Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. August 2017
STK 2017 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Beschimpfung, Drohung, versuchte Nötigung, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017, SGO 2017 8);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017 fristgerecht Berufung anmelden (Vi-act. 35) und innert Frist nach Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht Schwyz schriftlich Berufung erklären liess (KG-act. 1 und 4);
dass am 3. August 2017 der Anklagebehörde im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO Frist zur Antragstellung angesetzt wurde (KG-act. 5);
dass die Verteidigung mit Schreiben vom 7. August 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung mitteilte (KG-act. 6);
dass demnach das Berufungsverfahren präsidial gestützt auf § 40 Abs. 2 JG als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;
dass eine Verteidigung des Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren notwendig war (Art. 130 lit. b StPO), folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen vor Kantonsgericht zu entschädigen ist (vgl. Urteil BGer, 9C_387/2012, vom 26. September 2012);
dass der amtliche Verteidiger seine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘641.80 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 6/1), ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern sich der seiner Entschädigung zugrundeliegende (maximale) Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA [SRSZ 280.411]) für seine bislang im Berufungsverfahren getätigten Bemühungen rechtfertigt und insofern ein Stundenansatz von Fr. 180.00, der bei einer amtlichen Verteidigung im Kanton Schwyz grundsätzlich die Regel ist (vgl. u.a. auch U-act. 2.1.25, wonach explizit auf die kantonale Praxis mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 in einem wie dem vorliegenden Fall hingewiesen wurde; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8) nicht vertretbar ist;
dass dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde zugestanden wurde (Urteil vom 9. Juni 2017, E. 4.3 mit Hinweis auf Vi-act. 28), vermag am Gesagten für das Berufungsverfahren nichts zu ändern;
dass in diesem Sinne sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA auf den praxisgemäss zu vergütenden Stundenansatz von Fr. 180.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA) abzustellen und folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger vor Kantonsgericht mit (gerundet) Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bliebt (Art. 135 Abs. 4 StPO);-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
14. August 2017 rfl