Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. August 2017
STK 2017 43
Mitwirkend
Vizepräsident lic. iur. Walter Züger.
In Sachen
a.o. Oberstaatsanwalt Kanton Schwyz, A.________
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Amtsanmassung (Art. 287 StGB), evtl. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. April 2017, SGO 2016 4);-
hat der Vizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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dass a.o. Oberstaatsanwalt A.________ gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. April 2017 innert Frist Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
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dass das begründete Urteil am 18. Juli 2017 an die Parteien versandt wurde;
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dass a.o. Oberstaatsanwalt A.________ mit Schreiben vom 2. August 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat;
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dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der angemeldeten Berufung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
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dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der angemeldeten Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R; unter Beilage des Schreibens vom 2. August 2017), a.o. Oberstaatsanwalt A.________ (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Vizepräsident
Versand
16. August 2017