Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 27. November 2018
STK 2017 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB; 2. Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Februar 2014, SGO 2013 35);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben
A. Am 31. Oktober 2013 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim kantonalen Strafgericht Schwyz Anklage gegen C.________ wegen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB, mehrfacher Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift Folgendes vorgeworfen:
(…)
Zu unbekanntem Zeitpunkt wenige Tage vor dem 29. März 2012 kaufte der Beschuldigte per Internet für sich und seinen Sohn J.________, über welchen gemäss Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 im Eheschutz-Verfahren ZES 11 672 vor dem Einzelrichter des Bezirkes March A.________ bis 31. März 2012 die alleinige Obhut innehatte, ein Flugticket von München (Deutschland) nach Sharm El-Sheikh (Ägypten). Weiter lud er seine getrennt von ihm lebende Ehefrau A.________ telefonisch auf Mittwochabend, 28. März 2012, zu sich nach Hause an die Adresse K.________ yy in 8864 Reichenburg zum Nachtessen ein, wo A.________ zusammen mit dem gemeinsamen Sohn J.________ zwischen ca. 19.30 Uhr und 20.00 Uhr erschien. Nach dem Nachtessen bereitete der Beschuldigte für A.________ einen Tee zu und sie schaute einen Fussballmatch; danach legte sie sich schlafen. Ca. um Mitternacht fragte der Beschuldigte A.________, ob er den gemeinsamen Sohn zu sich in sein Bett nehmen könne, da er ihn schon lange nicht mehr habe halten können. A.________ war damit einverstanden. Wenig später, am Donnerstag, 29. März 2012 um ca. 03.30 Uhr und als A.________ in einem anderen Raum schlief, behändigte der Beschuldigte wie von ihm heimlich geplant seinen schlafenden Sohn J.________ und fuhr mit ihm gegen den Willen von A.________ in seinem Auto BMW SZ zz nach München. Noch am selben Vormittag flog der Beschuldigte mit seinem damals rund 11-monatigen Sohn J.________ ebenfalls wie geplant nach Sharm El-Sheikh in Ägypten.
Am 12. April 2012 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts March, dass J.________, unter die alleinige Obhut von A.________ gestellt werde. Diese Verfügung stellte der damalige Rechtsvertreter dem Beschuldigten zu.
Erst im Juli 2012 und nachdem A.________ auf Druck des Beschuldigten verschiedene Anzeigen gegen ihn zurückgezogen hatte sowie sie zu ihm nach Ägypten gereist war, konnte sie den gemeinsamen Sohn J.________ in Ägypten wieder in die ihr zustehende Obhut nehmen.
(…)
Vom 28. Februar 2009 bis zum 14. Juni 2011 verschloss der Beschuldigte jeweils morgens um ca. 07.30 Uhr seine Wohnung an der K.________ yy in 8864 Reichenburg mit dem Schlüssel ab und fuhr zur Arbeit. Damit schloss er jeweils wissentlich und willentlich seine Ehefrau A.________ gegen deren Willen ein. Zudem nahm er ihr jeweils morgens gegen ihren Willen den Zweitschlüssel zur Wohnung, das Telefon sowie den Computer weg, damit A.________ mit der Aussenwelt nicht in Kontakt treten konnte. Zudem übte er psychischen Druck auf sie aus, sodass sie nicht aus dem Fenster lärmte. Der Beschuldigte öffnete die Wohnungstüre jeweils erst wieder, als er um ca. 17:30 Uhr von der Arbeit nach Hause kam.
(…)
C.________ brachte bei seiner Einreise im November 2007 einen Schlagring und eine Schreckschusspistole in die Schweiz, wo er diese bei sich zuhause an der F.________strasse vv in 7312 Pfäfers SG und später an der K.________ yy in 8864 Reichenburg SZ bis am 14. Juni 2011 aufbewahrte.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz am 13. Februar 2014 stellten die anwesenden Parteien folgende Anträge (Vi-act. 75):
Staatsanwaltschaft
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen seien dem Beschuldigten auszuhändigen.
6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
Privatklägerin
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 32‘019.00 Schadenersatz inkl. Zins seit 29.03.2012 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber A.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei A.________ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.9.2010 auf Fr. 25‘000.00 betreffend Freiheitsberaubung und 5 % Zins seit 29.3.2012 auf Fr. 25‘000.00 bezüglich der Kindesentführung als Genugtuung zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten.
Verteidigung
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von mindestens CHF 40‘000.00 und für die erlittene Haft eine solche von mindestens CHF 38‘400.00 zuzusprechen.
3. Das Zivilbegehren sei abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Urteil vom 13. Februar 2014 erkannte das Strafgericht was folgt:
1. C.________ wird schuldig gesprochen
a) der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Juni 2011 (Anklageziffer 2),
b) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bezüglich des Schlagringes (Anklageziffer 3).
2. Im Übrigen wird C.________ freigesprochen.
3. C.________ wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.00, unter Anrechnung von 132 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung im Sinne von Schadenersatz von A.________ im Betrag von Fr. 32‘019.00 wird abgewiesen.
b) Die Zivilforderung im Sinne von Genugtuung von A.________ wird in einem Betrag von Fr. 500.00 gutgeheissen, und C.________ wird verpflichtet, A.________ den Betrag von Fr. 500.00 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. März 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Notizblock „Alzheimer“; Quittung von BP Tankstelle in Polen; 22 CD-R; Notizzettel [arabisch], PrePaid YALLO Nummernhalter; versch. Visitenkarten, Notizen, Fluggepäckbelege etc.; 1 Brief, 1CD-R, 1 Notizzettel Tel.-Nr.; 1 Wasserglas; angebrochener Streifen Tramal retard 100 mg; 2 Bundesordner Bankunterlagen; Swisscom Abrechnung; 1 „Studentenbuch“, 1 Bankkarte [Dresdner Bank], 1 Krankenkassenkarte, versch. Visitenkarten; PrePaid YALLO Nummernhalter; 2 Teekrüge mit Teerückständen; 1 Teekrug mit Teebeutel; 1 Wasserglas, 1 Teeglas, 1 weisses Glas; 1 Wasserglas; 1 Wasserglas; 1 leere Verpackung „Cedax“ inkl. Leere Ampullen; 1 Plastikschachtel mit versch. Medikamenten, siehe act. 5.2.06 bezüglich Auflistung der Medikamente; 1 Möbel-Verkauf Flyer, 1 Krankenkassenzettel; 1 Notizzettel mit Telefonnummern), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
7.[Aufhebung Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 8. November 2013].
