Appeal struck off for failure to file appeal statement

STK 2017 57Übriges Gericht11.10.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court, acting through its vice president, dealt with the defendant’s appeal against a March District Court judgment in a criminal case involving defamation and traffic offenses. The defendant timely filed an appeal notice but, after service of the reasoned judgment, failed to submit any appeal statement within the 20-day statutory period. The court held that this omission amounted to a waiver of appeal, so the appeal was struck off in summary presidential procedure. Second-instance costs of CHF 300 were charged to the state, and no compensation was awarded to the private complainants.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 386 StPO: Die Berufung wird nur gültig erhoben, wenn nach der Berufungsanmeldung innert Frist auch die Berufungserklärung eingereicht wird, sofern das begründete Urteil nicht direkt zugestellt wird. Unterbleibt die Berufungserklärung, liegt ein nachträglicher Verzicht vor; das Verfahren ist nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, sondern die Berufung ist präsidial abzuschreiben. Die Berufungsfristen sind Gültigkeitsfristen (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. Oktober 2017

STK 2017 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2.****C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, 3.****D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Art. 173, 177 und 180 StGB sowie Art. 90 SVG

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juli 2017, SEO 2016 8);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juli 2017 mit Eingabe vom 28. Juli 2017 sinngemäss und fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

  • dass das begründete Urteil am 4. September 2017 zum Versand kam und dem Beschuldigten am 8. September 2017 zugestellt wurde (Vi-act. 38);

  • dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung einging;

  • dass die StPO für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vorsieht, indem die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, in der Regel zweimal ihren Willen kundtun müssen, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGE 138 IV 157, E. 2.1);

  • dass die Fristen für die Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille wie dargelegt zweimal zu erklären ist, es sei denn, ein Urteil werde direkt begründet zugestellt (vgl. BGE 138 IV 157 , E. 2.2), was vorliegend nicht der Fall war;

  • dass der Beschuldigte in Dispositivziffer 7 des im Dispositiv eröffneten Urteils auf die Möglichkeit zur Berufungsanmeldung hingewiesen wurde;

  • dass der Beschuldigte mit der Eingabe vom 28. Juli 2017 sinngemäss die Berufung anmeldete (KG-act. 2);

  • dass der Beschuldigte sodann in Dispositivziffer 7 des begründeten Urteils darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung erhebende Partei innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht Schwyz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe;

  • dass der Beschuldigte dem Kantonsgericht innert Frist keine Berufungserklärung einreichte;

  • dass der Beschuldigte aus den angeführten Gründen die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

  • dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwands keine Entschädigung an die Privatklägerschaft zu sprechen ist;

verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), D.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

11. Oktober 2017 kau

Schlagwörter

appeal procedurewaiverfiling deadlinecriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant’s appeal had to be struck off for failure to file an appeal statement in time.

Extrahierter Entscheid

Yes. The defendant only notified appeal but did not file the required appeal statement within the statutory deadline, which amounted to a later waiver.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399 paras. 1 and 3 StPO, appeal requires a two-step declaration unless the reasoned judgment is served directly. Because no timely appeal statement was filed, the appeal was not validly perfected and had to be discontinued by the presiding judge.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance court costs and compensation to private complainants.

Extrahierter Entscheid

The second-instance court costs were borne by the state, and no compensation was awarded to the private complainants because no expense was incurred.

Extrahierte Begründung

Given the procedural outcome, costs were placed on the state and there was no basis for compensation to the private complainants.

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