Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 12. Februar 2019
STK 2017 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
versuchte Nötigung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Juni 2017, SGO 2017 8);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. In dem an verschiedene Adressaten, unter anderem an seinen früheren Vorgesetzten, D.________, bei der Post, gerichteten E-Mail vom Dreikönigstag 2016 schrieb der Beschuldigte betreff „Letzter Versuch“ Folgendes (U-act. 8.1.03 S. 1):
Diese Briefe habe ich am 29. Dezember 2015 an meine Geschwister, Hausarzt und Mutter-Kinderheim geschickt. Letzteres hat es an die KESB weitergeleitet mit dem Ergebnis, dass ich am 30. Dezember2015 Morgens Besuch von der Polizei bekam, weil sie wiesen wollten wie es mir geht und weil sie sich Sorgen machen um mich. (Das zurecht) Ich habe allen gesagt, dass niemand, aber gar niemand einen Suizid von mir verhindern kann. Vorläufig aber noch nicht, denn ich habe vorher noch Sachen um zu erledigen. Ich hätte noch viel mehr schreiben können, aber ich habe das geschrieben was ich wusste. Mir ist klar, dass die Kolleginnen und Kollegen noch mehr erzählen können, ich kann jetzt nur hoffen, dass diese Untersuchung durchgeführt wird. Sehr wichtig scheint mir zu sein, dass Ihr immer und immer wieder die Geschichte liest. Manchmal ist es unangenehm die Wahrheit zu sagen oder schreiben, aber so könnte man sehr, sehr viele Konflikte verhindern. I.________ Dich habe ich vergessen im Schreiben zu erwähnen, es ging darum, dass mich Herr J.________ am 27. Februar 2012 und Herr K.________ am 10. August 2012 angeschrien haben. Die es betrifft wissen alle, dass wir kein Team waren und gewisse Vorgesetzten versuchten uns ein zu schüchtern. Ich habe es vor der Kündigung gesagt und geschrieben und ich schreibe es hier nochmals, ich bin bereit das Opfer zu sein, ich bin bereit mein Leben einEnde zu setzten,denn was Herr D.________ und co. gemacht haben, ist Psychischer Folter. Macht etwas daraus, denn Herr D.________ und co. haben es sehr, sehr schwer Fehler zu zugeben. Ob die Gewisse Personen einen Charakter haben überlasse ich Euch das zu beurteilen. Ich möchte bis Freitag 15. Januar 2016 von wem auch immer etwas hören, denn wenn das nicht der Fall ist, nehme ich an, dass Ihr immer noch die Taktik habt zu schweigen. Das werde ich weiterhin dann auch akzeptieren, aber dann werde ich den nächsten Schritt machen, noch nicht Suizid, aber Ihr werdet auf eine andere Art von mir hören. lch hoffe es kommt nicht so weit, den meine Kräfte sind nur noch gering.
D.________ erstattete in der Folge am 15. Januar 2016 Strafanzeige. Die Polizei holte bei ihm vorsorglich einen Strafantrag gegen A.________ betreffend Drohung für den Fall ein, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt wäre (U-act. 3.1.01 und 8.1.01 f.). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erliess noch gleichentags einen Vorführbefehl (U-act. 4.1.01), worauf der Beschuldigte am 16. Januar 2016 um 10.10 Uhr in polizeiliche Gewahrsam genommen (U-act. 4.1.02) und bis am 9. Februar 2016, 11.15 Uhr, 25 Tage lang in Untersuchungshaft versetzt wurde (U-act. 4.1.11 und 4.1.19).
