Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 15. Mai 2018
STK 2017 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Walter Christen, Pius Schuler und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Nötigung, üble Nachrede
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March
vom 2. Mai 2017, SEO 2016 19);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben
A. Die Anklagebehörde sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 22. Februar 2016 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig
(U-act. 14.1.01). Am 14. Juli 2016 überwies sie den Strafbefehl infolge Einsprache dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (U-act. 14.1.03 und 14.1.22; vgl. auch Vi-act. 18). Dieser verurteilte den Beschuldigten am 2. Mai 2017 wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 320.00, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie mit einer Busse von Fr. 4‘000.00 (ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe; Dispositivziffer 2 und 3). Die Zivilansprüche verwies der Vorderrichter auf den Zivilweg (Dispositivziffer 4), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 5‘500.00 dem Beschuldigten und verpflichtete ihn, die Privatkläger mit Fr. 9‘800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (Dispositivziffern 5 und 6).
B. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragte der Beschuldigte dem Kantonsgericht was folgt (KG-act. 3):
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
2. Die geltend gemachten Entschädigungen der Privatkläger seien abzuweisen.
3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien von den Privatklägern und vom Staat zu tragen.
5. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten.
Gleichzeitig ersuchte er um 23 Zeugenbefragungen.
C. Weder die Anklagebehörde noch die Privatkläger erhoben Anschlussberufung (KG-act. 5). Mit Vorladung vom 29. März 2018 lehnte die Gerichtsleitung die Befragung der 23 offerierten Zeugen einstweilen ab (KG-act. 8).
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2018 hielt der Beschuldigte an seinen Berufungsanträgen fest (vgl. KG-act. 10, Beilage 1) und beantragte die Befragung von (noch) 15 Zeugen (KG-act. 10, Beilage 2).
Die Privatkläger ersuchten in Abweisung der Berufung um Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und angemessene Bestrafung des Beschuldigten sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsspruchs. Ferner beantragten sie, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, die Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (KG-act. 10, Beilage 3).
Die Staatsanwaltschaft liess sich für die Berufungsverhandlung entschuldigen. Davon abgesehen war ihr das persönliche Erscheinen freigestellt.
Das Urteil des Kantonsgerichts wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (KG-act. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Eigentümer des Areals F.________ ‒ ohne die hierfür notwendige tatsächliche Verfügungsgewalt über die vermieteten Räumlichkeiten zu haben resp. ohne entsprechenden Auftrag von der Mieterschaft des F.________ ‒ den Privatklägern je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein unbefristetes Hausverbot für das besagte Areal mit sofortiger Wirkung erteilt und erklärt zu haben, dass bei Nichtbeachtung Anzeige erfolge. Durch diese Schreiben habe er bewirkt, dass die Privatkläger aus Respekt vor den Konsequenzen und einer Intervention durch die Polizei bzw. einer entsprechenden Befürchtung das Areal F.________ bis heute nicht mehr betreten hätten, obwohl sie geschäftliche Beziehungen mit Geschäften im Areal F.________ gepflegt hätten, was der Beschuldigte gewusst habe (U-act. 14.1.01). Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, das an den Privatkläger adressierte Einschreiben vom 18. November 2014 betreffend Hausverbot mit der Passage „Das Verbot wird ausgesprochen infolge Verbreitung von Lügen, Verleumdung, Ungebührliches Verhalten und Üble Nachrede“ in Kopie an die Kantonspolizei Schwyz verschickt zu haben, und dass der Inhalt desselbigen den dortigen Funktionären zur Kenntnis gelangte.
2. a) Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass die Bistro G.________ bzw. die Privatklägerin das Bistro „G.________“ im F.________ in X vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 gemietet hatte (U-act. 14.1.12, Beilage 1) und dass die Privatklägerin und der Privatkläger vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2014 (vgl. U-act. 8.1.01 S. 3 und U-act. 14.1.12 Ziff. 9, S. 4) ebenso Mieter einer Wohnung in der Liegenschaft F.________ waren. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte gegen die Privatkläger je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein „unbefristetes Hausverbot mit sofortiger Wirkung“ aussprach. Das Hausverbot des Privatklägers begründete er mit den Stichworten „Verbreitung von Lügen“, „Verleumdung“, „Ungebührliches Verhalten“, „Üble Nachrede“ und verwies weiter auf seine Schreiben vom 5. und 23. Januar 2014. Das gegen die Privatklägerin ausgesprochene Hausverbot beinhaltet keine Begründung. Beide Einschreiben enthalten aber die Anmerkung, dass bei Nichtbeachtung Anzeige erfolge. Der Beschuldigte stellte diese „C.C.“ der Kantonspolizei Schwyz zu, welche unbestrittenermassen Kenntnis von diesen erlangte (U-act. 3.1.03 und 3.01.04). Schliesslich kann aufgrund der Beweislage als erstellt davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger nach dem Aussprechen der Hausverbote den F.________ nicht mehr betreten haben. So gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe sich an das Hausverbot gehalten, weil der Beschuldigte mit Strafanzeige gedroht habe. Sie sei damals schwanger gewesen und habe nicht gewollt, dass die Polizei sie „rausnehme“, wenn die Leute sie kennen würden. Das wäre peinlich gewesen; sie habe den Konsequenzen aus dem Weg gehen wollen (Vi-act. 29 Fragen 64 f.). Der Privatkläger führte aus, er habe telefonisch bei der Polizei nachgefragt und ganz klar die Aussage bekommen, sie würden ihn im Falle des Betretens des F.________ von dort entfernen und er werde eine Anzeige bekommen bzw. er müsse davon ausgehen, dass er entfernt und verzeigt werde. Man könne sich das vorstellen, wenn er mit seiner Frau und dem kleinen Kind im F.________ unterwegs sei und vor all den Menschen, die man kenne, einen Platzverweis erhalte (Vi-act. 29 Fragen 33 f.). Der Beschuldigte selbst behauptet nicht, dass die Privatkläger das fragliche Areal nach Erhalt der Hausverbote betreten hätten.
Umstritten ist, ob (nachvollziehbare) Gründe für die Hausverbote vorlagen, ob die Hausverbote bei den Privatklägern zu einer Einschränkung führten und ob der Beschuldigte zu deren Aussprache berechtigt war, worauf im Folgenden eingegangen wird.
b) aa) Der Vorderrichter hielt fest, dass gegenüber der Privatklägerin gar nie ein Vorwurf ungebührlichen Verhaltens irgendeiner Art erhoben worden sei. Hinsichtlich des Privatklägers verneinte er das Vorliegen von Beweisen, welche ein solches Verhalten belegen würden, wobei er auf die den Erwägungen zufolge glaubhaften Aussagen beider Privatkläger sowie jener der Zeugen I.________ abstellte. Die Privatkläger würden sich gegenseitig nicht widersprechen und sachliche Aussagen machen. Ebenso seien die Aussagen des Ehepaars I.________ konsistent und schlüssig und würden sich mit denjenigen der Privatkläger decken. Die Beziehung zwischen den Privatklägern und dem Ehepaar I.________ lasse sich vorwiegend als geschäftlich qualifizieren. Letztere hätten sodann unter Wahrheitspflicht ausgesagt und es gäbe keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Seitens des Beschuldigten würden keine (unmittelbaren) Aussagen zu den erhobenen Vorwürfen und zum konkreten Verhalten der Privatkläger vorliegen. Die übrigen Beweisanträge der Verteidigung wies der Vorderrichter mit der Begründung ab, es sei nicht zu erwarten, dass die offerierten Zeugen (weitere) sachdienliche Aussagen machen würden.
bb) Die Verteidigung hält dem entgegen, die Privatkläger hätten das Hausverbot wegen ihres ungebührlichen Verhaltens provoziert, weswegen sie für die Mieter und Gäste des F.________ untragbar gewesen seien. Er verweist anlässlich der Berufungsverhandlung explizit auf die Ausführungen in der Eingabe vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft (KG-act. 10, Beilage 1, S. 3), wonach der Privatkläger sich jeder Teilnahme an Gesprächen zur Beseitigung von Differenzen und kritischen/unwahren Aussagen verweigert und den Beschuldigten wahrheitswidrig beschuldigt habe, mit Verboten (Grill- und Dartverbot) für den Untergang des Bistros verantwortlich zu sein, der Privatkläger sich mit Stammkunden des Bistros und des F.________ verkracht und diese diskreditiert habe, aktiv die Zusammenarbeit der Gewerbetreibenden im F.________ torpediert und bei der Mieterschaft Unmut geschaffen habe, ein Hausverbot gegen einen ihm nicht genehmen Stammgast erlassen und massive Vorwürfe gegenüber ehemaligen Mitarbeitern und Gästen des Bistros erhoben sowie versucht, für von ihm verursachte Schäden (beschädigter Induktionsherd) nicht aufkommen zu wollen, und durch sein Benehmen den wirtschaftlichen Erfolg des F.________ beeinträchtigt habe, mutmasslich mit dem einzigen Ziel, den Gewerbetreibenden Schaden zuzufügen
(U-act. 14.1.12). Sodann beanstandet der Verteidiger die fehlende Befragung der von ihm offerierten Zeugen und weist darauf hin, dass die befragten Zeugen I.________ eine freundschaftliche Beziehung mit den Privatklägern pflegen und ausdrücklich bestätigen würden, dass sie von Letzteren instruiert worden seien und sich abgesprochen hätten.
cc) Der Beschuldigte selbst äussert(e) sich nicht näher zum angeblichen Fehlverhalten des Privatklägers oder zu den Gründen für die ausgesprochenen Hausverbote und noch weniger zu einem Fehlverhalten der Privatklägerin bzw. macht(e) von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (vgl.
U-act. 8.1.02, Fragen 21, 26 und 33; Vi-act. 29, S. 4; KG-act. 10, S. 7 f.). Allein gestützt auf seine Aussagen kann daher nicht auf ein ungebührliches Verhalten des Privatklägers resp. beider Privatkläger geschlossen werden.
dd) Der Privatkläger bestreitet das Vorliegen von Gründen für das Hausverbot. Er gibt im Wesentlichen zu Protokoll, er habe auf die E-Mails des Beschuldigten zunächst nicht reagiert, weil er gedacht habe, sich nicht schlecht über ihn geäussert zu haben. Er wisse um die gute Vernetzung des Beschuldigten in X und dass es seinen Preis haben werde, wenn er irgend-etwas sage. Er habe sich deshalb zurückgehalten und in keiner Weise eine ehrverletzende oder strafbare Handlung begangen, wie sie im Hausverbot aufgeführt sei. Als der Beschuldigte ihn dann aufgefordert habe, zu ihm zu kommen und ihm zu erklären, was er den anderen Leuten über ihn erzählen würde, habe es ihm gereicht. Er habe nicht diskutieren wollen, weil es nichts gebracht hätte. Er habe keine Lust mehr gehabt, alle zwei, drei, vier Wochen Schreiben mit irgendwelchen Anschuldigungen zu erhalten. Die Anschuldigungen seien völlig haltlos und er habe nichts gemacht. Er wisse auch nicht, was gemeint sei mit dem Vorwurf, bei den neuen Betreibern der „G.________“ Intrigen und Unwahrheiten verbreitet zu haben, und bestreite dies völlig. Die Gründe für die Beendigung des Mietverhältnisses seien wirtschaftlicher Art gewesen und die Gespräche über Strategieveränderungen seien stehen geblieben. Schliesslich hätten zwei Stammgäste und eine Serviertochter ihn darüber informiert, dass die Ehefrau des Beschuldigten sehr negativ über ihn gesprochen habe. Sie hätten dann entschieden, dass es keinen Sinne mehr mache (vgl. Vi-act. 29 Fragen 18 und 35 ff.). Auch die Privatklägerin führt aus, es sei nicht zutreffend, was der Beschuldigte ihrem Mann im Hausverbot vorwerfe. Ebenso wenig hätten sie beim Ehepaar I.________ Intrigen und Unwahrheiten verbreitet. Sie denke, der Grund für das Hausverbot sei die fehlende Einigung im Bistro zwischen ihm und ihnen gewesen; der Beschuldigte habe sie nicht mehr sehen wollen. Sie hätten das Gespräch mit ihm gesucht, als sich das Bistro wirtschaftlich nicht mehr gerechnet habe. Betreffend Konzeptänderung hätten sie unterschiedliche Meinungen gehabt. Als die Frau des Beschuldigten sich im Bistro nicht schön über den Privatkläger und ihre Art, dieses zu führen, geäussert habe, hätten sie beschlossen, dass es keinen Sinn mehr habe (vgl. Vi-act. 29 Fragen 49 und 66 ff.).