8.[Aufhebung Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 15. Januar 2014; Herausgabe Pass und Identitätskarte].
9. Die anlässlich der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2013 vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von total Fr. 15‘000.00 (Eigenleistung des Beschuldigten Fr. 5‘000.00, Leistung von G.________ Fr. 10‘000.00) wird freigegeben. Von der freigegebenen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 15‘0000.00 werden Fr. 5‘000.00 beschlagnahmt und zur Deckung der Geldstrafe, der Verfahrenskosten und der Entschädigung der Privatklägerin verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten durch das Amt für Justizvollzug zurückbezahlt. Der von G.________ geleistete Betrag der freigegebenen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 wird diesem durch das Amt für Justizvollzug zurückbezahlt.
10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 11‘885.70
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9‘506.80
den Kosten der amtlichen Verteidigung 22‘298.55
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 10‘270.25
Total Fr. 53‘961.30
werden C.________ zu ¼ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 12 und 13 vorbehalten.
11. Entschädigung: C.________ hat A.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 600.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
b) Die A.________ zugesprochene Prozessentschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Ziff. 13 nachfolgend an den Staat (Art. 138 Abs. 2 StPO).
c) Rechnung und Inkasso der Prozessentschädigung an C.________ erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
12. Amtliche Verteidigung
a) Der amtliche Verteidiger RA I.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 22‘298.55 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Der C.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 5‘574.65 (1/4 von Fr. 22‘298.55) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von C.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf ¼ des Honorars.
13. Unentgeltliche Rechtspflege
a) Es wird vorgemerkt, dass A.________ mit Verfügung vom 15. Juli 2011 der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 13. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘270.25 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die anteilsmässig C.________ auferlegten Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung abzüglich der zuzusprechenden Prozessentschädigung im Restbetrag von Fr. 1‘967.55 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von C.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
14.-15. [Zustellung und Rechtsmittel].
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und die Privatklägerin fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärten nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht. Die Verteidigung focht des vorinstanzliche Urteil wie folgt an (STK 2014 32, KG-act 3):
Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) betreffend Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 3).
Strafzumessung und Strafvollzug (Dispositiv-Ziffern 3 und 4): Entsprechend den beantragten Freisprüchen entfällt eine strafrechtliche Sanktion.
Zivilpunkt (Dispositiv-Ziffer 5a): Entsprechend den beantragten Freisprüchen schuldet der Beschuldigte der Privatklägerin keine Genugtuung.
Sicherheitsleistung (Dispositiv-Ziffer 9): Entsprechend den beantragten Freisprüchen ist dem Beschuldigten die Sicherheitsleistung von CHF 5‘000.00 zurückzuzahlen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 10, 11, 12, 13): Entsprechend den beantragten Freisprüchen sind die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (STK 2014 33 KG-act. 3):
1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil wie folgt aufzuheben und abzuändern:
a) Es sei C.________ schuldig zu sprechen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB.
b) Es sei C.________ der mehrfachen Freiheitsberaubung, begangen vom 28.2.2009 bis 14.6.2011, im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Schuldsprüche seien zu belassen.
3. Es sei C.________ zu verpflichten, der Straf- und Privatklägerin Fr. 32‘019.00 Schadenersatz inkl. Zins seit 29.3.2012 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei festzustellen, dass C.________ gegenüber A.________ aus der Entführung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei A.________ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
5. Es sei C.________ zu verpflichten, A.________ Fr. 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.9.2010 auf Fr. 25‘000.00 und 5 % Zins seit 29.3.2012 auf Fr. 25‘000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht herauszugeben.
7. Es sei der Straf- und Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA B.________ zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C.________ bzw. des Staates.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 23. August 2016 vor Schranken des Kantonsgerichts zog die Privatklägerin ihre Berufung hinsichtlich der Beschlagnahme zurück und hielt im Übrigen an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Verteidigung hielt ihre Anträge gemäss der Berufungserklärung aufrecht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort, den Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und wiederholte ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. BVP).
Mit Urteil vom 23. August 2016 erkannte das Kantonsgericht Folgendes:
1. Die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin werden abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Februar 2014 wird, soweit angefochten, bestätigt.
2. Es wird betreffend Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils Vormerk genommen, dass das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 bereits angewiesen wurde, die von G.________ geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.00 an diesen zurückzuerstatten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 3‘438.70 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 4‘616.65, betragen Fr. 13‘055.35.
4.a) Die Gerichtsgebühr wird zu 4/8 (Fr. 2‘500.00) dem Beschuldigten und zu 3/8 (Fr. 1‘875.00) der Privatklägerin auferlegt. Die restliche Gerichtsgebühr (1/8 bzw. Fr. 625.00) geht zulasten der Staatskasse.
b) Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Ziff. 7.c) werden dem Beschuldigten zu 4/8 (Fr. 2‘308.30) auferlegt, wobei sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Der Beschuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).
5. Im Zivilpunkt werden keine Entschädigungen gesprochen.
6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt I.________ (bis 11. August 2016) wird aus der Staatskasse mit Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1‘719.35 (= 4/8 von Fr. 3‘438.70).
7.a) Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
b) Der Anteil der Privatklägerin an der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘875.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).
c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 4‘616.65 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang von Fr. 1‘731.30 (= 3/8 von Fr. 4‘616.65; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
8.-9. [Rechtsmittel und Zufertigung].
B. Gegen das am 27. September 2017 begründete Urteil des Kantonsgerichts erhob die Privatklägerin am 28. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen:
1. Es seien Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. August 2016 (STK 214 32 und 33) in Bezug auf die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin, Ziff. 41, 5 und 7b aufzuheben.
2. Es sei die Berufung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kindsentführung inkl. entsprechender Pflicht zur Leistung von Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von gesamthaft Fr. 57‘019.00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin gutzuheissen, d.h. es sei der Beschwerdegegner wegen Kindsentführung schuldig zu sprechen und es sei der Beschwerdegegner Nr. 1 angemessen zu bestrafen und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen dementsprechend bezüglich Verfahren vor 1. und 2. Instanz neu zu Lasten der Beschwerdegegner festzulegen.
Eventualiter sei die Berufung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kindsentführung inkl. Entsprechender Pflicht zur Leistung von Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von gesamthaft Fr. 57‘019.00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin gutzuheissen, d.h. es sei der Beschwerdegegner wegen Kindsentführung schuldig zu sprechen und es sei die Sache zur Neuentscheidung inkl. Kostenverlegung bezüglich 1. und 2. Instanz zu Lasten der Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 wie folgt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. August 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Schwyz hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B.________, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.
