Kantonsgericht Schwyz
1
**Urteil vom 25.**September 2018
STK 2017 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Jörg Meister und Hannelore Räber, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
betreffend
Drohung, Beschimpfung, vorsätzliche grobe Belästigung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. September 2017, SGO 2017 7);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Zufolge zweier Strafanzeigen von D.________ (nachfolgend: Privatkläger) vom 26. Januar 2015 (U-act. 3.1.01) und vom 1. Februar 2015 (U-act. 3.2.01 und vgl. 3.2.02) eröffnete die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 14. März 2016 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter; U-act. 9.0.01). Nach dem Abschluss der Untersuchung (U-act. 15.0.01) erhob die Staatsanwaltschaft am 30. März 2017 Anklage beim Bezirksgericht Höfe gegen den Beschuldigten wegen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB, Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und grober vorsätzlicher Belästigung i.S.v. § 18 al. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (StrafG, SRSZ 220.100). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (U-act. 9.0.06; Vi-act. 1):
Am 23. Januar 2015, ca. um 18.30 Uhr, ging A.________ vom Garagenvorplatz an der F.________strasse xx in Wollerau SZ in Richtung seiner Wohnung an der F.________strasse yy und traf im Hausdurchgang auf D.________, der im Begriff war, die Haustür zu seiner Wohnung an der F.________strasse xx aufzuschliessen. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Verlauf A.________ auf D.________ losging, während er sagte: „Du bist eine verlogene Drecksau. Wenn du deine Schnurre aufmachst, lügst du.“
A.________ drückte seinen Bauch gegen den Oberkörper des deutlich kleineren D.________ und schob diesen dadurch gegen dessen Haustüre. Währenddessen hielt A.________ beide Arme angewinkelt auf Schulterhöhe. Dann führte er seine zitternde, zur Faust gekrümmte rechte Hand langsam nach vorne bis vor die Nase von D.________ und zog die Hand sogleich ruckartig wieder zurück. Währenddessen sagte A.________: „Ich würde dir am liebsten die Faust in deine Schnurre schlagen.“ D.________ erlitt durch das Auftreten von A.________, insbesondere die Körperhaltung, die zur Faust gekrümmte Hand sowie die einen Schlag ins Gesicht simulierende Armbewegung, grosse Angst, was A.________ als Folge seines Auftretens zumindest für möglich hielt und zumindest in Kauf nahm.
Anschliessend nannte A.________ D.________ „elende Drecksau“, drehte sich um und ging weiter in Richtung seiner Wohnung.
A.________ wusste, dass die anlässlich der Auseinandersetzungen getätigten Äusserungen: „Du bist eine verlogene Drecksau. Wenn du deine Schnurre aufmachst, lügst du“, sowie „elende Drecksau“ ehrenrührig waren und tat diese Äusserungen dennoch gegenüber D.________ kund.
Am 31. Januar 2015, ca. um 02.10 Uhr, blieb A.________ auf dem Hausdurchgang auf der Liegenschaft F.________strasse xx in Wollerau SZ stehen. Bevor er in seine Wohnung an der F.________strasse yy ging, stampfte er innerhalb von ca. 2 Minuten mehrfach auf die lose Holzplatte auf dem Boden des Hausdurchgangs und verursachte dadurch so grossen Lärm, dass sämtliche Bewohner der Liegenschaft F.________strasse xx in Wollerau SZ aus dem Schlaf gerissen wurden.
A.________ hielt es zumindest für möglich, dass das mehrfache Stampfen auf die Holzplatte lauten Lärm verursachte und dass dadurch die Bewohner der Liegenschaft F.________strasse xx angesichts der nächtlichen Stunde aufgeweckt wurden, was er zumindest in Kauf nahm.
Die Anklage vom 30. März 2017 enthielt die folgenden Anträge (U-act. 9.0.06; Vi-act. 1):
1. A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 1‘360.00, total Fr. 54‘400.00, sowie mit einer Busse von Fr. 10‘000.00.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 11 Tage festzulegen.
4. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.
B. Mit Urteil vom 28. September 2017 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1.1 Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
1.2 Vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen groben Belästigung im Sinne von § 18 al. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht wird der Beschuldigte freigesprochen.
2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 720.00 (total Fr. 17‘280.00) und mit einer Busse von Fr. 4‘320.00 bestraft.
2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 6 Tage.
3.1 Die Untersuchungskosten von Fr. 2‘687.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3.2 Die übrigen Verfahrenskosten bestehend aus:
a) GerichtsgebührenFr. 3'000.00
b) AuslagenFr. 340.00
totalFr. 3'340.00
werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt. Zu 1/3 werden sie auf die Staatskasse genommen.
4. Der Beschuldigte wird aussergerichtlich reduziert mit Fr. 835.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
5. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an und stellte in der Berufungserklärung vom 4. Dezember 2017 die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 20; KG-act. 2 und 7):
1. Die Dispositiv-Ziffern 1.1, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 28.09.2017 (Verfahrens-Nr. SGO 2017 7) seien aufzuheben.
2.1 Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2.2 Eventualiter sei die Strafe angemessen zu mildern.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zulasten des Staates und des Privatklägers.
Ferner wird die Wiederholung der nachfolgenden Beweisabnahmen gestützt auf Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO beantragt:
1. Augenschein im Zimmer im ersten Obergeschoss, oberhalb der Hauseingangstür der Liegenschaft F.________strasse xx, 8832 Wollerau.
2. Befragung von E.________, F.________strasse xx, 8832 Wollerau, als Auskunftsperson.
Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 mit, dass sie auf das Beantragen des Nichteintretens auf die Berufung, das Erheben einer Anschlussberufung sowie das persönliche Auftreten vor Gericht verzichte (KG-act. 10). Der Privatkläger erhob am 26. Dezember 2017 Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 13):
1. Die Anklage von Staatsanwalt G.________ in Sachen Drohung, Beschimpfung und vorsätzliche grobe Belästigung ist umzusetzen.
2. An der Genugtuungsforderung halte ich fest.
3. Die Berufungsanträge des Beschuldigten, v.d. RA B.________, sind abzuweisen.
4. Sämtliche anfallenden Kosten müssen zulasten des Berufungsklägers gehen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. September 2018 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren und beantragte überdies die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 1.2 und 5 des angefochtenen Urteils (KG-act. 17/1, Ziff. I.1.1–I.3; vgl. KG-act. 7, Seite 3). Die mit Verfügung vom 24. Juli 2018 einstweilen abgewiesenen Beweisanträge stellte der Beschuldigte nicht erneut (vgl. KG-act. 16).
