Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 27. Februar 2018
STK 2017 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. Mai 2017, SEO 2016 36);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2016 befand die Staatsanwaltschaft March den Beschuldigten im Wesentlichen gestützt auf ein Polizeivideo (U-act. 8.1.03) der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am Montag, 28. März 2016, zwischen 16.12 Uhr und 16.14 Uhr, auf der Autobahn A 3 in Fahrrichtung Zürich auf seinem Motorrad Honda drei Personenwagen rechts überholt und zweimal mit 120-130 km/h nur Abstände von ca. 12 bzw. 15 Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft befragte ihn (U-act. 10.1.01) und überwies den Strafbefehl als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 14.1.06).
2. Der Einzelrichter verurteilte den Beschuldigten am 3. Mai 2017 in allen Anklagepunkten, bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und ordnete den Vollzug der 30-tägigen Geldstrafe à Fr. 100.00 des aargauischen Strafbefehls vom 7. September 2015 an. Dagegen erklärte der Beschuldigte rechtzeitig die innert Frist angemeldete Berufung, welche er im schriftlichen Verfahren am 25. September 2017 begründete (KG-act. 10). Er beantragt, von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzungen freigesprochen und nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gebüsst zu werden. Ausserdem sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe nicht zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft March beantwortete die Berufung am 17. Oktober 2017 mit dem Antrag, diese abzuweisen (KG-act. 12). Die Parteien nahmen zur Anwendung des per 1. Januar 2018 revidierten Art. 46 Abs. 1 StGB Stellung (KG-act. 14 ff.).
3. Der Beschuldigte macht geltend, in parallelem Kolonnenverkehr regelkonform an drei Personenwagen auf der Überholspur rechts auf der Normalspur vorbeigefahren zu sein. Die ersten beiden Personenwagen hätten in dichtem Verkehr auf der Überholspur abgebremst. Am dritten Fahrzeug sei er nur passiv vorbeigefahren, habe sich wieder hinter dieses zurückfallen lassen und sei erst dann auf die Überholspur gewechselt. Bezüglich der Abstände seien gegenüber den Angaben der Staatsanwaltschaft Reserven einzubauen und in dubio pro reo sei nur von ungenügenden Abständen von ca. 25 Metern auszugehen, wofür er nur zu büssen sei.
a) Die Überholmanöver in den ersten beiden Fällen sind laut überwiesenem Strafbefehl wie folgt angeklagt:
Dabei fuhr A.________ auf Höhe der Autobahneinfahrt Reichenburg bei Autobahnkilometer 150.313 auf dem Gemeindegebiet Benken SG mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf der Normalspur rechts an einem auf der Überholspur fahrenden Personenwagen „Audi Q 7“ vorbei.
In der Folge fuhr A.________ bei Autobahnkilometer 149.100 auf dem Gemeindegebiet Tuggen mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf der Normalspur rechts an einem auf der Überholspur fahrenden Personenwagen „VW“ [recte: DS] vorbei und wechselte anschliessend vor diesem auf den Überholstreifen.
Das an sich regelwidrige Rechtsvorbeifahren (vgl. angef. Urteil E. 1, Art. 82 Abs. 4 StPO) am Audi bestreitet der Beschuldigte nicht, sondern hält es situationsbedingt für nicht strafbar (U-act. 10.1.01 Nr. 48 ff., insbes. Nr. 70 und 132 ff.; HVP Nr. 19). Auch das zweite, von der Polizei vorgehaltene Überholmanöver anerkannte er unter Berufung auf das Rechtsfahrgebot mit der Begründung, er hasse es, wenn der Überholstreifen nicht freigegeben werde (U-act. 8.1.02). Bei der Polizei will er, wie er auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte, wahrheitsgemäss ausgesagt haben und er bestätigte, sich über die Linksfahrer zu nerven (U-act. 10.1.01 Nr. 40 f. und 107 ff.; HVP Nr. 22). Der Beschuldigte äusserte also vorab seinen Unwillen über die Blockierung der Überholspur. Allein dieser Umstand belegt noch nicht parallelen Kolonnenverkehr. Dieser bleibt vielmehr anhand des konkreten Gesamtverkehrsaufkommens zu prüfen (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1).