C. Mit Verfügung vom 2. November 2017 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts für den zweiten Rechtsgang das schriftliche Verfahren an und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu Proz. Nr. STK 2017 63; KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 3). Nachdem der Beschuldigte am 27. November 2017 bei der Schweizer Botschaft in Kairo ein Fristerstreckungsgesuchs stellte mit der Begründung, er habe derzeit keinen Verteidiger und der bisherige Verteidiger mitteilte, das Mandat sei beendet (KG-act. 4 und 5), forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, einen privaten Verteidiger zu bezeichnen und nahm ihm die Frist zu Stellungnahme einstweilen ab (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 ersuchte der jetzige Rechtsvertreter um Einsetzung als amtlichen Verteidiger (KG-act. 11), welchem Gesuch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 entsprach und erneut Frist zur Stellungnahme ansetzte (KG-act. 12). Am 20. März 2018 reichte die Privatklägerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein (KG-act. 21) mit dem sinngemässen Antrag, der Beschuldigte sei der Kindesentführung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (KG-act. 22). Mit Stellungnahme gleichen Datums beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Kindesentführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB freizusprechen, wobei die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien. Im Übrigen beantragte die Verteidigung, das Verfahren sei zu sistieren und im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (KG-act. 22). Dazu äusserte sich die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. April 2018 und beantragte, das Verfahren sei nicht zu sistieren und auf eine Rückweisung sei zu verzichten (KG-act. 24). Am 12. April 2018 liess sich die Verteidigung zur Eingabe der Privatklägerin vom 20. März 2018 vernehmen (KG-act. 25). Die Stellungnahmen der Privatklägerin vom 9. April 2018 und der Verteidigung vom 12. April 2018 (inkl. Beilagen) wurden der Gegenpartei und der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (KG-act. 26).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom 3. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2).
b) Das Bundesgericht erachtete die Verbringung des damals elf Monate alten Sohnes J.________ nach Kairo als eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegend. Es wies das Kantonsgericht an, den angeklagten Vorwurf der Kindesentführung unter Berücksichtigung dieser Vorgabe neu zu beurteilen, insbesondere auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (zit. Urteil 6B_1235/2016 E. 2.4.2 und E.3). Im zweiten Rechtsgang wird daher nebst dem Vorhandensein des erschwerenden Umstandes des länger als zehn Tage dauernden Freiheitsentzuges im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB insbesondere der subjektive Tatbestand zu prüfen sein. Nicht mehr Gegenstand des 2. Rechtsganges sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Juni 2011 zum Nachteil der Privatklägerin, sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bezüglich des Schlagringes. Ebenfalls nicht mehr Verfahrensgegenstand sind sodann die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Zeit zwischen 28. Februar 2009 bis und mit 13. Juni 2011 zum Nachteil der Privatklägerin sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, hinsichtlich die Einfuhr der Schreckschusspistole. Je nach Ergebnis ist sodann die Strafzumessung neu festzulegen und über die Zivilforderungen, das heisst die Schadenersatzforderung aus der Entführung und die Genugtuungsforderung (jedoch nur soweit die Kindesentführung betreffend) zu befinden.
2. Die Verteidigung ersuchte um Sistierung des Verfahrens sowie die Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO. Sie begründet ihren Antrag damit, dass das Bundesgericht angenommen habe, J.________ sei gut drei Monate von seiner Mutter getrennt gewesen. Jedoch sei aus den Akten nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Privatklägerin mit ihrem Sohn wieder physischen Kontakt gehabt habe. Die Privatklägerin sei nämlich bereits Ende Mai 2012 nach einem Urlaub auf Zypern nach Kairo weitergeflogen und habe dort zwei Wochen mit dem Sohn verbracht. Insofern sei die Anklage unklar (KG-act. 22 S. 3). Die Kritik der Verteidigung zielt damit auf die Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestands ab resp. ob die Dauer der Trennung überhaupt zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt (vgl. KG-act. 22 S. 3). Wie vorstehend ausgeführt, erachtete das Bundesgericht eine Beeinträchtigung als gegeben mit der Begründung, J.________ sei durch die Verbringung nach Kairo von der Mutter als seiner wichtigsten Bezugsperson getrennt worden. Die Dauer der Trennung erachtete das Bundesgericht jedoch nicht als relevant (zit. Urteil 6B_1235/2016 E. 2.4.6). Daran ist das Kantonsgericht gebunden, mithin steht diese Frage im vorliegenden zweiten Rechtsgang nicht mehr zur Disposition. Folglich besteht keine Veranlassung für eine Sistierung bzw. Rückweisung.
3. a) Gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Bei dieser Tatbestandsvariante nicht erforderlich ist die Anwendung von List (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. A., N 52 zu Art. 183 StGB). Soweit die Verteidigung sinngemäss vorbringt, es liege keine Entführung vor, da die Fortbewegungsfreiheit von J.________ nicht eingeschränkt gewesen sei (KG-act. 22 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Entführung bereits vorliegt, wenn der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in dessen Gewalt (oder eines Dritten) befindet und es unabhängig von seinem Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann, wobei weder eine Nötigung noch eine Freiheitsberaubung vorliegen muss (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. A., N 46 zu Art. 183 StGB). Vorliegend verbrachte der Beschuldigte J.________ nach Kairo; dabei liegt es auf der Hand, dass der damals elf Monate alte Sohn nicht unabhängig vom Willen des Beschuldigten an seinen bisherigen Aufenthaltsort in der Schweiz zu seiner Mutter zurückzukehren vermochte. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt und bedarf keiner weiteren Erörterungen (vgl. E. 1 und 2 vorstehend).
