Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 6. Februar 2018
STK 2017 53
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Fahren ohne Berechtigung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. Juni 2017, SEO 2016 42);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 25. November 2016 den Strafbefehl vom 4. Oktober 2016. Darin wirft sie dem Beschuldigten vor, am 22. Februar 2016 um ca. 17:20 Uhr in Brunnen den Lieferwagen mit dem Kennzeichen SZ xx von der Bahnhofstrasse bis zu seinem Wohnort an der F.________strasse yy gelenkt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass ihm am 13. Dezember 2015 von der Kantonspolizei Zürich der Führerausweis vorsorglich abgenommen und ihm das Führen von Motorfahrzeugen jeder Art während der Dauer dieser Abnahme ausdrücklich untersagt worden sei (Vi-act. 1).
Die Verteidigung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren am 23. Dezember 2016, es seien D.________, E.________ und G.________ als Zeugen zu befragen (Vi-act. 4). Die Anklagebehörde stellte am 22. Dezember 2016 das Begehren, es seien I.________ und K.________ als Zeugen einzuvernehmen (Vi-act. 5). Am 20. Februar 2017 verfügte der Einzelrichter, in Gutheissung der Beweisanträge der Parteien würden G.________, I.________ und K.________ anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugen befragt. Der Einzelrichter wies die übrigen Beweisbegehren ab (Vi-act. 10).
An der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2017 befragte der Erstrichter G.________, I.________ und K.________ als Zeugen. Nach Befragung des Beschuldigten stellte die Verteidigung die Beweisergänzungsanträge, es seien die eingereichte Fotodokumentation beizuziehen und ein Augenschein durchzuführen, falls aus der Fotodokumentation die Gegebenheiten vor Ort nicht ersichtlich sein sollten, und es würden D.________, E.________ und die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugen offeriert. Der Einzelrichter nahm die Fotodokumentation zu den Akten und wies die übrigen Beweisergänzungsbegehren ab (Vi-act. 26).
Im Anschluss daran hielt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz an den Rechtsbegehren gemäss Strafbefehl vom 4. Oktober 2016 fest, wogegen die Verteidigung beantragte, es sei der Beschuldigte vom Schuldvorwurf gemäss Anklage von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 27 f.).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz verfügte am 9. Juni 2017:
1. Der Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten, die eingereichte Fotodokumentation zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen.
2. Die Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten, D.________, E.________ und die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen, werden abgewiesen.
und erkannte:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG.
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 140.00.
3. Für die Geldstrafe wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 StGB verweigert.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. Januar 2016 bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a)den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 3‘145.00;
b)den Gerichtskosten von Fr. 2‘100.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
6./7. [Rechtsmittel und Zustellung].
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Verteidigung rechtzeitig mit Eingabe vom 4. September 2017 die per 28. Juni 2017 angemeldete Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1-3):
1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Schwyz vom 9. Juni 2017 i.S. SEO 2016 42 Ziffer 1-3 sei aufzuheben und der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Schwyz vom 9. Juni 2017 i.S. SEO 2016 42 Ziffer 4 sei aufzuheben und die Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Januar 2016 sei nicht zu verlängern.
3. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Schwyz vom 9. Juni 2017 i.S. SEO 2016 42 Ziffer 5 sei aufzuheben und die erstinstanzlichen Prozesskosten und die Untersuchungs- und Anklagekosten seien durch den Staat zu tragen.
4. Der Angeklagte sei aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren und das Untersuchungsverfahren mit CHF 4‘701.00 zu entschädigen.
5. Eventualiter sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Ausserdem stellte die Verteidigung verschiedene Beweisanträge (KG-act. 3, S. 3 N 3). Sie beantragte, es seien D.________, E.________, L.________, M.________ und N.________ als Zeugen einzuvernehmen und ein Augenschein im Geschäft/Wohnhaus an der F.________strasse yy in Brunnen durchzuführen. Überdies reichte die Verteidigung drei Rechnungen ins Recht.
Am 27. September 2017 führte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz aus, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung, verzichte auf eine Anschlussberufung und werde auf ein persönliches Auftreten vor Gericht anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung voraussichtlich verzichten (KG-act. 5).
Mit Verfügung vom 8. November 2017 lehnte der Vorsitzende die Beweisanträge der Verteidigung gestützt auf Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO ab (KG-act. 7).
Am 6. Februar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Nach der Befragung des Beschuldigten stellte die Verteidigung folgende Beweisanträge: Es seien D.________, E.________ und die Ehefrau des Beschuldigten, O.________ (vgl. KG-act. 8, S. 8), als Zeugen zu befragen sowie ein Augenschein beim Geschäfts- und Wohnhaus an der F.________strasse yy in Brunnen durchzuführen. Die Strafkammer wies diese Beweisanträge ab. Sodann begründete die Verteidigung die Berufung;-
in Erwägung:
1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Lieferwagen mit dem Kontrollschild SZ xx am 22. Februar 2016 um ca. 17:20 Uhr in Brunnen von der Bahnhofstrasse bis zu seinem Wohnort an der F.________strasse yy gelenkt habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm am 13. Dezember 2015 der Führerausweis vorsorglich abgenommen und ihm das Führen von Motorfahrzeugen jeglicher Art während der Dauer der Abnahme ausdrücklich untersagt worden sei. Daher habe das Verkehrsamt des Kantons Schwyz am 25. Februar 2016 den Entzug des Führerausweises des Beschuldigten ab 13. Dezember 2015 für drei Monate verfügt (angef. Urteil, E. II/2.5 S. 13).
a) Unbestritten und beweismässig erstellt ist, dass der weisse Lieferwagen mit dem Kontrollschild SZ xx am 22. Februar 2016 um ca. 17:20 Uhr in Brunnen vom Reisebüro „Hauger“ Richtung Schwyz auf die Bahnhofstrasse gelenkt wurde, links abbog, anschliessend auf der F.________strasse am Haus des Beschuldigten vorbeifuhr, weiterfuhr bis zur Rosengartenstrasse, abbog und schliesslich vor dem Haus des Beschuldigten parkiert wurde (angef. Urteil, E. II/ 2.3 S. 6). Strittig ist indessen, wer – der Beschuldigte oder K.________ – das Fahrzeug lenkte. Die Verteidigung ist der Ansicht, dass nicht der Beschuldigte, sondern K.________ gefahren sei.
b) Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 StPO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Alle zulässigen und verwertbaren Beweise sind formell gleichrangig. Die Richter sollen einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Dabei sind sie verpflichtet, alle aus dem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zur Bildung ihrer Überzeugung heranzuziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen, und zwar durch Anwendung von Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen, aber auch durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie über Intuition und Gefühl (Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 54, 56, 58 und 60 zu Art. 10 StPO). Wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung bildete und die beantragte Beweiserhebung daran nichts mehr zu ändern vermag, kann letztere unterbleiben (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Hierfür muss sie das aktuell bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Hofer, a.a.O., N 68 zu Art. 10 StPO; Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer, Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer, Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; BGer, Urteil 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.3.2).
