Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. Januar 2017 [recte: 2018]
STK 2017 62
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutman, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Hausfriedensbruch und mehrfache Verletzung des Ausländergesetzes; abgekürztes Verfahren
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. Oktober 2017, SGA 2017 002);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Strafkammer des Bezirksgerichts Einsiedeln erkannte mit Urteil vom 3. Oktober 2017 im abgekürzten Verfahren den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs, des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung für schuldig (Dispositivziff. 1) und bestrafte ihn zusätzlich zu mehreren Vorstrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Ziff. 2 f.). Ausserdem verwies sie den Beschuldigten unter Verzicht einer SIS-Ausschreibung für fünf Jahre des Landes (Ziff. 4). Gegen dieses Urteil erklärte der amtliche Verteidiger (U-act. 9.1.11) namens des Beschuldigten am 26. Oktober 2017 Berufung mit folgenden Anträgen:
1. Der Schuldspruch betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sei mangels rechtsgültigen Strafantrags aufzuheben (Dispositiv Ziff. 1.1.01).
2. Auf eine Bestrafung sei wegen Überschreitens der Maximalstrafe nach AuG zu verzichten (Abänderung Dispositiv Ziff. 2).
3. Der Angeschuldigte sei nach Ablauf (02.11.2017) des aktuell laufenden Vollzugs aus der Haft zu entlassen.
4. Beizug der Akten (von Amtes wegen).
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Die Vorinstanz reichte die Akten ein (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten (KG-act. 5). Der Berufungsführer verzichtet auf eine Stellungnahme (KG-act. 6 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet im abgekürzten Verfahren die Anklageschrift mit dem Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO) den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht stellt fest, ob der Beschuldigte den Sachverhalt der Anklage anerkennt und diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 StPO). Es befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt sowie die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO). Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).
3. Der Beschuldigte moniert eine fehlende Prozessvoraussetzung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruches sei mangels gültigen Strafantrags im abgekürzten Verfahren unzulässig. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht hätten zu diesen vorgebrachten Einwänden Stellung genommen. Unbestritten lässt er dagegen, dem abgekürzten Verfahren und der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anklageschrift mit Urteilsdispositiv unwiderruflich zugestimmt und damit nach ausdrücklicher Vormerkung auf das ordentliche Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet zu haben (Vi-act. A 1 lit. C Ziff. 6 und A 2 bzw. U-act. 2.1.04).
a) Der Beschuldigte macht keine Berufungsgründe im Sinne von Art. 362 Abs. 5 StPO geltend. Weder rügt er seine fehlende Zustimmung zur Anklageschrift noch eine mangelnde Übereinstimmung von Urteil und Anklageschrift. Auch behauptet er zutreffend nicht, vor dem Gericht sein Geständnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bestätigt zu haben (vgl. BGE 139 IV 233), anerkannte er doch den angeklagten Sachverhalt ebenfalls im Sinne von Art. 361 Abs. 2 StPO vor Gericht (Vi-act. A 3 S. 2). Diese unbestrittene zweite Zustimmung hielt die Vorinstanz im summarisch begründeten Urteil als Ergebnis der Hauptverhandlung (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO) fest.
b) Soweit der Beschuldigte vorbringt, mangels gültigen Strafantrags fehle es an einer formellen Voraussetzung des abgekürzten Verfahrens bzw. habe das erstinstanzliche Gericht über die Rechtmässigkeit des abgekürzten Verfahrens (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO) nicht oder falsch befunden, sind dies keine zulässigen Berufungsgründe im Sinne von Art. 362 Abs. 5 StPO. Vielmehr unterliegen diese Vorbringen dem unwiderruflich abgegebenen Verzicht auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel (Art. 360 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StPO). Solche Behauptungen sind daher dem Beschuldigten verwehrt, wie etwa die Rügen, er habe der Erledigung im abgekürzten Verfahren zwar zugestimmt, sei aber in Wirklichkeit nicht geständig, oder der Sachverhalt sei nicht bewiesen oder der Tatbestand nicht erfüllt (vgl. BGE 139 IV 233 E. 2.3 sowie Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 362 StPO N 10 mit Hinweisen auf die Botschaft BBl 2006 1297). Dass die Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten nach Art. 362 Abs. 5 StPO die Prüfung allfälliger Strafantragsmängel ausschliesst, hängt mit dem summarischen Charakter des abgekürzten Verfahrens zusammen und ist rechtsstaatlich akzeptabel, weil der Beschuldigte der Anklageschrift im Wissen um deren Folgen (Schuldspruch und Sanktionen sowie Verzicht auf ein ordentliches Verfahren sowie Rechtsmittel) zustimmte (vgl. BGE und Botschaft ebd.). Vorliegend anerkannte der Beschuldigte im abgekürzten Verfahren den Sachverhalt vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, obwohl die Unklarheiten des Strafantrags bezüglich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs bekannt und von seinem Verteidiger ins Verfahren eingebracht worden waren (Vi-act. A 3 S. 2 f.; vgl. auch U-act. 2.1.03 und 9.1.32 sowie Vi-act. D 20), so dass diesbezüglich Willensmängel auszuschliessen und auch nicht geltend gemacht sind. Die Unwiderruflichkeit der Zustimmung soll sicherstellen, dass das abgekürzte Verfahren nicht zu Verfahrensverzögerungen missbraucht wird (BGE ebd.), weshalb sie in Fällen wie dem vorliegenden – vorbehältlich einer weder geltend gemachten noch ersichtlichen Nichtigkeit des angefochtenen Urteils – der Berufung auf die Ungültigkeit des Strafantrags im Rechtsmittelverfahren entgegensteht. Die Rechtmässigkeit des abgekürzten Verfahrens (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO) hat im Unterschied zum Ergebnis der Hauptverhandlung, der Wiederholung der Zustimmung zum Sachverhalt respektive der hier unbestrittenen Erneuerung des Geständnisses vor Gericht (gemäss BGE 139 IV 233; Art. 362 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 5 StPO; vgl. auch oben lit. a in fine) allein die Vorinstanz zu kontrollieren. Zwar ist auch die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO summarisch zu begründen (Art. 362 Abs. 2 StPO), indes können diesbezügliche Unterlassungen ausserhalb der in Art. 362 Abs. 5 StPO klar definierten Berufungsgründe im Rechtsmittelverfahren nicht beurteilt werden.
Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig und ist darauf sowie auf den ohnehin nicht den Vollzug der Freiheitsstrafe dieses abgekürzten Verfahrens betreffenden Haftentlassungsantrag nicht einzutreten.
4. Der unterliegende Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem unwiderruflichen Verzicht auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel und der unbestrittenen Erneuerung des Geständnisses vor der Vorinstanz war der Aufwand der amtlichen Verteidigung (KG-act. 1/0) für die Weiterziehung angesichts der nach Art. 362 Abs. 5 StPO klar beschränkten Berufungsmöglichkeiten von vorneherein zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten wirkungslos bzw. nicht notwendig und damit weder sachbezogen noch angemessen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 lit. b GebTRA). Er ist daher nicht zu entschädigen (und diesbezüglich nach Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO auf Art. 135 Abs. 3 StPO hinzuweisen);-
beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
4. Gegen Ziff. 1 und 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, für die erforderlichen Mitteilungen und unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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18. Januar 2018 kau