b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann qualifizierte Entführung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB vor, das heisst, dass die Freiheitsberaubung mehr als zehn Tage gedauert hat. Die Bestimmung von Art. 184 Abs. 3 StGB gilt auch für die Entführung. Nach der Rechtsprechung ist die Entführung vollendet, wenn der bisherige Aufenthaltsort verlassen und das Opfer in die Herrschaft des Täters gelangt ist. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt hat, das heisst frühestens wenn das Herrschaftsverhältnis Täter-Opfer beendet ist. In solchen Fällen ist die Entführung ein Dauerdelikt (BGE 119 IV 216 E. 2e). Vorliegend geht die Anklage davon aus, dass die Privatklägerin J.________ im Juli 2012 wieder in ihre Obhut nehmen konnte. Die Strafkammer stellte diesbezüglich bereits im Urteil vom 25. August 2016 fest, dass sich die exakte Dauer der Trennung den Akten nicht entnehmen liesse (vgl. dortige E. 2d/dd S. 18 f.). Diese Feststellung erfolgte jedoch im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbestand resp. der Frage der Beeinträchtigung des Kindeswohls. Mit Blick auf die Frage indessen, ob die Trennung mehr als zehn Tage dauerte, erübrigt sich eine genauere Datierung, denn selbst wenn man den für den Beschuldigten – von ihm selbst ins Spiel gebrachten (vgl. KG-act. 22 S. 3) – günstigsten Zeitpunkt annimmt, folglich von Ende Mai 2012 ausgeht, ist der erschwerende Umstand der Dauer von länger als zehn Tagen ohne Weiteres erfüllt. Im Übrigen wird auf die Frage der Deliktsdauer im Zusammenhang mit der Strafzumessung nochmals einzugehen sein.
c) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, (bewusste) Fahrlässigkeit genügt nicht (vgl. BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. A., N 5 zu Art. 183 StGB).
aa) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt aber bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; Eventualvorsatz). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Vertraut der Täter hingegen darauf, dass der Erfolg nicht eintritt, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde, liegt bewusste Fahrlässigkeit vor (zum Ganzen vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, BGer, Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, E. 3.2).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BGer, Urteil 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf nahm, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (zit. Urteil 6B_901/2014 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 137 IV 1 E. 1, 133 IV 9 E. 4.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer, Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).
bb) Der Beschuldigte kaufte die Flugtickets nach Sharm el-Sheikh für sich und den Sohn eingestandenermassen einige Tage vor dem 28. bzw. 29. März 2012 (U-act. 10.3.12 Fragen 24-26 S. 8). Unbestritten ist auch, dass J.________ in jener Nacht beim Beschuldigten schlief, nachdem dieser die Privatklägerin gebeten hatte, den Sohn bei sich haben zu dürfen (U-act. 10.3.12 Frage 11 S. 5; U-act. 10.3.01 Frage 1 S. 5) und der Beschuldigte nachts um ca. 03:30 Uhr mit dem Sohn nach München fuhr, von wo aus er nach Ägypten flog (U-act. 10.3.12 Frage 11 S. 5). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte die Reise mit seinem Sohn nach Ägypten plante und somit, was das Verbringen von J.________ nach Kairo an sich betrifft, wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich handelte. Fraglich und zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschuldigte damit auch in Kauf nahm, eine eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegende Situation (vgl. zit. Urteil 6B_1235/2016 E. 2.4.2) zu schaffen.
cc) Fest steht, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit Juni 2011 getrennt leben (vgl. U-act. 10.1.01 Frage 1 S. 4; U-act. 10.3.12 Frage 7 S. 3). J.________ war damals rund drei Monate alt. Dass aufgrund der Trennungssituation folglich die Privatklägerin die Hauptbezugsperson des elf Monate alten J.________ war, zumindest zum Zeitpunkt der Verbringung nach Kairo, ist offenkundig. Selbst wenn die Parteien, wie der Beschuldigte behauptet, im März 2012, das heisst vor dem 29. März 2012, wieder mehr Zeit miteinander verbrachten, kann schon aus zeitlichen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass J.________ zu seinem Vater eine ähnlich starke Beziehung wie zu seiner Mutter aufbauen konnte. Offen bleiben kann, ob die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin sei zwei Wochen vor jener Nacht in seine Wohnung in Reichenburg gezogen, glaubhaft ist, da auch dieses kurze Zusammenleben nicht genügt hätte, dass J.________ ein Mass an Vertrautheit zum Beschuldigten hätte entwickeln können, wie dies gegenüber der Privatklägerin der Fall war. Dies war dem Beschuldigten bekannt, gab er doch in der Untersuchung selber an, er habe unter der Trennung von seinem Kind gelitten (U-act. 10.3.12 Frage 7 S. 3). Insofern ist dem Beschuldigten anzulasten, die nahe Beziehung des Kindes zur Mutter rücksichtlos bzw. wissentlich ausser Acht gelassen zu haben. Sodann gab der Beschuldigte auf die Frage hin, weshalb er sich entschieden habe, ohne die Privatklägerin mit J.________ nach Ägypten zu reisen, zusammengefasst an, er habe für sich in der Schweiz keine Perspektive mehr gesehen. Da er in Ägypten über eine grosse Wohnung verfüge, habe er der Privatklägerin vorgeschlagen, dass man gemeinsam als Familie dorthin gehen solle. Jedoch habe die Privatklägerin finanzielle Forderungen gestellt, welche er nicht habe erfüllen können, nachdem der Verkauf seiner Wohnung in der Schweiz nicht zustande gekommen sei. In der Folge sei ein Wegzug nach Ägypten kein Thema mehr gewesen, weshalb er für seine Familie entschieden habe, mit dem Sohn nach Ägypten zu gehen (U-act. 10.3.12 Frage 7 S. 3 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zeigen, dass dieser bei seinem Entscheid, mit dem Sohn nach Kairo zu gehen, in erster Linie seine eigenen Lebensperspektiven vor Augen hatte resp. mit seinem Vorgehen seine eigene Vorstellung, wo die Familie leben sollte, verwirklichen wollte, ohne sich dabei Rechenschaft über das Kindeswohl zu geben. Insgesamt ist aufgrund der fehlenden starken Bindung von J.________ zu ihm und der eigennützigen Motivation dem Beschuldigten zu unterstellen, dass er, indem er mit dem Sohn ohne das Einverständnis der Privatklägerin nach Ägypten ging, zumindest in Kauf nahm, eine dem Kindeswohl erheblich zuwiderlaufende Situation zu schaffen. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
d) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
4. Infolge dieses zusätzlichen Schuldspruches ist der Straf- und Vollzugspunkt neu festzulegen.
a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
b) Für die qualifizierte Entführung ist zwingend eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu verhängen (Art. 184 Abs. 1 StGB). Für die weiteren Delikte, nämlich die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Schlagring) ist alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Für die letzteren beiden Delikte ist, wie auszuführen sein wird, indessen keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auszusprechen, wie dies bereits im Urteil vom 25. August 2016 erfolgte. Folglich ist schon aus diesem Grund keine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da eine solche aus Geld- und Freiheitsstrafe nicht gebildet werden kann (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6). Zudem stehen die Entführung einerseits und die Freiheitsberaubung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz andererseits in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Somit gelangt das Asperationsprinzip ausschliesslich im Verhältnis der Freiheitsberaubung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur Anwendung.