ee) Das Ehepaar I.________ hätte gemäss den Vorbringen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren bezeugen sollen, dass die Privatkläger eine erhebliche Belastung gewesen seien, das Bistro belagert und sie infiltriert hätten und der Privatkläger diesen gegenüber unrichtige sowie unvollständige Angaben hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses gemacht und Stammkunden des Bistros und F.________ diskreditiert habe. I.________ und J.________ sagten indessen im Wesentlichen aus, dass finanzielle Überlegungen zu ihrer Kündigung der Bistroräumlichkeiten geführt hätten, die Privatkläger (sehr) gute Gäste gewesen seien und öfters auch Leute mitgebracht hätten, dass die Privatkläger sich nicht unpassend bzw. ganz normal verhalten hätten sowie keinen Frust bei ihnen abgelassen und sich auch nicht schlecht über den Beschuldigten geäussert hätten. Sie seien nicht von ihnen beeinflusst worden und hätten keine Probleme mit den Privatklägern gehabt. Kunden hätten nie etwas Negatives oder Schlechtes über die Privatkläger gesagt (Vi-act. 29 Fragen 97 ff., 102 f., 106, 108 und 147 ff.).
ff) Der Verteidiger bringt – wie gesagt – nun vor, die Privatkläger und das Ehepaar I.________ seien befreundet (Vi-act. 29, S. 22 und 26; KG-act. 10, Beilage 1, S. 7). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Privatkläger bereits in der Eingabe vom 20. Juni 2016, also vor der Zeugenbefragung durch den Vorderrichter am 2. Mai 2017, erwähnte, dass die Privatkläger mit dem Ehepaar I.________ sehr gut befreundet (gewesen) seien (vgl. U-act. 14.1.19, S. 3). Der Privatkläger bezeichnete das Verhältnis zu I.________ als sehr gut und sprach ebenfalls von Freundschaft (Vi-act. 29 Frage 29). I.________ gab zu Protokoll, sie hätten sich vielleicht dreimal getroffen, seit sie von X weggezogen seien. Er habe mit den Privatklägern besprochen, dass er an der Verhandlung als Zeuge erscheinen werde; Details habe er mit ihnen nicht besprochen. Er wisse von vorher, um was es grob, nicht im Detail, gehe. Wie er sich zu äussern habe, sei bei diesem Gespräch nicht Thema gewesen (Vi-act. 29 Fragen 87 und 89 ff.). J.________ verneinte ein freundschaftliches Verhältnis; sie seien sehr gute Kunden gewesen und jetzt ein bisschen ihre Kollegen, mit welchen sie nicht viel Kontakt hätten. Letzte Woche hätten die Privatkläger sie in ihrem Restaurant in W.________ besucht. Auf die Frage, ob sie über „heute“ gesprochen hätten, erwiderte die Zeugin, sie hätten nur gesagt, dass sie hier seien, und gefragt, ob sie (die Privatkläger) den Grund hierfür wüssten. Es sei erwidert worden, dass der Privatkläger und der Beschuldigte wegen des Hausverbots streiten würden (Vi-act. 29 Fragen 120 ff. und 146). Eine Bestätigung, dass die Zeugen I.________ von den Privatklägern hinsichtlich ihrer bevorstehenden Befragungen instruiert worden wären oder sich mit den Privatklägern abgesprochen hätten, lässt sich ihren Antworten entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht entnehmen (vgl. Vi-act. 29 Fragen 89 ff. und 131 ff.). Und selbst wenn die Aussage von I.________ – ohne dass er vom Vorderrichter danach gefragt wurde –, es sei ihre Entscheidung gewesen, mit dem Bistro aufzuhören, und sie dabei weder vom Beschuldigten noch vom Privatkläger beeinflusst worden seien (Vi-act. 29 Frage 101), den Eindruck einer möglichen Instruktion erwecken könnte, wird diese Annahme durch dessen weitere Aussagen wieder entkräftet. Auf die Frage des Vorderrichters, weshalb er (Zeuge I.________) selber auf den Grund der Kündigung des Mietverhältnisses zu sprechen gekommen sei und ziemlich schnell gesagt habe, sie hätten dies aus eigenem Antrieb gemacht (vgl. Vi-act. 29 Frage 104 f.), antwortete I.________, dass er gemeint habe gefragt worden zu sein, ob sie (die Privatkläger) sie beeinflusst hätten. Das sei damals ein sehr grosses Thema gewesen, als sie hätten aufhören wollen. Er habe gemeint, ob es einen Einfluss gehabt habe, ob sie vielleicht etwas gesagt hätten, das ihre Meinung in diese Richtung gesteuert habe. Aber das sei nicht der Fall gewesen, es sei ihre geschäftliche und finanzielle Entscheidung gewesen. Das Potential vom Betrieb selber sei einfach nicht da gewesen. Es sei keine emotionale Entscheidung gewesen, wie man dem so sage (Vi-act. 29 Frage 104). Diese Erklärung des Zeugen I.________ ist durchaus nachvollziehbar und auch glaubhaft. Dies umso mehr, als sich der Vorderrichter bereits vorgängig der „spontanen“ Aussagereaktion beim Zeugen I.________ danach erkundigte, ob er grundsätzlich nicht von den K.________ beeinflusst worden sei (vgl. Vi-act. 29 Frage 100) und bei einer der Folgefragen von ihm wissen wollte, ob die Privatkläger nicht den Frust bei ihnen abgeladen hätten aus dem Vorverhältnis mit dem Beschuldigten bzw. wieso gekündigt worden sei, wieso sie nicht zufrieden gewesen seien […] (Vi-act. 29 Frage 102). Davon abgesehen nimmt die Verteidigung im Berufungsverfahren keinen Bezug zu den zur Sache erfolgten Aussagen der beiden Zeugen bzw. stellt die Glaubhaftigkeit keiner konkreten Aussagen in Frage. Im Übrigen war es der Beschuldigte, der in der Voruntersuchung und vor Vor-instanz (vgl. U-act. 14.1.12 und Vi-act. 21) deren Befragung beantragte. Dass sich die Privatkläger und das Ehepaar I.________ erst nach der entsprechenden Beweisofferte „angefreundet“ hätten, macht der Beschuldigte nicht geltend. Beide Zeugen gaben offen zu, noch Kontakt zu den Privatklägern zu haben und sich vor der Befragung getroffen zu haben. Für die Strafkammer liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund deren die Aussagen des Ehepaars I.________ ernsthaft in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr sind ihre Aussagen im Kerngehalt übereinstimmend und widerspruchsfrei und somit mit dem Vorderrichter als glaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeugen I.________ die vom Beschuldigten gegen die Privatkläger erhobenen Vorwürfe, soweit sie hierzu Aussagen machen konnten, nicht bestätigt haben.
gg) Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die ehemaligen Stammgäste N.________ und M.________, L.________, O.________ und P.________, Q.________ sowie R.________ zum ungebührlichen Verhalten der Privatkläger zu befragen; ebenso könne die Ehefrau des Beschuldigten, S.________, Aussagen zum gesamten Ablauf bzw. zur gesamten Entwicklung der Angelegenheit machen (vgl. KG-act. 10, Beilage 2). Weitergehende Angaben zum angeblich ungebührlichen Verhalten der Privatkläger, d.h. wer von den genannten Zeugen was in Bezug auf dieses Verhalten der Privatkläger und wann festgestellt resp. mitbekommen haben, trägt die Verteidigung vor Schranken des Kantonsgerichts nicht vor. Oder anders gesagt, inwiefern diese Zeugen sachdienliche Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt und das monierte Verhalten der Privatkläger im Konkreten machen können, wird von der Verteidigung weiter nicht begründet. Eine Konkretisierung hätte sich aber umso mehr aufgedrängt, als weder den Ausführungen des Beschuldigten in der Voruntersuchung – vor Vorinstanz berief er sich zur Sache auf sein Aussageverweigerungsrecht – noch den Aussagen vor Schranken des Kantonsgerichts (vgl. KG-act. 10, S. 7 f.) spezifizierte Vorfälle entnommen werden können. Auch die Vorbringen der Verteidigung in der von ihr wiederholt erwähnten Eingabe vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft (U-act. 14.1.12) vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Darin erwähnte sie (u.a.) einzig, dass der Privatkläger grossartig angekündigt habe, dass er auf der Terrasse grillieren werde. Dieses Grillieren habe nur einmal stattgefunden, obwohl der Privatkläger von den Gästen mehrmals auf eine Wiederholung angesprochen worden sei. Später habe der Privatkläger wahrheitswidrig ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm das Grillieren verboten. Wann dieser einmalige Grillanlass stattgefunden hat, nennt die Verteidigung genauso wenig, wie auch „wann später“ – während oder nach der Zeit, als die Privatkläger Betreiber des Bistros „G.________“ waren – der Privatkläger gegenüber den Stammgästen gesagt haben soll, der Beschuldigte habe ihm das Grillieren verboten. Und selbst wenn der Privatkläger gegenüber den genannten Stammgästen den Beschuldigten für den Untergang des Bistros verantwortlich gemacht hätte, wird nicht dargelegt und es ist im Übrigen anhand der Akten auch nicht nachvollziehbar, inwiefern darin ein geschäftsschädigendes bzw. ungebührliches Verhalten liegen soll. Zwar sollen der Verteidigung zufolge die Mieter des T.________, V.________ und U.________, Angaben zum „Krach“ zwischen ihnen und den Privatklägern machen können, zu welchem es im Oktober 2012 gekommen sei, als die Privatkläger noch Betreiber der „G.________“ gewesen seien, und bei welchem der Privatkläger gegenüber V.________ und U.________ ausfällig geworden sei. Wie aber von der Verteidigung selbst vorgebracht, intervenierte sogar der Beschuldigte – ob auf Wunsch der Privatkläger oder nicht ‒ auf ziemlich deutliche Art und Weise persönlich beim Ehepaar U.________; zudem war auch der Beschuldigte „nicht glücklich über die Situation“ (vgl. Vi-act. 29, Beilagen 8 und 10 zum Plädoyer der Verteidigung). Die Gründe für den angeblichen „Krach“ zwischen Y.________ und dem Privatkläger vermag der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger nicht zu nennen. Inwiefern in diesem Zusammenhang von ungebührlichem Verhalten des Privatklägers auszugehen ist, mithin sich eine Zeugenbefragung aufdrängen soll, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen soll sich dieser „Krach“ im Juli 2013 zugetragen haben, also rund 16 Monate vor dem Aussprechen der Hausverbote und wiederum zu einer Zeit, als die Privatkläger noch Mieter der „G.________“ waren. Im Weiteren wird im Schreiben vom 23. Mai 2016 nicht ausgeführt, inwiefern das Verhalten der Privatkläger – nebst dem bisher Gesagten ‒ für den gesamten F.________, Mieter und Stammkunden, zur erheblichen Belastung geworden wäre und insbesondere inwieweit die beiden Privatkläger die Zusammenarbeit der Gewerbetreibenden torpediert und bei den Mietern Unmut geschaffen hätten. Selbst wenn insbesondere der Privatkläger nach erfolgter Kündigung nicht mehr motiviert gewesen wäre, erfolgte die Aufgabe des Bistros bekanntlich per 28. Februar 2014 und diejenige der Wohnung im F.________ per 30. April 2014, während die Hausverbote erst im November 2014 ausgesprochen wurden. Welche entscheidungsrelevanten Umstände oder Details die Ehefrau des Beschuldigten aus erster Hand mitbekommen hat oder haben könnte, wurde weder vom Beklagten näher begründet noch kann dies den Akten entnommen werden. In der Eingabe vom 23. Mai 2016 führte die Verteidigung S.________ denn auch lediglich als Zeugin mit Bezug auf den Abschluss des Mietvertrags zu Vorzugskonditionen und einer Darlehensgewährung auf (vgl. U-act. 14.1.12, S. 1). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur dem Privatkläger, nicht auch der Privatklägerin, ein ungebührliches Verhalten anlastet(e). Das Hausverbot gegenüber der Privatklägerin enthält keine Gründe. Allein der Umstand, dass das Ehepaar „gemeinsam“ bzw. „als Einheit“ aufgetreten sei (vgl. KG-act. 10, S. 8 f. und 14), vermag mit Fug noch nicht die Schlussfolgerung zu, das dem Privatkläger vorgeworfene „ungebührliche“ Verhalten sei somit auch der Privatklägerin anzurechnen.
