie der diesen kontrollierenden Polizisten (U-act. 10.1.02 f.) überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 3. November 2016 ans Gericht (U-act. 14.1.05). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March sprach den Beschuldigten wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziff. 1.1 des angef. Urteils) und wegen ungenügender Abstandshaltung der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 1.2) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 610.00 und einer Busse von Fr. 4‘060.00 (Ziff. 2 f.). Die Verfahrenskosten inkl. Untersuchungskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 4). Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung anerkennt der Beschuldigte die Verurteilung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, beantragt indes dem Kantonsgericht, ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand freizusprechen und mit Fr. 400.00 zu büssen. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei angemessen zu entschädigen. Die Berufung wurde im schriftlichen Verfahren am 12. März 2018 begründet (KG-act. 11) und am 10. April 2018 durch die Staatsanwaltschaft beantwortet (KG-act. 13). Am 17. April 2018 nahm der Berufungsführer nochmals Stellung (KG-act. 15).
2. Bezüglich der Verurteilung der einfachen statt der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Rechtsmittelfrist gegen das erstinstanzliche Urteil unbenützt abgelaufen. Dispositivziffer 1.1 des vorinstanzlichen Urteils ist mithin, wie auch der Berufungsführer zutreffend feststellt (KG-act. 11 S. 3 N 1), rückwirkend rechtskräftig (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit in diesem Schuldpunkt weder die Anklage noch das angefochtene Urteil, zumal zugunsten des Beschuldigten keine gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung ersichtlich ist (Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 404 StPO).
3. Die bereits erstinstanzlich gerügte Verletzung des Anklageprinzips verwarf der Vorderrichter mit der Begründung, im Strafbefehl werde angegeben, dass der Beschuldigte die inkriminierten Handlungen „vorsätzlich“ begangen haben soll. Da sich die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch die Art und Weise der Verletzung („grob“) und durch den Erfolg (ernstliche Gefahr) von der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln unterscheiden, muss aus der Anklage ersichtlich sein, inwiefern sich die Wissens- und Wollenselemente beim Beschuldigten auf eine grobe und nicht bloss auf eine einfache Verkehrsregelverletzung richteten. Zutreffend nahm der Vorderrichter an, dass die Form des subjektiven Tatbestandes mit „vorsätzlich“ hinreichend bestimmt ist. Bei Vorsatzdelikten genügt die Behauptung, dass der Beschuldigte vorsätzlich oder mit Wissen und Willen handelte (BGer 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3 und 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Anklage braucht den Vorsatz in rechtlicher Hinsicht nicht näher zu bewerten, namentlich nicht zu bestimmen, welche Umstände eine Verkehrsregelverletzung zur groben machen. Indem der Strafbefehl dem Beschuldigten vorwirft, er habe bei ungünstigen Sicht- und Strassenverhältnissen mit 125 km/h vorsätzlich einen deutlich zu geringen Abstand von ca. 10-15 m eingehalten, umschreibt er in tatsächlicher Hinsicht hinreichend, inwiefern sich das Wissen und der Wille des Beschuldigten auf Tatsachen bezieht, angesichts deren die Verkehrsregelverletzung ernstliche gefährliche Folgen hätte haben können. Diese werden mit der Nennung der Gefahr einer Auffahrkollision zusätzlich konkretisiert. Ob diese Anklagevorwürfe zutreffen, ist durch den Richter anhand der von der Staatsanwaltschaft präsentierten Beweise bzw. Akten der Voruntersuchung und der Parteivorträge zu entscheiden (dazu gerade nachfolgend E. 4 f.). Im Zuge dieser Beurteilung darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Dies ist entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Frage des Anklageprinzips, da die Anklage Sachverhalte bloss behaupten, aber nicht rechtlich werten muss.
4. Im Strafbefehl wird dem Beschuldigten vorgeworfen, während einer Distanz von rund 300 Metern nur einen Abstand von ca. 10-15 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben. Die vorderrichterliche Feststellung, auf der letzten Sequenz des Videos (U-act. 8.1.03) sei ersichtlich, dass der Beschuldigte lediglich einen Abstand von ein bis zwei Fahrzeuglängen, d.h. 10-15 Meter einhalte (angef. Urteil E. 2.11), trifft indes nicht zu. Das Video lässt sich bloss als ein Indiz für eine solche Vermutung verwenden. Eine derart geringe Abstandshaltung lässt sich jedoch aufgrund des Videos weder wissenschaftlich berechnen (vgl. dazu KG-act. 11/1: Vorabklärung der Verteidigung beim forensischen Institut Zürich vom 14. Dezember 2017) noch mit hinreichender Sicherheit abschätzen. Beide Polizeibeamten, welche den Beschuldigten nach dem Vorfall anhielten, betrachten das Video in Bezug auf den Abstand nicht als sicheren Beweis (U-act. 10.1.02 Nr. 21 f.; U-act. 10.1.03 Nr. 10 und 21). Sie können sich auch nicht mehr aus eigener Wahrnehmung zu dem rapportierten Abstand von ca. 1-2 Fahrzeuglängen (U-act. 8.1.01 S. 2) äussern (vgl. U-act. 10.1.02 Nr. 18; U-act. 10.1.03 Nr. 18). Nur rund zwei Wochen später wurde dem Beschuldigten in der Einvernahme durch die Polizei keine bestimmte Unterschreitung des Mindestabstandes vorgeworfen
(U-act. 8.1.02 Nr. 3). Unter diesen Umständen kann die rapportierte und angeklagte zu geringe Abstandshaltung von ca. 10-15 Meter nicht als hinreichend sicher bewiesen gelten. Dagegen ist auf dem Video ersichtlich, dass der Beschuldigte unter 50 Meter bzw. deutlich weniger als zwei Sekunden auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufschloss (weniger als die Hälfte der Distanz zwischen zwei Hundertmeter-Markierungen an der Mittelleitplanke;
vgl. U-act. 8.1.03 ab 1:23). Das Assistenzsystem im Fahrzeug des Beschuldigten ist von Programmeinstellungen abhängig, welche der Beschuldigte nur für ein Auffahren und nicht unter Bezugnahme auf die gesetzlich erforderliche Abstandshaltung erläuterte (U-act. 10.1.01 Nr. 29 f.). Das angebliche Fehlen einer automatischen Warnung dieses Systems steht daher dem Nachweis einer Abstandsunterschreitung im eben erwähnten geringeren Ausmass nicht entgegen.
5. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist namentlich beim Hintereinanderfahren gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren. Der Vorderrichter erwog zutreffend, dass die Unterschreitung des „halben Tacho“ bzw. eines Abstandes von zwei Sekunden eine einfache Verkehrsregelverletzung darstellt (angef. Urteil E. 2.13; vgl. auch Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 34 SVG N 58 und Art. 90 N 97). Objektiv kann dem Beschuldigten nur eine solche, ihm von Vorderrichter vorgehaltene leichte Verkehrsregelverletzung (HVP S. 12), nämlich das auf dem Video ersichtliche Aufschliessen von näher als 50 Meter auf das vorausfahrende Fahrzeug nachgewiesen werden (vgl. oben E. 4). Es ist den Polizeibeamten zu glauben, dass sie eine Abstandsunterschreitung beobachtet und teilweise noch erinnerlich darüber miteinander gesprochen haben (U-act. 10.1.02 Nr. 17 ff. und 23; U-act. 10.1.03 Nr. 11, 16 und 22). Dagegen ist dem Beschuldigten objektiv nicht nachweisbar, derart nahe hinter dem Fahrzeug gefahren zu sein, dass er den nicht leichthin anzunehmenden Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 98) erfüllte (vgl. im Tatsächlichen oben E. 4), zumal die Sicht- und Strassenverhältnisse auf dem Video laut Polizei nicht realistisch abgebildet sind (U-act. 10.1.02 Nr. 21), mithin nicht sicher abgeschätzt werden kann, wie ungünstig sie wirklich waren.
Der Vorwurf des Strafbefehls im Subjektiven, der Beschuldigte habe von der Abstandsunterschreitung gewusst und diese gewollt, trifft zu. Es ist zwar allgemein bekannt, dass auf den Autobahnen die oben erwähnten Faustregeln oftmals unbeachtet bleiben. Dass sie der Beschuldigte indes als erfahrener Automobilist nicht zu kennen vorgibt, ist nicht glaubhaft, zumal er sich ab anderen Verkehrsteilnehmer nervt, die nicht Abstand halten (HVP S. 10). Zutreffend hielt ihm der Vorderrichter auch seine Fahrweise (Spurwechsel und Bremsen) vor (HVP S. 9 f.; vgl. schon U-act. 10.1.01 Nr. 13). Deshalb ist angesichts der doch nicht günstigen Sicht- und Strassenverhältnisse erstellt, dass der Beschuldigte willentlich und wissentlich den erforderlichen Abstand deutlich, wenn auch nach dem Gesagten nicht nachweisbar in grober Art und Weise, unterschritt.
6. a) Aus diesen Gründen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigte der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und angesichts seiner guten finanziellen Verhältnisse (vgl. angef. Urteil E. 4.7) mit einer für die nunmehr mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung erhöhten Busse zu bestrafen. Die wenn auch nicht grobe, so doch deutliche Abstandsunterschreitung wiegt angesichts der ungünstigen Verkehrsverhältnisse schwerer als die von der Vorinstanz unangefochten als nicht sehr gravierend eingeschätzte Geschwindigkeitsüberschreitung, weshalb sich eine markante Erhöhung der Busse rechtfertigt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Höhe der Übertretungsbusse und der Umrechnungsschlüssel bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB sowie angef. Urteil E. 4.11) blieben im Berufungsverfahren unangefochten, indes sind die guten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Hug, OFK, 20. A. 2018, Art. 106 StGB N 5). Der Beschuldigte ist demnach mit einer Busse von Fr. 1‘000.00, bei deren schuldhaften Nichtbezahlung entsprechend seinem Verschulden mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu bestrafen.
b) Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). In beiden angeklagten Sachverhalten (Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichteinhaltung des Abstandes) wurde der Beschuldigte verurteilt, weshalb er die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat und demzufolge keine Entschädigung beanspruchen kann (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dagegen obsiegt der Beschuldigte, der quasi im Eventualstandpunkt eine Verurteilung wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für diskutierbar hält (KG-act. 11 S. 7 Rz 14 in fine), mit seiner Berufung gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zweitinstanzlich nahezu vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates gehen und der Berufungsführer angemessen zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 1‘000.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) bestraft.
3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 2‘835.30) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
4. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 entschädigt.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie an die KOST (Meldung kein Vergehen).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
10. Juli 2018 rfl