c) Es ist zunächst die Freiheitsstrafe für die Kindesentführung zu bestimmen. Anzumerken ist, dass diese nicht als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist, da es sich beim Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 um ein ausländisches Urteil handelt und nach der neueren Rechtsprechung eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden kann (zum Ganzen: vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; BGer, Urteil 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.4.1).
aa) Die qualifizierte Entführung sieht einen Strafrahmen von einem bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
bb) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn J.________ abrupt von der Privatklägerin trennte und in ein dem Kind unbekanntes Umfeld verbrachte. Was den zeitlichen Aspekt der Entführung anbelangt, so ist, wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend unter E. 3b), zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass diese gemäss den Ausführungen der Verteidigung höchstens bis Ende Mai 2012 dauerte. Wohl bestritt die Privatklägerin, im Mai 2012 in Ägypten gewesen zu sein, jedoch lässt sich das Gegenteil nicht erstellen. Somit ist von einer Deliktsdauer von lediglich, aber immerhin rund zwei Monaten auszugehen. Zugunsten des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist auch, dass aufgrund der Aktenlage angenommen werden darf, dass es J.________ in Kairo nicht schlecht erging, was auch die Privatklägerin nicht behauptete. Zudem beliess der Beschuldigte seinen Sohn nicht einfach allein bei diesem unbekannten Familienangehörigen, sondern blieb zusammen mit ihm in Kairo. Soweit für ein Kleinkind in diesem Alter überhaupt möglich, ist mangels gegenteiliger Hinweise anzunehmen, dass sich J.________ an seinem Aufenthaltsort in Kairo frei bewegen konnte und für ihn gut gesorgt wurde. Das objektive Verschulden ist insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Die Strafe ist somit in der unteren Hälfte des Strafrahmens einzusetzen, wobei 18 Monateangemessen erscheinen. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, verbrachte der Beschuldigte seinen Sohn aus eigennützigen Motiven nach Kairo mit dem Ziel, gegenüber der Privatklägerin seine Vorstellung von der Gestaltung des Familienlebens durchzusetzen. Immerhin liess der Beschuldigte die Privatklägerin aber schon bald nach der Ankunft wissen, dass er und J.________ sich in Kairo befinden würden und ermöglichte der Privatklägerin zumindest via Skype Kontakt mit dem Sohn. Auch handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt als neutral zu beurteilen.
cc) Zur Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II.E. 2.2 S. 23-24; Art. 84 Abs. 4 StPO; BGer, Urteil 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, auch wenn er mit Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, vorliegend nach wie vor als vorstrafenlos zu gelten hat, da die in Deutschland erfolgte Verurteilung erst nach dem Erkenntnis des Strafgerichts erging. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral einzustufen. Zusätzliche relevante Faktoren lassen sich den Akten nicht entnehmen und wurden von der Verteidigung auch nicht genannt.
dd) Somit ergeben sich aufgrund der subjektiven Tatschwere und der Täterkomponente keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände, so dass die Freiheitsstrafe in Würdigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren auf 18 Monaten festzusetzen ist; dies unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 132 Tagen.
ee) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nicht zur Anwendung gelangt Abs. 2 der genannten Bestimmung, nachdem die Verurteilung durch das Landgericht Halle zeitlich erst nach der hier zu beurteilenden Tat erfolgte. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGer, Urteil 6B_118/2017vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 1 E. 4.2.2). Der Beschuldigte hat als vorstrafenlos zu gelten. In Betracht zu ziehen ist auch, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten, abgesehen von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, im Rahmen einer strittigen Trennung bzw. Scheidung abspielte und der Beschuldigte ansonsten in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung trat. Insgesamt darf erwartet werden, dass er sich aufgrund des vorliegenden Verfahrens inskünftig wohl verhalten wird, so dass ihm keine ungünstige Prognose zu stellen, folglich die Freiheitsstrafe aufzuschieben ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
d) Sodann ist die Geldstrafe für die Freiheitsberaubung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz festzulegen. Hierbei bleibt es, wie bereits im Urteil vom 23. August 2016 dargelegt, bei der vorinstanzlichen Bemessung, dies mit folgenden Ergänzungen:
aa) Vorliegend ist die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu sanktionierende Freiheitsberaubung das schwerste Delikt. Die Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB; Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sanktionenrechts], in Kraft seit 1. Januar 2018). Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen des vorstehend zitierten Art. 47 StGB.
bb) In Bezug auf die Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, als er die Privatklägerin am 14. Juni 2011 einschloss und ihr durch Wegnahme des Computers und des Mobiltelefons den Kontakt mit der Aussenwelt verunmöglichte. Wohl war die Privatklägerin nur während kurzer Zeit ihrer Freiheit beraubt, jedoch ist dies nicht dem Beschuldigten anzurechnen. Vielmehr konnte sich die Privatklägerin mit Hilfe der Polizei letztlich selbst befreien, da sie einen Nachbarn auf sich aufmerksam machen konnte, der zufälligerweise zugegen war. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend anführt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Privatklägerin während seiner gesamten arbeitsbedingten Abwesenheit, das heisst während rund zehn Stunden, ihrer Freiheit zu berauben, was sich wiederum zu dessen Lasten auswirkt (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.1 S. 23). Zugunsten des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz anzuführen, dass er der Privatklägerin dabei keine physische Gewalt zufügte und sie sich immerhin in der Wohnung frei bewegen konnte (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.1 S. 23). Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, führte dieser anlässlich der Befragung vom 15. Juni 2011 aus, dass dies jeder machen würde, was er „gemacht habe mit dem Computer“. Er habe dabei keine schlechten Absichten gehabt (U-act. 10.02.02 Frage 59 S. 14). Auch führte er an, zum Schutze der Familie sei es besser gewesen, wenn sie sich nicht weiter auf Facebook etc. austausche (U-act. 10.02.02 Frage 58 S. 14). Im Weiteren sagte der Beschuldigte aus, jemanden zu kontrollieren sei „sehr relativ“. Er unternehme alles, um das Beste zu erreichen. Es sei nicht negativ, für die Familie Sorge und Verantwortung zu übernehmen (U-act. 10.02.02 Frage 60 S. 14). Die zitierten Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte die Aussenkontakte der Privatklägerin kontrollieren bzw. unterbinden wollte. Auch wenn der Beschuldigte dies vermeintlich im Interesse der Familie getan haben will, so handelte er doch aus egoistischen Motiven, zumal er insbesondere verhindern wollte, dass die Privatklägerin mit ihrer in Katar lebenden Familie Kontakt hatte (U-act. 10.02.02 Frage 58 S. 14). Mit der Vorinstanz geht die Strafkammer indessen einig, dass ein das Verschulden relativierender Kulturkonflikt nicht zuzubilligen ist, nachdem der Beschuldigte seit Mitte der 80er Jahre in Europa, zunächst in Deutschland und Polen, sodann in der Schweiz gelebt hatte. Weitere, insbesondere strafmindernde Umstände sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf das zuvor unter E. 4d/dd Ausgeführte verwiesen werden. Die Täterkomponente erweist sich auch im vorliegenden Zusammenhang als neutral.