Der Privatkläger hielt an den mit Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren sinngemäss fest und beantragte zusätzlich neu, der Beschuldigte sei der Nötigung, die in der Anklage nicht enthalten sei, schuldig zu sprechen. Zudem monierte der Privatkläger, die Staatsanwaltschaft habe kein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen „Betrugsversuchen“ betreffend ein Baugesuch mit falschen Angaben resp. wegen Urkundenfälschung eröffnet und der Beschuldigte und H.________, die Lebenspartnerin des Beschuldigten, hätten sich wegen nicht der Wahrheit entsprechenden Aussagen strafbar gemacht (KG-act. 17/2, Seite 1, 2 und 7; vgl. KG-act. 13).
D. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nur den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt beurteilen kann (sog. Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO). Im Rahmen seiner Anschlussberufung verlangt der Privatkläger unter anderem die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschuldigten und gegen H.________ wegen eines angeblichen Betrugsversuchs durch falsche Angaben in einem Baugesuch und moniert ausserdem, diese hätten sich durch falsche Aussagen strafbar gemacht (KG-act. 17/2, Seite 1, 2 und 7). Der Privatkläger lässt mit diesen Vorbringen ausser Acht, dass sich die Anklage nur gegen den Beschuldigten richtet und sich der Anklage keine entsprechenden Sachverhaltselemente entnehmen lassen, weshalb eine diesbezügliche strafrechtliche Beurteilung im vorliegenden Gerichtsverfahren von vornherein ausgeschlossen ist. Ebenso wenig ist im Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eröffnung von weiteren Strafverfahren gegeben sind. Auf die diesbezüglichen Vorbringen und Anträge ist nicht einzutreten.
2. In der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung des Privatklägers wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte stellt die Anklagesachverhalte im Wesentlichen in Abrede. Zur Sachverhaltsfeststellung ist nachfolgend somit auf die Einvernahmen und die Einwände des Beschuldigten bzw. der Parteien sowie unter anderem auf weitere Aussagen, Beweise und/oder Indizien – soweit erforderlich – einzugehen. Dabei würdigt das Gericht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist es dem Gericht untersagt, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Der Grundsatz in dubio pro reo ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO).
3. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger seinen Bauch gegen den Oberkörper des deutlich kleineren Privatklägers gedrückt und diesen dadurch gegen dessen Haustüre geschoben zu haben. Währenddessen soll der Beschuldigte beide Arme angewinkelt auf Schulterhöhe gehalten haben, dann seine zitternde, zur Faust gekrümmte rechte Hand langsam nach vorne bis vor die Nase des Privatklägers geführt und die Hand sogleich rückartig wieder zurückgezogen haben. Währenddessen habe der Beschuldigte gesagt: „Ich würde dir am liebsten die Faust in deine Schnurre schlagen.“ Der Privatkläger habe durch das Auftreten des Beschuldigten, insbesondere die Körperhaltung, die zur Faust gekrümmte Hand sowie die einen Schlag ins Gesicht simulierende Armbewegung, grosse Angst erlitten, was der Beschuldigte als Folge seines Auftretens zumindest für möglich gehalten und zumindest in Kauf genommen habe.
b) Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers würden sich in wesentlichen Teilen widersprechen (angefochtenes Urteil, E. 3.1). Diejenigen von E.________ würden mit Ausnahme der angeblich geäusserten Beschimpfung (vgl. nachfolgende E. 4b f.) die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers stützen und erschienen als glaubhaft. Es sei auf den durch diese Aussagen erstellten Sachverhalt abzustellen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.6).
Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt und bringt zusammengefasst vor, die Verurteilung wegen Drohung verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Aussagen des Privatklägers und E.________ seien unglaubhaft und widersprüchlich. Sie hätten sich in Bezug auf ihre Aussagen abgesprochen und einen erheblichen Groll gegen ihn gehegt. Sie hätten bereits zahlreiche erfolglose Verfahren gegen ihn eingeleitet und seien ausserdem aufgrund seiner Strafanzeige verurteilt worden (KG-act. 17/1, Ziff. II.6).
c) aa) Der Privatkläger beschrieb den Vorfall vom 23. Januar 2015 in seiner schriftlichen Anzeige vom 26. Januar 2015 wie folgt: Als er sich um ca. 18.20 Uhr vor das Haus begeben habe, seien H.________ und der Beschuldigte in Richtung Garagenvorplatz gegangen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er könne jetzt wieder einen Strich machen. Er habe erwidert: „Was soll dieser Blödsinn?“ Er habe dann beim Strassenrand Ausschau nach dem erwarteten Arzt gehalten. H.________ sei in diesem Zeitpunkt in der Garage gewesen und mit dem Auto auf den Vorplatz gefahren. Der Beschuldigte sei eingestiegen und habe vorgängig mit einem unverständlichen Wortschwall in seine Richtung gewettert. Er habe nur verstanden, wie der Beschuldigte erwähnt habe, dass er bis jetzt immer verloren habe und dieser es ihm schon zeigen werde (U-act. 3.1.01, Seite 2, 1. Abschnitt). Er habe dann schnell im Haus sein Handy geholt und um 18.28 Uhr mit einem Kollegen telefoniert. In diesem Moment habe ein Auto auf dem Garagenvorplatz angehalten und der Beschuldigte sei ausgestiegen. H.________ sei am Steuer sitzen geblieben. Er habe ins Haus gehen wollen, um seiner Frau mitzuteilen, dass es nicht der Arzt sei. Der Beschuldigte sei ihm unmittelbar gefolgt, habe angefangen ihn zu provozieren und wieder die Striche erwähnt. Er habe erwidert, der Beschuldigte solle mit seinem kindischen und primitiven Mist aufhören. Er fände es sehr unanständig, wenn sie immer in seine Küche glotzen würden. Dies sei wahrscheinlich zu viel gewesen (U-act. 3.1.01, Seite 2, 2. Abschnitt). Der Beschuldigte habe sich umgedreht, sei langsam auf ihn zugekommen und habe gefragt, was er herauszuglotzen habe. Ausserdem habe der Beschuldigte ihn ehrverletzend beschimpft mit: „Du bist eine verlogene Drecksau. Wenn du deine ‚Schnurre‘ aufmachst, lügst du. Du wirst schon noch erfahren, was auf dich zukommt.“ Der Beschuldigte sei unbeirrt, mit einem stechenden Blick immer näher zu ihm gekommen. In diesem Moment habe er gehört, dass seine Ehefrau das Fenster über dem Hauseingang geöffnet habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er Ruhe bewahren müsse. Er habe seine Hände aus den Hosentaschen genommen und nach unten hängen lassen. Er habe keine Chance gehabt, das Haus zu betreten. Der Beschuldigte sei korpulent und um einiges grösser als er. Der Beschuldigte habe seinen massiven Bauch nach vorne gegen seine Körperfront gedrückt, sodass er gegen die Haustür gedrückt worden sei. Der Beschuldigte habe beide Arme angewinkelt in Kampfstellung auf Schulterhöhe gehabt. Die rechte Hand habe er zu einer Faust geballt und die Finger der linken Hand leicht gekrümmt zur Handfläche gehabt. Die rechte Faust habe gezittert und der Beschuldigte habe diese langsam nach vorne bis kurz vor seine Nase bzw. linke Wange gefahren und gleich wieder ruckartig zurückgenommen. Dabei habe er gesagt: „Vor dir fürchte ich mich nicht. Dir würde ich jetzt am liebsten die Faust in deine ‚Schnurre‘ schlagen." Die Mundwinkel des Beschuldigten seien weiss geschäumt gewesen. Ein Mensch in einem solchen Zustand sei unberechenbar und gerade sein Gesichtsausdruck habe ihn in Angst und Schrecken versetzt. Er habe sich absolut ruhig verhalten und nichts mehr geredet. Er habe noch etliche Beleidigungen über sich ergehen lassen müssen, bevor der Beschuldigte von ihm abgelassen habe und zu seinem Haus gegangen sei. E.________ habe vorher noch gerufen, mit Verbrechern solle man überhaupt nicht reden. Er sei ins Haus gegangen, habe seiner Ehefrau kurz den Vorfall erklärt und sich dann wieder zur Strasse begeben, um den Arzt abzufangen. Etwas später sei der Beschuldigte auf den Garagenvorplatz gekommen und habe sofort wieder angefangen, ihn zu provozieren, wobei er die Fahrertür des Autos geöffnet habe, damit H.________ mögliche unbedachte Entgegnungen hätte bezeugen können. Er habe sich nicht provozieren lassen und der Beschuldige und H.________ seien weggefahren (U-act. 3.1.01, Seite 3).
