STK 2017 30•STK 2017 30 - Tierschutzgesetz und SVG
STK 2017 30Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)01.06.2017
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Juni 2017
STK 2017 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
gegen
B.________
Beschuldigter und Berufungsgegner,
betreffend
Tierschutzgesetz und SVG
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 6. April 2017, SGO 2016 21);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft March gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 6. April 2017 innert Frist am 11. April 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 23. Mai 2017 zum Versand gekommen ist;
dass die Staatsanwaltschaft March mit Schreiben vom 29. Mai 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 3);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), B.________ (1/R, unter Beilage des Rückzugs vom 29. Mai 2017), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug sowie zur Erstattung der Meldungen, insb. an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
1. Juni 2017 rfl