cc) Insgesamt erachtet die Strafkammer das Verschulden des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als eher leicht. In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint für die einfache Freiheitsberaubung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen.
dd) Das Vergehen gegen das Waffengesetz umfasst einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 WG). Zur Tatkomponente ist zu bemerken, dass es sich bei einem Schlagring grundsätzlich nicht um eine übermässig gefährliche Waffe handelt und der Beschuldigte diesen lediglich in seinem Besitz hatte, nicht aber etwa mit sich getragen. Was die Willensrichtung angeht, handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Das Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist im Einklang mit der Vorinstanz insgesamt als leicht zu beurteilen. In Anbetracht der genannten Strafzumessungsfaktoren drängt sich ebenfalls eine Geldstrafe auf. Folglich ist die für die Freiheitsberaubung ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen; in Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Erhöhung um 30 Tagessätze auf gesamthaft 150 Tagessätze als angemessen.
ee) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sanktionenrechts], in Kraft seit 1. Jan. 2018). Die Vorinstanz legte einen Tagessatz von Fr. 10.00 fest, wozu sich die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft nicht äusserten. Wie bereits im Urteil vom 23. August 2016 ausgeführt, verfügt der Beschuldigte über kein Erwerbseinkommen und wird gemäss eigenen Angaben derzeit von seiner Familie unterstützt, leistet aber auch keine Unterhaltsbeiträge an die Privatklägerin und J.________ (BVP S. 5). Vermögen besitzt der Beschuldigte nicht; nach seinen Aussagen gehören die Liegenschaften in Ägypten seiner Familie (BVP S. 6). Mithin haben sich im Berufungsverfahren keine Gründe für eine Erhöhung ergeben, so dass es bei Fr. 10.00 bleibt.
ff) Keine Änderung ergibt sich auch hinsichtlich des bedingten Vollzuges; diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. III./2. S. 26 verwiesen werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Wiederum keinen Einfluss hat die Verurteilung in Deutschland, insbesondere ist Art. 42 Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Gleich bleibt sich sodann die Probezeit von zwei Jahren.
5. Neu zu prüfen sind schliesslich die Zivilforderungen, soweit sie als Folge der Entführung geltend gemacht wurden.
a) aa) Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Die von der Privatklägerin gestützt auf diese Bestimmung geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 32‘019.00 setzt sich aus Anwaltskosten von Fr. 8‘942.00 (Anwaltsbüro L.________) und Fr. 13‘413.00 (Anwaltsbüro M.________), Kosten für eine Sicherheitsfirma von Fr. 9‘100.00, Kosten für diverse offizielle Stempel von Fr. 164.00 sowie für das Flugticket Ägypten-Katar von Fr. 400.00 zusammen (HVP, Plädoyernotizen Privatklägerinvertreterin S. 11 f. und Beilagen dazu). Der Beschuldigte machte hierzu keine Ausführungen.
bb) Gemäss einem Überweisungsbeleg zahlte die Privatklägerin der L.________ am 28. April 2012 einen Betrag von USD 10‘015.00. Als Zahlungszweck wird „Legal expense“ genannt. Weitere Belege hinsichtlich der Mandatierung des Anwaltsbüros L.________ finden sich in den Akten nicht. Auch ist aus dem erwähnten Dokument ein Zusammenhang mit der Entführung von J.________ nicht ersichtlich, zumal keine Leistungsübersicht ins Recht gelegt wurde. Allein der Umstand, dass die Zahlung von Ende April 2012 datiert, vermag diesen Zusammenhang nicht hinreichend zu erstellen. Ähnliches gilt für die angeblich beanspruchten Dienstleistungen einer Sicherheitsfirma. Gemäss einer vom 21. März 2013 datierenden Quittung soll diese für die Zeit vom „24. Februar bis 21. März“ für die Privatklägerin Dienstleistungen erbracht haben („Security Services from 24 Feb – 21 march“). Zwar befand sich die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben vom 20. August 2012 bis 20. März 2013 in Ägypten (U-act. 10.3.03 Frage 29 S. 10). Weshalb die fraglichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entführung im Frühling/Frühsommer 2012 standen, substanziierte die Privatklägerin nicht hinreichend. Keinerlei Belege liegen für die Flugkosten von Fr. 400.00 vor. Auch wenn das entsprechende Flugticket nicht mehr vorhanden ist, hätte zumindest ein Beleg mit vergleichbaren Flügen eingereicht werden können. Mithin sind auch diese Kosten nicht hinreichend substanziiert. Bezüglich der in Schweizer Franken umgerechneten Anwaltskosten für das Anwaltsbüro M.________ soll dieses gemäss einer aus dem Arabischen übersetzten und undatierten Bestätigung von der Privatklägerin USD 15‘000.00 im Zusammenhang mit dem Fall von J.________ erhalten haben. Somit erscheint bezüglich dieser Anwaltskosten ein Kausalzusammenhang mit der Entführung als gegeben, nachdem die Privatklägerin geltend machte, sie habe in Ägypten um das Sorgerecht ihres Sohnes prozessieren müssen, was von Seiten des Beschuldigten unbestritten blieb. Erstellt sind sodann die Stempelgebühren, jedoch nur soweit hierfür drei Belege für eine Gebühr von jeweils Fr. 20.00 ins Recht gelegt wurden („No 007187“, „No 007188“ und „No 007189“ der Swiss Federal Chancellery, datierend jeweils vom 16. April 2012), mithin sind Fr. 60.00 zuzusprechen. Für weitere Gebühren liegen keine hinreichenden Belege bei den Akten, namentlich lässt sich aus der Aufstellung „For Kidnapping Case“, welcher insgesamt Gebühren und ähnliches von Fr. 480.80 ausweist, der geltend gemachte Betrag von Fr. 164.00 nicht ersehen. Bezüglich der Teilbeträge für die Kosten der Mandatierung des Anwaltsbüros M.________ und die Stempelgebühren sind sodann auch die Übrigen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt, das heisst Widerrechtlichkeit und Verschulden, da der Beschuldigte J.________ unrechtmässig nach Kairo verbrachte und dabei zumindest eventualvorsätzlich handelte.