aa) Die vorderrichterliche Feststellung, beim Rechtsüberholen der beiden Fahrzeuge sei eine allfällige Verkehrsverdichtung auf der Überholspur tatsächlich erst absehbar, aber noch nicht vorhanden gewesen, ist zutreffend, ansonsten hätte der Beschuldigte nicht mit ca. 120 km/h rechts an beiden Fahrzeugen vorbeifahren und dem vor ihm von der Normalspur auf die Überholspur ausschwenkenden Wagen folgend ebenfalls auf die Überholspur wechselnd noch einen Lieferwagen, der sich auf der Normalspur befand, überholen können. Besteht Platz für solch schnelle Überholmanöver, liegt noch kein paralleler Kolonnenverkehr vor (Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 lit. a VRV). Die neue Bundesgerichtspraxis hält grundsätzlich am Verbot des Rechtsüberholens fest. Sie präzisiert den Begriff des Kolonnenverkehrs nur hinsichtlich der Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkeiten auf den einzelnen Fahrspuren. Das Rechtsvorbeifahren auf der Normalspur rechtfertigt sich aber weiterhin erst dann, wenn eine Verkehrsverdichtung auf der Überholspur schon länger andauert, so dass Handorgeleffekte regelmässig auftreten (BGE 142 IV 93 E. 3.3 in fine und 4.2.1), was vorliegend nicht der Fall war, da die beiden in Normalabstand auf der Überholspur fahrenden Personenwagen wegen Verkehrs vor ihnen erst abbremsten, als der Beschuldigte schon rechts am Audi vorbeigefahren war. Das Verbot des Rechtsüberholens steht nicht situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer; vielmehr kommt ihm angesichts des immer stärkeren Verkehrsaufkommens tragende Funktion zu (BGer 6B_199/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4 mit Hinw.).
bb) Zwar wurde der Lenker des Audis zur Verlangsamung seiner Fahrt veranlasst, weil der vom Beschuldigten noch nicht rechts überholte DS in Annäherung an die vom Vorderrichter erwähnte Verkehrsverdichtung auf der Überholspur abbremste. Zu diesem Zeitpunkt war ein paralleler Kolonnenverkehr allenfalls erst am Entstehen, dauerte also nicht schon länger an, so dass weder der Lenker des DS geschweige denn derjenige des Audis damit rechnen mussten, dass ihnen ein Wechsel auf die Normalspur durch rechts vorbeifahrende Fahrzeuge verunmöglicht werden könnte. Somit lag in beiden Fällen aufgrund des Vorfahrens des Beschuldigten der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung ist in diesen beiden Fällen daher und unter Verweis auf die weiteren zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. angef. Urteil E. 1.3.1 f. i.V.m. E. 1.2 und 1.4). Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung ändert nichts daran, dass paralleler Kolonnenverkehr voraussetzt, dichter Verkehr sei erst dann anzunehmen, wenn Fahrzeuge schon länger zumindest auf der Überholspur in einer Reihe fahren (vgl. oben lit. aa), was der Vorderrichter explizit in Bezug auf das erste Überholmanöver zutreffend verneinte, was aber darüber hinaus auch beim zweiten Rechtsvorfahren noch nicht der Fall war.
cc) Selbst wenn vorliegend im zweiten Fall bereits paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden sollte, bestand dennoch keine Situation, in der gemäss Bundesgericht eine Ausnahme vom grundsätzlichen Rechtsüberholverbot anzunehmen wäre. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter davon ausging, der Beschuldigte habe die Lücke des vor ihm auf die Überholspur wechselnden Fahrzeugs ausgenützt, um rechts auf der Normalspur am DS vorbeizufahren und dann auf die Überholspur in eine Lücke mit Unterabständen nach hinten und vorne auszuschwenken, damit er nicht wegen des auf der Normalspur vor ihm befindlichen Lieferwagens seine zuvor beschleunigte Fahrt verlangsamen musste. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt mithin kein blosses, kaum zu vermeidendes passives Rechtsvorbeifahren im Sinne der Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 142 IV 93, E. 5.1) vor. Der Beschuldigte behielt nicht einfach seine Position und Geschwindigkeit auf der Normalspur bei, sondern fuhr aktiv rechts am DS vorbei, um vor diesem auf die Überholspur wechseln und so den Lieferwagen auf der Normalspur überholen zu können.