c) Die Verteidigung machte vor Schranken des Kantonsgerichts geltend, I.________ habe den Beschuldigten aus verschiedenen Gründen nicht erkennen können bzw. er habe ihn nicht erkannt (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, S. 8 f. N 6.4).
aa) Das Vorbringen der Verteidigung, es sei am 22. Februar 2016 um 17:30 Uhr bereits dunkel gewesen (KG-act. 8, Beilage 1, S. 8 N 6.4.1), trifft nicht zu. Denn in Ingenbohl/Brunnen ging die Sonne am 15. Februar erst gegen 17:48/17:49/17:50 Uhr, am 22. Februar um 17:58/17:59/18:00 Uhr und am 1. März gegen 18:09/18:10/18:11 Uhr „unter“ (vgl. www.dateandtime.info; www.sunrise-and-sunset.com; www.weatheravenue.com) und die Abenddämmerung gerichtsnotorisch noch später einsetzt. Zwar haftet diesen Internetquellen kein offizieller Anstrich an (vgl. BGE 143 IV 380). Gleichwohl gelten sie als gerichtsnotorische Tatsachen, weil die Zeiten in den verschiedenen Quellen ziemlich genau übereinstimmen, was nicht erstaunt, da sie anhand der Längen- und Breitengrade für Ingenbohl/Brunnen errechnet werden können.
bb) Zutreffend ist zwar, dass der weisse Lieferwagen in Bewegung war, als Polizist I.________ (nachfolgend: I.________) den Lenker sah. Aber I.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht aus, er habe den weissen Lieferwagen gesehen, als dieser beim „Reisebüro Hauger“ in Richtung Schwyz weggefahren und in einer Distanz von ca. fünf Metern an ihm vorbeigefahren sei, wobei der Lenker dabei einen Moment in seine Richtung geschaut habe. Als Lenker habe er zweifelsfrei A.________ erkennen können (U-act. 8.1.05, S. 2). Es ist durchaus möglich, dass I.________ aus einer Entfernung von fünf Metern den im weissen Lieferwagen sitzenden Lenker erkennen konnte, auch wenn das Fahrzeug in Bewegung war.
cc) Die Behauptung der Verteidigung, bei der Nachstellung sei das Foto nicht während der Fahrt gemacht worden (KG-act. 8, Beilage 1, S. 9 N 6.4.3) ist aktenwidrig (vgl. U-act. 8.1.07, S. 5). Zudem war wie bereits erwähnt aufgrund der geringen Distanz die Sicht auf den Lieferwagen nicht eingeschränkt und der Lenker des Lieferwagens schaute einen Moment in die Richtung von I.________. Ein Vergleich der Fotos vom Beschuldigten und von K.________ (vgl. U-act. 8.1.07, S. 1-4) legt offen, dass sich die beiden nicht ähnlich sind. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, der Beschuldigte habe längere Haare und markantere Gesichtszüge als K.________. Auch erklärte die Vorinstanz nachvollziehbar, dass I.________ wohl deshalb nicht mit Sicherheit habe sagen können, ob der Fahrer eine Brille trug oder nicht, weil die Brille des Beschuldigten eher unscheinbar wirke (vgl. angef. Urteil, E. 2.4.6 S. 12). Daran ändert nichts, dass sich I.________ auf den Kopf des Lenkers konzentriert haben will und deshalb auch nicht mehr sagen konnte, welche Kleider der Lenker trug, zumal er ausführte, er sage nur, was er mit Bestimmtheit sagen könne, und es sei so, dass er das Gesicht gesehen habe, ob mit oder ohne Brille, wisse er nicht mehr (Vi-act. 26, Fragen 110-112).
dd) Schliesslich trifft zwar zu, dass I.________ fälschlicherweise glaubte, er spreche mit dem Sohn des Beschuldigten anstatt mit D.________, Arbeiter einer Drittunternehmung, die im Zusammenhang mit dem Umbau im Hause A.________ dort tätig gewesen sei. Dieser Umstand hilft zur Beantwortung der entscheidenden Frage, wer Lenker des weissen Lieferwagens war, indessen nicht weiter.
ee) Aufgrund dieser Umstände war I.________ – entgegen den Einwendungen der Verteidigung – durchaus in der Lage, den Beschuldigten zu erkennen.
d) Am 27. Februar 2016 verfasste I.________ einen Wahrnehmungsbericht, worin er ausführte, was er am 22. Februar 2016 gegen 17:20 Uhr erlebte (vgl. U-act. 8.1.05). Gleiches gab er bei seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft und vor der Erstinstanz wieder (vgl. U-act. 10.0.01, Frage 6; Vi-act. 26, Frage 99). Die Vorinstanz schloss aus den Aussagen von I.________, dass diese – abgesehen von der Betätigung der Hupe – sehr detailliert, plausibel, offen und konstant seien, und dass aus den Aussagen hervorgehe, aus welchem Grund I.________ sich sicher sei, der Beschuldigte sei der Lenker gewesen. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, inwiefern der Zeuge auch Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungslücken eingestehe. All dies deute auf ein reales Erlebnis hin und darauf, dass der Zeuge den Beschuldigten nicht „einfach in die Pfanne hauen wolle“. Die Zeugenaussagen seien daher glaubhaft. Überdies hielt die Vorinstanz fest, weshalb I.________ ebenso erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (vgl. angef. Urteil, E. II/2.4.1 S. 6-8). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. § 45 Abs. 5 JG).
Nachfolgend ist auf die Kritik der Verteidigung vor Schranken des Kantonsgerichts einzugehen, wonach die Vorinstanz dem Zeugen I.________ zu Unrecht erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert habe, weil sie dessen Aussagen einseitig gewürdigt und wesentliche Tatsachen verkannt habe (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, S. 10-12 N 6.5).
aa) Zwar trifft zu, dass I.________ als Polizist den Umgang mit Befragungen gewohnt ist und den Wahrnehmungsbericht vom 27. Februar 2016 selber verfasste. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, N 6.5.1 S. 10) ist das detaillierte Aussageverhalten von I.________ aber sehr wohl von entscheidender Bedeutung (vgl. E. 1d Ingress vorne). Hätte I.________ nämlich die ganze Geschichte erfunden, wäre es kaum möglich gewesen, das Geschehen so detailliert und plausibel mehrmals und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. U-act. 8.1.05; U-act. 10.0.01, Frage 6; Vi-act. 26, Frage 99).