hh) Im Sinne des Gesagten kann von einer Befragung der mit Bezug auf das behauptete ungebührliche Verhalten offerierten Zeugen abgesehen und mit der Vorinstanz in Würdigung der vorliegenden Beweislage davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger keinen Anlass für die Hausverbote geboten haben.
c) Der Vorderrichter ging gestützt auf die Aussagen der Privatkläger ‒ sie hätten ihr Büro in X gehabt, seien regelmässig in die „G.________“ zum Mittagessen gegangen, seien täglich im F.________ beim Becker eingekehrt sowie im F.________ zum Arzt und zum Coiffeur gegangen und der Privatkläger sei nach wie vor aktiv bei der Feuerwehr X tätig ‒ davon aus, dass sich deren Lebensmittelpunkt trotz des Wegzugs nach Buttikon nach wie vor in X befunden habe.
aa) Der Verteidiger beanstandet, dass der Vorderrichter ungeprüft auf die Aussagen der Privatkläger abgestellt habe, und macht geltend, das ausgesprochene Hausverbot hätte bei den Privatklägern zu keinerlei Einschränkung geführt. Es sei nicht erkennbar, weshalb sich der Lebensmittelpunkt der Privatkläger trotz des freiwilligen Wegzugs nach Buttikon (und später nach Uznach) noch in X befunden haben soll. Er weist darauf hin, dass die zwischenzeitlich gelöschte Gesellschaft der Privatkläger, die Z.________ GmbH, ihren Sitz am 24. April 2014 und damit weit vor Erlass der Hausverbote nach Buttikon verlegt habe. Die AA.________ GmbH habe ihren Sitz sodann im März 2015 – also erst nach Erlass des Hausverbots ‒ von Zug nach X verlegt (mit Verweis auf KG-act. 10, Beilage 1/1). Den Hausarzt hätten die Privatkläger ausserdem ohne weiteres besuchen können, wobei dies aufgrund der Kooperation des AI.________ (Arzt) in X mit jenem in Benken seit 2013 ebenso an letzterem Ort möglich gewesen wäre (mit Verweis auf KG-act. 10, Beilage 1/2). Die Verteidigung stützt sich weiter im Wesentlichen auf das Argument, es gäbe auch in der Gemeinde Schübelbach (Siebnen, Schübelbach und Buttikon) einen Tierarzt, einen Bäcker, einen Coiffeur, eine Bank und in Richtung X „AB.________“ (mit Verweis auf KG-act. 10, Beilagen 1/3-1/5). Abstrus sei schliesslich die Behauptung der Privatkläger, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich trotz Umzugs nach Uznach noch in X.
bb) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, im F.________ sei ihr Arzt, Tierarzt, Coiffeur und Bäcker sowie ihr Lebensmittelladen, gewesen. Teilweise hätten sie zudem Firmenkonten bei der dortigen Bank gehabt. Er sei im Ausgang in die „G.________“ gegangen und habe dort Freunde sowie Geschäftspartner getroffen. In X sei im Feuerwehrgebäude das Büro ihrer Firma gewesen und er habe zudem – bis heute ‒ eine verantwortungsvolle Position bei der dortigen Feuerwehr. Von daher habe man ständig in X verkehrt und habe sich dort verbundener gefühlt. Auch heute, mit Wohnsitz in Uznach, habe er noch die meisten Kolleg-/Freundschaften und Kontakte in X. Er würde seine Beziehungen im F.________ gerne wieder wahrnehmen (Vi-act. 29 Fragen 25 ff. und 38). Die Privatklägerin ihrerseits führte aus, Buttikon sei gleich neben X; sie seien auch nachher fast täglich mit ihrem Kind Richtung X spazieren gegangen und sie habe alle Bekanntschaften dort gehabt. Ebenso sei das Büro in X gewesen. Nach der Kündigung des Bistros sei sie in der Firma ihres Mannes tätig gewesen; sie habe sich eigentlich jeden Tag in X aufgehalten. Sie habe im F.________ eingekauft, dort ihre Ärztin und den Tierarzt für ihre Katzen gehabt und bei der Kantonalbank seien ihre Konten gewesen. In Buttikon gäbe es keinen Tierarzt und wenn sie im Büro gewesen sei, habe sie immer nach Buttikon oder nach Bilten fahren müssen, um einen Bankomat aufzusuchen. Die Bank sei das grösste Problem gewesen. Auch der Weg zum Einkauf eines schnellen Mittagessens im Büro sei viel weiter gewesen, weil es damals in X keine Alternativen gegeben habe. Und natürlich sei es sehr schade gewesen, dass sie ihre ehemaligen Stammgäste vom Bistro nicht mehr habe treffen können bzw. viel weniger gesehen habe. Zwischen ihrem Wegzug von X und dem Hausverbot seien sie sehr häufig im F.________ gewesen und hätten oft auch die Znüni- oder Mittagspause in der „G.________“ verbracht sowie sich mit Bekannten auf einen Kaffee getroffen (Vi-act. 29 Fragen 53 ff.). Die Zeugin J.________ bestätigte, dass die Privatkläger sehr gute Kunden im Bistro waren. Am Anfang seien sie nicht so oft, später aber viel gekommen. Sie hätten zu ihren Stammgästen gehört. Der Privatkläger sei ein sehr wichtiger Kunde gewesen. Nach dem Hausverbot hätten sie (auch) vom Privatkläger ins Bistro gebrachte Kunden verloren (vgl. Vi-act. 29 Fragen 120, 134 f. und 145). Ebenso gemäss den Aussagen von I.________ waren die Privatkläger gute Gäste und brachten öfters Leute mit (Vi-act. 29 Fragen 94 und 97). Indem die Verteidigung im Schreiben vom 23. Mai 2016 zum ungebührlichen Verhalten ausführte, die Privatkläger hätten das Bistro der Nachfolgemieter zu jeder Tages- und Nachtzeit „belagert“ (vgl. U-act. 14.1.12 Ziff.10, S. 4), bestätigt sie selbst, auch wenn sie diesem Umstand eine andere Bedeutung beimisst, dass die Privatkläger sich regelmässig, wenn nicht sogar täglich als Gäste in der „G.________“ aufgehalten haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger vor dem Erlass der Hausverbote durch den Beschuldigten nicht nur weiterhin in X ihrer Arbeit nachgingen, sondern im F.________ in X ebenso einen Teil ihrer Freizeit verbrachten, was der Beschuldigte wusste. Der Umstand, dass die Z.________ GmbH ihren Sitz vor dem Aussprechen der Hausverbote nach Buttikon verlegte, vermag nichts daran zu ändern, dass diese Gesellschaft des Privatklägers ihr Büro nach wie vor in X haben konnte bzw. hatte. Das Gesagte gilt ebenso für die zweite Gesellschaft des Privatklägers, die AA.________ GmbH, welche ihren Sitz im März 2015 von Zug nach X verlegte. Hinsichtlich des Hausarztes wurde das Hausverbot zwar nachträglich aufgehoben (vgl. U-act. 8.1.03, Beilage 4). Dass in Buttikon ein Einkaufszentrum wie der F.________ vorhanden gewesen wäre, in welchem sich sämtliche Einkaufsmöglichkeiten, Banksachen und Arzt- und Tierarztkonsultationen hätten verrichten lassen, wird vom Beschuldigten zu Recht nicht geltend gemacht. Insoweit waren die Privatkläger durch die Hausverbote erheblich eingeschränkt. Dass die Privatkläger in der Folge von Buttikon nach Uznach (weiter-)gezogen sind, ist vorliegend genauso wenig von Bedeutung wie auch das Vorbringen der Verteidigung betreffend die Löschung der zwei Gesellschaften des Privatklägers. Der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung geht nicht über den 22. Februar 2016 hinaus (vgl. U-act. 14.1.01, *Strafbefehl vom 22. Februar 2016 * bzw. Anklagesachverhalt: „Am Dienstag, 18. November 2014, verschickte A.________ …, dass K.________ / AC.________ … das Areal F.________ * bis heute * nicht mehr betreten hat.“). Zu dieser Zeit waren die Privatkläger in Buttikon wohnhaft (vgl. Vi-act. 29 Frage Ziff. 74: „Sie wohnen ja jetzt in Uznach, seit gestern. …“) und die zwei Gesellschaften des Privatklägers nicht gelöscht (vgl. u.a. KG-act. 10, Beilage 1/1).
d) aa) Der Vorderrichter erwog, dass das Hausrecht dem Mieter zustünde und aus Ziffer 11 der Hausordnung keine Kompetenz der Zentrumsleitung abgeleitet werden könne, Hausverbote zu verhängen, sondern hier sei lediglich die operative Umsetzung durch die Zentrumsleitung gemeint. Es bedürfe eines gemeinsamen Auftrags der Mieterschaft, welcher vorliegend fehle. Hätte der Beschuldigte einen Auftrag der Mieter gehabt, wäre das Orientierungsschreiben vom 18. November 2014 sodann obsolet gewesen. Es werde vom Beschuldigten auch nicht behauptet, dass ein Auftrag der Mieterschaft vorgelegen habe.