B. Am 3. April 2017 klagte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten „der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (teilweise als Versuch i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)“ wie folgt an:
Am Mittwoch, 06.01.2016, 15.36 Uhr, schrieb A.________ von seiner Wohnadresse an der F.________strasse xx in Wollerau SZ eine E-Mail an insgesamt 30 Adressaten. Die E-Mail war dabei mehrheitlich an Personen gerichtet, welche bei der Schweizerischen Post in verschiedenen Funktionen tätig waren. Überdies versandte er den Text auch an seinen Verteidiger, die für ein früheres Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sowie ehemalige wie aktuelle Therapeuten. Die E-Mail war an keine spezifische Person gerichtet, wurde jedoch von dem ebenfalls im Verteiler aufgeführten D.________, welcher als Leiter des G.________ der ehemalige Vorgesetzte von A.________ war, als bedrohend empfunden. D.________ befürchtete, dass die mehrmalige Erwähnung seines Namens im Text sowie der nachfolgenden Textteil einen bedeutenden Schritt zu seinem Nachteil in Aussicht stellt: „Ich möchte bis Freitag 15. Januar 2016 von wem auch immer etwas hören, denn wenn das nicht der Fall ist, nehme ich an, dass ihr immer noch die Taktik habt zu schweigen. Das werde ich weiterhin dann auch akzeptieren, aber dann werde ich den nächsten Schritt machen, noch nicht Suizid, aber Ihr werdet auf eine andere Art von mir hören. Ich hoffe es kommt nicht so weit, denn meine Kräfte sind nur noch gering."
Die Vorgeschichte im Zusammenhang mit der Kündigung von A.________ bei der Schweizerischen Post, die unzähligen Schreiben im Nachgang an die arbeitsvertragliche Trennung sowie diese E-Mail, welche für ihn zwischen den Zeilen eine neue Stufe von drohenden Elementen enthielt, liessen D.________ befürchten, dass mit Ablauf der gesetzten Frist eine unbekannte Gefahr bestehen oder ein ernstlicher Nachteil drohen könnte. Er nahm die Angelegenheit ernst und verhielt sich in der darauffolgenden Zeit sehr aufmerksam. Überdies hegte er den Verdacht, dass A.________ das am Folgetag des Ultimatums im L.________ in Zürich stattfindende Personalfest in einer unbekannten Form stören könnte. Aus diesem Grund informierte D.________ den Sicherheitschef der Post, der wiederum zusätzliche Vorkehrung zur Erhöhung des Sicherheitsdispositivs treffen liess.
A.________ versandte die bedrohlich formulierte E-Mail wissentlich und willentlich in der Absicht, dass eine Untersuchung im Zusammenhang mit seinem bei der Post gekündigten Arbeitsverhältnis gestartet wird. Er wollte sich damit erneut Gehör verschaffen und den Druck für eine externe Untersuchung erhöhen. Auf die E-Mail erhielt er jedoch seitens der Post keine Antwort und auch die von ihm geforderte Untersuchung wurde nicht eingeleitet. D.________ hingegen nahm die angedrohten, jedoch nicht weiter präzisierten Nachteile ernst und sah sich dazu veranlasst, über den Sicherheitschef der Post zusätzliche Sicherheitsmassnahmen für das Personalfest im L.________ in Zürich vom 16.01.2016 anzuordnen. Dies war zwar nicht das angedachte Ziel von A.________, aber er nahm zumindest in Kauf, dass D.________ sowie die übrigen angeschriebenen Personen in dem getätigten Umfang reagieren.
C. Mit Urteil vom 8. Juni 2017 sprach das Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihm mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00, wobei es 25 Tage Untersuchungshaft an die Strafe anrechnete und den Rest der Geldstrafe von 15 Tagessätzen als vollstreckbar erklärte. Unter Verlängerung der Probezeit um eineinhalb Jahre sowie Aufrechterhaltung der aufgrund der rechtskräftig abgeurteilten Vortat erlassenen Weisungen verzichtete das Gericht auf den Widerruf der mit Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 23. März 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
D. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe erklärte der Beschuldigte mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers und deren vorläufige Übernahme durch den Staat rechtzeitig die Berufung und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen sowie für die erstandene Haft zu entschädigen. Zunächst wurde sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen (vgl. KG-act. 20 und 23). Die von der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln danach dem Kantonsgericht überwiesenen weiteren Beanstandungen des Beschuldigten (KG-act. 30) betrachtete der Verteidiger nachvollziehbar als nicht hinnehmbare Verunglimpfungen und Beschimpfungen und ersuchte um seine Entlassung (KG-act. 32). Diesem Ersuchen musste stattgegeben und ein neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt sowie der entlassene Verteidiger unter Vorbehalt der Auferlegung dieser Kosten im Endurteil entschädigt werden (KG-act. 36 und 38).
E. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest und verlangte eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragen die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Der Privatkläger verzichtete ausdrücklich auf Entschädigung und Genugtuung;-
und in Erwägung:
1. Obwohl das inkriminierte E-Mail vom Dreikönigstag 2016 an 30 Adressaten gerichtet war, hielt es die Vorinstanz mit guten Gründen für möglich, dass sich ein einzelnes Opfer konkret bestimmen lasse (vgl. angef. Urteil E. 3) und vorliegend der Privatkläger infrage komme, weil in Bezug auf seine Person die Anklage im Unterschied zu den anderen Adressaten zur Beurteilung durch den Richter hinreichend konkrete Angaben enthalte (ebd. E. 6.8). Die Anklage setzt das E-Mail indes nur allgemein in Zusammenhang mit Schreiben, die der Beschuldigte nach seiner Kündigung bei der Schweizerischen Post verfasste. Namentlich beschreibt sie nicht, inwiefern deren Inhalt den Privatkläger zwischen den Zeilen des E-Mails drohende Elemente ausmachen liess. Soweit die Vorinstanz Elemente aus diesen Schreiben selektiert und damit ein gegen den Privatkläger gerichtetes Bedrohungsszenario prüft (ebd. E. 4.1), übersieht sie, dass diese auch von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren teilweise als „zwischen den Zeilen“ des Mails aufgegriffenen Umstände der Vorgeschichte nicht angeklagt sind. Das Mail ist dennoch insofern gegen den Privatkläger gerichtet, als gemäss Anklage darin sein Name mehrmals erwähnt wird, wenn auch stets mit dem Zusatz „und co.“. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Beschuldigten in der Anklage hinreichend vorgeworfen wird, neben der Androhung eines Suizids eine unbestimmte Drohkulisse aufgebaut zu haben, um eine externe Untersuchung zu erreichen (ebd. E. 4.2). Der Beschuldigte schrieb nämlich laut Anklage, wenn er nichts höre, einen weiteren Schritt zu machen, noch nicht Suizid, aber die Mailadressaten würden auf eine andere Art von ihm hören. Der Sinn „verdeckter“ oder „zwischen den Zeilen stehender“ Drohungen ist in Bezug auf die früheren Mails und Schreiben aus der belasteten Vorgeschichte indes nicht hinreichend spezifiziert angeklagt und kann daher vom Richter jedenfalls nicht als „versteckte“ Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben des Privatklägers oder Dritter (ebd.) gedeutet und überprüft werden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Konkret angeklagt ist zum Nachteil des Privatklägers neben unbestimmter Drohelemente allein die Androhung des gegen den Beschuldigten selbst gerichteten Übels (Suizid).
2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Nötigung konsumiert Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 181 StGB N 13; Stratenwerth/Wohlers, StGB Handkommentar, 3. A. 2013, Art. 180 N 4; vgl. auch BGE 141 IV 1 = Pra 2015 Nr. 37 E. 3.2.3), weshalb im Nachfolgenden auch der dem Beschuldigten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich als Drohung vorgehaltene angeklagte Sachverhalt (dazu unten lit. b) zunächst bezüglich des Nötigungstatbestands zu beurteilen ist.
a) Die Tathandlung einer Nötigung besteht unter anderem in der Androhung ernstlicher, vom Willen des Täters abhängig scheinender Nachteile, die geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 181 N 4; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 25 ff.). Unwesentlich ist, ob der Täter die Androhung wahrmachen will oder dazu überhaupt in der Lage wäre (ebd. N 30). Dass der Täter allenfalls nicht willens ist, die Drohung wahrzumachen, stellt daher den nur bezüglich der Zwangsausübung und des abzunötigenden Verhaltens vorauszusetzenden Vorsatz bzw. Eventualvorsatz nicht in Frage (ebd. N 55; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 7; Donatsch, a.a.O., Art. 181 StGB N 11; zum Ganzen STK 2013 16 vom 22. Oktober 2013 E. 1 und 5). Die Androhung eines Übels kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen Rechtsgüter des Drohenden selber richten (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2 mit Hinw.; BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1; vgl. auch STK 2017 66 vom 19. Juni 2018 E. 5.b/bb). Sie ist dann auch ein taugliches Nötigungsmittel, falls sie mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren. Voraussetzung ist, dass solche Androhungen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, was die Rechtsprechung in besonderen Täter-Opfer-Konstellationen bejahte (dazu auch zu den entsprechenden Fällen vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 33). Dabei sind jedoch unbedachte Äusserungen als Mittel der emotionalen Entlastung klar von Drohungen abzugrenzen, die auf eine Verletzung anderer ausgerichtet sind. Aus der Warte des Betroffenen ist mithin zwischen dem Erschrecken ab der Lebensgefahr des sich unbedacht Äussernden und der Erschütterung im eigenen Sicherheitsgefühl zu unterscheiden (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., kritisch in Art. 180 StGB N 23). In Bezug auf die Nötigung ist indes nicht von Vorneherein auszuschliessen, dass unter Umständen auch das Erschrecken ab der Lebensgefahr für den mutmasslichen Täter die Handlungsfreiheit des Betroffenen unzulässig einschränken kann. Bei dieser Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen grundsätzlich dazu aus (ebd. Art. 181 StGB N 34 f. mit Hinweisen).