cc) Nach dem Gesagten ist die Schadenersatzforderung teilweise, nämlich im Umfang von Fr. 13‘473.00 gutzuheissen (Fr. 13‘413.00 Anwaltskosten M.________ und Fr. 60.00 Stempelgebühren) und im Übrigen mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Hinsichtlich des geltend gemachten Zinses äusserte sich die Verteidigung nicht. Antragsgemäss sind daher auf dem gutzuheissenden Betrag Zinsen zu 5 % seit dem 29. März 2012 zu leisten.
b) Sodann machte die Privatklägerin Genugtuung von insgesamt Fr. 50‘000.00 geltend, wobei sie Fr. 25‘000.00 aus dem Ereignis der Kindesentführung und Fr. 25‘000.00 aufgrund der Freiheitsberaubung verlangte. Die Vorinstanz sprach ihr Fr. 500.00 für die erlittene einfache Freiheitsberaubung zu und verwies die weitergehenden Forderungen auf den Zivilweg, was das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang bestätigte (vgl. Urteil vom 23. August 2016 E. 6 S. 38 f.) und im zweiten Rechtsgang nicht mehr zur Disposition steht. Zu beurteilen ist jedoch noch die Genugtuung im Zusammenhang mit der Kindesentführung. Nach Art. 49 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wird. Bei Art. 49 OR handelt es sich nicht um eine Haftungsbestimmung. Voraussetzung ist lediglich das Vorliegen einer unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR; demgegenüber verzichtet die Bestimmung auf eine besondere Schwere des Verschuldens (BK-Brehm, N 5 zu Art. 49 OR). Entscheidend ist, dass eine Verletzung mit einer gewissen Schwere vorliegt, mithin muss ein erheblicher seelischer Schmerz entstanden sein (BK-Brehm, N 19 zu Art. 49 OR). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (BGer, Urteil 4A_298/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.1). Wird ein Geschädigter indirekt, d.h. reflexmässig getroffen, fehlt normalerweise die Schwere der Verletzung (BK-Brehm, N 28 zu Art. 49 OR). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der Trennung der Privatklägerin von ihrem Sohn im Bereich von zumindest zwei Monaten lag (vgl. hierzu E. 3b und 4d/bb). Immerhin meldete sich der Beschuldigte gemäss den Angaben der Privatklägerin bereits am Abend des 29. März 2012 bei ihr und sie hatte ab diesem Zeitpunkt Kenntnis darüber, wo sich ihr Ehemann und der Sohn befanden (U-act. 10.3.04 Fragen 25 und 26 S. 8 f.). Auch hatten die Parteien Kontakt über Skype und die Privatklägerin konnte auf diesem Weg zumindest sehen, dass J.________ wohlauf war. Wohl musste die Privatklägerin, bis sie mit ihrem Sohn Ägypten verlassen konnte, rund sechs Monate dort bleiben (U-act. 10.3.03 Frage 29 S. 10). In Nachachtung dessen, dass die Privatklägerin auch als mittelbar durch die Entführung Geschädigte seelische Unbill erlitt, sie jedoch nicht während längerer Zeit im Ungewissen über den Aufenthaltsort und das Wohlergehen ihres Sohnes verbleiben musste, erscheint mit Blick auf das Mass des erlittenen seelischen Schmerzes eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00als angemessen. Im Rest ist die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Was den beantragten Zins anbelangt, so sprach die Vorinstanz hinsichtlich des für die Freiheitsberaubung zugesprochenen Betrages von Fr. 500.00 einen solchen nicht zu. Die Privatklägerin focht dies zwar an, begründete ihren diesbezüglichen Berufungsantrag jedoch nicht, so dass es dabei bleibt, dass der Beschuldigte diesen Betrag zinslos zu leisten hat. Abgesehen davon, ist dieser Betrag im zweiten Rechtsgang nicht mehr zu beurteilen. Demgegenüber ist der Privatklägerin für die im zweiten Rechtsgang zusätzlich beurteilte Genugtuung für die Kindesentführung der Zins im beantragten Umfang, das heisst zu 5 % ab dem 29. März 2012 zuzusprechen, nachdem die Verteidigung sich hierzu wiederum nicht äusserte.
6. Bei diesem Ergebnis – zusätzlicher Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung neu festzulegen.
a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das heisst die Untersuchungs- und Anklagekosten, die Gerichtskosten, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung sind infolge des zusätzlichen Schuldspruches wegen Entführung neu zu drei Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen; ein Viertel geht zu Lasten der Staatskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO).
b) Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (lit b). Vorliegend ist aufgrund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ein teilweises Obsiegen der Privatklägerin insofern anzunehmen, als ihr zusätzlich rund ein Drittel der Schadenersatzforderung zuzusprechen ist und die Genugtuung leicht erhöht wird. Mithin rechtfertigt es sich, die von der Privatklägerin grundsätzlich nicht in Frage gestellte Entschädigung von erstinstanzlich Fr. 600.00 auf pauschal Fr. 1‘500.00 zu erhöhen. Diese Prozessentschädigung fällt jedoch gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton, da der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde (vgl. E. 6d nachstehend).
c) Sodann bleibt es bei der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt I.________ von Fr. 22‘298.55, wovon dem Beschuldigten drei Viertel aufzuerlegen sind (Fr. 16‘723.90), welcher Anteil jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen ist, und ein Viertel zu Lasten des Staates geht (Fr. 5‘574.65). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, wird sie zu den Verfahrenskosten verurteilt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.
d) Ebenfalls ändert sich nichts an der von der Vorinstanz bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung der Privatklägerin. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin B.________ ist mit insgesamt Fr. 10‘270.25 zu entschädigen. Hiervon sind dem Beschuldigten drei Viertel aufzuerlegen (das heisst Fr. 6‘202.60, nach Abzug der dem Staat zustehenden Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.00). Der Anteil des Beschuldigten ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Staatskasse zu nehmen. Bezüglich des definitiven Entscheides über die Tragung der Kosten ist auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO zu verweisen.