Diese Ausführungen wiederholte der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2016 ohne nennenswerte Abweichungen und gab überdies zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn „elende Drecksau“ genannt, als er seine Hand zurückgezogen habe (U-act. 10.0.01, Frage 15). Auf die Frage, wie lange ihn der Beschuldigte an seine Haustüre gedrückt habe, sagte der Privatkläger, es sei ein ganz kurzer Moment gewesen. Der Beschuldigte habe ihm die Faust vor das Gesicht gehalten. Dadurch gebe es eine Distanz. Es stehe nirgends, dass der Beschuldigte ihn gleichzeitig gegen die Wand gedrückt und die Faust gegen ihn erhoben habe. Dies sei nacheinander erfolgt (U-act. 10.0.01, Frage 29). Der Beschuldigte sei geringfügig – höchstens eine Armlänge oder einen halben Schritt – zurückgewichen (U-act. 10.0.01, Frage 31).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger den Vorfall vom 23. Januar 2015 grundsätzlich übereinstimmend mit seinen bisherigen Ausführungen. In Bezug auf den zeitlichen Ablauf führte er aber anders als bisher aus, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, habe ihn an die Haustüre gedrängt und seine Hände in Kampfstellung genommen. Er sei mit seiner rechten Faust vor sein Gesicht gefahren und habe dann zu ihm gesagt: „Du bist ein verlogener Siech.“ Danach sei er ins Haus gegangen, habe sein Handy geholt und draussen am Strassenrand telefoniert, woraufhin der Beschuldigte wieder heraufgekommen sei und die „Strichliliste“ erwähnt habe (Vi-act. 15/1, Frage 2).
bb) Der Beschuldigte seinerseits beschrieb den Vorfall vom 23. Januar 2015 anlässlich der Einvernahme durch die Polizei am 16. März 2015 in verschiedenen „Akten“. Im ersten Akt habe er den Privatkläger vor dessen Haustür gefragt, ob es ihm nun nicht mehr reiche, Kontrollstriche zu machen und er dies nun auch noch akustisch machen müsse. Im zweiten Akt habe H.________ ihr Auto in der Garage geparkt gehabt und er habe vor der Garage gewartet. Der Privatkläger habe ihn halblaut als „Arschloch“ betitelt. Er habe diesem entgegnet, dass er dies gehört habe und dass der Privatkläger bisher ja immer verloren habe. Dieser habe das „Arschloch“ wiederholt. H.________ habe dies gehört und dem Privatkläger auch so mitgeteilt. Im dritten Akt seien sie weggefahren und kurz darauf wieder zurückgekommen, weil er seine Brille vergessen habe. Im vierten Akt sei es vor der Haustüre des Privatklägers zu einem heftigen Wortwechsel mit diesem gekommen. Sie seien dabei sehr nahe beieinander gestanden – innerhalb von 50 cm. Es sei aber zu keinem Körperkontakt gekommen. Er habe gesagt, es reiche nun langsam und er werde ihn demnächst anzeigen. Der Privatkläger habe ihn dann als „Sausiech“ oder „huren Sausiech“ betitelt. Im fünften Akt habe E.________ das Fenster geöffnet und gesagt: „D.________, sprich nicht mit diesem Verbrecher.“ Er habe ihr entgegnet, dass er auch dies gehört habe, woraufhin sie erwidert habe, er sei ein Verbrecher (U-act. 8.1.03, Frage 10).
In der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. März 2016 schilderte der Beschuldigte den Vorfall vom 23. Januar 2015 im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen vorstehend beschriebenen Ausführungen und sagte u.a., bei der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger habe dieser ein Wortschwall von sich gegeben (U-act. 10.0.01, Frage 8).
Ebenso wiederholte der Beschuldigte seine Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. September 2017, sagte aber anders als bis anhin aus, der Privatkläger habe ihn mit „Sauhund“ beschimpft (Vi-act. 15/1, Frage 1). Auf Nachfrage des Richters korrigierte er, der Privatkläger habe „Arschloch“ gesagt (Vi-act. 15/1, Frage 6).
cc) Als Zeugin befragt sagte H.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2016 aus, sie und der Beschuldigte hätten ihr Haus gegen 18.30 Uhr verlassen. In diesem Moment sei der Privatkläger zur Tür hinausgekommen. Der Beschuldigte habe zu diesem gesagt: „D.________, jetzt kannst du dann mal das Loch vor dem Haus ‚zumachen‘.“ Der Privatkläger habe mit „Arschloch“ geantwortet. Sie sei weiter in Richtung Garage gelaufen und habe das Auto bereit gemacht. Dabei habe sie wieder gehört, wie der Privatkläger „Arschloch“ gesagt habe. Sie sei nach draussen gegangen und habe gesagt: „Das habe ich gehört.“ Dann sei sie aus der Garage gefahren. Sie habe noch gehört, wie der Beschuldigte bemerkt habe, dass er nicht wisse, was der Privatkläger immer habe, er habe einfach immer verloren. Der Beschuldigte sei dann ins Auto gestiegen und sie seien weggefahren. Da der Beschuldigte seine Brille vergessen habe, seien sie umgekehrt. Sie habe vor der Garage im Auto gewartet und der Beschuldigte sei die Treppe hinuntergegangen. Es sei laut geworden und sie habe die Scheiben im Auto heruntergedreht. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger mitgeteilt, er werde ihn anzeigen. In diesem Moment habe sie E.________ sagen gehört: „D.________ komm herein, wir reden nicht mit dem Verbrecher.“ Der Beschuldigte habe erwidert, dass er dies gehört habe. E.________ habe daraufhin gesagt: „Ja, du bist ein Verbrecher.“ Sie habe dies alles bloss gehört, jedoch nichts gesehen (U-act. 10.0.03, Frage 10).