aa) Vorliegend ist der Privatkläger kein besonders schutzwürdiges Tatopfer. Daran ändert nichts, dass er aufgrund einer nicht näher angeklagten Vorgeschichte (vgl. dazu oben E. 1) als ehemaliger Vorgesetzter aus einem Arbeitsverhältnis nähere Beziehungen zum Beschuldigten hatte. Daher ist in vorliegendem Fall Bedenken gegen die Überdehnung des Strafschutzes ein hoher Stellenwert einzuräumen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 35). Darüber hinaus verfügte der Privatkläger über die von Personen in Führungspositionen erwartete erhöhte Resilienz (vgl. auch STK 2015 62 vom 23. Februar 2016 E. 3). Er beschrieb den im Mail unbestimmt gelassenen Schritt vor dem Suizid, nüchtern als neue, bedrohend wirkende Dimension, die er professionell intern unter anderem mit dem Leiter Sicherheit und extern mit seinem als Staatsanwaltschaft tätigen Bruder besprach (vgl. U-act. 8.1.02 Nr. 7 f.; dazu noch unten lit. cc).
bb) Es bleibt zu prüfen, ob die Androhung des Beschuldigten, er werde, wenn er bis 15. Januar 2016 von wem auch immer nichts höre, den nächsten Schritt machen, noch nicht Suizid, aber die Mailadressaten werden auf eine andere Art von ihm hören, eine verständige Person in der Lage des Privatklägers gefügig machen könnte, die vom Beschuldigten anvisierte externe Untersuchung im Zusammenhang mit seinem bei der Post gekündigten Arbeitsverhältnis durchzuführen. Davon ist abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob in der indirekten Androhung eines Suizids überhaupt eine unzulässige Freiheitsbeschränkung liegen kann (vgl. dazu Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 38), nicht auszugehen.
Erstens ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger eine externe Untersuchung gegen sich selber veranlassen können sollte. Entsprechend war das Ultimatum auch nicht an ihn gerichtet und drückte der Beschuldigte im inkriminierten Mail vom 6. Januar 2016 in einer Passage oberhalb den für die Anklage ausgewählten Textstelle ausdrücklich nur seine Hoffnung auf eine solche Untersuchung aus. Sofern man dem Mail trotzdem eine diesbezüglich hinreichende Aufforderung entnehmen könnte, erscheint diese an andere Adressaten gerichtet zu sein, die jedoch offenbar keinen Grund sahen, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Es kommt hinzu, dass im Mail nicht präzis angegeben ist, gegen wen sich die geforderte Untersuchung richten soll.
Zweitens ist nicht ersichtlich, inwiefern die Androhung eines Suizids (Nötigungsmittel) geeignet sein könnte, den Privatkläger dazu zu bewegen, eine solche Untersuchung einleiten zu lassen, nachdem der Beschuldigte schon früher als letzten Schritt Suizid nach einer Öffentlichmachung seines Falles angekündigt hatte. Das strafrechtliche Schutzbedürfnis würde überdehnt, wenn die Handlungsfreiheit eines Betriebszentrumsleiters allgemein durch die unbedachte Wiederholung dieses seit längerem bekannten Suizidplanes eines bereits auffällig gewordenen, ehemaligen Mitarbeiters als in strafbarer Weise eingeschränkt betrachten würde. Die Sorge um die mögliche Lebensgefahr des Beschuldigten (vgl. U-act. 8.1.02 Nr. 5, worin sich der Privatkläger auf die Fürsorgepflicht beruft) veranlasste den Privatkläger denn auch laut seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung, schon vor dem Versand des inkriminierten Mails zu Hilfestellungen.