bb) I.________ führte aus, er glaube, der Lenker habe noch zwei oder drei Mal in den Rückspiegel geschaut und habe möglicherweise prüfen wollen, ob er ihm folge (U-act. 10.0.01, Frage 13). Er habe den Lenker aber nicht erkennen können (Vi-act. 26, Frage 105). Die Vorinstanz schloss daraus, I.________ gestehe damit Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken ein, welche darauf hindeuten würden, dass er den Beschuldigten nicht einfach in die Pfanne habe hauen wollen (angef. Urteil, E. 2.4.1 S. 8). Die Verteidigung trägt dagegen vor, daraus könne nicht auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit von I.________ geschlossen werden, weil es geradezu unmöglich sei, im Rückspiegel zu erkennen, was eine Person im voranfahrenden Fahrzeug tue (KG-act. 8, Beilage 1, S. 10 N 6.5.2). Die Verteidigung verkennt, dass die Vor-instanz aufgrund des gesamten Aussageverhaltens von I.________ zum Schluss gelangte, dessen Aussagen seien glaubhaft und aus anderen Gründen auf dessen erhöhte Glaubwürdigkeit schloss (vgl. E. 1d Ingress vorne). Insoweit erweist sich das Vorbringen der Verteidigung als nicht stichhaltig.
cc) Während I.________ bei der staatsanwaltlichen Einvernahme noch aussagte, er habe kurz gehupt, als der Fahrer des Lieferwagens ausgestiegen und in gebückter Haltung zum Haus gerannt sei (U-act. 10.0.01, Frage 6), konnte er sich bei der gerichtlichen Befragung nicht mehr daran erinnern, gehupt zu haben (vgl. Vi-act. 26, Frage 106). Die Vorinstanz erklärte dazu, diese Diskrepanz sei insbesondere durch die Zeit zu erklären, welche seit dem Ereignis verstrichen sei (angef. Urteil, E. 2.4.1 S. 7 Abs. 2). Die Verteidigung trägt dagegen vor, auch die Einvernahme vor Staatsanwaltschaft habe ein halbes Jahr zurückgelegen (KG-act. 8, Beilage 1, S. 11 N 6.5.4). Dies trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die Befragung von I.________ vor Erstinstanz noch weitere zehn Monate später stattfand. Damit erweist sich die vorinstanzliche Erklärung nicht als falsch.
dd) Die Verteidigung bringt vor, die Aussage des Zeugen I.________ betreffend die Stelle, wo auf dem Grundstück des Beschuldigten er sein Auto parkiert habe, sei nicht möglich, weil sich dort im damaligen Zeitpunkt ein Aushub befunden habe. Die Position des Fahrzeugs sei wesentlich für die Frage der Einsicht und der Bewegungen der verschiedenen Personen (KG-act. 8, Beilage 1, S. 11 N 6.5.6). Die Verteidigung offeriert hierfür die Beweise 5 bis 10 (vgl. KG-act. 3, S. 3 N 3 und S. 4).
I.________ sagte anlässlich der Befragung vor Erstinstanz am 9. Juni 2017 aus, als er auf die Liegenschaft des Beschuldigten gefahren sei, habe er den Lenker nicht erkannt, als dieser aus dem Auto in Richtung des Hauses des Beschuldigten geflüchtet sei. Anschliessend sei er zum Haus klingeln gegangen (Vi-act. 26, Frage 99). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der genaue Standort des Fahrzeugs I.________ auf dem Grundstück des Beschuldigten relevant sein soll. Damit braucht weder auf das Vorbringen der Verteidigung weiter eingegangen zu werden noch sind deren Beweisofferten abzunehmen.
ee) Die Verteidigung bringt vor, die Polizei (also I.________) hätte mittels Betätigung des Warnsignals den Fahrer des Lieferwagens zum Anhalten bewegen und so diesen direkt stellen können. Da dies nicht geschehen sei, sei sich der Beamte wohl doch nicht so sicher gewesen, um wen es sich gehandelt habe (KG-act. 8, Beilage 1, S. 12 N 6.5.7; Vi-act. 26, S. 32 N 9). Die Schlussfolgerung der Verteidigung ist nicht zwingend, zumal I.________ mit seinem Privatwagen unterwegs (U-act. 8.1.05, S. 2) und somit nicht im Dienst war. Daher hätte er den Lenker nicht ohne Weiteres mittels Lichthupe oder sonst wie zum Anhalten bewegen können.
ff) Die Verteidigung führte vor Schranken des Kantonsgerichts aus, der Beschuldigte und I.________ hätten nicht das beste Verhältnis gehabt. Im Zusammenhang mit dem Eventlokal H.________ seien sie sich verschiedentlich in die Haare geraten. Eine gewisse Vorverurteilung scheine somit gegeben (KG-act. 8, Beilage 1, S. 12 N 6.5.8). Ausserdem gab der Beschuldigte in den Befragungen zu verstehen, I.________ habe ihn in den letzten Jahren im Visier resp. ein wenig auf der „Latte“ gehabt (U-act. 10.0.03, Fragen 65 und 67; vgl. auch Vi-act. 26, Fragen 173 ff.). Diese Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit von I.________ sind unberechtigt, wozu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. II/2.4.5 S. 11 f.), zumal sich die Verteidigung damit mit keinem Wort auseinandersetzt.
gg) Zusammenfassend attestiert das Kantonsgericht I.________ erhöhte Glaubwürdigkeit und erachtet dessen Aussagen als glaubhaft.
e) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte werde durch die Aussagen des Zeugen G.________ nicht entlastet (vgl. angef. Urteil, E. 2.4.2 S. 8).
aa) Die Verteidigung bringt vor, das einstündige Treffen zwischen G.________ und dem Beschuldigten müsse zwischen 17:30 Uhr und 19:00 Uhr stattgefunden haben. Daher könne der Beschuldigte mit dem Lieferwagen gar nicht zwischen 17:20 Uhr und 17:30 Uhr gefahren sein. Denn der Beschuldigte hätte spätestens um 17:45 Uhr im Badhüsli eintreffen müssen. Dies sei aber gar nicht möglich gewesen, weil I.________ das Grundstück des Beschuldigten erst gegen 17:45 Uhr verlassen habe und der Beschuldigte zumindest 15 Minuten benötigt hätte, um von Zuhause zu Fuss zum Besprechungsort im Badhüsli zu gelangen. Der Beschuldigte hätte also erst nach 18:00 Uhr bei G.________ eintreffen können (KG-act. 8, Beilage 1, S. 14 f. N 7.4.1-7.4.4).
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe beim Reisebüro „Hauger“ (Bahnhofstrasse 20 in Brunnen) gearbeitet und um ca. 17:20 Uhr das Werkzeug in den Bus verladen, worauf er zu Fuss zum Badhüsli (Bistro-Bar, Axenstrasse 15 in Brunnen) gegangen sei, wo er um ca. 17:30 Uhr mit G.________ einen Termin gehabt habe und rund eine Stunde geblieben sei. Um ca. 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr habe er Feierabend gemacht und sei zu Fuss nach Hause gegangen, wo er gegen 18:15 Uhr bis 18:30 Uhr angekommen sei (U-act. 8.1.02, Frage 2; U-act. 10.0.03, Fragen 3, 41, 52 und 54; Vi-act. 26, Fragen 146 f., 155-157 und 165-167).