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb H.________ – wiederum als Zeugin befragt – den Vorfall vom 23. Januar 2015 im Wesentlichen übereinstimmend mit ihren Ausführungen in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Vi-act. 15/1, Frage 7).
dd) E.________ sagte als Beschuldigte befragt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2016 aus, der Privatkläger habe draussen vor der Tür auf den Arzt gewartet. Sie habe männliche Stimmen gehört und gedacht, es sei der Arzt. Dies sei eine Weile so gegangen. Irgendwann habe sie sich gefragt, weshalb sie so lange draussen seien und habe das Fenster geöffnet. Vorher habe man nichts verstehen können. Sie habe nach unten geschaut und gesehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger an die Türe gepresst und seine Faust in resp. vor dessen Gesicht gehabt habe (U-act. 10.0.04, Frage 5 und 28). Sie habe nichts gesagt und auch ihr Ehemann habe gar nichts gesprochen. Nach einer Weile sei der Beschuldigte zurückgetreten und habe gesagt: „Vor dir, D.________, habe ich gar keine Angst. Dich mache ich schon noch fertig.“ Sie habe zu ihrem Ehemann gesagt: „Wieso sprichst du überhaupt mit denen. Wir sprechen nicht mit Verbrechern.“ Es sei absolut unmöglich, dass H.________ irgendetwas von dieser Unterhaltung habe verstehen können. Drohungen seitens des Beschuldigten seien an der Tagesordnung und sie würden seit Jahren von ihm gequält (U-act. 10.0.04, Frage 5).
An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 28. September 2017 wiederholte E.________ – wiederum als beschuldigte Person befragt – ihre bisherigen Ausführungen, sprach aber nicht mehr davon, dass der Beschuldigte den Privatkläger an die Tür, sondern an die Wand gedrückt habe. Ausserdem erwähnte sie, dass der Beschuldigte ein hochgefährlicher Mensch sei und sie jeden Tag damit rechne, dass er mit einem Sturmgewehr vor ihr stehe (Vi-act. 15/1, Frage 8, 27 und 31).
d) Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt in Nachachtung der vorstehend beschriebenen Aussagen der direkt Beteiligten sowie von H.________ und E.________ als erstellt zu erachten ist. E.________ beschrieb in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, sie habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen die Türe gepresst und die Faust in resp. vor dessen Gesicht gehalten habe (U-act. 10.0.04, Frage 5 und 28). Nach einer Weile sei der Beschuldigte zurückgetreten und habe gesagt: „Vor dir, D.________, habe ich gar keine Angst. Dich mache ich schon noch fertig“ (U-act. 10.0.04, Frage 5). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach E.________ nicht mehr von Tür, sondern schilderte, der Beschuldigte habe den Privatkläger an die Wand gedrückt und die Faust erhoben gehabt. Der Beschuldigte habe von ihm abgelassen und dann gesagt, er habe überhaupt keine Angst vor ihm und werde ihn schon noch fertig machen (Vi-act. 15/1, Frage 8 und 31). Dies habe der Beschuldigte gesagt, als er schon weggegangen sei (Vi-act. 15/1, Frage 28). Die vom Privatkläger behauptete Äusserung des Beschuldigten: „Dir würde ich jetzt am liebsten die Faust in deine ‚Schnurre‘ schlagen", bestätigte sie hingegen ebenso wenig wie die angeblich auf diese Äusserung folgenden Beleidigungen resp. die Beschimpfung „elende Drecksau“ sowie das vom Privatkläger geschilderte ruckartige Zurückziehen der Faust. Insofern erscheint fraglich, in welchem Zeitpunkt E.________ das Fenster öffnete und vor allem was genau sie aufgrund des zeitlichen Ablaufs bezüglich des Auftretens (angebliche Körperhaltung etc.) sowie der angeblichen Äusserungen des Beschuldigten überhaupt wahrnehmen konnte bzw. mitbekam. Angesichts dieser nicht unerheblichen Unsicherheit kann mit der Vorinstanz nicht einig gegangen werden, es erscheine durchaus plausibel, dass E.________ genau jenen Moment miterlebt habe, in welchem der Beschuldigte seine Faust zurückgezogen, die Beschimpfung geäussert, aber die Arme resp. den Arm noch in angewinkelter Position mit der Faust erhoben gehabt habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.1). Bestätigte E.________ doch gerade keine Beschimpfung, machte unterschiedliche Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten und beschrieb die angebliche Äusserung des Beschuldigten in Bezug auf Inhalt und Zeitpunkt stets anders als der Privatkläger. Darüber hinaus dürfte sie als Ehefrau des Privatklägers auch ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang haben. Der Vorinstanz kann im Übrigen auch nicht beigepflichtet werden, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ spreche, dass sie sich selbst stark belastet habe, indem sie die Äusserung: „Wir sprechen nicht mit Verbrechern“, zugegeben habe, da der Begriff „Verbrecher“ ihrer Ansicht nach eine Tatsache dargestellt haben soll und sie sich der Strafbarkeit dieser Äusserung nicht bewusst gewesen sein will (vgl. U-act. 10.0.04, Frage 28; vgl. Vi-act. 15/1, Frage 9–25). Der Beschuldigte bringt ausserdem zutreffend vor, dass E.________ wie auch der Privatkläger als beschuldigte Personen und nicht als Zeugen mit der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage nach Art. 162 Abs. 2 StPO und dem Hinweis auf die entsprechende Strafdrohung nach Art. 307 StGB einvernommen worden sind (KG-act. 17/1, Ziff. II.4.1; vgl. U-act. 10.0.01, Seite 1, U-act. 10.0.04, Seite 1 und Vi-act. 15/1 Seite 2). Ein Umstand, der bei der Beweiswürdigung durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 3 zu Art. 158 StPO). Überdies gab E.________ an, dass sie und der Privatkläger sich für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vorbereitet, d.h. alle Protokolle durchgelesen, hätten (U-act. 10.0.04, Frage 41). Folglich relativiert sich die Übereinstimmung ihrer Aussagen mit den bisherigen resp. mit der Darstellung des Vorfalls in der schriftlichen Anzeige vom 26. Januar 2015. Aus den vorstehend genannten Gründen kann der auf den Aussagen des Privatklägers basierende Anklagesachverhalt entgegen der Vorinstanz nicht einzig resp. überwiegend gestützt auf E.________ Aussagen als erstellt erachtet werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.6).