Drittens geht der Privatkläger selber anders als die Vorinstanz davon aus, dass nicht die Wiederholung der Suizidandrohung nach einem Gang an die Öffentlichkeit, sondern vielmehr der Umstand, dass an die Stelle der Öffentlichmachung durch den hasserfüllten und fixierten Beschuldigten im Mail ein unbestimmter Schritt vor dem Suizid angekündigt wurde, eine neue Dimension der Bedrohungslage darstellte. Der Umstand, dass der Beschuldigte den früher als letzten Schritt vor dem Suizid angedrohten Gang an die Öffentlichkeit im Mail nicht mehr explizit erwähnte, könnte den Privatkläger zwar verunsichert haben. Dass jemand in seiner Lage deshalb objektiv betrachtet eine Eskalation mit Gewalt gegen ihn oder Dritte erwarten sollte, ist abgesehen von der fehlenden Anklage, indes unklar. Dem Mail lässt sich zwar vorwiegend die dem Privatkläger nicht unbekannte emotionale Fixiertheit auf die früheren zur Kündigung führenden Konflikte aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschuldigte, ausser gegen sich selber, gewalttätig werden könnte. Vielmehr beschreibt der Beschuldigte im Mail vor der angeklagten Passage nur seine Bereitschaft, Opfer dieser Konflikte zu sein und appelliert, dass andere „etwas daraus machen“ sollen, weil es der Privatkläger „und co.“ sehr schwer hätten, Fehler zuzugeben. In den das Mail abschliessenden Satz, der Beschuldigte hoffe angesichts der geringen Kräfte, dass es nicht soweit komme, kann daher objektiv keine auf die Androhung von Nachteilen abzielende Bedeutung hineininterpretiert werden, die über eine Äusserung von Verzweiflung hinausgeht und den Privatkläger zu einem unfreiwilligen Verhalten zwingen sollte.
Unter diesen Umständen kann nicht als bewiesen angesehen werden, dass das inkriminierte Mail objektiv eine Nachteilsandrohung enthielt, die geeignet war, den Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl ernsthaft zu erschüttern und gegen dessen Willen für irgendetwas gefügig zu machen, namentlich dazu zu bringen, eine externe Untersuchung einzuleiten. Zutreffend meint die Verteidigung, dass die Vorinstanz nicht plausibel darlegen konnte, welchen Nachteil mit der Formulierung „Ihr werdet auf eine andere Art von mir hören“ hätte angedroht werden sollen.
cc) Weiter wurde das wegen des Mails bestehende „schlechte Bauchgefühl“ beim Privatkläger durch das nicht angeklagte und aktenmässig nicht näher erstellte Gerücht des Leiters Sicherheit, der Beschuldigte habe in der Vergangenheit eine Person mit einer Schusswaffe bedroht, sowie nicht näher bekannte und geklärte Mitteilungen seines Bruders in der Eigenschaft als Staatsanwalt verstärkt (U-act. 8.1.02, Nr. 8). Diese Informationen kannte der Beschuldigte ebenso wenig wie den Termin des Personalfests im L.________ am Tag nach Ablauf des im Mail gesetzten Ultimatums. Somit konnten diese Umstände nicht in tatbestandsmässig vorausgesetzter Art und Weise vom Willen des Beschuldigten abhängig und dadurch geeignet erscheinen, Zwang auf den Privatkläger auszuüben. Sie waren mithin nicht geeignet, den von der Staatsanwaltschaft „zwischen den Zeilen“ ausgemachten Drohelemente die nötige Bestimmung und Zwangswirkungen zu verleihen. Zu Lasten des Beschuldigten darf mit anderen Worten nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellungen des Privatklägers über eine Zuspitzung der Lage im Wesentlichen durch möglicherweise falsche Informationen des Leiters Sicherheit, die Beurteilung eines externen Fachmanns sowie seine Befürchtungen über Störungen des bevorstehenden Personalfests und weniger wegen des Inhalts des inkriminierten Mails ausgelöst wurden. Ausdrücklich sagte der Privatkläger zudem gegenüber der Polizei aus, aufgrund des Entscheids der Post, nicht mehr auf die Schreiben des Beschuldigten einzugehen und in der Folge auch dessen beiden letzten Schreiben nicht mehr beantwortetet zu haben, habe sich eine neue Situation ergeben und aus seiner Sicht die Lage zugespitzt (ebd. Nr. 7). Damit führte er entgegen seinen Behauptungen im Berufungsverfahren die Zuspitzung der Situation im Wesentlichen auf den firmenintern professionell abgesprochenen Abbruch des Dialogs mit dem Beschuldigten und nicht auf das inkriminierte E-Mail zurück. Zwar wollte er verständlicherweise in der nächsten Zeit sehr aufmerksam sein (ebd. Nr. 9). Es liegt aber aufgrund seiner Aussagen nahe, dass er sich durch die Situation mehr belästigt als bedroht (ebd. Nr. 10) bzw. allenfalls in seiner Ehre angegriffen fühlte (ebd. Nr. 6), was vorliegend indes weder angeklagt noch zu prüfen ist.