bb) Der Verteidiger bringt dagegen vor, der Beschuldigte sei Eigentümer der Gesamtliegenschaft, Präsident der Mietervereinigung, die zuständige Person für das Image-Marketing, selber Mieter, Anlaufstelle für die Mieter, Ersteller der Gewerbemietverträge und Leiter des F.________. Ausserdem habe er vor dem Aussprechen des Hausverbots mit den Mietern Rücksprache genommen und ihnen mit dem Orientierungsschreiben mitgeteilt, dass das beschlossene Hausverbot auch tatsächlich ausgesprochen worden sei. Die Befragung der Mieter im F.________ ‒ V.________ und U.________, AD.________, AE.________ und AF.________ sowie AG.________ und AH.________ ‒ hätte diesbezüglich Licht ins Dunkle gebracht. Es werde die Befragung der genannten Mieter beantragt, die bestätigen könnten, wie es dazu gekommen sei, dass ein Hausverbot habe ausgesprochen werden müssen. Im Übrigen dürfe die Zentrumsleitung gestützt auf Ziffer 11 der Hausordnung Hausverbote aussprechen (vgl. Vi-act. 29, Plädoyer, S. 4; KG-act. 10, Beilage 1, S. 3 f., sowie Beilage 2).
cc) Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2015 sinngemäss, dass das Hausrecht mit der Vermietung an den Mieter abgetreten werde, verwies gleichzeitig aber auf die E-Mail vom 11. Dezember 2014, in welcher er dem Rechtsvertreter der Privatkläger unter anderem mitteilte, dass ihm das Facilitimanagement inkl. Image-Marketing obliege, er selbst Mieter sei und die Mietervereinigung präsidiere. Auf die Frage nach den Gründen für das an die Gewerbebetriebe versandte Orientierungsschreiben antwortete er, er habe in der Eigenschaft als Eigentümer gefunden, dass die anderen davon erfahrenmüssten (U-act. 8.1.02 Fragen 28 f.; U-act. 8.1.03, Beilage 5). Vor dem Staatsanwalt gab der Beschuldigte am 3. November 2015 sodann zu Protokoll, er habe die Hausverbote als Vertreter der Mietervereinigung ausgesprochen. Auf den Zweck des Informationsschreiben angesprochen hielt er fest, er habe die Gewerbemieter darüber informieren wollen, dass „diese beiden“ ein Hausverbot hätten; dies sei übliches Gebaren (U-act. 10.1.04 Fragen 14 und 28 f.). Vor erster Instanz machte der Beschuldigte hinsichtlich der Befragung zur Sache von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (Vi-act. 29, S. 4). An der Berufungsverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er von seinem Recht Gebrauch gemacht habe und schlussendlich in seiner Funktion, die er in diesem Haus innehabe, das Hausverbot ausgesprochen habe. Sie – die Mietervereinigung und er – hätten miteinander die Möglichkeiten diskutiert, seien zu einer Einigung gekommen und er sei dann delegiert worden. Auf entsprechende Nachfrage zum Anhang im Mietvertrag betreffend die Inaktivität der Mietervereinigung (vgl.
U-act. 14.1.12, Beilage 2 Ziff. 15.3) antwortete der Beschuldigte, dass diese ad hoc wieder aktiv werde, wenn es etwas Spezielles zu besprechen gäbe. Zum Orientierungsschreiben führte er aus, dies sei ein normaler geschäftlicher Ablauf, dass die Partner später über die eingeleiteten Massnahmen orientiert würden und ihnen die Möglichkeit gegeben werde, zu intervenieren, was nicht erfolgt sei (vgl. KG-act. 10, S. 4 ff.).
dd) Vorweg ist festzustellen, dass das Einvernahme-Protokoll vom 3. November 2015 (U-act. 10.1.04) vom Beschuldigten nicht unterzeichnet worden ist. Dem Protokollvermerk zufolge (ebd. S. 9) wurde dem Beschuldigten das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt und er wurde gebeten, dieses zu visieren. Der Beschuldigte verweigerte die Unterschrift mit der Begründung, „ein ganz ungutes Gefühl“ und kein Vertrauen in das Verfahren zu haben; er unterschreibe nichts, was die eingangs der Einvernahme erwähnten Vorwürfe enthalte. Er habe das Hausverbot auf Verlangen erteilt, mehr nicht. Ebenso wenig habe er den Privatkläger charakterlich herabgesetzt; das sei eine rechtliche Beurteilung, die vom Gericht vorgenommen werden müsse (ebd. Ziff. 39 f.). Er werde das Protokoll nach dessen Erhalt genau durchlesen (ebd. Ziff. 41). Gemäss Protokollnotiz des Staatsanwaltes hat der Beschuldigte auf Nachfrage bestätigt, einen Verteidiger und die Akten beizuziehen (ebd. Ziff. 42); die Verweigerung der Unterschrift wurde festgehalten.
Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Verweigert jemand die Unterschrift, ohne die Richtigkeit einer Aussage zu bestreiten, ist die Aussage gültig bzw. das Protokoll trotzdem als Beweismittel verwertbar und die Verweigerung wird festgestellt (vgl. Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 78 StPO; Näpfli, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N 26 zu Art. 78 StPO). Weder moniert die Verteidigung, das zitierte Vorgehen sei nicht eingehalten worden, noch stellt sie die Gültigkeit von Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2015 in Frage, sodass der Verwertbarkeit dieses Protokolls nichts entgegensteht.
ee) Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht. Berechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer des geschützten Objekts (Stratenwerth/Woh-lers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A. 2013, N 5 zu Art. 186 StGB). Im Falle der Vermietung einer Wohnung steht das Hausrecht als Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raums ausschliesslich dem Mieter zu, nicht zugleich dem Vermieter, der auf die tatsächliche Verfügungsmacht über die vermieteten Räume verzichtet hat und darin seinen persönlichen Willen nicht mehr zur Geltung bringen kann (BGE 83 IV 154 E. 1, S. 156 f.; Niggli/Maeder, a.a.O., S. 464). Der Beschuldigte war und ist Eigentümer des F.________. Als solcher war er hinsichtlich der vermieteten Gewerberäume grundsätzlich nicht zum Aussprechen des Hausverbots berechtigt. Der Beschuldigte selbst machte anlässlich seiner Befragungen in der Voruntersuchung nicht geltend, bereits gestützt auf die Hausordnung zum Aussprechen des Hausverbots ohne entsprechenden Auftrag berechtigt (gewesen) zu sein, sondern stützt sich insbesondere auf seine Funktion als Eigentümer des F.________ bzw. als Vertreter der Mietervereinigung. In dem bei den Akten liegenden Exemplar des Mietvertrags für Geschäftsräume resp. in dessen Anhang wird die Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrags erklärt (U-act. 14.1.12, Beilage 2). Gemäss Ziffer 11 der Hausordnung kann das weitere Verweilen nach einer Wegweisung aus dem Zentrum durch die Zentrumsleitung oder ihre Beauftragten als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung lässt sich hieraus nicht mehr als die operative Umsetzung des Hausverbots ableiten. Dass die Zentrumsleitung ohne einen entsprechenden Auftrag von Mietern bzw. ohne Rücksprache mit diesen zum Aussprechen von Hausverboten ermächtigt wäre, lässt sich der Hausordnung nicht entnehmen. Auch aus der – vom Beschuldigten im Übrigen nicht erwähnten – Ziffer 10 der Hausordnung, wonach unter anderem ungebührliches Verhalten gegenüber Dritten von der Zentrumsleitung mit Hausverbot sowie Schadenersatzforderungen geahndet wird, kann nicht ohne Weiteres auf eine solche Kompetenz geschlossen werden. Vielmehr ist naheliegend, dass die Mieter als Träger des ihnen zustehenden Hausrechts Anstoss für ein Hausverbot geben und als solche jedenfalls nicht übergangen werden dürfen. Wäre der Beschuldigte allein gestützt auf Ziffer 10 oder 11 der Hausordnung zum Erlass der umstrittenen Hausverbote ohne Rücksprache bzw. Auftrag der übrigen Mieter befugt gewesen, hätte ihm eine solche Berechtigung in seiner Position und Funktion denn auch bekannt sein müssen und hätte er die Hausverbote in dieser Funktion, und nicht als Eigentümer des F.________, ausgesprochen. Vor allem hätte er die Gültigkeit der ausgesprochenen Hausverbote nicht weiter mit dem angeblichen Auftrag und Einverständnis der Mietervereinigung bzw. der mangelnden Intervention der übrigen Mieter begründen müssen. Andererseits hätte der Beschuldigte, wäre eine vorgängige Absprache und ein Auftrag der Mieter erfolgt, dies von Anfang an erwähnt und sich nicht erst seit dem vorinstanzlichen Verfahren darauf berufen. Davon abgesehen hätte kein Bedarf für eine Information in der von ihm gewählten Formulierung und noch weniger für eine allfällige Intervention seitens der Mieter bestanden. Kommt hinzu, dass den Ausführungen des Beschuldigten zufolge der Mietervereinigung nur die Mieter im Erdgeschoss des Einkaufszentrums angehören (vgl. KG-act. 10, S. 4 f.), weshalb sich ohnehin die Frage nach der Gültigkeit der Hausverbote stellt. Selbst wenn sich die vom Beschuldigten angesprochene mangelnde Intervention auf die auf dem Verteiler des Orientierungsschreibens genannten Mieter bezogen hat, die nicht Teil der Mietervereinigung sein sollen, vermöchte dieser Umstand die Version des Beschuldigten nicht glaubhafter erscheinen lassen. Schon die Formulierung dieses Schreibens spricht nicht für eine vorgängige Absprache mit den (weiteren) Mietern. Der Beschuldigte nimmt weder Bezug auf ein vorgängiges Zusammentreffen mit Mietern bzw. der Mietervereinigung noch auf deren Auftragserteilung, sondern drückt in der „Ich-Form“ sein Bedauern aus für das von „ihm“ ausgesprochene Hausverbot gegen die Privatkläger und zwar wie folgt: „Bedauerlicher Weise sehe ich mich erstmal dazu veranlasst – innert 23 Jahren – ein HAUSVERBOT für den F.________ auszusprechen. Mit heutigem Datum habe ich das unbefristete Hausverbot für den F.________ an K.________ und AC.________ ausgesprochen. Danke für Eure Kenntnisnahme“ (U-act. 3.1.05). Aber nicht nur die Wortwahl erweckt erhebliche Zweifel an den Behauptungen des Beschuldigten, sich mit den weiteren Mietern resp. der Mietvereinigung abgesprochen zu haben, sondern bereits die Formulierung des insbesondere an den Privatkläger gerichteten Hausverbots (U-act. 3.1.03):
„ …
Hiermit erteile ich
A.________
Als Eigentümer der Liegenschaft F.________
…
…
Weiter verweise ich auf meine Schreiben vom 05.01.2014 und 23.01.2014 (eine Begründungspflicht des Eigentümers besteht im Übrigen nicht!).
…
Mit grenzenloser Lebensfreude
A.________
…“.