Dass H.________ keine sachdienlichen Angaben zum Tatgeschehen machen konnte, weil sie sich in jenem Zeitpunkt im Auto auf dem Garagenvorplatz befunden habe, wie dies die Vorinstanz erwog, trifft nur bedingt zu (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.4). So gab sie als Zeugin zwar zu Protokoll, dass sie nichts gesehen habe. Als es laut geworden sei, habe sie aber die Scheiben im Auto heruntergedreht und den Beschuldigten sagen hören, er werde den Privatkläger anzeigen, woraufhin dieser mit „Sausiech“ geantwortet habe (U-act. 10.0.03, Frage 10 f.; Vi-act. 15/1, Frage 7). Diese Schilderung deckt sich insofern mit den Aussagen des Beschuldigten, als dieser stets ausführte, es sei zu einem heftigen Wortwechsel mit dem Privatkläger gekommen, wobei er gesagt habe, es reiche nun langsam und er werde ihn demnächst anzeigen, woraufhin dieser ihn als „Sausiech“ oder „huren Sausiech“ betitelt habe (U-act. 8.1.03, Frage 10; U-act. 10.0.01, Frage 8; Vi-act. 15/1, Frage 1). Die vom Privatkläger und von E.________ geltend gemachten (unterschiedlichen) Äusserungen des Beschuldigten sowie die vom Privatkläger behaupteten, von E.________ jedoch nicht bekräftigten anschliessenden Beleidigungen resp. die Beschimpfung (vgl. nachfolgende E. 4a–c) bestätigte sie hingegen nicht, obschon solche Äusserungen dem vorinstanzlichen Augenscheinprotokoll vom 28. September 2017 zufolge auf dem Garagenvorplatz vernehmbar gewesen wären (vgl. Vi-act. 15/2, Seite 3, Ziffer 4 und Seite 7, Ziff. 8). Zwar ist zu berücksichtigen, dass H.________ als Lebenspartnerin des Beschuldigten (vgl. U-act. 10.0.03, Frage 5) ebenso ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte wie die Ehefrau des Privatklägers. Doch gilt es ebenso zu beachten, dass sie als Zeugin befragt sich nicht auf Art. 113 StPO berufen konnte und überdies der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB unterstand.
Sodann lassen die Aussagen des Privatklägers selber begründete Zweifel am Vorfall vom 23. Januar 2015 wie angeklagt aufkommen. Dieser beschrieb die Körperhaltung des Beschuldigten bzw. der zeitliche Ablauf bei der behaupteten Drohung uneinheitlich: Anfänglich führte er aus, der Beschuldigte habe seinen massiven Bauch gegen seine Körperfront gestreckt, sodass er gegen seine Haustür gedrückt worden sei. Dabei habe der Beschuldigte die Arme angewinkelt in Kampfstellung auf Schulterhöhe gehabt, seine rechte Faust langsam vor die linke Wange des Privatklägers gefahren und gleich wieder ruckartig zurückgezogen (U-act. 3.1.01, Seite 3). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wiederholte der Privatkläger diese Ausführungen (U-act. 10.0.01, Frage 15). Nachdem der Beschuldigte darauf hinwies, dass die vom Privatkläger geschilderte Situation so nicht aufgehe und es keinen Platz gehabt habe, um die Faust oben zu haben und nach vorne zu strecken (U-act. 10.0.01, Frage 26), sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe ihn gegen die Türe gedrückt und ihm die Faust vor das Gesicht gehalten, wodurch es eine Distanz gegeben habe. Es sei nirgends erwähnt, dass dies zur gleichen Zeit passiert sei. Dies sei nacheinander erfolgt (U-act. 10.0.01, Frage 29). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Privatkläger die Körperhaltung des Beschuldigten grundsätzlich wieder gleich wie in der schriftlichen Anzeige, ohne eine Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten zu erwähnen (vgl. Vi-act. 15/1, Frage 2). Anders als bisher schilderte er aber, dass ihn der Beschuldigte erst nachdem er ihn an die Haustür gedrängt mit: „Du bist ein verlogener Siech“, beschimpft habe, und erwähnte anders als bisher nicht, der Beschuldigte habe gesagt, dass er ihm am liebsten die Faust in seine „Schnurre“ schlagen würde (vgl. Vi-act. 15/1, Frage 2). Auffallend ist des Weiteren die Wortwahl des Privatklägers, der stets davon sprach, das Auftreten des Beschuldigten habe ihn „in Angst und Schrecken“ versetzt, was dem Gesetzestext von Art. 180 Abs. 1 StGB entspricht. Umso weniger vermag das vom Privatkläger beschriebene Verhalten nach dem behaupteten Vorfall zu überzeugen, wonach er ins Haus gegangen sei, seiner Ehefrau kurz das Ereignis erklärt habe und sich wieder zur Strasse begeben habe. Muss er doch gewusst haben, dass er draussen wieder auf den Beschuldigten treffen würde, da dieser in Richtung seines Hauses gelaufen war und H.________ im Auto auf dem Vorplatz auf diesen wartete (vgl. U-act. 3.1.01, Seite 3). Dass der Privatkläger – wie im Übrigen auch seine Ehefrau – in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 23. Januar 2015 selbst strafrechtlich belangt und mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. September 2017 (SGO 2017 5) wegen mehrfacher Beschimpfung rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. KG-act. 17/3, Beilage 2), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Schliesslich will der Privatkläger sich keiner Schuld bewusst sein und nur deshalb auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet haben, weil er den „leidigen Vorfall“ endlich erledigt haben wollte (KG-act. 17/2, Seite 2).
In Anbetracht des Gesagten bzw. aufgrund der Beweiswürdigung verbleiben für das Gericht erhebliche und nicht überwindbare Zweifel, dass sich der Anklagesachverhalt tatsächlich so verwirklicht hatte, weshalb der Beschuldigte gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen zum Vorbringen des Privatklägers, der Beschuldigte habe ihn genötigt bzw. mit seinen Fäusten in Schach gehalten (vgl. KG-act. 17/2, Seite 3). Davon abgesehen fand dieser Vorwurf des Privatklägers in der von ihm geltend gemachten Version auch keinen Eingang in der Anklage.
