Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 19. Juni 2018
STK 2017 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________,
**3.**E.________ AG,
**4.**F.________,
**5.**G.________, 2.-5.: Privatklägerinnen und Berufungsgegnerinnen,
betreffend
Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung, Nötigung (evtl. Sachentziehung, Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung), Missbrauch einer Fernmeldeanlage und SVG
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 6. Juli 2017, SGO 2017 7);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Urteil vom 6. Juli 2017 erkannte das kantonale Strafgericht in der Anklagesache der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. März 2017 gegen den Beschuldigten (kursiv: Gegenstand des Berufungsverfahrens, vgl. unten lit. B sowie E. 1):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
*a)**der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. August 2014 (Dossier 1); *
b) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum 8. bis 11. September 2014 (Dossier 6) und am 2. Dezember 2014 (Dossier 9);
c) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von N.________, begangen im Zeitraum Frühling 2014 bis August 2014 (Dossier 7);
*d)**der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von D.________, begangen im Zeitraum Juli 2013 bis Oktober 2014 (Dossier 7), und zum Nachteil von F.________, begangen im Zeitraum November 2014 bis 29. März 2016 (Dossier 14); *
*e)**des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB zum Nachteil von G.________, begangen im Zeitraum 1. September 2015 bis 26. Januar 2016 (Dossier 14); *
f)der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV durch Telefonieren während der Fahrt, begangen am 20. August 2014 (Dossier 3);
g)der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, begangen am 29. August 2014 (Dossier 8) , am 20. Mai 2015 (Dossier 11), am 28. Mai 2015 (Dossier 12), am 31. Juli 2015 (Dossier 13) und am 28. Juli 2015 (Dossier 15);
h) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 lit. a VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003, begangen am 20. August 2014 (Dossier 3);
i) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 lit. a VO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003, begangen am 7. September 2014 (Dossier 4);
j) des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, begangen am 14. Oktober 2013 (Dossier 2), am 7.September 2014 (Dossier 4), am 27. Januar 2015 (Dossier 5), am 29. August 2014 (Dossier 8), am 20. Mai 2015 (Dossier 11), am 28. Mai 2015 (Dossier 12), am 31. Juli 2015 (Dossier 13), am 28. Juli 2015 (Dossier 15), am 15., 18., 22. und 31. Oktober 2016, 11., 13., 18. und 21 . November 2016, 8., 11. und 27. Dezember 2016 sowie am 3. Januar 2017 (allesamt Dossier 16).
*2.**Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. *
*3.**A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Oktober 2014, und einer Busse von Fr. 1 '400.-- bestraft. *
4. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben.
6. Für die Dauer der Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet.
*7.**Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. *
8. Der Vollzug der vom Bezirksgericht Hinwil am 28. November 2011 ausgefällten und bei einer vierjährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 90.-- wird angeordnet.
9. Zivilforderungen:
a) A.________ wird für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit
D.________ auf welche Art und Weise auch immer (auch indirekt) in Kontakt zu treten sowie sich ihr auf unter 100 Meter anzunähern.
b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Schadenersatzforderung der E.________ AG im Betrag von Fr. 5'065.05 anerkannt hat (Dossier 9).
c) Die Schadenersatzforderung von F.________ im Betrag von Fr. 3'392.66 wird in einem Betrag von Fr. 221.33 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, F.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 14).
d) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 2'000.-- wird abgewiesen (Dossier 14).
e) A.________ wird für die Dauer von zwei Jahren verboten, mit F.________ und O.________ auf welche Art und Weise auch immer (auch indirekt) in Kontakt zu treten sowie sich ihnen auf unter 100 Meter anzunähern. Davon ausgenommen wird ein allfälliges vom Gericht angeordnetes begleitetes Besuchsrecht betreffend O.________.
f) Die Zivilforderung von G.________ im Betrag von Fr. 280.-- wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 14).
10. Die sichergestellten Mobiltelefone Apple iPhone 5 (weiss; IMEI zz) und HTC (schwarz), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
11. Die sichergestellten Mobiltelefone Apple iPhone 4 (schwarz) und Samsung (weiss), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, werden F.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
12. Bezüglich der Ersatzmassnahmen wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 6. Juli 2017 verwiesen.
*13.**Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: *
*den Untersuchungs- und Anklagekosten 39'779.50 *
*den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 11'313.60 *
den Kosten der amtlichen Verteidigung22'* 627.75 *
*Total**Fr. 73'720.85 *
*werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 14 vorbehalten. *
*14.**Amtliche Verteidigung: *
*a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 22'627. 75 (inkl. Auslagen; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt. *
*b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. *
*c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. *
15./16. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, Dispositivziffern 1 lit. a, d und e sowie 3 des angefochtenen Urteils seien unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er sei bezüglich dieser Vorwürfe freizusprechen und für die übrigen Delikte zusätzlich zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Oktober 2014 mit maximal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von unter Fr. 1‘400.00 zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 4). Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung vom 5. Dezember 2017, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Beschuldigten des Betrugs schuldig zu sprechen (KG-act. 9).
C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 verlängerte die Verfahrensleitung die vom Strafgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 angeordneten Ersatzmassnahmen (KG-act. 14). Der Bewährungsdienst des Kantons Schwyz erstattete am 15. Februar 2018 einen Zwischenbericht (KG-act. 28).
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher teilzunehmen die Privatklägerinnen dispensiert wurden (KG-act. 38, 40, 44 und 48), hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung abzuweisen, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sowie zusätzlich den mit der Anschlussberufung verlangten Schuldspruch auszufällen;-
und in Erwägung:
1. Zur Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt sind Dispositivziffern 1 lit. a (falsche Anschuldigung), lit. d (mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 2 und 4) und lit. e (Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Privatklägerin 5) des Urteils des kantonalen Strafgerichts vom 6. Juli 2017. Weiter sind durch die Staatsanwaltschaft angefochten die Dispositivziffer 2 (Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 3) und durch den Beschuldigten Dispositivziffer 3 (Strafe) sowie implizit die durch die Anfechtung der Busse betroffene Dispositivziffer 7 dieses Urteils. Die anderen Ziffern sind vorbehältlich Art. 391 und 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 sowie 437 Abs. 1 lit. a StPO). Dies sind die Schuldsprüche (Ziff. 1 lit. b, c und f-j des angef. Urteils), die ambulante Behandlung (Ziff. 4) inkl. Aufschub der Freiheitsstrafe (Ziff. 5) und der Bewährungsdienst (Ziff. 6), der mithin nicht unter das neue Sanktionenrecht fallende Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 28. November 2011 (Ziff. 8), die Regelung der Zivilforderungen (Ziff. 9 inkl. durch den Beschuldigten anerkannte Kontakt- und Rayonverbote für die Dauer von zwei Jahren) sowie die Herausgaben (Ziff. 10 f.). In diesen Belangen sieht sich die Strafkammer nicht veranlasst, zu Gunsten des Beschuldigten über seine Berufungsanträge hinauszugehen. Die vom Strafgericht separat beschlossenen (Ziff. 12 sowie Vi-act. 16) und im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 (KG-act. 14) verlängerten Ersatzmassnahmen fallen mit vorliegendem Urteil dahin. Die Sicherung der Vollstreckung der nach Ausfällung des erstinstanzlichen und im Zivilpunkt nicht angefochtenen Urteils zwei Jahre lang geltenden zivilrechtlichen Kontakt- und Rayonverbote (Ziff. 9 lit. a und e, s. Art. 437 Abs. 2 sowie Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO) durch eine weitere Verlängerung der Ersatzmassnahmen ist nach vorliegendem Urteil nicht mehr erforderlich (Art. 196 lit. c und Art. 212 Abs. 2 sowie 221 Abs. 1 i.V.m. 237 StPO; vgl. auch angef. Urteil S. 46 E. 2.1), zumal wie erwähnt die ambulante Behandlung und die währenddessen angeordnete Bewährungshilfe rechtskräftig durch die Vorinstanz entschieden sind.
2. Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) ist der Beschuldigte gestützt auf folgenden Sachverhalt angeklagt:
Am 11. August 2014, 02:33 Uhr, löste A.________ die Alarmanlage in den Geschäftsräumlichkeiten des Einzelunternehmens H.________, aus. Gegenüber der eingetroffenen Kantonspolizei Schwyz gab der Beschuldigte bewusst und wahrheitswidrig an, CHF 4'100.00 seien aus dem Tresor der Geschäftsräumlichkeiten der H.________ entwendet worden. Der Beschuldigte bezichtigte anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2014, 12:56 Uhr, auf dem Hauptposten Lachen wahrheitswidrig P.________, Reichenburg SZ, den Einschleichdiebstahl zum Nachteil der H.________ begangen zu haben, obwohl der Beschuldigte mit Bestimmtheit wusste, dass P.________ unschuldig war und den betreffenden Einbruchdiebstahl nicht verübt hatte, da dieser inszeniert war. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten in Kauf, dass gegen P.________ ein Strafverfahren eröffnet wird.
Anlässlich der in der Anklage erwähnten Einvernahme (U-act. 8.1.004 Nr. 9 ff.) bestätigte der Beschuldigte eine Verdachtsäusserung vom Vortag bezüglich der Person von P.________. Eine Verdächtigung ist einer (formlos tatbestandsmässigen) Beschuldigung gleichzustellen (Trechsel/Pieth, StGB PK, 3. A. 2018, Art. 303 StGB N 3). Der Beschuldigte anerkannte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (U-act. 10.1.010 S. 10; angef. Urteil S. 7 E. 2.2) und stellt diesen auch im Berufungsverfahren nicht infrage. Er macht jedoch geltend, nur kurze Zeit nach der falschen Beschuldigung noch in derselben Einvernahme den Fehler eingeräumt und den fingierten Einbruch eingestanden zu haben. Er habe seine Verdächtigung mithin aus eigenem Antrieb zurückgezogen. Die Vorinstanz verweigerte eine Strafmilderung nach Art. 47a bzw. 308 StGB jedoch zu Recht (vgl. angef. Urteil S. 7 E. 2.2): Der Beschuldigte gab seine Täterschaft nur unter dem äusseren Druck (dazu Delnon/Rüdy, BSK, 3. A. 2013, Art. 303 StGB N 5) und nicht aus eigenem Antrieb in einem neuen Verhör als Beschuldigter erst dann zu (U-act. 8.1.006 Nr. 9 ff.), nachdem ihm die Polizei der Inszenierung des Einbruchdiebstahls anhand chronologischer Widersprüche in den Angaben bei der Meldung des Einbruchs an die Polizei und den Aussagen als Auskunftsperson (U-act. 8.1.004 Nr. 8, 26 und 28) sowie anhand der Schuhspuren (ebd. Nr. 30 f.) „überführt“ hatte (ebd. Nr. 33; vgl. Isenring, OFK, 20. Aufl. 2018, Art. 308 StGB N 2). Der vorinstanzliche Schuldspruch resp. die Verweigerung der Strafmilderung ist daher zu bestätigen.
3. Der Nötigung im Sinne von Stalking (Art. 181 StGB), eventuell der Sachentziehung (Art. 141 StGB), des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 7) ist der Beschuldigte zufolge folgender Sachverhalte angeklagt:
A.________ und D.________ führten von Juli 2013 bis September 2014 eine Beziehung und lebten gemeinsam in einer 4.5-Zimmerwohnung, im Haus der Mutter von D.________. A.________ setzte D.________ während und nach Beendigung der Beziehung mit den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen psychisch derart unter Druck, dass diese grosse Angst vor ihm bekam, Schutz bei Freunden und Familie suchte, sich eingeengt fühlte und auch ihre Handynummer wechselte:
[a] An einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, ungefähr im Juli 2013 bis September 2014, brachte der Beschuldigte einen Peilsender, Marke und Modell unbekannt, an das Fahrzeug von D.________ an. Infolgedessen konnte er den jeweiligen Standort von D.________ verfolgen und sie damit überwachen. Die Standortüberwachung nutzte der Beschuldigte mehrfach, um D.________ auszuspionieren, zu kontrollieren und ihr nachzustellen. So erschien der Beschuldigte mehrfach an Orten, wo sich D.________ aufhielt. A.________ schränkte auf diese die Bewegungsfreiheit von D.________ ein. Der Vater von D.________ entdeckte zu einem unbekannten Zeitpunkt zwei Kabelbinder [an] den Bremsleitungen des Fahrzeugs seiner Tochter, mit dem der Peilsender an ihrem Fahrzeug montiert war.
[b] Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Zeitraum Juli 2013 bis September 2014 drohte A.________ D.________ wiederholt, er würde sich in Wangen auf die Bahngleise legen und sich umbringen, wenn diese die Beziehung beenden würde. D.________ beendete daraufhin die Beziehung nicht, weil sie Angst davor hatte, dass A.________ sich umbringen würde. A.________ beabsichtigte auf diese Weise das Verhalten von D.________ zu steuern und diese zur Fortführung der Beziehung zu bewegen.
Anfang September 2014 trennte sich D.________ von A.________ und zog bis Oktober 2014 zu ihrer Mutter in den unteren Stock des Hauses.
[c] Zu einem unbestimmten Zeitpunkt (mutmasslich im September 2014) verschaffte sich der Beschuldigte Zugang zur Wohnung der Mutter und entwendete das Mobiltelefon von D.________ aus deren Schlafzimmer. Im Weiteren entwendete er fünf schwarze getragene Unterhosen von D.________ aus einem Wäschekorb, welcher sich in der Wohnung der Mutter, befand. Das Mobiltelefon und die Unterhosen brachte er dann in den Keller der Geschäftsräumlichkeiten der H.________, wo der Vermieter von D.________ die Sachen am 9. Dezember 2014 fand. Indem der Beschuldigte das Mobiltelefon von D.________ entzog, bewirkte er einen erheblichen Nachteil für D.________, die sämtliche Daten von ihrem alten Mobiltelefon nicht auf das neue Gerät übertragen konnte. Im Weiteren fügte er D.________ durch das Platzieren der getragenen Unterwäsche im Keller der Geschäftsräumlichkeiten der H.________ einen immateriellen Nachteil zu. Der Beschuldigte handelte im Bewusstsein, dass durch sein Verhalten D.________ ein Nachteil zugefügt wird. Dessen ungeachtet entzog er ihr das Mobiltelefon und platzierte die getragene Unterwäsche.
[d] A.________ hat zu einem unbekannten Zeitpunkt (mutmasslich aber im September 2014) einen GSM-Abhörsender, Marke und Modell unbekannt, in der Wohnung von D.________, angebracht, um deren nicht öffentlichen Gespräche ohne ihre Einwilligung mit dem GSM-Abhörgerät abzuhören.
[e] Zu einem unbestimmten Zeitpunkt (mutmasslich im September 2014) fuhr der Beschuldigte die Linth in Benken ab, weil er wusste, dass D.________ an der Linth in Benken jeweils mit ihren Hunden spazieren ging. Er wollte mit D.________ auf diese Weise ein Gespräch erzwingen. Er stellte D.________ nach, was bei D.________ Angst hervorrief.
[f] Im September 2014 wurde D.________ durch mehrere nacheinander folgende Anrufe und Kurznachrichten auf ihrem Mobiltelefon (xx) an ihrem Wohnort, in ihrer Ruhe gestört. D.________ sah sich aufgrund der nacheinander folgenden Kurznachrichten des Beschuldigten veranlasst, ihre Telefonnummer zu wechseln. A.________ kontaktierte D.________ wissentlich und willentlich aus Mutwillen, um seine momentane Laune zu befriedigen.