G.________, er liess dem Beschuldigten Aufträge zukommen, bestätigte den Termin mit dem Beschuldigten vom 22. Februar 2016, konnte sich an die genaue Zeit aber nicht mehr erinnern. Er erklärte, dies sei zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr bzw. sicher zwischen 16:30 Uhr und 19:00 Uhr gewesen (Vi-act. 26, Fragen 2, 13-17 und 19 f.). Das Treffen habe vielleicht eine Stunde gedauert (Vi-act. 26, Frage 19). G.________ konnte nicht sagen, ob der Beschuldigte zu Fuss oder mit einem Fahrzeug gekommen und gegangen sei (Vi-act. 26, Fragen 21-23). Diese Aussagen von G.________ schliessen die von I.________ geäusserten Beobachtungen nicht aus. Denn nach den Aussagen von G.________ hätte der Beschuldigte auch zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr an der Besprechung im Badhüsli teilnehmen können. Dies wäre ohne Weiteres möglich gewesen, weil I.________ den Beschuldigten am 22. Februar 2016 ein erstes Mal um 17:26 Uhr anrief, aber schon ein paar Minuten vorher beobachtet hatte, wie der Lenker des Lieferwagens in das Haus geflüchtet war (U-act. 8.1.05), und nach den Aussagen des Beschuldigten der Weg von dessen Wohn- und Geschäftshaus zum Badhüsli zu Fuss zehn bis zwölf Minuten dauert (Vi-act. 26, Frage 158). Die Aussagen des Zeugen G.________ vermögen den Beschuldigten somit nicht zu entlasten.
bb) Die Verteidigung wendet hinsichtlich des von der Vorinstanz festgehaltenen zeitlichen Aspekts (vgl. angef. Urteil, E. II/2.4.4 S. 11) ein, dass es keinen Sinn mache, wenn der Beschuldigte gegen 17:20 Uhr von der Baustelle „Hauger“, die ca. 300 m von der Baustelle Badhüsli entfernt gewesen sei, mit Umwegen nach Hause gefahren wäre, um sich sodann zu Fuss wieder zur Baustelle Badhüsli zu begeben, die einen Kilometer von der Werkstatt entfernt gewesen sei (KG-act. 8, Beilage 1, S. 15 N 7.4.6).
Die örtlichen Verhältnisse präsentieren sich so, wie dies die Verteidigung vorbringt, worauf sie bereits vorinstanzlich hinwies (vgl. Vi-act. 26, S. 30 N 4). Ein Grund, weshalb der Beschuldigte zuerst nach Hause hätte fahren und sich anschliessend zu Fuss ins Badhüsli hätte begeben können, ist zwar nicht bekannt. Es ist aber durchaus denkbar, dass der Beschuldigte aus irgendwelchen Gründen zuerst noch etwas zuhause erledigen wollte oder musste. Wie dem auch sei, nicht zwingend und ebenso wenig erstellt ist, dass der Beschuldigte, wenn er den weissen Lieferwagen benutzt hätte, zwingend zuerst mit diesem zum Badhüsli Richtung See hätte fahren, diesen dort abstellen und erst nach der Sitzung mit G.________ nach Hause fahren müssen. Das Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf den zeitlichen Aspekt vermag den Beschuldigten deshalb nicht zu entlasten.
f) aa) K.________ bestätigte als Auskunftsperson, das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben (U-act. 8.1.03, Fragen 14 f., 27, 31 und yy; U-act. 10.0.02, Fragen 20, 39 und 43; Vi-act. 26, Fragen 33, 47 und 89). Zum einen erfolgte diese Bestätigung erst nach einem Telefongespräch mit dem Beschuldigten (U-act. 8.1.02, Frage 2). Zum anderen legte die Vorinstanz ausführlich dar, dass K.________ in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz vom 26. Februar 2016 nur sehr vage geantwortet, jeweils mehrere Möglichkeiten offen gelassen und sich oft nicht definitiv festgelegt habe. Solche Vermutungen, welche die Möglichkeit offen liessen, die Aussage noch anzupassen und verunmöglichen würden, jemanden an seiner Aussage „aufzuhängen“, würden eher gegen deren Wahrheitsgehalt sprechen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Beschuldigte nur auf entsprechende Fragen hin Aussagen gemacht habe, und zwar nur stereotype, ohne Schilderung von Details. Dies trifft zu, weshalb auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. II/2.4.3, S. 9 Abs. 2, S. 10 Abs. 1 und 2 sowie S. 11 Abs. 2). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte sich gemäss Verteidigung an wenige Dinge erinnert haben soll (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, S. 15 N 7.5.2.1). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, S. 16 N 7.5.2.2) ist es nicht so, dass K.________ sich nicht mehr an jedes Detail erinnern kann, sondern er kann sich an kein einziges Detail mehr erinnern. Wie auch die Vorinstanz feststellte, ist unerklärlich, dass sich K.________ an derart viele Dinge nicht mehr zu erinnern vermag, obwohl die polizeiliche Befragung nur vier Tage nach dem Ereignis vom 22. Februar 2016 stattfand. Ähnlich sagte der Beschuldigte auch in der Befragung vor Erstinstanz aus. So antwortete K.________ auf die Frage, ob er noch wisse, wie schnell er gefahren sei, „ich nehme an schon genug schnell, würde ich jetzt einmal sagen, aber ich würde jetzt nicht sagen, dass ich zu schnell gefahren bin“. Erst nach Vorhalt, wonach I.________ ausgesagt habe, der Fahrer sei sehr gemütlich gefahren, gab K.________ zur Antwort, das „könnte schon auch sein, ich weiss es nicht mehr“ (Vi-act. 26, Fragen 61 f.). Insofern vermag der Einwand der Verteidigung (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, S. 17 N 7.5.2.4) nicht zu überzeugen.
Die Verteidigung bringt vor, die polizeiliche Befragung von K.________ sei rudimentär bzw. vor Erstinstanz nochmals detaillierter gewesen. Der Zeuge habe sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft gegenüber ausgesagt, es könne sein, dass er den Rucksack noch geholt habe. Es sei klar, dass sich K.________ in der Zwischenzeit mit der Angelegenheit befasst und die Abläufe zu rekonstruieren versucht habe. So habe er sich daran erinnern können, dass D.________ damals am Arbeiten gewesen sei (KG-act. 8, Beilage 1, S. 17 f. N 7.5.2.5). Die Verteidigung bestätigt somit die Feststellung der Vorinstanz, wonach K.________ bezüglich des Rucksacks in seiner Befragung vor Erstinstanz, die am 9. Juni 2017 stattfand, genauere Angaben habe machen können als vor Kantonspolizei Schwyz, welche am 26. Februar 2016 und somit nur vier Tage nach dem Vorfall vom 22. Februar 2016 erfolgte (angef. Urteil, E. II/2.4.3 S. 10 Abs. 4). Dass das Erinnerungsvermögen 16 Monate nach dem Vorfall besser sein soll als vier Tage nach demselben Ereignis, widerspricht jeden Erfahrungswerten. Auch vor Kantonsgericht bleibt unklar, weshalb K.________ hinsichtlich des Rucksacks zwischenzeitlich zu einer anderen Erkenntnis kam. Es kann auf die Erklärungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil, E. II/2.4.3 S. 10 Abs. 4).
