STK 2017 36•STK 2017 36 - Verstösse gegen das SVG und Hinderung einer Amtshandlung
STK 2017 36Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)25.07.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Juli 2017
STK 2017 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt MLaw A.________,
gegen
B.________ Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________
betreffend
Verstösse gegen das SVG und Hinderung einer Amtshandlung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. März 2017, SGO 2016 15);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Anklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. März 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 4. Juli 2017 an die Parteien versandt wurde;
dass die Anklägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mitteilte, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);
dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt lic. iur. C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 13. Juli 2017, die Staatsanwaltschaft March (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an das Verkehrsamt (1/R), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü) und an die KOST (zur Meldung des Freispruchs).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
25. Juli 2017 sl