e) Im Übrigen wäre nach Ansicht der Strafkammer, selbst wenn von dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt auszugehen wäre, der Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
aa) Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Täter dem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig hinstellt und welches geeignet ist, den Bedrohten in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. Urteil BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1, m.w.H.; vgl. Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A. 2013, N 13 f. zu Art. 180 StGB; vgl. Donatsch, Strafrecht III, 9. A. 2008, S. 401). Als (schwere) Drohung (gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB) ist nicht nur eine ausdrückliche Erklärung des Täters zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch das der Drohende sein Opfer bewusst in Schrecken oder Angst versetzt. Dies kann durch Worte, Gesten, konkludentes Verhalten oder auch durch anderweitiges „Wissenlassen“ erfolgen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180 StGB). Die Anforderungen an eine schwere Drohung sind hoch anzusetzen, d.h. der Täter muss dem Bedrohten einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 zu Art. 180 StGB; vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. 2010, § 5 N 76 f.; vgl. Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 180 StGB). Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung erforderlich, dass das Opfer durch das Verhalten des Täters in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur ein strafbarer Versuch in Betracht (vgl. Urteil BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1, Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 5 N 78).
bb) Einerseits lässt sich der Äusserung: „Ich würde dir am liebsten die Faust in deine Schnurre schlagen“, keine Ankündigung eines künftigen Übels entnehmen, weil damit einzig ein Verlangen ausgedrückt, jedoch keine Umsetzung dieses Verlangens angedeutet wird. Andererseits ist aber auch das in der Anklage beschriebene Drücken des Bauchs gegen den Oberkörper sowie das langsame Führen der Faust vor das Gesicht des Privatklägers und das ruckartige Zurückziehen nicht dazu geeignet, ein künftiges Übel in Aussicht zu stellen. Mit anderen Worten sieht die Strafkammer weder im langsamen Bewegen der Faust zum Gesicht im Zusammenhang mit der beschriebenen Äusserung eine Androhung eines (künftigen) Übels noch im ruckartigen Zurückziehen der Hand eine Simulation eines Schlages. Dafür sprechen würde nicht ein schnelles Wegziehen, sondern vielmehr ein schnelles Hinführen der Faust. Darüber hinaus ist angesichts dessen, dass E.________ den Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall als Verbrecher bezeichnet haben soll (vgl. U-act. 10.0.04, Frage 5), nicht davon auszugehen, dass die „angebliche Drohung“ als ernst gemeint in Erscheinung getreten war, weil sie sich ansonsten wohl kaum zu einer solchen Äusserung hätte hinreissen lassen. Zudem antwortete E.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, welchen Eindruck der Privatkläger auf sie gemacht habe, dieser habe nichts gesagt und sei dann in die Wohnung gegangen. Sie hätten wirklich andere Sorgen gehabt (U-act. 10.0.04, Frage 13). Den Beschuldigten beschrieb sie zwar als aggressiv, sagte aber sogleich, dass sie ihn so kenne (U-act. 10.0.04, Frage 14). Auch der Privatkläger sagte, es sei für ihn ein Schock gewesen und er hätte nicht erwartet, dass so etwas je stattfinden würde, obschon er den Beschuldigten als aggressiv kenne (U-act. 10.0.01, Frage 43). Er habe zuerst tief durchatmen müssen, der Beschuldigte sei in dem Moment aber sekundär für sie gewesen (U-act. 10.0.01, Frage 45). Insofern ist nicht anzunehmen, dass die angeblichen Worte und Gesten des Beschuldigten dazu geeignet waren, den Privatkläger in Schrecken oder Angst zu versetzen. Vielmehr scheute sich der Privatkläger nicht davor, unmittelbar nach dem Vorfall wieder auf den Beschuldigten zu treffen. Wenn er sich ernsthaft bedroht gefühlt und eine Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten befürchtet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er im Haus auf den Arzt gewartet hätte resp. erst wieder nach draussen gegangen wäre, nachdem der Beschuldigte weggefahren war. Schliesslich wartete H.________ im Auto, weshalb er davon ausgehen musste, dass der Beschuldigte sein Haus wieder verlassen wird. Somit fehlt es sowohl am Vorliegen einer schweren Drohung als auch am Erfolg.
4. a) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung vom 23. Januar 2015 gegenüber dem Privatkläger gesagt zu haben: „Du bist eine verlogene Drecksau. Wenn du deine Schnurre aufmachst, lügst du“, sowie den Privatkläger „elende Drecksau“ genannt zu haben, obschon er gewusst habe, dass diese Äusserungen ehrenrührig seien.
b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Beschuldigte bestritten habe, derartige Äusserungen gegenüber dem Privatkläger getätigt zu haben. Weder E.________, die Ehefrau des Privatklägers, noch H.________, hätten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen bestätigen können (angefochtenes Urteil, E. 5.1). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten widerspreche in wesentlichen Teilen derjenigen des Privatklägers, ohne dass eine Version glaubhafter erscheine als die andere. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo sei von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sich der angeklagte Sachverhalt bezüglich der Beschimpfung verwirklicht habe. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen (angefochtenes Urteil, E. 5.2).
Der Privatkläger ist mit diesem Freispruch des Beschuldigten nicht einverstanden und bringt in der Anschlussberufung sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die unwahren Aussagen des Beschuldigten und H.________ abgestellt (vgl. KG-act. 17/2, Seite 2 f., Ziff. 3a und 3b).
c) Aus den Aussagen der Beteiligten und vor Ort Anwesenden (vgl. vorstehend E. 3c.aa–3c.dd) geht hervor, dass ausser dem Privatkläger niemand die angeblichen Beschimpfungen des Beschuldigten hörte resp. hören konnte. H.________ gab zu Protokoll, sie habe vor der Garage im Auto gewartet. Als es laut geworden sei, habe sie die Scheiben im Auto heruntergedreht. Der Beschuldigte habe gesagt, er zeige den Privatkläger an (U-act. 10.0.03, Frage 10). Dass der Beschuldigte den Privatkläger erstens mit: „Du bist eine verlogene Drecksau. Wenn du deine Schnurre aufmachst, lügst du“, und zweitens mit „elende Drecksau“ beschimpfte, bestätigte sie hingegen nicht, obwohl Äusserungen, die beim Treppenaufgang gemacht werden, auf dem Vorplatz der Garage gemäss dem Augenschein vom 28. September 2017 akustisch wahrnehmbar sind (vgl. Vi-act. 15/2, Seite 3, Ziffer 4 und 8). Auch E.________ bestätigte keine der behaupteten Beschimpfungen. Sie gab an, vor dem Öffnen des Fensters nichts verstanden zu haben. Als sie das Fenster dann geöffnet und nach unten geschaut habe, sei der Privatkläger vom Beschuldigten an die Türe gepresst worden und habe dessen Faust im bzw. vor dem Gesicht gehabt (U-act. 10.0.04, Frage 5 und 28). Der Beschuldigte habe einzig gesagt, er habe keine Angst vor dem Privatkläger und werde ihn schon noch fertig machen (U-act. 10.0.04, Frage 5). Der Privatkläger sagte demgegenüber aus, er habe noch etliche Beleidigungen über sich ergehen lassen müssen, bevor der Beschuldigte von ihm abgelassen habe (U-act. 3.1.01, Seite 3) resp. der Beschuldigte habe ihn „elende Drecksau“ genannt, als er seine Hand zurückgezogen habe (U-act. 10.0.01, Frage 15). Angesichts dessen, dass E.________ im Zeitpunkt, in dem angeblich die Beschimpfung „elende Drecksau“ gefallen sei, das Geschehen unmittelbar beobachtet haben will, die genannte Äusserung jedoch nicht bestätigte, bestehen unüberwindbare Zweifel an der Darstellung des Privatklägers betreffend diese zweite Beschimpfung. Die Vorinstanz ging aber auch in Bezug auf die erste Beschimpfung zu Recht davon aus, dass keine der sich widersprechenden Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten glaubhafter erscheine als die andere (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass H.________ keine der Beschimpfungen bestätigte, dass der Privatkläger an der Hauptverhandlung sowohl den Inhalt als auch den Zeitpunkt der ersten Beschimpfung abweichend von seinen bisherigen Ausführungen beschrieb, die zweite Beschimpfung hingegen nicht mehr erwähnte und er seinerseits im Parallelverfahren SGO 2017 5 wegen mehrfacher Beschimpfung gegen den Beschuldigten schuldig gesprochen wurde (KG-act. 17/3, Beilage 2). Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Beschimpfung ist somit zu bestätigen.
5. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Nachtruhestörung i.S.v. § 18 al. 1 StrafG schuldig gemacht zu haben, indem er am 31. Januar 2015 ca. um 02.10 Uhr durch Stampfen auf einer losen Holzplatte im Hausdurchgang an der F.________strasse xx so grossen Lärm verursacht haben soll, dass sämtliche Bewohner dieser Liegenschaft aus dem Schlaf gerissen worden seien. Er habe es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass dies lauten Lärm verursache und dass diese Bewohner angesichts der nächtlichen Stunde aufgeweckt würden.
a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der groben Belästigung frei. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte den Hausdurchgang hinunter gelaufen sei, reiche für eine Verurteilung nicht aus, zumal auch H.________ an jenem Abend den Hausdurchgang hinabgelaufen sei und den Lärm ebenfalls verursacht haben könnte. Letztlich sei auch unklar, ob der verursachte Lärm überhaupt für eine grobe Belästigung ausreichen würde, zumal sich gemäss E.________ Aussage keiner der Nachbarn über den Lärm beschwert habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.7).
b) aa) Der Privatkläger beschrieb in der schriftlichen Anzeige vom 1. Februar 2015, er und E.________ hätten am 31. Januar 2015 um 01.30 Uhr ihre pflegebedürftige Mutter versorgt und seien anschliessend ins Bett gegangen. Sie seien gerade eingeschlafen, als sie plötzlich durch starken Lärm aufgeschreckt seien. Sie hätten befürchtet, dass etwas mit E.________ Mutter nicht in Ordnung sei, und seien innert Sekunden bei ihr gewesen. Der Lärm habe nicht aufgehört und er sei ins Erdgeschoss gegangen. Er habe durch die leicht transparente Markise vor der Balkonschiebetür den Umriss eines Menschen erkennen können, der sich auf und ab bewegt bzw. wie ein Irrer auf der Holzplatte gestampft habe. Er habe die Schiebetüre einen Spalt geöffnet, um bessere Sicht zu bekommen, und habe gesehen, wie eine Silhouette sich über die Treppe zum Haus des Beschuldigten bewegt habe. Dann habe er den Beschuldigten in sein Haus gehen gesehen. Die Lärmbelästigung habe ca. zwei Minuten angedauert (U-act. 3.2.01, Seite 1 f.; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 50 und Vi-act. 15/1, Frage 41).
bb) E.________ sagte zum Vorfall vom 31. Januar 2015, sie seien aus dem Schlaf gerissen worden, so laut sei der Lärm gewesen. Sie habe sich sofort um ihre Mutter gekümmert, die trotz Beruhigungs- und Schmerzmitteln aufgeschreckt sei. Der Privatkläger sei dann nach unten gegangen. Die Uhrzeit würden sie ganz genau kennen, weil sie dies festgehalten hätten. Es sei ein sehr starker Lärm gewesen und man habe sofort gewusst, woher dieser gekommen sei. Der Beschuldigte sei immer auf das Brett gestanden, um Lärm zu machen. Es sei überhaupt nicht notwendig, das Brett zu berühren, aber der Beschuldigte habe dies immer gemacht. An jenem Abend seien es ca. ein bis zwei Minuten gewesen (Vi-act. 15/1, Frage 36).
cc) Der Beschuldigte führte aus, er sei an jenem Abend an einem Anlass in Zürich gewesen. Es könne sein, dass er nach 01.00 oder 02.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Er und H.________ seien den Durchgang hinuntergelaufen. Er habe dann ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten, habe aber keine Ahnung, was da abgelaufen sei. Er frage sich, wie der Privatkläger die Ferndiagnose habe stellen können, dass er betrunken gewesen sein solle. Er wisse nicht, wieso er zwei Minuten auf einem Brett herumturnen sollte und habe keine Ahnung, was das soll (Vi-act. 15/1, Frage 34).
dd) H.________ sagte aus, sie hätten einen geschäftlichen Anlass in einem festlichen Rahmen gehabt. Bei ihr sei nach der Hälfte des Abends der Norovirus ausgebrochen, weshalb es ihr nicht gut gegangen sei. Sie sei in die Garage gefahren und zügig die Treppe hinuntergelaufen. Der Beschuldigte sei hinter ihr nachgekommen. Sie seien zügig ins Haus gelaufen und das sei es dann gewesen (Vi-act. 15/1, Frage 35).