K.________ antwortete in der polizeilichen Befragung vom 26. Februar 2016 auf die Frage, wo der Schlüssel zum Bus deponiert gewesen bzw. wie er in dessen Besitz gekommen sei, er glaube, er habe den Autoschlüssel auf sich getragen oder dieser habe sich im Fahrzeug befunden, er wisse es nicht mehr genau (U-act. 8.1.03, Frage 12). Anlässlich der Befragung vor der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. August 2016 gab der Zeuge auf die Frage, wo sich der Schlüssel des Lieferwagens befunden habe, dagegen zu Protokoll, er sei im Lieferwagen gewesen (U-act. 10.0.02, Frage 27). Die Verteidigung erklärt diese widersprüchlichen Aussagen von K.________ dahingehend, dieser sei vom Polizisten J.________ darauf aufmerksam gemacht worden, dass es verboten sei, den Schlüssel im Auto zu lassen. In Tat und Wahrheit sei der Schlüssel im Fahrzeug deponiert gewesen, was üblich sei, weil die Baustellenfahrzeuge in der Regel rasch umparkiert werden müssten (KG-act. 8, Beilage 1, S. 18 N 7.5.2.6). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, weil der Zeuge bei der Befragung vor der Staatsanwaltschaft Innerschwyz immer noch wissen musste, dass dies verboten ist. Es gibt somit keine vernünftige Erklärung für die widersprüchlichen Zeugenaussagen zum Fahrzeugschlüssel (vgl. auch angef. Urteil, E. II/2.4.3 S. 10 Abs. 4).
Die Vorinstanz führte aus, gehe man davon aus, dass K.________ den Lieferwagen gelenkt habe, sei auch die Streckenwahl nicht erklärbar. Denn der Zeuge habe erklärt, er habe im Wylen bei der Baustelle „Panorama“ noch etwas vermessen wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diesfalls nicht die direkteste bzw. kürzeste Strecke via Bahnhofstrasse, evtl. Luzernerstrasse und sodann in die Rosengartenstrasse gefahren sei, sondern die F.________strasse gewählt habe. K.________ habe dies auch nicht erklären können (angef. Urteil, E. 2.4.3 S. 10 f.). Die Verteidigung wendet ein, es gebe verschiedene Wege, um zur Werkstatt oder zum Panorama zu gelangen; direkt über die F.________strasse, über die Parkstrasse oder über die Rosengartenstrasse. Abhängig vom Strassenverkehrsaufkommen wähle der Ortskundige eine der Strassen (KG-act. 8, Beilage 1, S. 17 N 7.5.2.3). Dieser Einwand ist berechtigt. Zum einen erscheint nämlich bei einem Blick auf die Karte von Brunnen der Weg entlang der F.________strasse nur wenig länger als jener über die Bahnhof- und Rosengartenstrasse. Zum anderen trug die Verteidigung bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2017 vor, die beiden Wege seien in etwa gleich schnell und – abhängig vom Verkehr – sei es durchaus sinnvoll, nicht erst bei der Rosengartenstrasse, sondern schon bei der F.________strasse einzubiegen, insbesondere dann, wenn noch ein Bus vor dem Coop stehe und sich der Verkehr relativ weit zurückstaue (Vi-act. 26, S. 29 Abs. 2). Indessen ist nicht plausibel, weshalb K.________ unterwegs seine Meinung geändert haben will und nicht mehr habe messen gehen wollen, falls er Richtung Panorama fahren wollte, um bei der Baustelle im Wylen noch etwas zu vermessen, aber unterwegs bemerkt haben will, den Rollmeter vergessen zu haben, worauf er wieder in die „Bude“ zurückgefahren sei, dort das Auto parkiert und zu Fuss nach Hause gegangen sei (U-act. 8.1.03, Fragen 14-17; U-act. 10.0.02, Frage 18; Vi-act. 26, Fragen 33 und 51 f.). Diese Planänderung liesse sich bestenfalls erklären, wenn K.________ erst dann, als er wieder in der „Bude“ ankam, um das Rollmeter zu holen, eingefallen wäre, mit seiner Freundin abgemacht zu haben. Dass er mit seiner Freundin verabredet gewesen sei, gab K.________ erstmals in der Befragung vor der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 17. August 2016 und umfassender – sie habe ihn sicher noch angerufen – erst an der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 9. Juni 2017 zu verstehen (vgl. U-act. 10.0.02, Frage 32; Vi-act. 26, Fragen 56, 58 und 81 f.). Bei seiner Befragung vor Kantonspolizei Schwyz vom 26. Februar 2016 sagte K.________ noch aus, er sei nach Hause gegangen, nachdem er das Auto in der Bude parkiert habe (vgl. oben). Hätte seine Freundin ihn tatsächlich angerufen – K.________ sagte aus, dies sei vielleicht um ca. 16:00 Uhr gewesen (Vi-act. 26, Frage 82) – wäre zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt zur Baustelle im Wylen fahren und dort Vermessungen vornehmen wollte. Auch insoweit sind die Aussagen von K.________ widersprüchlich. Ausserdem widerspricht die Antwort von K.________ in seiner untersuchungsrichterlichen Befragung, wonach er es eilig gehabt habe (U-act. 10.0.02, Frage 32), den Ausführungen von I.________ im Wahrnehmungsbericht vom 27. Februar 2016 und der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 17. August 2016, worin I.________ erwähnt, der Lenker sei gemächlich bzw. sehr langsam gefahren (U-act. 8.1.05, S. 1; U-act. 10.0.01, Frage 13). Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb die Diskrepanz in der von I.________ und K.________ geschilderten Fahrstrecke nur plausibel erklärbar sei, wenn man davon ausgehe, dass K.________ nicht mehr gewusst habe, wo das Fahrzeug durchgelenkt worden sei, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass nicht er selber, sondern der Beschuldigte gefahren sei, der ihm erklärt habe, welchen Weg er zurückgelegt habe. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. II/2.4.7 S. 13). Unabhängig davon, ob die lange Denkpause des Beschuldigten vor der Streckenbeschreibung ein Indiz dafür ist, dass nicht K.________, sondern der Beschuldigte den Lieferwagen am 22. Februar 2016 lenkte, was letzterer bestreitet (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, S. 17 N 7.5.2.3), erweisen sich die Aussagen von K.________ im Zusammenhang mit der Wegbeschreibung nach dem Gesagten als wenig glaubhaft.
bb) Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von K.________ ist zu berücksichtigen, dass er den Beschuldigten schon lange Zeit kennt, früher für ihn arbeitete und auch im Zeitpunkt seiner Befragungen für ihn arbeitstätig war (vgl. U-act. 8.1.03, Fragen 4 f.; U-act. 10.0.02, Fragen 5 und 9-11). K.________ wurde erst polizeilich befragt, nachdem ihn der Beschuldigte aus dessen polizeilicher Einvernahme heraus angerufen und angefragt hatte, wer gefahren sei (U-act. 8.1.02, S. 1 oben und Protokollnotiz zu Frage 2; U-act. 8.1.03, S. 1 oben). Unbestritten blieb schliesslich die Feststellung der Vor-instanz, wonach K.________ anlässlich seiner Einvernahme vor Erstinstanz nervös und „hibbelig“ gewirkt habe (angef. Urteil, E. II/2.4.3, S. 11 Abs. 2; KG-act. 8, Beilage 1, S. 19 N 7.5.2.8).