[g] Am 26. Oktober 2014 brachte A.________ ein GPS-Gerät M5 Tracker des Herstellers AMPAROS, am Fahrzeug der Marke Honda Civic Typ R, mit dem Kennzeichen SZ ww, des neuen Lebenspartners von D.________ an, was von einem Nachbarn von D.________ beobachtet werden konnte. Er montierte das Gerät mittels eines Magneten am Auspuff des Fahrzeugs, um D.________ und deren Lebenspartner, I.________, überwachen zu können.
Der Beschuldigte hat durch die beschriebenen Handlungen im Zeitraum Juli 2013 bis Oktober 2014 D.________ genötigt, seine Liebesbezeugungen zu dulden, was bei ihr Angst vor dem Beschuldigten hervorrief. Der Beschuldigte wusste, dass D.________ die obbeschriebenen Annährungsversuche, das Nachstellen und Überwachen nicht wollte, und er nahm zumindest in Kauf, mit seinem Verhalten die psychische Konstitution bzw. Handlungsfreiheit von D.________ einzuschränken, um an sein Ziel zu gelangen, diese zur Fortführung der Beziehung zu bewegen, wobei ihm bewusst war, dass sein Vorgehen zur Erreichung seines Zieles nicht erlaubt war.
a) Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt: Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Laut Bundesgericht soll das sog. Stalking das Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Es kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Ein Versuch, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, ist gescheitert. Der Stände- und der Bundesrat waren der Ansicht, die beim Stalking typischen Verhaltensweisen seien durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt. Dazu zählen beispielsweise Verletzungen der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179 ff. StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch Nötigung (Art. 181 StGB). Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (ebd. E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch ausführlich angef. Urteil S. 17 ff. E. 5.1.3).
b) In formeller Hinsicht (Anklageprinzip) ist mithin zunächst zu prüfen, inwiefern einzelne Handlungen derart angeklagt sind, dass sie für sich allein oder aufgrund ihrer Vorgeschichte kumuliert über eine längere Dauer mit anderen Handlungen eine hinreichend bestimmte Nötigungsintensität aufweisen (vgl. Delnon/Rüdy, BSK, 3. A. 2013, Art. 180 StGB N 15 für Drohungen sowie Art. 181 StGB N 27 für Nötigungen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wie bei länger andauernder häuslicher Gewalt ist es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist. Den Anklagebehörden ist es entsprechend oft nicht möglich, die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Taten detailliert zu schildern, weshalb die Anforderungen an den Anklagegrundsatz in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt werden sollen (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5; namentlich auch betreffend Umschreibungen in zeitlicher Hinsicht: BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; vgl. auch Heimgartner/Niggli, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 325 N 20). In solchen Fällen ist dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Soweit ersichtlich bezifferte die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Fällen gehäufter Delikte die bestimmte Dauer des einzugrenzenden Zeitraums bislang nicht abschliessend (in BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 ist die Rede von wenigen Monaten, eine bestimmte Jahreszeit oder etwa jährlich wiederkehrende Skiferien). Für eine einzelne, viele Jahre zurückliegende Tat liess das Bundesgericht jedoch die Eingrenzung auf einen Zeitraum von einem Jahr nicht genügen (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.3). Die Anklage darf die einzelnen Ereignisse letztlich nicht pauschal wiedergeben, ohne für die rechtlich relevante Zeit auch nur eine der behaupteten Tathandlungen konkret (sachverhaltsmässig und zeitlich) zu umschreiben (zum Ganzen STK 2017 11 vom 28. November 2017, E. 2.a mit Hinweisen). Bei stalkingtypischen Nötigungen ist es daher erforderlich, dass der Anklage die entsprechenden Umstände und Vorgeschichte der einzelnen Handlungen zu entnehmen ist.
Weiter ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die Anklageschrift unter anderem die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen bezeichnet. Die Tatbestände sind mit der Sachverhaltsdarstellung zu verbinden, so dass bei mehrfachen Anklagevorwürfen die verschiedenen infrage kommenden Tatbestände den einzelnen angeklagten Lebensvorgängen zuzuordnen sind; die blosse Auflistung angeblich erfüllter Tatbestände genügt nicht. Dies wird in der vorliegenden Eventualanklage unterlassen. Den sieben separiert angeklagten Lebensvorgängen (oben im Zitat der Anklage mit lit. a-g markiert) werden für den Fall, dass Nötigung nicht ein Stalkingverhalten im Sinne der Hauptanklage angenommen wird, eventualiter ohne Zuordnung die Straftatbestände der Sachentziehung (Art. 141 StGB), des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) vorangestellt. Das Erfordernis der Bezeichnung der Straftatbestände hat zwar keine Abgrenzungsfunktion, sondern dient der Information ohne weitere bindende Wirkung für die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Führen falsche staatsanwaltschaftliche rechtliche Würdigungen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, kann dies hier für die mangelhafte Zuordnung von nach Ansicht der Staatsanwaltschaft infrage kommenden Straftatbestände der Eventualanklage also umso weniger ohne weiteres der Fall sein. Zudem unterliegt die von der Ansicht der Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Würdigung (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) im Unterschied zu Änderungen von Tatsachverhalten (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) nicht den Beschränkungen von Art. 340 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 333 StPO (zum Ganzen vgl. STK 2017 8 vom 28. November 2017 E. 1 mit Hinweisen). Von der grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglichen Zurückweisung der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO; Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 329 StPO N 10) ist vorliegend jedoch abzusehen: Die Zuordnung zu den Sachverhalten ist bei den Tatbeständen der Drohung und Sachentziehung unproblematisch. Hingegen fällt die Zuordnung strafbarer Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich schwerer und könnte den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör tangieren. Die Sachverhalte, welche diesen Tatbeständen allenfalls subsumiert werden könnten, erweisen sich indes wie nachfolgend zu zeigen ist, inhaltlich als ungenügend angeklagt (unten aa, bb und dd) oder nicht erstellt (c/bb, cc und dd). Im Übrigen trägt die Staatsanwaltschaft das Risiko, dass das Gericht allenfalls nicht in ihrem Sinne zu subsumieren in der Lage ist und die Sachverhalte nicht anders würdigen kann bzw. will (Art. 344 StPO). Im Sinne der durch das Anklageprinzip realisierten Rollentrennung muss sich die Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO nämlich darauf beschränken, dass die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit erhalten soll, die Anklage bezüglich eines anderen, vom Gericht als denkbar betrachteten Straftatbestands zu ändern, nicht aber hinsichtlich des von ihr in der Anklage bezeichneten Straftatbestands. Eine diesbezügliche Änderung der Anklage nach Art. 329 StPO ist nur bis zur Behandlung der Vorfragen vor erster Instanz zulässig(Art. 340 Abs. 1 StPO), weil der Richter sonst in der Urteilsfindungsphase zugleich in die Rolle einer Oberstaatsanwaltschaft schlüpfte.Nur die Berichtigung von untergeordneten Versehen bzw. Ungenauigkeitenist jederzeit möglich, solange sie nicht auf eine wesentliche Änderung des Lebensvorgangs betreffend den gleichen Straftatbestand hinausläuft. Soweit vorliegend die Anklage in tatsächlicher Hinsicht mangelhaft ist, ist sie deshalb nicht mehr korrigierbar (zum Ganzen STK 2017 11 vom 28. November 2017, E. 2.c mit Hinweisen).