7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive zweiter Rechtsgang, welcher zu Lasten des Staates geht – tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Privatklägerin obsiegt vollumfänglich im Schuldpunkt betreffend die Kindesentführung und teilweise im Zivilpunkt, das heisst hinsichtlich der Schadenersatzforderung und der Genugtuung, soweit die Kindesentführung betreffend. Diesem Verfahrensausgang entsprechend, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr zu vier Fünftel dem Beschuldigten und zu einem Fünftel der Privatklägerin aufzuerlegen. Zu den Verfahrenskosten zählen namentlich auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche in gleichem Masse dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, jedoch angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte über einen Facharzttitel verfügt, was ihm ermöglichen sollte, inskünftig ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Dass ein Berufsverbot bestünde, machte der Beschuldigte nicht geltend (BVP S. 7).
b) In Bezug auf den Zivilpunkt (die Entführung betreffend) obsiegte die Privatklägerin teilweise, was den Schadenersatz anbelangt, von den geforderten Fr. 32‘019.00 im Umfang von Fr. 13‘473.00; von der verlangten Genugtuung von Fr. 25‘000.00 wurden ihr Fr. 2‘000.00zugesprochen. Diesem Ergebnis entsprechend ist der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1‘000.00 zuzusprechen, wobei diese Prozessentschädigung gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton fällt, da der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. E. 7d nachstehend).
c) Der bis 11. August 2016 tätige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt I.________, reichte eine Kostennote über Fr. 3‘438.70 ein (inkl. Auslagen und 8 % MWST; Stundensatz Fr. 180.00). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist das Honorar im Umfang, wie es geltend gemacht wurde, mithin auf Fr. 3‘438.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen. In der Folge war der Beschuldigte im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens durch einen erbetenen Verteidiger vertreten, welcher das Mandat am 27. November 2017 „mit sofortiger Wirkung“ beendete (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 setzte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger für den zweiten Rechtsgang ein (KG-act. 12). Dieser legte eine Kostennote über Fr. 4‘612.65 vor (inkl. Auslagen und MWST; Stundensatz Fr. 180.00; KG-act. 25). In Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien ist das Honorar im Umfang, wie es geltend gemacht wurde, mithin auf Fr. 4‘612.65 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.
d) Das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits im ersten Rechtsgang bewilligt. Es liegen keine Gründe vor, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte für den ersten Rechtsgang eine Entschädigung von Fr. 4‘616.65 und für den zweiten Fr. 1‘077.50 geltend (jeweils inkl. Auslagen und MWST; Stundensatz Fr. 180.00). Der Betrag von gesamthaft Fr. 5‘694.15 erscheint mit Blick auf die bereits erwähnten Kriterien ebenfalls als angemessen und ist in diesem Umfang zuzusprechen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Februar 2014 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB;
b) der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 14. Juni 2011;
c) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bezüglich des Schlagrings.
Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung von 132 Tagen Untersuchungshaft und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
4. Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderung von Fr. 32‘019.00 wird im Umfang von Fr. 13‘473.00 gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 13‘473.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. März 2012 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung über Fr. 50‘000.00 wird im Umfang von Fr. 2‘500.00gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2‘500.00zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. März 2012 auf Fr. 2‘000.00zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. März 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Notizblock „Alzheimer“; Quittung von BP Tankstelle in Polen; 22 CD-R; Notizzettel [arabisch], PrePaid YALLO Nummernhalter; versch. Visitenkarten, Notizen, Fluggepäckbelege etc.; 1 Brief, 1CD-R, 1 Notizzettel Tel.-Nr.; 1 Wasserglas; angebrochener Streifen Tramal retard 100 mg; 2 Bundesordner Bankunterlagen; Swisscom Abrechnung; 1 „Studentenbuch“, 1 Bankkarte [Dresdner Bank], 1 Krankenkassenkarte, versch. Visitenkarten; PrePaid YALLO Nummernhalter; 2 Teekrüge mit Teerückständen; 1 Teekrug mit Teebeutel; 1 Wasserglas, 1 Teeglas, 1 weisses Glas; 1 Wasserglas; 1 Wasserglas; 1 leere Verpackung „Cedax“ inkl. Leere Ampullen; 1 Plastikschachtel mit versch. Medikamenten, siehe act. 5.2.06 bezüglich Auflistung der Medikamente; 1 Möbel-Verkauf Flyer, 1 Krankenkassenzettel; 1 Notizzettel mit Telefonnummern), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, werden dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten von Fr. 53‘961.30, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 11‘885.70, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘506.80, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 22‘298.55 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 10‘270.25 werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und gehen im Übrigen auf die Staatskasse.
b) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin pauschal mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
Diese der Privatklägerin zugesprochene Prozessentschädigung fällt an den Staat (Art. 138 Abs. 2 StPO). Rechnung und Inkasso der Prozessentschädigung erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
c) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt I.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 22‘298.55 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Der dem Beschuldigten auferlegte Kostenanteil von Fr. 16‘723.90 (3/4 von Fr. 22‘298.55) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 16‘723.90.
d) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘270.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Die anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung abzüglich der zugesprochenen Prozessentschädigung im Restbetrag von Fr. 6‘202.60 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
7. Kosten- und Entschädigungsfolge des zweitinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.00 (erster Rechtsgang), den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8‘051.35 (Fr. 3‘438.70 und Fr. 4‘612.65) und den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung von Fr. 5‘694.15, betragen Fr. 18‘745.50.
b) Die Gerichtsgebühr wird dem Beschuldigten zu 4/5 (Fr. 4‘000.00) und der Privatklägerin zu 1/5 (Fr. 1‘000.00) auferlegt. Die Gerichtsgebühr des zweiten Rechtsganges von Fr. 2‘000.00 geht zu Lasten des Staates.
c) Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (Ziff. 11.c) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3‘755.30 (= Fr. 5‘694.15 abzüglich Fr. 1‘000.00, hiervon 4/5) auferlegt, wobei sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Der Beschuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).
d) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin pauschal mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Diese der Privatklägerin zugesprochene Prozessentschädigung fällt an den Staat (Art. 138 Abs. 2 StPO).
e) Die amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwalt D.________ werden aus der Staatskasse entschädigt mit Fr. 3‘438.70 bzw. Fr. 4‘612.65 (jeweils inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 6‘441.10 (=4/5 von Fr. 8‘051.35).
f) Es wird vorgemerkt, dass das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Urteil des Kantonsgerichts vom 23. August 2016 gutgeheissen wurde.
Der Anteil der Privatklägerin an der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘400.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 5‘694.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang von Fr. 1‘138.85 (= 1/5 von Fr. 5‘694.15; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
9. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt I.________ (1/R, betreffend Dispositivziffern 6c und 7e), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dispositivziffer 5), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
28. November 2018 kau