b) Als drittes Rechtsüberholmanöver wird dem Beschuldigten im Strafbefehl nach dem Vorwurf einer zu geringen Abstandshaltung auf den vor ihm fahrenden Seat mit anschliessendem Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur folgender Sachverhalt vorgehalten:
Ab Autobahnkilometer 146.900 fuhr A.________ auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h rechts am vorgenannten auf der Überholspur fahrenden Personenwagen „Seat“ vorbei.
Der Vorderrichter lässt offen, ob bei diesem Vorbeifahren paralleler Kolonnenverkehr herrschte. Er legt dem Beschuldigten zutreffend zur Last, nicht passiv am Seat vorbeigefahren zu sein, sondern hinter diesem von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt zu haben und danach unter erheblicher Beschleunigung an diesem vorbeigefahren zu sein. Dies bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern macht nur geltend, dass sein Manöver nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation geführt habe. Indes beweist allein schon die Beschleunigung des Motorrades, dass es sich vorliegend nicht um ein im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise erlaubtes passives Rechtsvorfahren handelt. Abgesehen davon geht die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass auch in dieser Verkehrssituation kein paralleler Kolonnenverkehr bestand. Auf der Überholspur befanden sich vor dem Beschuldigten zwar vier Personenwagen. Diese waren jedoch leicht schneller unterwegs als die Fahrzeuge auf der Normalspur und vor ihnen war so viel Freiraum vorhanden, dass der Beschuldigte nicht davon ausgehen durfte, dass diese vier Wagen eine kompakte und stabile Kolonne bilden würden (vgl. dazu oben lit. a/aa und bb in fine). Dass er sich nicht einfach hinter diese Fahrzeuge einreihte und deshalb auf die Normalspur auswich, ist angesichts des Rechtsfahrgebotes zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Lenker der vier nicht langsamer fahrenden Wagen hatten aufgrund der eben erwähnten Situation auf der Überholspur aber keinen Anlass zur Annahme, sich in einem parallelen Kolonnenverkehr zu befinden, in welchem sie konkret mit rechts vorfahrenden Fahrzeugen rechnen mussten, weshalb entgegen den Vorbringen des Beschuldigten eine abstrakt erhöhte Gefahr bestand und dieser Schuldpunkt unter Verweis auf die weiteren Ausführungen des Vorderrichters ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. angef. Urteil E. 1.2, 1.3.3 und 1.4).
4. Der Beschuldigte stellt die Verurteilung wegen mehrfacher grober Abstandsunterschreitung mit der Begründung infrage, anhand von Leitlinien und Schattenwürfen seien die angeklagten Abstandsunterschreitungen von ca. 12 und 15 Metern tatsächlich nicht nachzuweisen. Dass gemäss vom Vorderrichter zitierter Rechtsprechung auf die Leitlinien und Schattenwürfe abgestellt werden kann, bestreitet der Beschuldigte zutreffend nicht, sondern macht geltend, es seien aufgrund des Schattenwurfs zusätzlich massliche Reserven einzubauen. Dabei übersieht er, dass die in der Anklage genannten Masse die mögliche Bandbreite der Schattenwürfe berücksichtigen. Das Polizeivideo (U-act. 8.1.03) macht die groben Abstandsverletzungen unter Einbezug solcher Reserven offensichtlich, bewegen sich doch die Schatten innerhalb des unbestrittenen Abstands von neun Metern zwischen zwei Leitlinien oder nahe daran. Aus diesen Gründen ist das vorinstanzliche Urteil auch im Schuldpunkt der mehrfachen groben Abstandsunterschreitungen zu bestätigen (vgl. angef. Urteil E. 2).