Die Anklage beschreibt auf S. 9 (letzter Abschnitt von Ziff. 7.2) mit der Duldung von Liebesbezeugungen sowie der Fortführung der Beziehung zwei Nötigungsziele, aber keine konkrete stalkingtypische Vorgeschichte. Abgesehen von den Sachverhalten a und b (vgl. unten lit. aa) werden diese Ziele bei den angeklagten Einzelereignissen nicht wiederholt und unterlässt es die Anklage darzustellen, inwiefern diesbezüglich die Willens- und Handlungsfreiheit der Privatklägerin jeweils konkret eingeschränkt worden wäre. Konsequenterweise enthält mithin die Eventualanklage keinen Vorwurf der Nötigung. Die einfache und nicht mehrfache Nötigung behauptet die Staatsanwaltschaft nur für das Stalkingverhalten insgesamt. Ob sich diese Anklagekonstruktion mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Stalking deckt, wonach einzelfallweise die Zwangsausübung unter Berücksichtigung einer Vielzahl ähnlich belästigender Handlungen über eine längere Dauer betrachtet werden darf, kann hier offen gelassen werden. Das gilt auch für die Beurteilung des Umstandes, dass der Beschuldigte die eben genannten Nötigungsziele nicht erreichte, und die daran anschliessenden Fragen, ob nicht von versuchten Nötigungen auszugehen wäre und ob die Anklage die erforderlichen Tatsachen bezeichnet, die eine Beurteilung eines (Stalking-)Versuchs zuliessen, der nicht zum Erfolg führte (vgl. dazu BGer 6B_100/2014 E. 2.3.3; BGE 129 IV 262 E. 2.7). Immerhin ist beispielshaft darauf hinzuweisen, dass aus der Anklage nicht ersichtlich wird, wie der Beschuldigte der Privatklägerin die Liebe zu bezeugen oder im September 2014 sie am Beziehungsabbruch zu hindern versucht haben soll. Solche Anklagevorhalte wären erforderlich, um die ebenfalls möglich erscheinende Variante auszuschliessen, dass der Beschuldigte einfach auf Kosten der Privatklägerin bzw. deren Mutter das Geschäft übernehmen wollte und daher Druck aufsetzte. Aber wie erwähnt ist auf diese Thematik hier aus nachfolgenden Gründen nicht weiter einzugehen.
aa) Den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen a und b legt die Anklage die approximativ bestimmte Dauer der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ohne konkreten Bezug auf die einzelnen Vorwürfe als möglichen Zeitraum von über einem Jahr zugrunde, was nach dem Gesagten gegen den Anklagegrundsatz verstösst. Ein möglicher Handlungszeitraum von einem Jahr ist grundsätzlich zu lang und müsste durch weitere Abklärungen eingeschränkt werden (BGer 6B_103/2017 vom 21.7.2017 = ius.focus 9/2017 S. 28; vgl. in Bezug auf Stalking BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015). Im Sachverhalt a sind zudem weder die Anzahl noch die von der Vorinstanz erwähnten (angef. Urteil S. 10 E. 5.1.2.a und S. 19 E. 5.1.4) Örtlichkeiten und Umstände der angeblichen „zufälligen Zusammentreffen“ konkret bezeichnet, an welchen der Beschuldigte die Privatklägerin aufgrund des mutmasslich angebrachten Peilsenders auszuspionieren in der Lage gewesen sein soll.
bb) Im Sachverhalt d versucht die Anklage den Zeitpunkt zwar hinreichend („mutmasslich […] im September 2014“) zu fixieren. Dieser Zeitpunkt kann jedoch nicht zutreffen (vgl. unten lit. c/bb). Es handelt sich um einen folgenschweren Mangel der Anklage, der den Beschuldigten bezüglich des Tatvorwurfes im Unklaren lässt und eine Individualisierung der Tat verunmöglicht, zumal im Übrigen nur ein unbestimmter Zeitraum angeklagt ist. Daher erweist sich die Anklage dieses Vorfalls als ungenügend.
cc) Die Anklage zum Vorfall e ist in zeitlicher Hinsicht und in Bezug auf ein strafbares bzw. zwanghaftes Verhalten zu unbestimmt.
dd) Ebenfalls wird in der Anklage im Sachverhalt f dem Beschuldigten nicht hinreichend bestimmt vorgeworfen, mit wie vielen Anrufen und Kurznachrichten welchen Inhalts sowie in welchem Zeitraum er die Privatklägerin in ihrer Ruhe gestört haben soll.
c) In der Sache ergibt sich im Übrigen was folgt:
aa) Das Strafgericht legt den Sachverhalt c (Entwendung des Mobiltelefons und der Unterhosen) gemäss Aussagen der Privatklägerin dar und erwähnt die Bestreitungen des Beschuldigten (angef. Urteil S. 12 f. E. 5.1.2 lit. c). In der Subsumtion als Stalkingverhalten (ebd. S. 18 ff. E. 5.1.4) nimmt es hingegen auf die Sachentziehungen insofern zutreffend keinen Bezug, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Privatklägerin dadurch in eine Zwangssituation geriet, die sie unmittelbar wahrnahm und sich deswegen fürchten konnte. In der Annahme eines nötigenden Stalkingverhaltens unterliess es die Vorinstanz insoweit folgerichtig, die Eventualanklage der Sachentziehung zu prüfen. Angesichts des tatbestandsmässig erforderlichen erheblichen Nachteils ist eine Sachentziehung in Bezug auf die angeklagten fünf Unterhosen im Wert von je Fr. 8.00 nicht gegeben, zumal die Privatklägerin zwei Stück zurückerhielt
(U-act. 8.7.001 S. 4 unten Position 1). Dagegen ist der Tatbestand im Fall des Mobiltelefons zu bejahen: Zwar ist nicht erwiesen, dass das offenbar alte Gerät (U-act. 8.7.001 S. 4 unten Position 2) noch einen erheblichen Wert besass. Indes ist auch ein immaterieller Nachteil tatbestandsmässig (Trechsel/Crameri, PK, 3. A. 2018, Art. 141 StGB N 8) und ein solcher vorliegend erheblich, weil die Privatklägerin ihre Kontaktdaten verlor (U-act. 10.1.008 Nr.38). Im Übrigen sind die Angaben der Privatklägerin zum Abhandenkommen des Mobiltelefons glaubhaft (U-act. 8.7.005 Nr. 13) und werden durch ihre Mutter bestätigt (U-act. 8.7.007 Nr. 18). Als Täter in Betracht kommt für den Transfer des Mobiltelefons in die mit der Privatklägerin gemeinsam genutzten gemieteten Geschäftsräumlichkeiten nur der Beschuldigte, der auch den zunächst bestrittenen Geld- und Schmuckdiebstahl zum Nachteil der Mutter der Privatklägerin und damit die Zugänglichkeit zur Wohnung von Mutter und Tochter erst im Nachhinein zugab (U-act. 10.1.006 Nr. 2).
bb) Der Vorwurf im Vorfall d, wonach der Beschuldigte mutmasslich im September 2014 einen GSM-Abhörsender unbekannter Marke und unbekannten Modells in der nach der Trennung anfangs September zu diesem Zeitpunkt nur noch von ihm allein bewohnten Wohnung angebracht haben soll, ist unklar. Die Privatklägerin bestätigte, dass sie nach dem Auszug des Beschuldigten aus dieser Wohnung kein solches Gerät vorgefunden habe
(U-act. 10.1.008 Nr. 25 f.). Im September 2014 lebte die Privatklägerin bei ihrer Mutter und der Beschuldigte mithin bis Ende September 2014 zur fraglichen Zeit, als gemäss Anklage das Gerät installiert gewesen sein soll, allein in der Wohnung (U-act. 8.7.005 Nr. 16, 40 und 44). Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin im September 2014 mit Hilfe eines solchen Gerätes in zu diesem Zeitpunkt von ihm allein bewohnten Räumen abgehört oder ausspioniert haben soll. Er müsste es später im Oktober 2014 in der inzwischen wieder von der Privatklägerin und ihrem neuen
Lebenspartner bewohnten Wohnung installiert haben, was jedoch unter anderen, nicht angeklagten Umständen geschehen wäre.