Augenfällig ist darüber hinaus, dass im Zeitpunkt des Schreibens der Verteidigung vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft betreffend die Anträge zum Verfahren die erfolgte Rücksprache und Festlegung des weiteren Vorgehens mit den übrigen Mietern bzw. der Mietervereinigung kein Thema war, sondern die Verteidigung die Befugnis zum Aussprechen eines Hausverbots einzig mit der Stellung und Position des Beschuldigten begründete und diese Befugnis dahingehend untermauerte, indem sie festhielt, dass beispielsweise auch keiner der Mieter interveniert habe, als ihnen das Schreiben vom 18. November 2014 zugestellt worden sei (U-act. 14.1.12 Ziff. 14). J.________ gab auf die Frage, ob sie etwas von einem Hausverbot wisse, lediglich zu Protokoll, dass sie Kunden, die der Privatkläger ins Bistro gebracht habe, verloren hätten, als der Beschuldigte diesem ein Hausverbot erteilt habe (Vi-act. 29 Frage 134). Von einer Unterredung der Mieter im Erdgeschoss – wozu sie als Mieter der „G.________“ wohl auch gehört hätten – hinsichtlich der zu treffenden Möglichkeiten gegen die Privatkläger oder einen entsprechenden Auftrag zum Erlass der umstrittenen Hausverbote an den Beschuldigten ihrerseits oder von Seiten der anderen Mieter erwähnte die Zeugin I.________ nichts. Es bleibt schliesslich nochmals hervorzuheben, dass die Hausverbote vom Beschuldigten explizit in seinem Namen, als Eigentümer der Liegenschaft F.________, und nicht als Zentrumsleiter oder als Vertreter der Mietervereinigung ausgesprochen wurden (U-act. 3.1.03 und 3.1.04). Bei dieser Ausgangslage bleibt das fehlende Opponieren seitens der Mieter ohne Bedeutung.
Nach dem Gesagten geht die Strafkammer davon aus, dass der Beschuldigte die Hausverbote ohne entsprechenden erforderlichen Auftrag der Mieterschaft im F.________ aussprach. Weitere Beweisabnahmen hierzu erübrigen sich.
e) Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Vorliegend steht die Tatbestandsvariante der Androhung eines ernstlichen Nachteils zur Beurteilung. Eine solche liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ernstlich ist der angedrohte Nachteil, wenn dieser geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB).
aa) Der Vorderrichter sah sowohl die Drohung mit einer Strafanzeige als auch bereits eine vorangehende polizeiliche Intervention für die Privatkläger als ernstlich nachteilig an. Da er ein ungebührliches Verhalten der Privatkläger und damit eine Provokation ihrerseits für die ausgesprochenen Hausverbote verneinte (vgl. auch E. 2b/aa), bejahte er auch die strafrechtliche Relevanz der angedrohten Strafanzeige.
bb) Die Verteidigung erachtet die Drohung mit der Strafanzeige demgegenüber als strafrechtlich irrelevant. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang, dass der Vorderrichter bei der Prüfung der Verfehlungen einzig auf die Aussagen der Privatkläger sowie der Zeugen I.________ abgestellt habe. Im Übrigen hätten die Privatkläger das Hausverbot nicht bloss wegen ihres ungebührlichen Verhaltens provoziert, sondern den Beschuldigten mit der am 12. Mai 2014 erteilten „Gebrauchsanweisung“ zum Verbot „angestiftet“, was der Vorderrichter nicht geprüft habe. Der Privatkläger habe dessen Gutgläubigkeit und Naivität ausgenützt. Der Beschuldigte habe ihm mehrmals die Möglichkeit für einen „runden“ Tisch geboten. Weiter verneint die Verteidigung eine Nötigung gestützt auf den Umstand, dass die Privatkläger genau gewusst hätten, dass der Beschuldigte selbst kein Hausverbot aussprechen könne.
cc) Das Bundesgericht hat bei einer Drohung mit Strafanzeige oder mit polizeilicher Verhaftung die Ernstlichkeit des Nachteils bejaht. Eine solche vom Willen des Täters abhängige Handlung ziehe die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich, welches für die betroffene Person eine Quelle von Übeln und eine erhebliche psychologische Last darstellt, womit diese Androhung geeignet sei, einen vernünftigen Adressaten zu einem Verhalten zu zwingen, welches er nicht an den Tag legen würde, verfügte er über völlige Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 101 IV 47 E. 2a, S. 48; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa = Pra 84/1995 Nr. 262). Das Verhängen eines Hausverbots verlangt vom Betroffenen, entweder den geschützten Bereich nicht zu betreten (Unterlassen), oder – sofern er sich bereits darin befindet – ihn wieder zu verlassen (Tun). Wird ein Hausverbot verhängt, enthält das (zumindest) implizit auch die Drohung, im Widerhandlungsfalle eine Strafanzeige einzureichen bzw. die Polizei zu avisieren. Dies ist als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren (Niggli//Maeder, Hausverbote und gewerkschaftliche Tätigkeit, in: AJP 2014, S. 1474). Vorliegend wurde jeweils nicht nur ein Hausverbot ausgesprochen, sondern auch explizit mit Strafanzeige gedroht. Die Hausverbote bzw. die Androhungen stellen nach dem Gesagten grundsätzlich eine Einwirkung auf die Willensfreiheit der Privatkläger dar und sind objektiv somit geeignet, eine verständige Person in der Lage der Privatkläger gefügig zu machen.
dd) Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 3. A. 2013, N 30 zu Art. 181 StGB). Relevant ist demnach, ob vorliegend von einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung auszugehen ist. Mit dem Vorderrichter ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 2b davon auszugehen, dass die Privatkläger keine nachvollziehbaren Gründe für die Hausverbote geliefert bzw. sich nicht ungebührlich verhalten haben. Der Verteidiger stützt sich an dieser Stelle zwar (auch) auf das Schreiben des Beschuldigten vom 12. Mai 2014 und sieht darin zudem eine Anstiftung zum Verbot. Mit
E-Mail vom 1. Mai 2014 forderte der Beschuldigte den Privatkläger auf, ihm bis am 10. Mai 2014 Termine für ein Gespräch zu benennen, um „Vorwürfe zu offenbaren“. Er gehe andernfalls davon aus, dass er (der Privatkläger) „unser Haus“ meiden werde. Hierauf erwiderte der Privatkläger am 12. Mai 2014, dass er (der Beschuldigte) ihm ein Hausverbot aussprechen müsse, falls er ihn nicht mehr im F.________ antreffen möchte. Er werde sich bis zum 31. Mai 2014 von diesem fernhalten. Sollte er bis zu diesem Datum kein Hausverbot erhalten, gehe er davon aus, dass der Beschuldigte ihm kein Hausverbot austeilen wolle. Weiter führte er aus: „Bitte bedenke, dass ein Hausverbot, damit es die rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, per Einschreiben an mich und in Kopie an das Kommando der Kantonspolizei Schwyz versendet werden muss. Auf Wunsch muss das Hausverbot begründet werden, was ich hiermit vorsorglich wünsche“ (U-act. 8.1.03, Beilagen 2 f.). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung „beraubte“ sich der Privatkläger damit nicht eigenhändig seiner Freiheit. Er brachte nur zum Ausdruck, dass ein anhaltendes Fernbleiben vom F.________ – welches der Beschuldigte für den Fall, dass der Privatkläger keine Termine nennen würde, implizit vom Privatkläger verlangte – einer entsprechenden Grundlage, eines (begründeten) Hausverbots, bedürfe. So sagte der Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nachvollziehbar aus, er habe ihm aufzeigen wollen, dass er rechtliche Schritte ergreifen müsse, für welche entsprechende Beweise auf den Tisch müssten, und er aufhören soll, ihm
E-Mails und Briefe mit irgendwelchen haltlosen Anschuldigungen zu schreiben. Er habe eine Begründung verlangt, weil er ihm habe aufzeigen wollen, dass kein Hausverbot ausgesprochen werden könne, weil es keine Gründe dafür gebe (Vi-act. 29 Fragen 35). Somit greift das Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe den Beschuldigten „reinlaufen“ lassen wollen und dessen Naivität und Gutgläubigkeit ausgenützt, nicht. Mit der E-Mail vom 1. Mai 2014 brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass der Privatkläger bei Nichtbefolgung inskünftig im F.________ unerwünscht sei. Aufgrund der alsdann vom Beschuldigten vorsorglich verlangten Begründung hätte sich der Beschuldigte erst recht Gedanken über die Anforderungen beim Erlass eines Hausverbots machen müssen. Dass der Privatkläger sich mit einem grundlos ausgesprochenen Hausverbot einverstanden erklären würde oder zu einem „haltlosen“ Hausverbot gar angestiftet hatte, ist zu verneinen. Mit dem Schreiben vom 12. Mai 2014 des Privatklägers lässt sich die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung jedenfalls nicht bejahen und schon gar nicht eine solche in Bezug auf die Privatklägerin, die darin weder erwähnt wird noch das Schreiben „mitzeichnete“. Ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen ist, dass der Beschuldigte die Hausverbote gegen die Privatkläger erst im November 2014, rund ein halbes Jahr später, ausgesprochen hatte. Dass er dem Privatkläger nach dem zitierten Mailverkehr vom Mai 2014 eine oder weitere Möglichkeiten zu einer Einigung geboten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
f) Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Das Opfer muss zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden, das als Nötigungserfolg in einem Kausalzusammenhang zum Nötigungsmittel stehen muss. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 49 f. zu Art. 181 StGB).
Wie unter E. 2c dargelegt, wurden die Privatkläger durch die Hausverbote erheblich eingeschränkt, da sie sich vor deren Erlass trotz ihres Wegzugs nach Buttikon regelmässig, wenn nicht sogar täglich im F.________ aufhielten, um ihre Einkäufe und/oder Bankgeschäfte zu tätigen oder aber um in der „G.________“ einzukehren, wo sie Stammgäste waren, was sie gerne auch weiterhin getan hätten. Ebenso hatten ihr Arzt und Tierarzt die Praxen im F.________. Es kann somit festgehalten werden, dass die Privatkläger trotz ihres Wegzugs sowohl beruflich als auch privat eng mit X verbunden waren. Grundsätzlich steht es in der Entscheidungsfreiheit einer jeden Person, welche Geschäfte sie aufsuchen und welche Dienstleistungsunternehmen sie in Anspruch nehmen will. Da nicht alleine auf den damaligen Wohnsitz der Privatkläger abzustellen ist, vermag der Beschuldigte auch für die Feststellungen der rapportierenden Polizistin, wonach die Privatkläger aufgrund ihres Wegzugs nicht mehr darauf angewiesen gewesen seien, ihren Lebensmittelpunkt in X zu verbringen (U-act. 8.1.01), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist beispielsweise auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen Weg als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 119 IV 301 E. 3a, S. 306). Insgesamt kann, und das ist entscheidend, davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger nach ihrem Wegzug nach Buttikon die Einkäufe und (zum Teil) Banksachen weiterhin und regelmässig im F.________ tätigten, ihren Arzt und Tierarzt im F.________ hatten und in der „G.________“ Stammgäste waren und diese Besuche (gerne) so fortgeführt hätten, wenn der Beschuldigte die Hausverbote nicht ausgesprochen hätte. Die Privatkläger hielten sich an die Verbote, weil sie sich vor den Konsequenzen fürchteten. Sie konnten nicht ausschliessen, dass sie polizeilich vom F.________ weggewiesen würden oder Strafanzeige gegen sie erhoben würde. Wenn sie auch in der Folge davon ausgingen, d.h. zur Überzeugung gelangten, dass die Hausverbote „nicht gültig“ waren, hatten sie ernsthafte Konsequenzen zu befürchten, d.h. mit polizeilichen Interventionen zu rechnen (vgl. Antwortschreiben von Hptm Blum, Chef Recht, vom 21. Januar 2016 [Vi-act. 29, Beilage 5 zum Plädoyer der Privatkläger]). Überdies vertritt der Beschuldigte nach wie vor den Standpunkt, dass er zum Aussprechen der Hausverbote berechtigt war und diese auch begründet waren. Somit blieb auch unter diesem Gesichtspunkt die ungeklagte Situation für die Privatkläger ungewiss. Wenn der Verteidiger ein untaugliches Mittel geltend macht mit dem Hinweis, die Privatkläger hätten gar nicht genötigt werden können, greift dieses Argument mithin ins Leere.
