Appeal struck out for failure to file appeal statement

STK 2017 58Übriges Gericht23.10.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused appealed a district court judgment in a criminal case involving unlawful taking of a vehicle, driving while unfit, driving without authorization, and theft. He filed a timely notice of appeal, but he did not submit the required appeal statement within the 20-day deadline after service of the reasoned judgment. The Kantonsgericht held that the appeal was therefore not validly perfected and had to be struck out as waived. Second-instance court costs of CHF 300 were borne by the State, and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Art. 386 StPO; Berufungserklärung als Gültigkeitserfordernis: Die Berufung wird nur wirksam erhoben, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist neben der Berufungsanmeldung auch die Berufungserklärung eingereicht wird, sofern das begründete Urteil eröffnet worden ist. Unterbleibt die Berufungserklärung, ist von einem nachträglichen Verzicht auszugehen; das Verfahren ist nicht nach Art. 403 StPO materiell zu behandeln, sondern gestützt auf Art. 386 StPO präsidial als erledigt abzuschreiben. Kostenfolgen richten sich nach dem prozessualen Ausgang; mangels Aufwand ist keine Entschädigung geschuldet.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Oktober 2017

STK 2017 58

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________, 2.****F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

SVG (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, Diebstahl)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. August 2017, SGO 2017 2);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. August 2017 am 23. August 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm, bzw. dem amtlichen Verteidiger das begründete Urteil am 20. September 2017 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3);

  • dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Dienstag, 10. Oktober 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

  • dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

  • dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

  • dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), F.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A), an das Amt für Migration (1/R; zur Kenntnisnahme) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen gemäss Ziff. 12 des vorinstanzlichem Dispositivs) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

23. Oktober 2017 rfl

Schlagwörter

appeal waiverappeal statementdeadlinesstrike-outcriminal appealcostssecond instance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be processed after the appellant failed to file an appeal statement within the deadline.

Extrahierter Entscheid

The appeal was deemed abandoned by waiver because only the notice of appeal was filed; without the appeal statement, the appeal was not validly perfected.

Extrahierte Begründung

The notice of appeal and the appeal statement are separate mandatory validity steps. Since the appeal statement was not filed in time, the appellant is treated as having waived the appeal; the case is therefore not handled under Art. 403 StPO but administratively struck off.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance court costs and compensation.

Extrahierter Entscheid

Second-instance court costs of CHF 300 were charged to the State, and no compensation was awarded because no expense was incurred.

Extrahierte Begründung

Because the proceedings ended by strike-out, the costs fall on the State and there was no compensable effort.

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