dd) Mangels entsprechender Anklage ist dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht das Wissen um seine früheren bedrohlichen und diffamierenden Schreiben und Äusserungen gegenüber dem Privatkläger anzurechnen und ihm vorzuwerfen, dass er damit rechnen musste, mit dem Mail, den Privatkläger in Angst zu versetzen und zumindest nötigen zu versuchen. Selbst wenn dem Beschuldigten dieses Wissen vorzuwerfen wäre, kann ihm zufolge fehlenden Einsatzes geeigneter Nötigungsmittel (vgl. dazu oben lit. bb) kein Nötigungsversuch vorgeworfen werden.
b) Der ebenfalls wiederholt ins Verfahren eingebrachte Vorwurf der Drohung erledigt sich mit der Verwerfung einer Androhung eines ernstlichen Nachteils im Zusammenhang mit Nötigung (oben lit. a). Abgesehen davon setzt der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB voraus, dass das Opfer durch eine schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird, was mangels privater Beziehungen zwischen den Parteien nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern über die professionelle Sorge über die Lebensgefahr für den Beschuldigten hinaus die Psyche des Privatklägers durch Suiziddrohungen terrorisierbar gewesen sein sollte.
3. Im Schuldpunkt ist nach dem Gesagten die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten und Entschädigungsfolgen inklusive alle Verteidigungskosten ohne Rückbezahlungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Bezirks bzw. Kantons (Art. 423 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten, wodurch der Beschuldigte die Strafuntersuchung verursachte und damit Grund für eine Kostenauflage gesetzt hätte, liegt nicht vor, weil nach dem Gesagten keine gegen bestimmte Adressaten erheblich persönlichkeitsverletzende Äusserungen des Beschuldigten untersucht wurden (Art. 426 Abs. 2 StPO).
b) Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft. Für die Beurteilung ist der Gerichtsstandskanton zuständig. Vorliegend dauerte die Haft 25 Tage (vgl. oben lit. A). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird regelmässig eine Genugtuung gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand und sich die angeordneten Zwangsmassnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen, weil der Beschuldigte wie vorliegend nicht verurteilt wird. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen, wobei bei kürzeren Freiheitsentzügen praxisgemäss grundsätzlich die vorliegend durch die Verteidigung geltend gemachten Fr. 200.00 pro Tag als angemessen gelten (vgl. dazu eingehend STK 2014 53 vom 13. Januar 2015 E. 3.c). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten antragsgemäss Fr. 200.00 pro Tag Genugtuung zuzusprechen. Demnach ist dem Beschuldigten vom Bezirk Höfe für die ungerechtfertigt erlittene 25-tägige Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 5’000.00, zuzüglich 5 % Zins ab dem Tag nach der Haftentlassung dem 10. Februar 2016 auszurichten;-
erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz von Fr. 11'513.80 gehen zu Lasten des Bezirks Höfe und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Beschuldigten wird durch den Bezirk Höfe für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 5’000.00, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2016, ausgerichtet.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt M.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren durch den Bezirk Höfe mit Fr. 5'893.80 entschädigt.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'847.60 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), den Rechtsvertreter des Privatklägers (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an Herrn Rechtsanwalt M.________ (1/R, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/A, für den Bewährungsdienst), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Februar 2019 kau