Zusammenfassend ist als erstellt davon auszugehen, dass die Privatkläger aufgrund der (grundlos) ausgesprochenen Hausverbote und damit verbundenen (möglichen) strafrechtlichen Konsequenzen dem F.________ ungewollt fernblieben. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz in Bezug auf die Zwangsausübung und das abzunötigende Verhalten vorausgesetzt. Der Täter will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlicher geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte sprach das Hausverbot inkl. Androhung der Strafanzeige in Kenntnis deren Wirkung bewusst aus; er wollte die Privatkläger künftig vom F.________ fernhalten. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
g) Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit positiv begründet werden (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit in anderer Weise eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt also vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 168; BGE 122 IV 322 E. 2a).
aa) Gemäss den obigen Feststellungen erteilte der Beschuldigte das Hausverbot nicht im Auftrag der Mietervereinigung, obwohl ein solcher erforderlich gewesen wäre (vgl. Ausführungen unter E. 2d). War der Beschuldigte auf die genannte Weise zum Erlass der Hausverbote nicht berechtigt, ist folglich das Mittel unerlaubt.
bb) Der Vorderrichter erachtete nicht nur das Mittel, sondern auch den Zweck als unerlaubt, da bei Geschäftsräumen oder öffentlich zugänglichen Arealen, die für den Publikumsverkehr geöffnet seien, ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich sei. Nach dem Dafürhalten der Verteidigung handelt es sich beim F.________ um eine private, d.h. im Privateigentum stehende Geschäftsliegenschaft, über welche der Berechtigte grundsätzlich beliebig ein Hausverbot aussprechen dürfe, auch wenn sie für den Publikumsverkehr geöffnet sei.
Unbestritten ist, dass neben privaten Räumen öffentlich zugängliche Räume – wie etwas Einkaufshäuser – ebenso zum Schutzobjekt von Art. 186 StGB gehören. Bereits aus der Natur der Sache ergibt sich, dass bei letzteren nicht in gleichem Masse einzelnen Personen der Zutritt gewährt oder verweigert werden kann, sind doch diese Räume per se auf den sozialen Kontakt und einen unbeschränkten Personenkreis hin ausgerichtet, dies im Gegensatz bei Räumen, die einzig zum privaten Gebrauch bestimmt sind (Lognowicz, Hausfriedensbruch – Der konkludente Wille des Berechtigten bei öffentlich zugänglichen Räumen, in: AJP 2012, S. 210 und 212). So darf zu öffentlichen Räumen, wie beispielsweise Verwaltungsgebäuden, der Zutritt nicht willkürlich, sondern nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden bzw. muss eine allfällige Wegweisung verhältnismässig sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 186 StGB). Es stellt sich die Frage, was bei privaten Gebäuden zu gelten hat, die – wie der F.________ ‒ einer breiten Öffentlichkeit (zu einem bestimmten Zweck) zugänglich sind und zur Benutzung offen stehen.
Ziffer 10 der Hausordnung des F.________ hält fest, dass mutwillige Verschmutzungen, Beschädigungen oder die missbräuchliche Nutzung von Zentrumseinrichtungen sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Dritten (Behinderung Belästigung oder Gefährdung) von der Zentrumsleitung mit Hausverbot sowie Schadenersatzforderungen geahndet werden. Gestützt auf diese Bestimmung in der Hausordnung dürfen Besucher und Mieter davon ausgehen, dass sie (erst) dann den F.________ (dauerhaft) nicht mehr betreten dürfen, wenn sie sich entsprechend gegen die Hausordnung verstossen. Dass im Fall der Privatkläger keine nachvollziehbaren, mithin rechtfertigenden Gründe für die Hausverbote vorliegen, wurde bereits dargelegt (vgl. auch BGer, Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.1). Soweit ersichtlich, haben sich die Lehre und Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Gesichtspunkten, wenn überhaupt, Hausverbote in (privaten) Einkaufszentren auf unbestimmte Zeit erlassen werden dürfen, oder anders gesagt, wie willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund Hausverbote auf unbestimmte Zeit in (privaten) Einkaufshäusern sein dürfen, bislang nicht geäussert. Die kantonale Rechtsprechung scheint sich, in älteren Entscheiden, einzig mit dem Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit dem Betreten von Restaurants beschäftigt zu haben: Gemäss dem Züricher Obergericht müsse der Wirt ‒ im dortigen Entscheid aus dem Jahre 1962 hatte dieser gegenüber dem Beschuldigten nach einer Schlägerei den Zutritt zu seinem Lokal untersagt ‒ befugt sein, einzelne missliebige Personen aus der Wirtschaft wegzuweisen und ihnen das künftige Betreten zu verbieten (ZR 61/1962 Nr. 156, S. 347). Das Obergericht des Kantons Aargau schützte in einem Entscheid aus dem Jahre 1983 – auch unter Verweis auf § 54 WG – das Vorgehen eines Wirtes, welcher jungen Leuten, die nach ausgiebigem Alkoholgenuss angeheitert waren und Lärm machten, den Eintritt in sein Lokal verwehrte (AGVE 1983 Nr. 19, S. 63). Das Bezirksgericht Uster erachtete in einem Entscheid vom 8. Februar 1967 das von der „Geliebten“ gegen die Ehefrau erlassene Hausverbot als gegen die guten Sitten verstossend (SJZ 63/1967 Nr. 119, S. 224). Sodann vertritt Schubarth die Meinung, dass bei Geschäften, Restaurants, Theater und Vergnügungslokalen die Grenze des Diskriminierungsverbots bestehe (Schubarth, Kommentar um Schweizerischen Strafrecht, 3. Bd., 1984, N 36 zu Art. 186 StGB; vgl. auch Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu Art. 186 StGB). Ungeachtet dessen, dass die Hausverbote in den fraglichen Entscheiden unter der jeweiligen konkreten Situation gewürdigt wurden, lässt sich der vorliegende Fall, in welchem das Hausverbot nicht nur einen einzelnen Gästebetrieb, sondern ein ganzes Einkaufszentrum bzw. das gesamte F.________-Areal (ausgenommen Arztpraxis) betrifft und damit zu einer weitaus grösseren Einschränkung der betroffenen Privatkläger führt, hiermit nicht gleichzusetzen. Die Verteidigung macht sodann zwar zutreffend geltend, dass Private grundsätzlich nicht Adressaten von Freiheitsrechten sind. Inwieweit den Grundrechten eine Drittwirkung gegenüber Privaten zukommt, ist in der Lehre umstritten. Zumindest aber die indirekte Drittwirkung im Sinne des Gebots grundrechtskonformer Auslegung privatrechtlicher Normen ist beinahe durchwegs anerkannt (BGE 120 V 312 E. 3b, S. 316 mit Verweis). So qualifizierte das Bundesgericht beispielsweise eine Nötigung als rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB, weil Randalierer einen Redner daran gehindert hatten, einen Vortrag zu halten, wodurch die Meinungsäusserungsfreiheit des Redners und die Freiheit des Publikums zur Kenntnisnahme von Meinungen verletzt worden seien (BGE 101 IV 167 E. 5, S. 172; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, N 286). Überlegungen zur indirekten Drittwirkung finden sich auch in der deutschen Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 9. März 2012 festgehalten, dass mit der Öffnung einer Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Inhaber des Hausrechts seine Bereitschaft zu erkennen gebe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewege. Das schliesse zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach aussen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpfe. Geschehe dies jedoch nicht oder seien die Bedingungen erfüllt, bedürfe ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Hausverbot zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen Persönlichkeitsrecht und das Gebot der Gleichbehandlung bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stünden (BHG, Urteil V ZR 115/11 vom 9. März 2012). Dem Gesagten ist für den vorliegenden Fall beizupflichten, zumal Art. 35 Abs. 3 BV ausdrücklich bestimmt, dass Behörden dafür sorgen, dass Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam zu werden. Mit dem grundlos ausgesprochenen Hausverbot für das gesamte F.________-Areal (ausgenommen Arztpraxis) auf unbestimmte Zeit werden die Privatkläger daran gehindert, ein – jedenfalls zu den Öffnungszeiten – grundsätzlich für jedermann öffentlich zugänglichen Ort aufzusuchen, wodurch sie in ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) massiv eingeschränkt wurden und welche Einschränkung willkürlich, mithin nicht gerechtfertigt war (vgl. E. 2b vorstehend). Demzufolge ist auch der Zweck als unerlaubt zu qualifzieren und es ist die Rechtswidrigkeit zu bejahen.
h) Im Sinne des Gesagten ist der Schuldspruch betreffend mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bestätigen.
3. Dem Beschuldigten wird, wie bereits unter E. 1 vorstehend erwähnt, im Weiteren vorgeworfen, das an den Privatkläger adressierte Einschreiben vom 18. November 2014 betreffend Hausverbot mit der Passage „Das Verbot wird ausgesprochen infolge Verbreitung von Lügen, Verleumdung, Ungebührliches Verhalten und Üble Nachrede“ in Kopie an die Kantonspolizei Schwyz verschickt zu haben und dass der Inhalt desselbigen den dortigen Funktionären zur Kenntnis gelangte. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen.
a) Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (vgl. E. 2a vorstehend), dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein „unbefristetes Hausverbot mit sofortiger Wirkung“ aussprach. Er begründete das Hausverbot mit „Verbreitung von Lügen“, „Verleumdung“, „Ungebührliches Verhalten“, „Üble Nachrede“ und stellte es „C.C“ der Kantonspolizei Schwyz zu (U-act. 3.1.03). Letztere nahm unbestrittenermassen Kenntnis von diesem.
b) aa) Der Vorderrichter erwog, der Beschuldigte habe mit den fraglichen Ausdrücken den Privatkläger als charakterlich minderwertig dargestellt und ihm ein mehrfach strafbares Verhalten unterstellt. Eine ehrenhafte Person lüge nicht und benehme sich auch nicht ungebührlich. Die Ehrenrührigkeit sei damit begründet. Auch der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei gemäss ständiger Rechtsprechung ehrverletzend. Dabei habe der Beschuldigte das von ihm behauptete ungebührliche Verhalten des Privatklägers nicht nachzuweisen vermocht. Den Wahrheitsbeweis erachtete der Vorderrichter als nicht erbracht, da der Beschuldigte das von ihm behauptete ungebührliche Verhalten des Privatklägers nicht habe nachweisen können. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens könne sodann gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden. Vorliegend sei gegen den Privatkläger weder eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede oder Verleumdung eröffnet noch Anzeige erstattet worden, was der Beschuldigte nicht bestritten habe. Wer sich solcher Begriffe bediene und dies auch noch in schriftlicher Form Dritten zukommen lasse, müsse sich auch deren Konsequenzen bewusst sein. Die Art und Weise der im Schreiben formulierten Vorwürfe liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte deren Ehrenrührigkeit bewusst gewesen sei und sie dennoch erhoben habe. Verstärkend komme hinzu, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass der Privatkläger bei der Feuerwehr X für Funk und Alarmierung zuständig sei und deshalb regelmässig mit der Kantonspolizei Schwyz in Kontakt stehe.