5. Für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche blieb die Berufung in Bezug auf die Strafe und den Widerruf unbegründet (dazu vgl. angef. Urteil E. 3 f.), weshalb insofern auf sie nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und 2 StPO). Die erstinstanzliche Begründung sowohl des Strafmasses als auch des Widerrufs des bedingten Vollzug der 30-tägigen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 bietet abgesehen davon keinen ersichtlichen Anlass, darauf weiter einzugehen. Nach am 1. Januar 2018 in Kraft getretenem Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist aber in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB aus der zu widerrufenden (30 Tagessätze) und der neuen Geldstrafe (60 Tagessätze) zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 StGB) eine Gesamtstrafe zu bilden, weil die beiden Strafen gleicher Art sind. Die Verteidigung hält insgesamt rund 70, die Staatsanwaltschaft 85 Tagessätze für angemessen (KG-act. 15 und 17). Laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde der Beschuldigte für eine am 17. Mai 2015 begangene massive Geschwindigkeitsüberschreitung (ausserorts 36 km/h) bestraft (vgl. Vorakten). Da der Beschuldigte wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden war, bevor er die hier behandelten Verkehrsregeln verletzte, ist er grundsätzlich nicht einem Täter gleichzustellen, bei dem das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die er beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden war (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. Trechsel/Thommen, PK, 32018, Art. 49 StGB N 7, unter Bezug auf die altrechtliche Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Fassung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB über das Gebot einer gesamthaften Schuldbetrachtung hinaus dem Strafrichter vorschreiben wollte, stets einzelne Taten derart in den Hintergrund treten zu lassen, dass die blosse Kumulierung der Strafen ausgeschlossen wäre. Vorliegend berücksichtigte der Vorderrichter bei der Beurteilung der bei ihm angeklagten Taten die Vorstrafen als schulderhöhend, was nicht weiter zu beanstanden ist, weil der Beschuldigte sich wiederholt mit seiner gegen die Einhaltung der Verkehrsregeln gerichteten Einstellung identifizierte. In der übergreifenden Schuldbetrachtung bestünde daher kein Anlass, diese Straferhöhung durch die Bildung einer tieferen Gesamtstrafe zurückzunehmen. Allerdings veranlasste der Rückfall den Vorderrichter nicht nur, den bedingten Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen, sondern diesen auch noch für die von ihm ausgesprochene Strafe nicht zu gewähren. Mithin berücksichtigte der Vorderrichter den Rückfall in der Strafzumessung und bei der im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Prognose mehrfach, was es rechtfertigt, eine reduzierte Gesamtstrafe zu bilden. Angemessen ist eine Reduktion um einen Sechstel auf 75 Tagessätze, mithin die Ausfällung einer Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen.
6. Die Berufung ist im Schuldpunkt inkl. Kostenfolgen (Art. 426 Abs. 1 StPO) abzuweisen und Dispositivziffern 1 und 5 f. des angefochtenen Urteils sind zu bestätigen. Diese treten damit mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO) und wären durch die Berufungsinstanz ebenso wenig zu ersetzen wie der für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes unbestrittene Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (angef. Urteil Dispositivziffer 4); in Nachachtung der Rechtsprechung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016) werden diese Ziffern jedoch trotzdem nochmals im Dispositiv des Berufungsurteils wiederholt. Dagegen ist die Geldstrafe in teilweiser Gutheissung der Berufung und Abänderung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils auf 45 Tagessätze zu reduzieren.
Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO), weil die Änderung des Strafmasses insgesamt betrachtet nicht erheblich ist;-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte, A.________, wird schuldig gesprochen
1.1 der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf einer Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV;
1.2 der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird zusätzlich zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (total Fr. 3‘000.00) mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (Fr. 5‘400.00) bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2015 (ST.2015.3941) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.00, entsprechend Fr. 3'000.00, wird widerrufen und für vollziehbar erklärt.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 1'500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 1'655.90, betragen Fr. 3'155.90 und werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
8. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso inkl. Kopie des angefochtenen Urteilsdispositivs), das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (1/R), die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und die KOST(mit Formularen).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
1. März 2018 kau