cc) Aufgrund der in Sachverhalt f (vgl. oben lit. b/dd) unzulänglichen Anklage der konkreten Häufung von Anrufen bzw. Kontakten ist die zur Annahme von Missbrauch einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB oder den Missbrauch konsumierender Nötigung nach Art. 181 StGB (vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 179septies StGB N 8) erforderliche Intensität nicht ersichtlich. Ohnehin ging es laut Privatklägerin nur um unerwünschte 17 SMS/Whatsapp in zehn Minuten wegen der Einbruchsgeschichte bzw. drei bis fünf Anrufe pro Tag, welche sie jedoch in Ordnung fand (U-act. 8.7.005 Nr. 16; vgl. auch 10.1.008 Nr. 67 ff.). Deshalb ist eine tatbestandsmässig erforderliche Intensität abgesehen vom Ungenügen der Anklage nicht erstellt. Inwiefern der Beschuldigte neben den hinsichtlich der Geschäftsübernahme erforderlichen Kontakten die Privatklägerin über das Übliche hinaus kontaktiert hätte, ist also entgegen der Vorinstanz (angef. Urteil S. 19 unten) konkret nicht bewiesen.
dd) Den Sachverhalt g, nämlich dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2014 ein GPS-Gerät am Fahrzeug des neuen Lebenspartners der Privatklägerin anbrachte, erachtete die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen als erstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO: angef. Urteil S. 18 f. E. 5.1.4), weil der Beschuldigte anerkannte, dass das Gerät ihm gehörte. Abgesehen von einer Nötigung im Rahmen einer die Einzelhandlungen kumulierenden Gesamtsicht (Stalking) ist indes keine strafbare Handlung erkennbar, die sich namentlich unter einen Tatbestand der Eventualanklage subsumieren liesse. Der Übertretungstatbestand von Art. 179quater StGB kommt ebenso wenig in Betracht, da mit dem fraglichen Gerät keine Bilder aufgezeichnet werden.
d) In der Einzelfallbetrachtung ist mithin einzig die Entwendung des Mobiltelefons als Sachentziehung strafbar. Aber auch aus der Perspektive einer möglichen Kumulation der genügend angeklagten und erstellten Entwendungen von Mobiltelefon und Unterhosen sowie Anbringung des GPS-Geräts am Auto des neuen Lebenspartners erreichen diese Handlungen kombiniert betrachtet keine Intensität, welche die Handlungsfreiheit des Opfers derart beschränkten, dass die Zwangswirkung mit Gewalt oder Drohung vergleichbar wäre. Nicht anzunehmen ist wie bereits dargelegt, dass die Sachentwendungen überhaupt geeignet waren, die Privatklägerin physisch nahetretend zu belästigen (so implizit wohl auch die Vorinstanz, vgl. dazu oben lit. c/aa). Daher fehlt es, was die genügend angeklagten und erstellten Verhaltensweisen anbelangt, an mehrfachen Handlungen, deren Einwirkungen sich zu einem Stalkingverhalten kumulieren könnten. Aber auch wenn die Sachentwendungen als belästigend qualifiziert würden, sind sie und die Anbringung eines GPS-Geräts noch keine Vielzahl von Handlungen, welche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 437) geeignet sind, jedes einzelne Ereignis als nötigend im Sinne eines Stalking betrachten zu können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Vorfälle über längere Zeit direkt wahrnehmbarer bzw. furchtauslösender Zwang ausgeübt worden sein soll (vgl. dazu auch oben E. 3.a zweiter Absatz). Einschlägige, andere Opfer betreffende Taten (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Oktober 2015 bzw. unten E. 5) sind im vorliegenden Schuldpunkt entgegen der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil S. 18 E. 5.1.4) grundsätzlich nicht beweisgeeignet. Selbst wenn, was nicht genügend angeklagt ist (vgl. oben lit. b/aa), anzunehmen wäre, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im Hinblick auf ein Beziehungsende wiederholt von einem Suizid auf einem Bahngeleise gesprochen hätte, kann ihm nicht angelastet werden, das Opfer vielfach und über längere Dauer derart intensiv belästigt zu haben, dass jede einzelne Handlung mit der Zeit geeignet gewesen wäre, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 437) einzuschränken. Die Privatklägerin erwähnte auf konkrete polizeiliche Frage, wie sie bedroht worden sei, keine Drohungen mit Suizid (U-act. 8.7.005 Nr. 14). Erst in der Konfrontation vom 24. Januar 2017 bei der Staatsanwaltschaft spricht sie davon (U-act. 10.1.008 Nr. 52). Ihren nachfolgenden Antworten (ebd. Nr. 53 ff.) kann jedoch weder entnommen werden, dadurch in Angst
oder Schrecken versetzt worden zu sein, noch diese in Zusammenhang mit anderen Handlungen des Beschuldigten als belästigend empfunden und sich dadurch irgendwie zu etwas gezwungen gefühlt zu haben. Auch ihr Vater berichtet konkret nur davon, dass sie sich vom Beschuldigten wegen einer Falschanschuldigung, Fr. 500.00 gestohlen zu haben, bedroht gefühlt habe (U-act. 8.7.009 Nr. 23 sowie auch 27). Es liegt daher nahe, dass auch die Privatklägerin davon ausging, der Beschuldigte habe mit dieser Aussage nur seinem Frust Ausdruck geben wollen, wie die Verteidigung erstinstanzlich (vgl. angef. Urteil S. 12 E. 5.1.2.b) geltend machte, und damit nicht in Kauf nahm, die Privatklägerin tatsächlich zu verängstigen. Daher entfiele hier einzelfallbetrachtet der Tatbestand einer Drohung und könnte der Vorfall auch bei einer Einwirkungskumulation (zusammen mit den Sachentziehungen und dem Anbringen des GPS-Gerätes) nicht die für eine Verurteilung wegen Nötigung im Sinne des Stalking erforderliche Intensität erlangen.
Schliesslich ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen erst kurz vor oder nach der Trennung im September 2014 erfolgten (so auch U-act. 8.7.005 Nr. 11 und 31) und auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Geschäftsübernahme stattfanden. So sagte die Mutter der Privatklägerin, dass sich die Beziehungsprobleme zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter auch wegen der Geschäfts- und Geldschwierigkeiten zugespitzt hätten (U-act. 8.7.007 Nr. 9 und 27 ff.; ähnlich Geschäftsangestellte: U-act. 8.7.008 Nr. 15 und 33 ff.). Die Kontaktaufnahmen des Beschuldigten beruhten damit zumindest teilweise auf einem geschäftlichen Hintergrund, weshalb entgegen der Anklage in strafrechtlicher Hinsicht (zum Zivilrecht vgl. oben E. 1) nicht hinreichend sicher nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin längere Zeit aus persönlichen Motiven (Liebe, Rache usw.) nachstellte und mithin mehrfache Nötigungen im Sinne von Stalking vorliegen. Zusammenfassend ist aus diesen Gründen der Beschuldigte nur einer Sachentziehung zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen.
4. Der mit Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Verurteilung wegen Betrugs (Dossier 9) ist der Beschuldigte gestützt auf folgenden Sachverhalt angeklagt:
In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, bestellte A.________ am 28. Oktober 2014 im Namen der Q.________ AG, einer Vertragspartnerin der E.________ AG, jedoch aber auf eigene Rechnung, bei Frau R.________, Verkäuferin der E.________ AG, Möbel im Wert von CHF 5'704.00. Obwohl A.________ weder zahlungswillig noch zahlungsfähig war, versicherte er Frau R.________, die bestellten Möbel innert 20 Tagen nach der Lieferung zu bezahlen. Um die Ernsthaftigkeit des Zahlungsversprechens zu unterstreichen und der Verkäuferin der E.________ AG über seinen Erfüllungswillen zu täuschen, liess er sich einen Einzahlungsschein mitgeben, um eine Anzahlung für die Möbel leisten zu können. Er versicherte, die Anzahlung mit dem Einzahlungsschein vorzunehmen, was R.________ auch auf den Kaufvertrag vom 28. Oktober 2014 schriftlich festhielt. Aufgrund dieser Täuschung nahm Frau R.________ als Vertreterin der E.________ AG eine Vermögensdisposition vor, indem sie am 11. November 2014 die bestellten Möbel dem Beschuldigten an seine Wohnadresse J.________strasse vv, 8853 Lachen, ausliefern liess. Die Rechnung vom 12. November 2014 blieb trotz der Mahnung vom 30. Januar 2015 und 17. Februar 2015 unbezahlt. Der E.________ AG entstand durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden im Betrag von CHF 4'172.05. Der Beschuldigte täuschte wissentlich und willentlich durch das Vorspiegeln seines Zahlungswillens die E.________ AG und versetzte diese in einen Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und veranlasste sie zur Lieferung der Möbel. Er täuschte die E.________ AG mit der Absicht, diese zur Auslieferung der Möbel zu bewegen und sich zu bereichern. Er handelte im Wissen, dass er bereits schon im Zeitpunkt der Bestellung zur Zahlung der Rechnung nicht in der Lage war.