bb) Der Verteidiger hält erneut mit Verweis auf das Schreiben vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft sowie seine Beweisofferten daran fest, dass die Vorwürfe „Verbreiten von Unwahrheiten“ und „ungebührliches Verhalten“ zutreffend seien. Weiter sei dem Beschuldigten inzwischen klar, dass der Vorwurf des strafbaren Handelns ehrverletzend sei. Dies sei im November 2014 allerdings noch nicht der Fall gewesen. Er habe als juristischer Laie mit den Begrifflichkeiten „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss StGB gemeint. Er habe einzig darlegen wollen, dass sich der Privatkläger im F.________ ungebührlich und geschäftsschädigend verhalten habe. Die beiden Begriffe seien im Zusammenhang mit den beiden anderen Vorwürfen zu sehen. Der Beschuldigte habe sodann nie gesagt, es sei gegen den Privatkläger keine Strafuntersuchung eröffnet worden, sondern vielmehr geltend gemacht, dies sei nicht abgeklärt worden. Der Beschuldigte sei denn auch nicht in der Lage, vom Privatkläger (ohne dessen Zustimmung) einen Strafregisterauszug zu organisieren und einzureichen. In subjektiver Hinsicht sei ihm die Ehrenrührigkeit der Aussagen nicht bewusst und es sei nie seine Absicht gewesen, die Ehre des Privatklägers zu verletzen. Der Privatkläger habe eine Begründung des Hausverbots sowie die Bekanntgabe an die Kantonspolizei Schwyz selber verlangt.
c) aa) Beim Vorwurf, eine strafbare Handlung bzw. eine Ehrverletzung begangen zu haben, ist die (sittliche) Ehre betroffen (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 4 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar, a.a.O., N 21 zu Vor Art. 173 StGB). Bei der „üblen Nachrede“ und der „Verleumdung“ handelt es sich um solche Ehrverletzungstatbestände. Des Weitern ist auch der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, ehrverletzend (Riklin, a.a.O., N 22 zu Vor Art. 173 StGB). Relevant ist, wie Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Riklin, a.a.O., N 30 zu Vor Art. 173 StGB). Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (Riklin, a.a.O., N 28 zu Vor Art. 173 StGB). Massgebend ist der Eindruck beim Durchschnittspublikum. Selbst wenn der Beschuldigte an der Richtigkeit seiner Aussage zweifelt oder gar sagt, er selber glaube die Sache nicht, wird dem Publikum suggeriert, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben, eine Möglichkeit, an welche die Adressaten andernfalls unter Umständen gar nicht gedacht hätten (Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 173 StGB). Vorliegend dienten alle vier Ausdrücke der Begründung des Hausverbots und ist insofern von einem einheitlichen Willensakt bzw. einer Handlungseinheit auszugehen. Die besagten Aussagen erwecken bei unbeteiligten Dritten den Eindruck, der Beschuldigte habe gegen das Strafgesetzbuch verstossen, sei unehrlich – „Verbreitung von Lügen“ weist auf mehrfaches Lügen hin – und habe sich ungebührlich verhalten. Es verletzen daher alle vier Ausdrücke als Gesamtes die sittliche Ehre des Privatklägers. Sie berühren den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGer, Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.4.1; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 173 StGB).
bb) Die ehrverletzende Äusserung muss sich (direkt oder indirekt) an einen Dritten richten, wozu auch Behörden gehören (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 f. zu Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N 6 f. zu Art. 173 StGB; vgl. auch BGer, Urteil 6B_918/2016 vom 28. März 2017). Mit Kenntnisnahme durch den Dritten ist die üble Nachrede vollendet (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N 8 zu Art. 173 StGB). Der Beschuldigte stellte die fraglichen Schreiben „C.C.“ der Kantonspolizei Schwyz zu, welche Kenntnis von diesen erlangten. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.
d) Auf der subjektiven Seite setzt der Tatbestand Vorsatz voraus; Eventualvorsatz genügt (Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 173 StGB; BGer, Urteil 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2). Auch wenn der Beschuldigte einzig das nicht erstellte „ungebührliche“ oder „geschäftsschädigende“ Verhalten des Privatklägers dokumentieren wollte, vermag dies nichts am ehrverletzenden Charakter sowie daran etwas zu ändern, dass er eine Ehrverletzung zumindest in Kauf nahm. Ebenso ist das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe als juristischer Laie mit den Begriffen „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss StGB gemeint, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Im landläufigen Gebrauch sind diese Ausdrücke durchaus bekannt und werden oftmals als „Oberbegriff“ zur Benennung eines bei ehrverletzenden Äusserungen strafbaren Verhaltens verwendet. In der E-Mail vom 1. Mai 2014 führte der Beschuldigte denn auch aus, dass die Aussagen des Privatklägers zum Abgang von der „G.________“ als auch zu seiner Person unwahr, geschäftsschädigend und „ehrverletzend“ seien (Vi-act. 8.1.03, Beilage 2). Dem Beschuldigten musste aufgrund seines Bildungsstandes – er absolvierte ein Lehre als Bauzeichner, eine Zusatzlehre als Maurer, die Bauführerschule sowie ein Architekturstudium HTL (Vi-act. 29 Frage 6) ‒ und als Geschäftsmann sehr wohl bewusst gewesen sein, dass seine Äusserungen ehrenrührig sind und von Drittpersonen als rufschädigend verstanden werden können. Indem er die Behauptungen in dieser Form trotzdem erhob und das fragliche Schreiben „C.C.“ an die Kantonspolizei Schwyz ging, nahm er diese ehrenrührige Wirkung zumindest in Kauf (vgl. Riklin, a.a.O., N 10 zu Art. 173 StGB; BGer, Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.4.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Privatkläger den Beschuldigten ein halbes Jahr zuvor vorsorglich um Begründung eines allfälligen Hausverbots ersuchte, womit er ihn aber weder zu einer Ehrverletzung aufforderte noch sein Einverständnis zu einer Begründung mit ehrverletzendem Inhalt gab (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 2e/dd). Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.
e) Nicht strafbar ist der Beschuldigte, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB).
aa) Die Vorinstanz erachtete den Entlastungsbeweis als nicht erbracht.
bb) Im Rahmen des Wahrheitsbeweises oblag es dem Beschuldigten zu beweisen, dass der Privatkläger sich seinen im Hausverbot gewählten Ausdrücken gemäss verhielt. Bei der „Verleumdung“ und der „üblen Nachrede“ handelt es sich um Straftatbestände. Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts ist grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen (Riklin, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB).Es ist – auch dem Beschuldigten nicht – nicht bekannt, dass gegen den Privatkläger Strafantrag gestellt worden oder ein Strafverfahren gelaufen wäre, gestützt auf welches er die Vorwürfe zu Recht erhoben hätte (vgl. KG-act. 10, S. 8). Da der Beschuldigte beweispflichtig ist, greift der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nie gesagt, es sei gegen den Privatkläger keine Strafuntersuchung eröffnet worden, sondern vielmehr, dass dies nicht abgeklärt worden sei, genauso wenig wie das Vorbringen betreffend die fehlende Möglichkeit, einen Strafregisterauszug erhältlich zu machen. Zu Recht hielt der Vorderrichter fest, wer sich solcher Begriffe bediene, müsse sich auch deren Konsequenzen bewusst sein. Zu beachten ist ausserdem, dass Gegenstand des Wahrheitsbeweises nur Tatsachen, das heisst Ereignisse, Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten, sein können (Riklin, a.a.O., N 14 zu Art. 173 StGB).
Im Weiteren verweist die Verteidigung einzig auf das Schreiben vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft und hält fest, dass die offerierten Zeugen die Vorwürfe „Verbreiten von Unwahrheiten“ und „ungebührliches Verhalten“ bestätigen würden. Soweit sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf das erwähnte Grill- und Dartverbot sowie die angebliche Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte sei verantwortlich für den Untergang des Bistros, bezieht, vermag er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Letzteres wurde von den Zeugen I.________ und J.________ in glaubhafter Weise verneint, wobei – wie schon festgehalten ‒ auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden kann (vgl. E. 2b vorstehend). Das geltend gemachte Grill- und Dartverbot betrifft sodann eine Zeit, als der Privatkläger noch Mieter des Bistros war. Bereits in zeitlicher Sicht lässt sich kein Zusammenhang zu den späteren Vorwürfen ableiten, woran auch entsprechende Aussagen der offerierten Zeugen nichts ändern könnten. Der Beschuldigte macht weiter nicht geltend, auf welchen Vorfällen oder Äusserungen des Privatklägers die umstrittenen Behauptungen gründeten. Inwieweit das Verhalten des Privatklägers für den „gesamten“ F.________ zunehmend zur Belastung geworden sein soll, ist nicht näher definiert. Unklar bleibt auch, wie genau der Privatkläger sich „ungebührlich“ verhalten haben soll, sodass auch diesbezüglich auf weitere Zeugenbefragungen zu verzichten ist. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 2b verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass die vier erwähnten Bezichtigungen ein viel schlechteres Licht auf den Privatkläger werfen, da sie alle Grundlage für das – ungerechtfertigt – ausgesprochene Hausverbot gebildet haben, und obschon es gemäss den Vorbringen der Verteidigung dem Beschuldigten einzig darum gegangen sein soll, das „ungebührliche Verhalten“ des Privatklägers zu dokumentieren.
cc) Mit dem Gutglaubensbeweis weist der Beschuldigte nach, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Er muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern (BGE 124 IV 149 = Pra 87 /1998 Nr. 141 E. 3b). Dass er in gutem Glauben von einem strafbaren Verhalten des Privatklägers ausgehen durfte, vermochte der Beschuldigte nicht nachzuweisen. Er macht denn auch nicht geltend, dass er ernsthafte Gründe hatte, die behaupteten Tatsachen für wahr zu halten. Vielmehr beruft er sich darauf, mit „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss StGB gemeint zu haben. Da der Beschuldigte seine (weiteren) Vorwürfe an den Privatkläger ferner nicht näher konkretisiert, kann an dieser Stelle auf die vorangehenden Ausführungen (E. 3e/bb) verwiesen werden. Folglich vermag der Beschuldigte auch das von ihm behauptete „Verbreiten von Lügen“ und „ungebührliche Verhalten“ des Privatklägers nicht nachzuweisen.
dd) Da der Entlastungsbeweis misslingt, ist der Beschuldigte strafbar. Somit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen übler Nachrede zu bestätigen.
4. Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 320.00 und einer Busse von Fr. 4‘000.00. Der Beschuldigte beantragt für den Fall einer Verurteilung um Reduktion der Strafe.
a) Das Verschulden stufte der Vorderrichter insgesamt als mittelschwer ein. Der Beschuldigte sei sich des Ausmasses der Konsequenzen des Hausverbots für die Privatkläger bewusst gewesen und habe gewusst, dass das Verbot einen grossen Einschnitt für diese bedeutet habe. Er habe auch die Funktion des Privatklägers bei der Feuerwehr in X gekannt und habe sich deshalb der Wirkungen des Schreibens vom 18. November 2014 – und der darin erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger – bei der Kantonspolizei Schwyz bewusst sein müssen. Erschwerend bewertete der Vorderrichter, dass der Beschuldigte zu einer einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit keine Hand geboten habe (mit Verweis auf Beilagen 1-4 zum Plädoyer von RA D.________ vom 2. Mai 2017). Aufgrund dessen unkooperativen Verhaltens habe der durch das nötigende Verhalten geschaffene Zustand nunmehr bereits zweieinhalb Jahre gedauert. Mangels nachvollziehbarer und gewichtiger Gründe für das verhängte Hausverbot müsse davon ausgegangen werden, dass es Ziel des Beschuldigten gewesen sei, ein schlechtes Licht auf die Privatkläger zu werfen und sie in ihrer Bewegungsfreiheit massiv einzuschränken.
Nach dem Dafürhalten des Beschuldigten wiegt das Verschulden leicht, wenn nicht sogar sehr leicht. Die Privatkläger seien durch das ausgesprochene Hausverbot nicht beeinträchtigt gewesen, da sich ihr Lebensmittelpunkt nicht in X befunden habe. Ausserdem sei der Vorwurf der fehlenden Kooperation verfehlt, da die Vorschläge des Vertreters des Privatklägers für ihn nicht annehmbar gewesen seien. Hinsichtlich des AI.________ (Arzt) habe er denn auch umgehend Hand geboten, was aus dem Bericht von Polizistin H.________ hervorgehe.
b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist einzig bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt also nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Sodann ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen und dabei alle verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer, Urteil 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer, Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
c) Vorliegend ist die schwerste Straftat die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, die als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, währenddessen die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lediglich eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen androht. Sodann ist konkret bezüglich beider Schuldsprüche auf eine Geldstrafe zu erkennen. Hinsichtlich dieser Strafart ist zu erwähnen, dass gemäss der bis 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StG die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betrug, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmte. Eine Mindestgrenze war nicht vorgesehen, sodass eine Geldstrafe von (theoretisch) einem Tagessatz bis höchstens 360 Tagessätzen ausgesprochen werden konnte. Am 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, für die Geldstrafe nun ein Minimum von drei Tagessätzen und höchstens noch 180 Tagessätze vor. Folglich ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen – auch bei der üblen Nachrede („theoretisch“ 1 Tagessatz bis 180 Tagessätze) – zuliess, als das mildere und somit anwendbare Recht anzusehen.
aa) Innerhalb des Strafrahmens ist in einem ersten Schritt für das schwerste Delikt, die Nötigung, die Einsatzstrafe festzulegen und dabei alle verschuldensrelevanten Umstände zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatkläger trotz ihres Umzugs nach Buttikon sehr viel Zeit im F.________ verbrachten, dort Einkäufe und Banksachen erledigten und insbesondere in der „G.________“ auch soziale Kontakte pflegten (vgl. E. 2c/bb vorstehend) und wusste folglich auch, dass die Privatkläger durch die ausgesprochenen Hausverbote in ihrem alltäglichen Leben massiv eingeschränkt werden. Trotzdem sprach er die Hausverbote für das gesamte Areal des F.________ aus. Zu Recht wies der Vorderrichter auf die fehlenden nachvollziehbaren und gewichtigen Gründe für die verhängten Hausverbote hin. Der Beschuldigte vermochte oder wollte nicht einmal vor Schranken der Strafkammer plausible, insbesondere konkrete Gründe nennen, womit sich die berechtigte Frage nach der Motivation stellt (vgl. nachfolgend). Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte nach der Aussprache der Hausverbote für eine einvernehmliche Einigung der Angelegenheit keine Hand bot, wenn auch gemäss des Vorschlags des Rechtsvertreters der Privatkläger erwartet wurde, dass er die bis dahin aufgelaufenen Anwaltskosten von Fr. 750.00 übernehme (vgl. Vi-act. 29, Beilagen 1 und 2 zum Plädoyer der Privatkläger). Obwohl er selbst zu Protokoll gab, er sei da reingerasselt und hätte das vertiefter abklären müssen, sah er keinen Anlass, am „Verfügten“ etwas zu ändern (vgl. KG-act. 10, S. 7 und 9). Ebenso blieb der Beschuldigte bis heute einer Konkretisierung des angeblich „ungebührlichen“ Verhaltens des Privatklägers schuldig, obschon er den Privatkläger noch mit E-Mail vom 1. Mai 2014 „einlud“, ihnen in direktem Gespräch „die Vorwürfe zu offenbaren“. Zwar zeigte sich der Beschuldigte bezüglich des AI.________ (Arzt) nach Erteilung der Hausverbote kooperativ, indessen vermag dies nichts daran zu ändern, dass sich die Privatkläger im Übrigen vom F.________ fernzuhalten hatten. Die Verteidigung weist zwar (erneut) darauf hin, dass das Hausverbot „auf ausdrücklichen Wunsch“ des Privatklägers ausgesprochen worden sei, was gemäss Art. 48 lit. b StGB als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sei oder zumindest Einfluss auf die Qualifikation des Verschuldens habe. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 48 lit. b StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Dabei muss das Verhalten des Opfers derart provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (Heimgartner, in: Donatsch et al., a.a.O., N 5 zu Art. 48 StGB). Bedeutung hat dieser Milderungsgrund aber in erster Linie bei Sexualdelikten (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 48 StGB). Davon abgesehen steht der Anwendung dieser Bestimmung vorliegend bereits der Umstand entgegen, dass die Hausverbote erst ein halbes Jahr nach dem Schreiben des Privatklägers vom 12. Mai 2014 ausgesprochen wurden und der Beschuldigte diesen bereits zuvor für den Fall eines fehlenden klärenden Gesprächs quasi zum Fernhalten vom F.________ aufgefordert hatte, wofür ein entsprechendes Hausverbot die offizielle Grundlage bildet. Dass der Privatkläger mit seiner Forderung nach einem begründeten Hausverbot den Beschuldigten zum inkriminierten Vorgehen angestiftet haben soll, wurde von der Strafkammer bereits verneint (vgl. E. 2e/dd vorstehend). Das Vorgehen des Beschuldigten ist nicht anders erklärbar, als dass er gegenüber den Privatklägern seine Position und Stellung im F.________ demonstrieren und insbesondere den Privatkläger im Nachhinein in ein schlechtes Licht stellen bzw. diskreditieren wollte. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit nicht mehr leicht. Als Einsatzstrafe erscheint eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen.
bb) Ausgehend hiervon ist die Strafe aufgrund der hinzukommenden Vorwürfe, der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin und der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers, angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da beide Nötigungen aus demselben Motiv (Fernhalten), auf die gleiche Art (Hausverbot) und gleichzeitig (je mit Schreiben vom 18. November 2014) begangen wurden, stehen sie sowohl sachlich als auch zeitlich in engem Zusammenhang. Das gilt ebenfalls für die üble Nachrede, die der Beschuldigte im Rahmen des gegenüber dem Privatkläger ausgesprochenen Hausverbots beging (vgl. hierzu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367 ff.). Damit ist die Einsatzstrafe nur punktuell und mit Blick auf das Gesamtverschulden zu erhöhen. Hinsichtlich der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin, die durch das Hausverbot eine etwas weniger grosse Einschränkung erfahren haben dürfte als der Privatkläger und folglich das Tatverschulden etwas geringer einzustufen ist, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze als gerechtfertigt. Demgegenüber ist das Verschulden hinsichtlich der üblen Nachrede als leicht zu werten. Da der Vorwurf der üblen Nachrede unmittelbar mit der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers einherging, rechtfertigt sich (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere zehn Tagessätze.
cc) Der Vorderrichter berücksichtigte schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als positiv. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft – was grundsätzlich wertneutral zu werten ist – und auch nicht bei der Polizei verzeichnet. Als Eigentümer des F.________ sei er in X gut bekannt und führe ein geordnetes Leben. Der Beschuldigte hat sich, soweit bekannt, denn auch nichts weiteres zuschulden kommen lassen. Die Täterkomponenten sind für alle Taten gleichermassen zu beachten. Gründe für ein abweichendes Vorgehen sind nicht ersichtlich.
dd) In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als schuldangemessen.
d) Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Vorderrichter berücksichtigte bei der Bemessung ein Einkommen von Fr. 12‘000.00 pro Monat (vgl. Vi-act. 29 Frage 2). Nach einem Pauschalabzug (Krankenkasse, Steuern) von 20 % beziffert sich die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 320.00, welche keiner Anpassung bedarf, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Änderungen vortrug (vgl. KG-act. 10, S. 3) und die Höhe auch nicht beanstandet wurde.
e) Mit dem Vorderrichter ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer (unbedingten Geldstrafe oder mit einer) Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 [a]StGB). Vorliegend erfordern weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 25 zu Art. 42 StGB; BGer, Urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; vgl. auch KG SZ, Urteil STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 4b).
5. Der Vorderrichter verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, was seitens der Privatkläger unbeanstandet blieb. Der Beschuldigte verlangt nur für den Fall eines Freispruchs eine Abweisung der Zivilansprüche, eventualiter einen Verweis auf den Zivilweg, ohne seinen Antrag weiter zu begründen. Weiterungen erübrigen sich damit an dieser Stelle. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.
6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise (hinsichtlich des Strafmasses) gutzuheissen.
a) Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung drängt sich aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs nicht auf. Davon abgesehen verlangt der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine entsprechenden Anpassungen (vgl. Art. 426 Abs. 1, Art. 427 Abs. 1 lit. c und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei fällt eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht.
b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Verbindungsbusse grundsätzlich 20 % der Gesamtstrafe (Geldstrafe plus Busse) nicht überschreiten (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4, S. 191), worauf auch der Vorderrichter hinwies. In diesem Sinne legte er die schuldangemessene Strafe wohl ausgehend von über 62 Tagessätzen à Fr. 320.00 auf 50 Tagessätzen à Fr. 320.00 und einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 4‘000.00 fest. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte vom Berufungsgericht mit einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagessätzen à Fr. 320.00 bestraft wird und diese Strafe einer nicht unwesentlichen Reduktion gleichkommt, rechtfertigt sich dem Beschuldigten die Berufungskosten zu bloss 4/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
bb) Der Vertreter der Privatkläger reichte eine Kostennote über Fr. 3‘065.66 ein (Fr. 2‘767.50 [Honorar: 11.07 h à Fr. 250.00] + Fr. 78.00 [Fahrspesen: Fr. 75.00; Porti u. Kopie: Fr. 3.00] + Fr. 220.16 [MWST]) ein und verlangt eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 3‘000.00. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der zweistündigen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von gut 11 h als angemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, die Privatkläger mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
cc) Der Verteidiger seinerseits reichte keine Kostennote ein, sodass die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Eine (volle) Entschädigung von Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) scheint für seine Bemühungen (inkl. Auslagen und MWST) ebenfalls als angemessen, zumal seine inhaltlichen und rechtlichen Äusserungen in der Hauptsache keine wesentlichen Neuerungen enthalten. Dem Beschuldigten ist aufgrund seines Obsiegens bezüglich der Höhe der Strafe eine reduzierte Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 320.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die geltend gemachten Zivilansprüche werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 3'391.50) werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 9'800.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden zu 4/5 (Fr. 2‘000.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates.
3. Der Beschuldigte hat die Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet. Diese Entschädigung wird mit dem auferlegten Anteil an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. August 2018 kau