c) Der Privatkläger macht in der Anschlussberufung geltend, er habe durch die Markise Umrisse einer korpulenten Statur klar erkennen können, die sich im Bereich der Abdeckung bewegt habe. In diesem Zeitpunkt habe er nur den Verdacht gehabt, dass es sich bei dieser Person um den Beschuldigten gehandelt habe. Er habe jedoch nie behauptet, dass er ihn da bereits erkannt habe. Er habe den Beschuldigten aber klar identifizieren können, als der Schatten am Küchenbalkon vorbei zum Hauseingang gegangen sei (KG-act. 17/2, Seite 6). Dies trifft insofern zu, als der Privatkläger auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, derselbe Schatten, den er auf dem Brett auf und ab hüpfen gesehen habe, habe sich anschliessend über die Treppe entfernt und sich als der Beschuldigte entpuppt (U-act. 10.0.01, Frage 50). Es scheint aufgrund der örtlichen Begebenheiten gemäss dem Augenscheinprotokoll vom 28. September 2017 aber unwahrscheinlich, dass er einen Umriss bzw. eine korpulente Statur erkennen konnte, die „wie ein Irrer“ auf der Holzplatte gestampft habe. Die Vorinstanz stellte anlässlich des Augenscheins fest, dass jemand auf der Kante des Bretts gestanden und gesprungen sein müsste, damit man diese Person von der Balkonschiebetür aus hätte erkennen können. Wie es mit einem Schattenwurf aussehe, sei schwierig zu sagen (vgl. Vi-act. 15/2, Seite 5). Hätte der Privatkläger einen Umriss bzw. eine korpulente Statur und nicht bloss deren Schatten gesehen, müsste die Person also am äussersten Rand des Bretts positioniert gewesen sein, wo es jedoch kaum möglich gewesen wäre, den vom Privatkläger behaupteten Lärm zu verursachen (so auch die Vorinstanz; vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.6). Angesichts dessen erscheint die Behauptung des Privatklägers, er habe einen Umriss resp. eine korpulente Statur erkennen können, die „wie ein Irrer“ auf der Holzplatte gestampft habe, wenig glaubhaft. Fraglich ist ausserdem, ob der Privatkläger innert lediglich zwei Minuten, während denen der Lärm angedauert haben soll, genügend Zeit hatte, um aufzuwachen, aus dem Bett zu steigen, zum Zimmer der Mutter von E.________ und dann nach unten in die Küche zu laufen und aus dem Fenster zu schauen. Ausserdem gaben H.________ und der Beschuldigte übereinstimmend an, in besagter Nacht gemeinsam nach Hause gekommen zu sein. H.________ sagte aus, der Beschuldigte sei hinter ihr nachgekommen und sie seien zügig ins Haus gelaufen. Dass der Beschuldigte auf dem Holzbrett auf und ab gesprungen sei oder Lärm verursacht habe, bestätigte sie hingegen nicht (vgl. Vi-act. 15/1, Frage 35). Selbst wenn H.________ als Lebenspartnerin des Beschuldigten daran interessiert gewesen sein dürfte, das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten möglichst in einem günstigen Licht darzustellen, scheinen ihre Aussagen insbesondere in Nachachtung der begründeten Zweifeln hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nicht minder glaubhaft als jene des Privatklägers. Es kann demzufolge nicht ohne unüberwindliche Zweifel festgestellt werden, dass der Beschuldigte innerhalb von ca. zwei Minuten mehrfach auf die lose Holzplatte stampfte und dadurch grossen Lärm verursachte. Folglich ist der vorinstanzliche Freispruch nicht zu beanstanden. Somit kann die Frage, ob angesichts der bloss kurzen Dauer des behaupteten Lärms von lediglich zwei resp. ein bis zwei Minuten (vgl. U-act. 3.2.01, Seite 1 f.; Vi-act. 15/1, Frage 36) sowie der Aussage von E.________, wonach keiner der weiteren Nachbarn den Lärm gehört habe (vgl. Vi-act. 15/1, Frage 44), überhaupt eine grobe Belästigung i.S.v. § 18 al. 1 StrafG vorliegt, offen gelassen werden. Der vorinstanzliche Freispruch ist zu bestätigen.
6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
7. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
Der Privatkläger machte in der Anschlussberufung geltend, er halte an der Genugtuungsforderung von Fr. 50‘000.00 fest und wiederholte seine diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringen, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Feststellungen unzutreffend sein sollen. Die geltend gemachte Zivilforderung ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung demnach unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO und § 45 Abs. 5 JG; vgl. angefochtenes Urteil, E. 9.1–9.3).
8. a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nach Art. 423 Abs. 1 StPO trägt grundsätzlich der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht nur vom Vorwurf der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der groben Belästigung i.S.v. § 18 al. 1 StrafG, sondern auch vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist, sind die gesamten Verfahrenskosten von total Fr. 6‘027.00 auf die Bezirksgerichtskasse zu nehmen, und es ist der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StGB). Gemäss § 13 GebTRA beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Der anwaltlich vertretene Beschuldigte reichte vor der Vorinstanz für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine spezifizierte Kostennote ins Recht. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung legte die Verteidigern des Beschuldigten eine Honorarnote über Fr. 9‘887.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 559.80 und MWST für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren vor, ohne sich jedoch zur pauschal festgesetzten Entschädigung der Vorinstanz zu äussern bzw. sich damit auseinanderzusetzen sowie zu begründen, weshalb sie ihren Aufwand nicht bereits vor Vorinstanz spezifizierte resp. es nicht möglich war, eine detaillierte Kostennote einzureichen (KG-act. 17/3, Beilage 5; vgl. KG-act. 17/1, Ziff. II.9). Somit hat es sein Bewenden bei dem von der Vorinstanz für eine volle Entschädigung festgesetzten Pauschalbetrag von Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST), die dem Beschuldigten zulasten des Bezirks zuzusprechen ist.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich, während der Privatkläger unterliegt. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Privatklägers. Der obsiegende Beschuldigte ist angemessen zu entschädigen, wobei sich die Entschädigung nach den Art. 429–434 StPO richtet (Art. 436 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte sich zur beantragten Genugtuung des Privatklägers nicht äusserte, mithin ihm diesbezüglich keine Aufwendungen entstanden sind, und Art. 432 Abs. 2 StPO nicht zwingend ist, ist es vorliegend angebracht, den Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Es gelten die vorstehend in E. 8a dargelegten Bemessungskriterien (vgl. § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verteidigern des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 8‘333.90 zuzüglich Auslagen von Fr. 513.80 und MWST ein und machte darin einen Aufwand von 28.57 Stunden à rund Fr. 300.00 geltend (KG-act. 17/3, Beilage 6; vgl. KG-act. 17/1, Ziff. II.9). Dieser Aufwand erscheint für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Korrespondenz mit dem Klienten, das Vorbereiten für die Berufungsverhandlung sowie das Ausarbeiten der zweiseitigen Berufungsanmeldung, der ebenfalls je knapp zweiseitigen Eingaben vom 13. und 30. November sowie vom 4. und 18. Dezember 2017 und der vierseitigen Berufungserklärung vom 4. Dezember 2017 nicht als angemessen, zumal der Beschuldigte vor der Berufungsinstanz mehrheitlich die vorinstanzlichen Vorbringen wiederholte und sich keine schwierigen rechtlichen Fragen stellten. Davon abgesehen übersteigt der geltend gemachte Stundenansatz von rund Fr. 300.00 den ortsüblichen Ansatz von gegen Fr. 250.00. Somit ist die Vergütung in Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen, die Anschlussberufung des Privatklägers, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der vorsätzlichen groben Belästigung i.S.v. § 18 al. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht freigesprochen.
2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 2‘687.00, Gerichtsgebühren von Fr. 3’000.00 und Auslagen von Fr. 340.00, total Fr. 6‘027.00, gehen zulasten des Bezirks.
b)Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 4‘000.00 werden dem Privatkläger auferlegt.
4. a)Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchungsverfahren) mit pauschal Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.
b) Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
27. November 2018 kau