Mangels Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Möbelbestellung verwarf die Vorinstanz das erforderliche Tatbestandselement der arglistigen Täuschung (Art. 146 Abs. 1 StGB). Diese Begründung ist zutreffend und darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. angef. Urteil S. 32 ff. E. 8). Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte erst kurz nach Abschluss des Kaufvertrages derart in einen finanziellen Engpass geriet, dass er die Möbel nicht mehr bezahlen konnte. Abgesehen davon handelt es sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vorliegend beim Kauf von Möbeln im Warenwert von über Fr. 5‘000.00 auf eigene private Rechnung nicht um ein Alltagsgeschäft, weshalb sich die Verkäuferin nach der Zahlungsfähigkeit des Käufers hätte erkundigen müssen (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Im Übrigen wurde laut Kaufvertrag eine in der Höhe allerdings unbestimmte Anzahlung vereinbart (U-act. 8.9.004), weshalb der Beschuldigte glaubhaft versicherte, davon ausgegangen zu sein, keine Möbel geliefert zu erhalten, solange er keine Anzahlung leiste (vgl.
U-act. 10.1.010 Nr. 15 ff.). Damit fallen vorsätzliche Betrugshandlungen ausser Betracht und kann auf die zum Beweis der angeklagten Zahlungsfähigkeit seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Edition von Kontoauszügen verzichtet werden. Aus diesen Gründen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
5. Der mehrfachen Nötigung im Sinne von Stalking (Art. 181 StGB), eventualiter des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Dossier 14) ist der Beschuldigte gestützt auf folgenden Sachverhalt angeklagt:
F.________ und der Beschuldigte führten ab November 2014 bis 2. November 2015 eine Liebesbeziehung. A.________ hat seine frühere Freundin, F.________, mit den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen psychisch derart unter Druck gesetzt, dass diese grosse Angst vor ihm bekam, ihren Wohnsitz verlegte, einen neuen Job suchte, ihre Handynummer und sogar ihre Versicherung wechselte.
[a] An nicht näher bekannten Zeitpunkten ungefähr im Zeitraum November 2014 bis 2. November 2015 kontaktierte der Beschuldigte mehrfach F.________ im Minutentakt und schrieb ihr unzählige Kurznachrichten, um sie unter Kontrolle zu halten.
[b] An einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ungefähr im Zeitraum November 2014 bis 2. November 2015 fotografierte A.________ das Handy von F.________ ab, um an die Telefonnummern der Freunde von F.________ zu kommen und sodann deren Freundeskreis kontaktieren zu können. In der Folge kontaktierte er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedoch im Zeitraum November 2014 bis November 2015 mehrfach die nachfolgend genannten Freunde und Bekannte von F.________ auf die nachfolgend genannten Telefonnummern:
S.________ uu
tt
T.________ ss
U.________ rr
V.________ qq
[c] An einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, im Zeitraum November 2014 bis November 2015, begab sich der Beschuldigte an einem unbekannt gebliebenen Ort auf die Bahngleise und drohte F.________ damit, sich umzubringen, wenn sie die Beziehung zu ihm beenden wollte. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, Anfang November 2015, drohte der Beschuldigte F.________, er werde vom Balkon springen und sich umbringen. Er begab sich zum Balkon und liess sein Handy fallen, damit F.________ Angst bekam, der Beschuldigte sei gesprungen. F.________ bekam Angst und verständigte die Polizei.
[d] Um F.________ unter Druck zu setzen und diese zur Weiterführung der Beziehung zu bewegen, schickte der Beschuldigte F.________ zwischen November 2015 und Januar 2016 aus der Justizvollzugsanstalt Realta, 7408 Cazis, mehrfach Briefe an die Adresse von F.________, L.________strasse vv, 8853 Lachen. Der Bitte von F.________, der Beschuldigte soll sie nicht täglich kontaktieren, kam der Beschuldigte nicht nach.
[e] Zudem wurde F.________ im Zeitraum vom 2. November 2015 bis am 30. Januar 2016 durch mehrmalige, teilweise nacheinander folgende Anrufe von dem in der Justizvollzugsanstalt Realta seine Haftstrafe absitzenden Beschuldigten an ihrem Wohnort an der L.________strasse vv, 8853 Lachen, in ihrer Ruhe gestört. A.________ kontaktierte F.________ wissentlich und willentlich aus Mutwillen, um seine momentane Laune zu befriedigen.
[f] Am 16. Dezember 2015 versuchte A.________, welcher sich im Strafvollzug JVA Realta befand, einen Privatdetektiv zu beauftragen, sich als Swisscom-Angestellter auszugeben, um so in die Wohnung von F.________ zu gelangen, um dort Wanzen zur Telefonüberwachung zu installieren. Der beauftragte Privatdetektiv lehnte den Auftrag ab.
Am 29. März 2016 versuchte A.________ schriftlich einen weiteren Privatdetektiv zu beauftragen, sich als neuer Kunde von F.________ auszugeben und sie auszuspionieren.
Der Beschuldigte wusste, dass F.________ die obbeschriebenen Annährungsversuche, das Nachstellen, die Selbstmorddrohungen und das Überwachen nicht wollte, und er nahm zumindest in Kauf, mit seinem Verhalten die psychische Konstitution bzw. Handlungsfreiheit von F.________ einzuschränken, um an sein Ziel zu gelangen, diese zur Fortführung der Beziehung zu bewegen, wobei ihm bewusst war, dass sein Vorgehen zur Erreichung seines Zieles nicht erlaubt war.
a) In förmlicher Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorfälle a bis f hinreichend angeklagt sind (vgl. zum Anklagegrundsatz oben E. 3.b). Das ist in Bezug auf die Sachverhalte a und e zu verneinen, da die Anklage die Häufigkeit der Kurznachrichten bzw. Anrufe nicht konkret bestimmt, was namentlich in Bezug auf die Anrufe aus dem Strafvollzug ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. U-act. 19.1.003; dazu vgl. unten lit. b/cc; vgl. auch U-act. 10.1.009 Nr. 13 und 15 ff.). Soweit die Anklage im Tatsächlichen die Häufigkeit nicht quantifizierbar mit „mehrfach im Minutentakt“, „unzählig“ oder „mehrmalig, teilweise nacheinander folgend“ beschreibt, lässt sich weder die Intensität noch die Permanenz der Kontaktnahmen hinsichtlich ihrer Tatbestandsmässigkeit überprüfen, umso weniger, als auch in diesem Fall mit der Beziehungsdauer eine grundsätzlich unzulässig lange Periode angeklagt ist (vgl. oben E. 3.b/aa). Der durch den Beschuldigten anerkannte Sachverhalt b (Abfotografieren von Telefonnummern vom Handy der Privatklägerin) ist in zeitlicher Hinsicht, bezüglich der Anzahl und dem Inhalt der Kontaktnahmen zu pauschal angeklagt, um eine konkrete missbräuchliche Häufigkeit oder eine Zwangswirkung beurteilen zu können. Ebenfalls ungenügend ist die Anklage des Vorfalls (Sachverhalt c erster Satz), wonach sich der Beschuldigte irgendwann ungefähr im Zeitraum vom November 2014 bis November 2015 auf Bahngeleise begeben und sich umzubringen gedroht haben soll.