g) Es ist unbestritten und aufgrund der Beweislage erstellt, dass D.________ am Tag des Vorfalls vom 22. Februar 2016, in der Zeit zwischen 17:20 Uhr und 17:30 Uhr, I.________ auf dessen Klopfen hin die Türe öffnete, auf die Frage von I.________, ob der Beschuldigte zugegen sei, nachschauen ging, ob der Beschuldigte sich allenfalls im Wohnhaus befinde, und ihm sodann mitteilte, der Beschuldigte sei nicht zu Hause (U-act. 8.1.05; U-act. 10.0.01, Frage 6). Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, hätte der Beschuldigte das Motorfahrzeug tatsächlich gelenkt und wäre dieser in das Haus hineingegangen, hätte D.________ ihn sehen müssen, da dieser damals im Auftrag einer Drittfirma im unteren Bereich der Liegenschaft gearbeitet habe. D.________ habe den Beschuldigten aber nicht gesehen (Vi-act. 26, S. 27, zweitletzter Absatz und S. 32 N 5; KG-act. 8, Beilage 1, S. 15 N 7.4.5). Die Verteidigung hält daher an der Befragung von D.________ als Zeugen fest (KG-act. 3, S. 3 f. N 3).
Es ist zwar möglich, dass D.________ bei einer Befragung bestätigen könnte, er sei im besagten Zeitpunkt, also kurze Zeit bevor I.________ an die Türe klopfte, an einem bestimmten Ort der Liegenschaft des Beschuldigten an der Arbeit gewesen, und dass der Beschuldigte ihm nicht begegnet sei. Ebenso erklärte die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren, falls der Beschuldigte tatsächlich gefahren und ins Haus hineingegangen wäre, hätte D.________ ihn sehen müssen bzw. ginge sie (die Verteidigung) davon aus, dass man ihn hätte sehen müssen (Vi-act. 26, S. 27, zweitletzter Absatz). Diese Behauptung steht aber im Widerspruch zum Vorbringen der Verteidigung im vorangehenden Absatz, wonach von gewissen Eingängen, Türen und Winkeln andere Eingänge nicht eingesehen werden könnten (Vi-act. 26, S. 27, drittletzter Absatz). Ausserdem, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass D.________ sich damals in einem Raum des Hauses aufhielt, von welchem er alle Türen im Blick hatte, durch welche der Beschuldigte hätte ein- und austreten können, wäre es ohne Weiteres möglich, dass D.________ den Angeschuldigten trotzdem nicht sah, weil er an der Arbeit war bzw. nicht den Raum dahingehend beobachtete, ob jemand ein- und wieder austritt. Aus diesen Gründen ist es nicht erforderlich, D.________ zu befragen. Da gemäss Sachdarlegung die örtlichen Gegebenheiten bzw. die Verhältnisse der Sicht auf die Ein- und Ausgänge für die Feststellung, ob der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt seine Liegenschaft betrat, nicht entscheidrelevant sind, braucht – entgegen dem Antrag der Verteidigung (vgl. KG-act. 3, S. 4 Beweisantrag 4) – in der Liegenschaft des Beschuldigten auch kein Augenschein abgehalten zu werden.
h) aa) Die Vorinstanz erachtete die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er das Fahrzeug nicht bei der Baustelle „Hauger“ habe stehen lassen können, als nicht plausibel (vgl. angef. Urteil, E. II/2.4.2 S. 8 f. Abs. 2). Die Verteidigung trägt dagegen vor, Baustellenfahrzeuge könnten über Nacht nicht auf der Baustelle stehen gelassen werden, weil sie unter Umständen in der Werkstatt wieder mit Material beladen werden müssten. Vorliegend sei der Lieferwagen ausserdem in einer Quartierstrasse bzw. nicht auf einem Parkplatz gestanden. Überdies habe der Beschuldigte erläutert, dass die Fahrzeuge für Piketteinsätze benötigt worden seien, indem der Kunde ihn chauffiert oder abholen lassen habe, was – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in seiner speziellen Situation keinesfalls realitätsfremd gewesen sei, zumal es finanziell nicht tragbar gewesen wäre, wegen durchschnittlich eines Piketteinsatzes pro Monat einen Pikettmitarbeiter einzusetzen (KG-act. 8, Beilage 1, S. 19 f. N 7.6.1).
Es leuchtet ein, dass das Fahrzeug zu Hause bzw. in der „Bude“ allenfalls mit Maschinen, Werkzeugen und neuem Material beladen werden muss. Ausserdem erklärte der Beschuldigte, der Lieferwagen könne bei der Baustelle „Hauger“ nicht stehen gelassen werden, weil diese nicht über eigene Parkmöglichkeiten verfüge, sondern in der normalen Parkingzone gestanden sei (Vi-act. 26, Frage 152 sowie S. 30 N 3). Auch dies ist nachvollziehbar. Indessen ist nicht plausibel, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug zu Hause für Notfälle brauchte, da er mit diesem ohne Führerausweis gar nicht fahren durfte. Dass der Kunde den Beschuldigten in Notsituationen abholen musste, erscheint realitätsfremd, weil – entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, S. 20 N 7.6.1) – nicht feststeht, dass es keine andere, konventionellere und finanziell tragbare Lösung gegeben hätte. Zwar ist der ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschaftsdienst zu entschädigen, wenn auch nicht in gleicher Höhe wie die Haupttätigkeit. Doch kann die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst auch in den Lohn für die Hauptleistung eingeschlossen werden (BGE 124 III 249 E. 3b und c S. 251 f.; BGer, Urteil 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2). Zudem schützte das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid, der einem Arbeitnehmer für geleisteten Pikettdienst wegen bloss geringfügiger Beschränkung seiner Gestaltungsfreiheit keine Entschädigung zugesprochen hatte und dies einen Pikettdienst betraf, der neben der normalen Arbeit geleistet wurde (BGer, Urteil 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.3), was dem vorliegenden Fall entspräche, zumal die Verteidigung vor Schranken des Kantonsgerichts vortrug, es käme bloss ca. einmal pro Monat zu einem Piketteinsatz (KG-act. 8, Beilage 1, S. 20 N 7.6.1), weshalb K.________ den kaum ins Gewicht fallenden Bereitschaftsdienst neben seiner normalen bzw. hauptsächlichen Arbeit hätte leisten können. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Organisation der Piketteinsätze vor Schranken des Kantonsgerichts wenig glaubhaft erscheinen. Vorerst erklärte der Beschuldigte, er habe K.________ deshalb angestellt, damit dieser für ihn fahren könne (KG-act. 8, Protokoll, S. 6). An anderer Stelle gab der Beschuldigte zu Protokoll, K.________ habe man für den Pikettdienst nicht gut gebrauchen können, da er hinsichtlich Reparaturen nicht stark gewesen sei. Als Sanitär müsse man geübt sein und man müsse wissen, worum es gehe. Dies sei bei K.________ einfach nicht gegangen (KG-act. 8, Protokoll, S. 7).
