STK 2017 47•STK 2017 47 - mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
STK 2017 47Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)11.08.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. August 2017
STK 2017 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________ Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Mai 2017, SEO 2017 9);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Mai 2017 innert Frist am 31. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 3. August 2017 zum Versand gekommen ist;
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 9. August 2017 und Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R; unter Beilage eines Doppels des Rückzugs der Berufungsanmeldung), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Gerichtsakten [die Untersuchungsakten werden im Verfahren STK 2017 48 retourniert] und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
11. August 2017 kau