b) In der Sache ergibt sich im Einzelnen:
aa) Abgesehen von der ungenügenden Anklage (vgl. oben lit. a) kann angesichts des grundsätzlich zu langen Anklagezeitraumes von einem Jahr beim Sachverhalt b darauf verzichtet werden, dem Beschuldigten im Berufungsverfahren den in der Eventualanklage nicht enthaltene Übertretungstatbestand von Art. 179quater StGB gestützt auf Art. 344 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO vorzuhalten, weil abgesehen von der Verjährungsfrage zu Ungunsten des Beschuldigten nicht angenommen werden darf, dass die Strafantragsfrist eingehalten wurde (U-act. 8.1.4.002, Strafantrag vom 30. Januar 2016).
bb) Hinreichend angeklagt ist der Vorfall c anfangs November 2015, als der Beschuldigte zugegebenermassen der Privatklägerin gedroht habe, vom Balkon zu springen und zur Unterstreichung dieser Drohung sein Handy vom Balkon fallen liess, so dass diese aus Panik die Polizei aufbot (U-act. 10.1.010 Nr. 67 ff.). Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird nach Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er, wie vorliegend, der Lebenspartner des Opfers ist und die Drohung während des gemeinsamen Haushaltes oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das objektiv bzw. vernünftigerweise geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Die Androhung eines Übels kann sich u. a. gegen Rechtsgüter des Drohenden selber richten, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Die durch den Beschuldigten anerkannte Ankündigung seines Suizids ist nach der eben erwähnten bundesgerichtlichen Praxis eine tatbestandsmässig schwere Androhung eines Übels, auch wenn der Täter grundsätzlich über sein Leben zu verfügen frei ist (vgl. dazu Delnon/Rüdy, BSK, 3. A. 2013, Art. 180 StGB N 8 und 17). Umso schwerer wiegt die Drohung, weil die Privatklägerin damals nicht nur ein Kind vom Beschuldigten erwartete, sondern auch noch als seine Angestellte finanziell abhängig von ihm war. Dass sich der Beschuldigte dabei der ebenfalls unbestrittenen Vortäuschung mit dem Handy bediente, ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts, sondern unterstreicht seine Vorstellung, eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin bewirken und diese in Angst und Schrecken versetzen zu können (ebd. N 18), was denn auch wie bezeugt geschehen ist (U-act. 10.1.001 Nr. 31 f.). Die Vortäuschung beweist zudem, dass der Beschuldigte absichtlich alles daran setzen wollte, die Privatklägerin namentlich auch in Bezug auf ihre finanzielle Sicherheit zu verängstigen (U-act. 10.1.010 Nr. 69). In diesem Sachverhalt ist der Beschuldigte daher zumindest wegen einer Drohung zu verurteilen (zum Gesamtzusammenhang vgl. unten lit. dd).
cc) Dass der Beschuldigte die Privatklägerin sehr oft kontaktierte, ihr zahlreiche Briefe schrieb und Privatdetektive engagierte, räumte sein Verteidiger an der Berufungsverhandlung ein, macht aber geltend, dies nicht getan zu haben, um die Privatklägerin zu kontrollieren, sondern weil er sich im Strafvollzug ängstigte, dass diese ihn zurückweisen und den Kontakt zu ihm abbrechen würde. Hier geht es nicht um die ungenügend angeklagten Kontaktnahmen vor dem Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten ab November 2015 (Sachverhalt a), sondern um diejenigen aus dem Strafvollzug von November 2015 bis Januar 2016. Dass der Beschuldigte dabei eine grosse Anzahl Briefe an die Privatklägerin verschickte (Sachverhalt d; U-act. Dossier 14) und 167-mal anrief (Sachverhalt e; U-act. 19.1.003) ist erstellt. Abgesehen von der ungenügenden Anklage (vgl. oben lit. a) wurden diese 167 Anrufe weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht aufgearbeitet. Abzüglich der handschriftlichen Streichungen unbekannter Herkunft der kürzeren, oft nur ein paar Sekunden dauernden Verbindungen verbleiben nurmehr gegen 40 Anrufe, welche innert dreier Monate unter vorliegenden Umständen (Strafvollzug, angehender Vater) nicht aussergewöhnlich sind. Diese Anzahl ist daher für sich betrachtet ebenso wenig strafbar wie das Zuschicken vieler Briefe. Mit den beiden erfolglosen Versuchen, aus dem Strafvollzug Privatdetektive zum Ausspionieren der Privatklägerin zu beauftragen (Sachverhalt f), übte der Beschuldigte auf die Privatklägerin keinen direkt wahrnehmbaren, furchtauslösenden Zwang aus. Dass er die Privatdetektive zu Delikten gegen den Geheim- oder Privatbereich angestiftet habe, wird dem Beschuldigten in der Anklage zu Recht nicht vorgeworfen, nachdem die näheren Umstände der Beauftragungsversuche und der genaue Inhalt der Aufträge entgegen der staatsanwaltschaftlichen Aktennotiz (vgl. U-act. 8.14.787) ungeklärt blieben, namentlich die Detektive weder identifiziert noch befragt wurden.
dd) Es bleibt mithin noch zu prüfen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin über längere Dauer vielfach derart belästigte, dass jede einzelne Handlung eine den Tatbestand der Nötigung erfüllende Zwangswirkung zu entfalten vermochte (vgl. ausführlich oben E. 3.a). Das ist auch in diesem Fall zu verneinen: Zwar schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem Strafvollzug sehr viele Briefe. Indes konnte dieses für sich nicht strafbare Verhalten nur mittelbar eine Zwangswirkung entfalten, die vorliegend umso weniger anzunehmen ist, als die Privatklägerin mit der Zeit die Briefe nicht mehr las
(U-act. 10.1.009 Nr. 24; angef. Urteil S. 23 E. 5.2.2.d). Die erfolglosen Versuche, Privatdetektive mit dem Ausspionieren der Privatklägerin zu beauftragen, schlugen fehl und entwickelten auch keine direkten Zwang auf die Privatklägerin, die erst im Nachhinein davon erfuhr. Es bleibt neben den hier unter den konkreten Umständen (angehender Vater) das übliche Ausmass nicht sprengenden Anzahl von effektiv rund 40 Anrufen während dreier Monate aus dem Gefängnis mithin allein die Drohung mit dem Suizid, welche kurz vor dem Gefängniseintritt doch mehr den Charakter einer spontanen Täuschung aus Frustration trägt, mithin zu wenig als ein Element zwanghafter Verfolgung erscheint, um den Auswirkungen der späteren Handlungen des Beschuldigten (Schreiben vieler Briefe, zahlreiche Anrufe und zwei Auftragsversuche an Privatdetektive) einen Nötigungscharakter verleihen zu können. Im Rahmen aller hinreichend angeklagten und nachgewiesenen Vorfälle betrachtet kann der Beschuldigte daher nicht eines Stalkingverhaltens überführt und wegen (mehrfacher) Nötigung, sondern nur wegen der anfangs November 2015 begangenen Drohung verurteilt werden.
6. Wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von G.________ (Art. 179septies StGB; Dossier 14) ist der Beschuldigte aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt:
Im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 26. Januar 2016 wurde G.________ durch eine unbestimmte Anzahl nacheinander folgende Anrufe und Briefe durch den Beschuldigten an ihrem Wohnort an der M.________gasse vv, 8414 Buch am lrchel / ZH, in ihrer Ruhe gestört. A.________ kontaktierte G.________ wissentlich und willentlich aus Mutwillen, um seine momentane Laune zu befriedigen.