bb) Auffallend ist, in welcher ruhigen Gemütslage der Beschuldigte seine Aussagen, insbesondere auch in seinem Schlusswort, vor Kantonsgericht zu Protokoll gab. Offensichtlich gelassen erklärte er, er sei einfach nicht gefahren, weder an diesem Tag noch während der drei Monate seines Führerausweisentzuges. Mehr könne er eigentlich nicht sagen (KG-act. 8, S. 13).
cc) Bei einer Verurteilung droht dem Beschuldigten ein Führerausweisentzug für mindestens zwölf Monate (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG sowie U-act. 1.1.01 und 1.1.02). Um dies abzuwenden, könnte der Beschuldigte gehalten sein, zu seinen Gunsten auszusagen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. KG-act. 8, Beilage 1, S. 20 N 7.6.2) wirkt sich dieser Umstand nicht positiv auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aus.
i) Die Vorinstanz wies die von der Verteidigung offerierte Zeugenbefragung von E.________ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss den Aussagen von K.________ sei E.________ am 22. Februar 2016 mit einem anderen Fahrzeug unterwegs gewesen, mit welchem er K.________ bei der Konditorei „Schelbert“ ausgeladen habe, worauf K.________ zu Fuss zum weissen Lieferwagen gegangen und weggefahren sei. E.________ sei demzufolge nicht vor Ort gewesen, als der Lieferwagen beim Reisebüro „Hauger“ weggefahren sei und könne folglich keine Angaben zum konkreten Ereignis machen, insbesondere auch nicht dazu, wer den Lieferwagen gelenkt habe (angef. Urteil, E. I/1.4 S. 5). Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung stützt sich auf die Antwort des Zeugen K.________ auf die Frage 10 (vgl. U-act. 8.1.03, S. 3) und ist deshalb nachvollziehbar. Damit erweist sich das neue Vorbringen der Verteidigung vor Schranken des Kantonsgerichts als unglaubhaft, wonach E.________ bestätigen könne, dass K.________ 15 Meter über die Strasse zum Lieferwagen gegangen und in diesen eingestiegen sei bzw. dass K.________ mit dem Lieferwagen gefahren sei (KG-act. 8, Protokoll, S. 9 Abs. 1). Dies gilt umso mehr, als die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren noch vortrug, sie könne selbstverständlich nicht beurteilen, ob E.________ sich allenfalls noch daran erinnern könne, dass er K.________ am besagten Tag dorthin gefahren habe (Vi-act. 26, S. 27, zweitletzter Absatz). Ausserdem ist nahezu ausgeschlossen, dass sich E.________ bei einer Befragung zu erinnern vermöchte, gesehen zu haben, dass K.________ just am 22. Februar 2016, also an einem Arbeitstag wie jedem anderen, gegen 17:20 Uhr beim Reisebüro bzw. bei der Baustelle „Hauger“ mit dem weissen Geschäftslieferwagen wegfuhr. Daher braucht der Zeuge E.________, entgegen den Anträgen der Verteidigung (vgl. KG-act. 3, S. 3 f. N 3; KG-act. 8, Protokoll, S. 8 unten und S. 9 oben), nicht befragt zu werden.
j) Die Erstinstanz wies die Beweisofferte der Verteidigung ab, wonach die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin zu befragen sei, weil nicht sachverhaltsrelevant sei, ob der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall tatsächlich krank gewesen sei oder nicht (angef. Urteil, E. 1.4 S. 5). Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2018 erneut, es sei die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin zu befragen. Diese könne bestätigen, dass der Berufungskläger am Tag danach und ebenso am Abend krankheitsbedingt zu Hause gewesen sei (KG-act. 8, S. 8 f.). Die Verteidigung begründet aber auch vor Schranken des Kantonsgerichts nicht, inwiefern die Ehefrau des Beschuldigten etwas zur Klärung des strittigen Sachverhalts bzw. zur Frage, ob dieser am 22. Februar 2016 um ca. 17:20 Uhr den Lieferwagen lenkte oder nicht, beitragen könnte. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Einerseits erklärte der Beschuldigte selber, er habe am besagten Tag zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr Feierabend gemacht und sei anschliessend zu Fuss nach Hause gegangen. Andererseits brachte die Verteidigung vor, das einstündige Treffen zwischen G.________ und dem Beschuldigten müsse zwischen 17:30 Uhr und 19:00 Uhr stattgefunden haben (vgl. E. 1e/aa vorne). Der Beschuldigte konnte also vor 18:00 Uhr gar nicht krank zuhause gewesen sein. Daher war es möglich, dass er der Lenker war, der am 22. Februar 2016 um ca. 17:20 Uhr in Brunnen den Lieferwagen mit dem Kennzeichen SZ xx von der Bahnhofstrasse bis zu seinem Wohnort an der F.________strasse yy lenkte.
k) Zusammenfassend steht fest, dass I.________ aufgrund der konkreten Verhältnisse den Beschuldigten erkennen konnte, dass demselben erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und dessen Aussagen glaubhaft erscheinen, dass der Beschuldigte durch die Aussagen des Zeugen G.________ nicht entlastet wird, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen K.________ eingeschränkt ist und dessen Aussagen wenig glaubhaft sind, dass eine allfällige Befragung von D.________, E.________ und der Ehefrau des Beschuldigten als Zeugen den Beschuldigten nicht zu entlasten vermöchten, dass fraglich erscheint, der Beschuldigte habe den Lieferwagen zu Hause für Notfälle benötigt und dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten eingeschränkt ist. Daher bestehen für das Kantonsgericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2016 um ca. 17:20 Uhr in Brunnen den Lieferwagen mit dem Kennzeichen SZ xx von der Bahnhofstrasse bis zu seinem Wohnort an der F.________strasse yy lenkte, obwohl er wusste, dass ihm am 13. Dezember 2015 von der Kantonspolizei Zürich der Führerausweis vorsorglich abgenommen wurde und ihm das Führen von Motorfahrzeugen jeder Art während der Dauer dieser Abnahme ausdrücklich untersagt war.
2. Weil der Beschuldigte ein Motorfahrzeug führte, obwohl er wusste, dass ihm zur Tatzeit der Führerausweis entzogen war und er zu dieser Zeit kein Fahrzeug lenken durfte, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, weshalb er entsprechend zu bestrafen ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. II/3 S. 13 f.), zumal die Verteidigung diesbezüglich vor Schranken des Kantonsgerichts keine Erklärungen machte.
3. Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten aus, dieser habe sich nicht dazu geäussert. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, das Fahrzeug am Ort stehen zu lassen oder dessen Rückführung durch einen seiner Angestellten zu organisieren. Auch sei eine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen, die zum Ausweisentzug geführt habe und erst zwei Monate zurückgelegen sei. Der Beschuldigte habe weder Einsicht noch Reue gezeigt. Dessen Verschulden wiege somit nicht mehr leicht. Eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen sei dem Verschulden angemessen und gerechtfertigt (angef. Urteil, E. III/1.3.1 f.). Im Weiteren legte die Vorinstanz dar, weshalb der Tagessatz auf Fr. 140.00 festzusetzen sei (vgl. angef. Urteil, E. III/1.3.3 f.). Das Kantonsgericht pflichtet dieser vorinstanzlichen Begründung bei, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. § 45 Abs. 5 JG), zumal sich die Verteidigung dazu im Berufungsverfahren nicht äusserte.
4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Geldstrafe (25 x Fr. 140.00) unbedingt auszusprechen sei, weil dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden könne (angef. Urteil, E. 2 S. 15 f.).
a) Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, der Beschuldigte könne keine Reue zeigen, weil er nicht selber gefahren sei. Der Rückfall eines Täters sei nur ein Kriterium, der neben anderen im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen sei und dem keine vorrangige Bedeutung zugemessen werden dürfe. Zu würdigen sei auch das soziale Beziehungsnetz. Der Beschuldigte sei selbständiger Unternehmer mit verschiedenen Arbeitnehmern und habe eine Familie mit Kindern. Es bestünden keine Hinweise auf eine Suchtgefahr. Er habe nach der Tat mit den Behörden zusammengearbeitet und habe Zeugen offeriert. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass in administrativrechtlicher Hinsicht ein Kaskadenentzug des Führerausweises drohe. Auf alle diese Punkte sei die Vorinstanz nicht eingegangen, sondern sie habe einzig die strafrechtliche Vorbelastung berücksichtigt, was falsch sei. Aus diesen Gründen sei ihm eine günstige Prognose zu stellen (KG-act. 8, Beilage 1, S. 22 f. N 8) und der bedingte Strafvollzug zu gewähren (KG-act. 8, Protokoll, S. 13 Einschub 25).
b) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist somit die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., 2013, N 38 zu Art. 42 StGB). Weil das Gericht bei der Bestimmung der Sanktion „alle nach dem Stand der Prognosenforschung massgeblichen Umstände“ zu berücksichtigen hat, bleiben Vorleben und Charakter des Täters weiterhin entscheidend (Schneider/Garré, a.a.O., N 38 und 46 zu Art. 42 StGB mit Hinweis auf die Botschaft). Das Gesetz fordert eine innere bzw. dauernde Besserung des Verurteilten, so dass er von Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten wird; keinem Umstand darf eine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (Schneider/Garré, a.a.O., N 41 f. zu Art. 42 StGB). Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus. Vorstrafen, die andersartige Delikte betrafen, sind für die Prognose nicht völlig belanglos (Schneider/Garré, a.a.O., N 61 f. zu Art. 42 StGB). Der Leumund spielt eine wichtige Rolle. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, welche Auswirkungen die Strafe auf das künftige Berufsleben des Täters haben wird. Die Bewährungsaussichten hängen auch davon ab, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann (Schneider/Garré, a.a.O., N 66-68 zu Art. 42 StGB). Gegen eine günstige Prognose spricht die Einsichtslosigkeit des Täters als Ausdruck der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein, und damit die Unfähigkeit, sich in Frage zu stellen. Damit darf das Leugnen der Tat nicht verwechselt werden, sofern das Bestreiten auf anderen Gründen als mangelnder Einsicht beruht oder sofern nicht eine eigentliche Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters zu beobachten ist. Der Täter kann nämlich auch leugnen aus Angst vor der Strafe und dem damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes (Schneider/Garré, a.a.O., N 74 zu Art. 42 StGB). Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose. Der Richter darf vom künftigen Wohlverhalten des Verurteilten ausgehen, wenn die mangelnde Reue irgendwie einfühlbar ist und erklärbar bleibt (Schneider/Garré, a.a.O., N 75 zu Art. 42 StGB). Das Auftischen einer ganzen Lügengeschichte spricht für Uneinsichtigkeit (Schneider/Garré, a.a.O., N 77 zu Art. 42 StGB). Zu beachten ist ebenfalls die seit der früheren Tat bzw. ihrer Verurteilung verstrichene Dauer (Schneider/Garré, a.a.O., N 81 zu Art. 42 StGB).
c) Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschuldigten des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.85 Gewichtspromille) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 (U-act. Dossier „Beigezogene Akten“). Diese einschlägige Vorstrafe ist ebenso zuungunsten des Beschuldigten zu würdigen wie der Umstand, dass er sich bereits ca. einen Monat später des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung strafbar machte. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte die Tat konsequent leugnete und der Polizei, den Untersuchungsbehörden und den Gerichten eine Lügengeschichte präsentierte. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Leumund des Beschuldigten weiter beeinträchtigt wäre. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei mündige Kinder. Es ist anzunehmen, dass daraus eine stabilisierende Wirkung ausgehen wird. Dem Beschuldigten droht zwar ein Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten (vgl. E. 1h/bb vorne). Er ist aber nicht Berufschauffeur, sondern benötigt den Führerausweis als selbständiger Unternehmer, um zu den einzelnen Baustellen zu gelangen, zu denen er sich auch von einem seiner Mitarbeiter fahren lassen kann. Ausserdem trug die Verteidigung vor, es käme ca. bloss einmal pro Monat zu einem Piketteinsatz (KG-act. 8, Beilage 1, S. 20 N 7.6.1). Damit überwiegen die negativen Faktoren die Umstände, welche zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, weshalb dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden kann und ihm der bedingte Strafvollzug zu verweigern ist.
5. Die Vorinstanz entschied, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Januar 2016 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.00 nicht zu widerrufen sei. Stattdessen werde die Probezeit – insbesondere mangels fehlender Einsicht und Reue – um ein Jahr verlängert (angef. Urteil, E. 3 S. 16 f.). Die Staatsanwaltschaft wendete nichts dagegen ein (KG-act. 5). Indessen beantragte die Verteidigung, dass die Probezeit nicht zu verlängern sei (KG-act. 3, S. 2 Antragziff. 2), unterliess aber eine entsprechende Begründung (vgl. KG-act. 8, Protokoll, S. 13; KG-act. 8, Beilage 1, S. 22 f.).
a) Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann aber den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
b) Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis setzte im Strafbefehl vom 19. Januar 2016 die Probezeit auf zwei Jahre fest (U-act. Dossier „Beigezogene Akten“). Eine Verlängerung um die Hälfte, also um ein Jahr, ist somit gesetzlich zulässig und auch sinnvoll, zumal der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigt (vgl. angef. Urteil, E. III/3.4 S. 17).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu korrigieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 2‘500.00 festzusetzen und gestützt auf Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso), das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
10. April 2018 kau