Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. Oktober 2017
STK 2017 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2.****C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, 3.****D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Art. 173, 177 und 180 StGB sowie Art. 90 SVG
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juli 2017, SEO 2016 8);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juli 2017 mit Eingabe vom 28. Juli 2017 sinngemäss und fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 4. September 2017 zum Versand kam und dem Beschuldigten am 8. September 2017 zugestellt wurde (Vi-act. 38);
dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung einging;
dass die StPO für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vorsieht, indem die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, in der Regel zweimal ihren Willen kundtun müssen, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGE 138 IV 157, E. 2.1);
dass die Fristen für die Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille wie dargelegt zweimal zu erklären ist, es sei denn, ein Urteil werde direkt begründet zugestellt (vgl. BGE 138 IV 157 , E. 2.2), was vorliegend nicht der Fall war;
dass der Beschuldigte in Dispositivziffer 7 des im Dispositiv eröffneten Urteils auf die Möglichkeit zur Berufungsanmeldung hingewiesen wurde;
dass der Beschuldigte mit der Eingabe vom 28. Juli 2017 sinngemäss die Berufung anmeldete (KG-act. 2);
dass der Beschuldigte sodann in Dispositivziffer 7 des begründeten Urteils darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung erhebende Partei innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht Schwyz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe;
dass der Beschuldigte dem Kantonsgericht innert Frist keine Berufungserklärung einreichte;
dass der Beschuldigte aus den angeführten Gründen die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwands keine Entschädigung an die Privatklägerschaft zu sprechen ist;
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), D.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
11. Oktober 2017 kau