Lästige und beunruhigende Telefonate müssen eine minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen (vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 179septies StGB N 3; vgl. auch Trechsel/Lieber, PK, 3. A. 2018, Art. 179septies StGB N 1), um strafbar zu sein. Konkrete Umstände, welche eine solche Intensität bzw. gewisse Häufung oder inhaltliche Schwere annehmen lassen könnten, sind nicht angeklagt. Die Anklage ist also zu unbestimmt, um beurteilt werden zu können. Von diesem Übertretungsvorwurf ist der Beschuldigte daher freizusprechen.
7. Als Zwischenergebnis ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zu bestätigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung, deren Aufhebung der Beschuldigte berufungsweise verlangt. Dagegen sind in teilweiser Gutheissung der Berufung die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerinnen 2 und 4 und wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil der Privatklägerin 5 aufzuheben. In diesen Punkten gilt der Beschuldigte wie vom Vorwurf des Betrugs, aber auch den Vorwürfen der Eventualanklagen, abgesehen von den Schuldsprüchen der Sachentziehung (zum Nachteil der Privatklägerin 2) und der Drohung (zum Nachteil der Privatklägerin 4) „im Übrigen“ im Sinne der nicht angefochtenen Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils als freigesprochen. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist seitens der Parteien im Berufungsverfahren an sich unbestritten geblieben. An sie anschliessend sind grundsätzlich mit nachfolgenden Ergänzungen folgende Strafen auszufällen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil S. 34 ff. E. II):
a) In Bezug auf das die Einsatzstrafe bestimmende Delikt der falschen Anschuldigung ist zwar festzustellen, dass sich der Erfolg der falschen Anschuldigung in Grenzen hielt, weil dadurch keine Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen ausgelöst wurde. Indes ist das Delikt mit der falschen Beschuldigung vollendet und das Verschulden des Beschuldigten wiegt unter den gegebenen Umständen der Inszenierung eines Einbruchdiebstahls entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil S. 37 E. 5.1) nicht leicht. Deshalb erscheint eine dreimonatige Freiheitsstrafe für den Verbrechenstatbestand von Art. 303 Abs. 1 StGB zu niedrig.
b) Die Einsatzstrafe erhöhte die Vorinstanz um im Berufungsverfahren unbestrittene und angemessene fünf Monate für hier im Schuldpunkt nicht mehr zu beurteilende Straftaten (angef. Urteil S. 37 f. E. 6.1-3).
c) Die wegen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 zusätzlichen drei Monate Freiheitsstrafe entfallen. Dagegen ist der Beschuldigte wegen Sachentziehung eines Mobiltelefons (vgl. oben lit. b) zu verurteilen. Dieser Schuldpunkt fällt neben den Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls jedoch wenig ins Gewicht.
d) Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen die vorinstanzlichen Verschuldenserwägungen zu den einzelnen durch das Bezirksgericht Hinwil vom 9. Oktober 2014 beurteilten Taten problematisch (vgl. angef. Urteil S. 38 E. 6.5). Im Ergebnis ist seitens der Parteien unbestritten und erscheint die zufolge Asperation erfolgte Berücksichtigung von zusätzlichen acht Monaten Freiheitsstrafe für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil abgeurteilten Delikte jedoch angemessen.
e) Von der Erhöhung der Einsatzstrafe ausgehend (vgl. oben lit. a) resultiert damit als Grund- und Zusatzstrafe für die vor dem 9. Oktober 2014 begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens 17 Monaten (Einsatzstrafe oben lit. a zuzüglich lit. b und d), mithin abzüglich der durch das Bezirksgericht Hinwil ausgefällten Freiheitsstrafe von elf Monaten eine Zusatzstrafe im Bereich von mindestens sechs Monaten. Unbestritten und angemessen ist die vorinstanzliche Straferhöhung für die nach dem 9. Oktober 2014 begangenen, hier unangefochten gebliebenen Schuldsprüche um vier Monate (angef. Urteil S. 39 E. 7). Dagegen sind die von der Vorinstanz für die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 4 angerechneten drei Monate zufolge des vorliegenden Freispruchs nicht zu berücksichtigen. Stattdessen rechtfertigt es die Drohung zum Nachteil dieser Privatklägerin, welche zufolge der Suizidsimulation durch das Fallenlassen eines Handys schwer wiegt, eine weitere Straferhöhung von gegen zwei Monaten. Insgesamt ist daher eine zusätzliche (unbedingte) Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Die Busse ist zufolge des Wegfalls des Schuldspruches des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage um Fr. 100.00 zu reduzieren und antragsgemäss unter Fr. 1‘400.00 auf Fr. 1‘300.00 festzusetzen.
8. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zufolge der zum Freispruch des Betrugs hinzukommenden Freisprüche von den mehrfachen Nötigungen und von einem Missbrauch der Fernmeldeanlage anzupassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Weil der Beschuldigte von einem Teil der in den Dossiers 7 und 14 zusammengefassten Sachverhalten freigesprochen wurde, ist zu seinen Gunsten von den nicht weiter separierbaren Untersuchungs- und Gutachtenskosten rund ein Drittel des in diesen Dossiers anfallenden Aufwands abzuziehen (vgl. U-act. 20.1.002.01 f.: rund Fr. 8‘000.00). Die im Berufungsverfahren erzielten Freisprüche betreffen knapp die Hälfte des entsprechenden vorinstanzlichen Aufwandes, so dass dem Beschuldigten insgesamt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gerundet zu drei Vierteln aufzuerlegen sind. Entsprechend ist die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf drei Viertel zu beschränken.
Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte in der Sache mit drei Freisprüchen (zweimal mehrfache Nötigungen und Missbrauch einer Fernmeldeanlage) gegen zwei Verurteilungen in Eventualanklagen (Sachentziehung und Drohung) sowie bezüglich seines Antrags der Abweisung der Anschlussberufung durch. Mit dem Strafantrag unterliegt er dagegen zu zwei Dritteln. Insgesamt sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Kostennote der amtlichen Verteidigung relativ hohen Nachbearbeitungsaufwand sowohl für das erst- als auch zweitinstanzliche Verfahren ausweist und die Dauer der Berufungsverhandlung zu lang anrechnet, ist das Honorar pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzusetzen (§§ 2, 5, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung werden Dispositivziffern 1.d und e sowie 3, 7, 13 und 14 des angefochtenen Urteils aufgehoben und stattdessen
a) wird der Beschuldigte der Sachentziehung eines Mobiltelefons im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil von D.________ schuldig gesprochen,
b) wird der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB anfangs November 2015 zum Nachteil von F.________ schuldig gesprochen,
c) wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Oktober 2014, und einer Busse von Fr. 1‘300.00 bestraft, wobei im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen tritt,
d) werden die Kosten des Verfahrens von Fr. 51‘093.10 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 39‘779.50 sowie Gerichtskosten Fr. 11‘313.60) zu drei Vierteln dem Beschuldigten (Fr. 38‘319.80) auferlegt; der Rest geht zu Lasten des Staates, und
e) wird der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse mit Fr. 22‘627.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 16‘970.80 (drei Viertel von Fr. 22‘627.75).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘200.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘200.00) werden zur Hälfte (Fr. 3‘100.00) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 2‘500.00 (die Hälfte von Fr. 5‘000.00).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Privatklägerinnen (je 1/R), die Vorinstanz (1/ü), den Bewährungsdienst (1/R, unter speziellem Hinweis auf E. 1) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten und zur Meldung entsprechend den rechtskräftigen Dispositivziffern 8, 10 und 11 seines Urteils), das Amt für Justizvollzug (1/R, für sich zum Inkasso und Vollzug samt Formular zur DNA-Löschung und Erledigungsmeldung an die Staatsanwaltschaft), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
6. Juli 2018 kau