Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 9. August 2017
STK 2017 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, 2.****B.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
betreffend
Fahrlässige Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Juni 2017, SEO 2017 8);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Juni 2017 innert Frist am 12. Juni 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 17. Juli 2017 zum Versand gekommen ist;
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 26. Juli 2017 nach Rücksprache mit der Oberstaatsanwaltschaft dem Kantonsgericht mitteilt, auf das Einreichen einer Berufungserklärung zu verzichten;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung der Staatsanwaltschaft im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass somit nur noch die Berufung des Privatklägers im Recht verbleibt (Prozess Nr. STK 2017 42);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
9. August 2017 kau