STK 2017 38•STK 2017 38 - Unterlassung der Nothilfe, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
STK 2017 38Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)18.07.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. Juli 2017
STK 2017 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch StaatsanwältinA.________,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Unterlassung der Nothilfe, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 10. April 2017 (recte wohl: 7. April 2017), SEO 2017 1);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 7. April 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 10. Juli 2017 an die Parteien versandt wurde;
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 14. Juli 2017 mitteilte, dass an der angemeldeten Berufung nicht festgehalten und keine Berufungserklärung eingereicht werde (KG-act. 3);
dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist;-
:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 14. Juli 2017, die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST betr. Freispruch) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
18. Juli 2017 sl