Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 17. Oktober 2017
STK 2017 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
sowie
**1.**D.________
2.****E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
versuchte Nötigung und Nötigung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2016, SGO 2016 2);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. D.________ beschuldigte A.________, im Jahr 2009 zwei Online-Beiträge auf seinem Forum veröffentlicht und ihm darin im Zusammenhang mit der Lieferung und des Einsatzes eines Gerätes zur Atlasbehandlung unwahre und rufschädigende Vorhaltungen gemacht zu haben (U-act. 8.1.01). Der Beschuldigte liess D.________ im Rahmen von Vergleichsbemühungen (vgl. U-act. 9.1.02 und 9.0.07 ff.) am 19. August 2015 eine E-Mail zukommen, worin er dessen zusätzliche Geldforderung moniert und ihn fragt, ob er die gelöschten Online-Beiträge wieder aufschalten solle (vgl. U-act. 8.1.04 bzw. in U-act. 3.1.12 S. 4; Vi-act. 20.1).
B. Am 16. November 2015 suchte E.________ mittags A.________ in seiner Praxis auf und forderte ihn auf, ihr ein Kurszertifikat auszuhändigen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen, nachdem A.________ von ihr die Herausgabe medizinischer Geräte und das Abwarten der angerufenen Polizei verlangte (U-act. Dossier 4 8.4.00).
C. Am 27. April 2016 klagte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ beim Bezirksgericht Höfe wegen gegen D.________ sowie zwei weitere Personen gerichteter Forumsbeiträge der mehrfachen üblen Nachrede (Anklageziffer bzw. -punkt 1), wegen der E-Mail vom 19. August 2015 an D.________ der versuchten Nötigung (Ziff. 2) und wegen der Auseinandersetzung mit E.________ der Nötigung an (Ziff. 3). Mit Urteil vom 2. November 2016 erkannte das Bezirksgericht:
1.1 Der Beschuldigte ist schuldig
sowie
1.2 Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1a) und 1b) wird aufgrund eingetretener Verjährung eingestellt.
1.3 Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 3) (recte: 1 c)) wird aufgrund Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 460.00 (total Fr. 22'080.00) und mit einer Busse von Fr. 5'520.00 bestraft.
2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
2.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 12 Tage.
3.1 Die Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 7'509.80 werden im Umfang von Fr. 6'000.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von Fr. 1 '509.80 werden sie auf die Staatskasse genommen.
3.2 Die übrigen Verfahrenskosten bestehend aus:
a) Gerichtsgebühren Fr. 4'000.00
b) Ausfertigungsgebühr Fr. 504.90
c) Auslagen/Zustellgebühr Fr. 780.00
d) Übersetzungskosten Fr. 952.70
total Fr. 6'237.60
werden zu 60% (Fr. 3'742.55) dem Beschuldigten auferlegt. Zu 40% (Fr. 2'495.05) werden sie auf die Staatskasse genommen.
4. Der Beschuldigte wird aussergerichtlich reduziert mit Fr. 2'592.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt.
5.1 Die Zivilforderung von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.2 Der Beschuldigte hat E.________ mit Fr. 1'474.50 (inkl. MWST und Auslagen) für ihre notwendigen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen werden die geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
5.3 Auf den Antrag des Beschuldigten, E.________ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
6./7. [Rechtsmittel und Mitteilung].
Die gegen dieses Urteil angemeldete Berufung erklärte der Beschuldigte rechtzeitig vorab begründet mit den Anträgen, die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Nötigung aufzuheben. Er sei unter entsprechenden Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und Verweisung der Zivilforderung von Schuld und Strafe freizusprechen.
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft, welche auch im Berufungsverfahren keine Beweisanträge stellte, und die Privatkläger nicht teilnahmen, liess der einvernommene Beschuldigte an seinen Anträgen festhalten;-
und in Erwägung:
1. Angefochten sind Dispositivziffern 1.1, 2.1-2.3, 3.1 und 3.2, 4 sowie 5.2 des erstinstanzlichen Urteils. Die anderen Ziffern 1.2, 1.3, 5.1 und 5.3 blieben unangefochten. Sie sind mithin rechtskräftig (Art. 437 StPO), bilden nicht Gegenstand der Berufung und werden im abschliessenden Dispositiv nur orientierungshalber zur Beibehaltung der Systematik des angefochtenen Urteils wiederholt, aber in der Urteilsfällung (Art. 408 StPO) und folglich in den nachfolgenden Erwägungen nicht behandelt. Bestritten im Schuldpunkt sind mithin die beiden Nötigungstatbestände (Anklageziffern 2 und 3). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Beim vorliegend zu behandelnden angeklagten Nötigungsversuch gegenüber dem Privatkläger geht es um die Tatbestandsvariante des Androhens ernstlicher Nachteile, wobei nach der Anklage der Erfolg nicht eingetreten ist, da der Vergleich nicht zustande kam und der Privatkläger seinen Strafantrag nicht zurückzog (vgl. unten E. 2). Dagegen handelt es sich beim als Nötigung angeklagten Sachverhalt bezüglich der Privatklägerin um Gewaltanwendung bzw. dieser ähnlichen anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit mit dem angeklagten Taterfolg, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Handlungsfähigkeit mehrere Minuten einzuschränken vermochte (E. 3).
2. Der versuchten Nötigung ist der Beschuldigte wegen folgenden Sachverhalts angeklagt (Anklagepunkt 2):
Am Mittwoch, 19.08.2015, 12.54 Uhr, schrieb A.________ von seiner Wohnadresse in J.________ eine E-Mail an D.________. Die E-Mail verfasste A.________ im Verlaufe von aussergerichtlichen Verhandlungen über die Beilegung ihrer zivil- und strafrechtlichen Verfahren. Dabei schrieb er mit Bezug auf die bisherigen Auseinandersetzungen in italienischer Sprache sinngemäss was folgt: "( ... ) Du hast versucht mich in jeder Beziehung zu verarschen und jetzt kommst Du und willst Geld von mir? Ha, ha, ah, ah, a. Das ist kein Problem. Ich nehme die gelöschte Seite wieder "Online" und füge noch Deine Verurteilung zu einem Monat Gefängnis hinzu? Ist das OK für Dich?". Mithin stellte A.________ D.________ in Aussicht, dass er – sofern er die aussergerichtliche Vereinbarung nicht akzeptiere und gleichzeitig seine Beiträge über ihn im Internet entferne – seine früheren, negativen Beiträge über D.________, wonach er unter anderem keine anerkannte Schule besucht habe und zur Atlasbehandlung völlig unfähig sei, wieder aufschalte. D.________ fühlte sich durch die E-Mail von A.________ unter Druck gesetzt und dazu gedrängt, den diskutierten Konditionen von A.________ zu folgen und den Vergleichsvorschlag samt Rückzug des Strafantrags zu akzeptieren, zumal A.________ durch das erneute Aufschalten der alten Anschuldigungen im Internet seinen bereits ramponierten Ruf weiter schädigen würde. Um einen Abschluss einer Vergleichsvereinbarung und den damit verbundenen Rückzug des Strafantrags zu erreichen, drohte ihm A.________ wissentlich und willentlich ernstliche Nachteile an, welche er letztlich jedoch nicht ausführte. Durch das in Aussicht gestellte Reaktivieren seiner früheren Beiträge im Internet beabsichtigte A.________ D.________ zu beeinflussen und gefügig zu machen. Er ging davon aus respektive nahm damit zumindest in Kauf, dass D.________ die Androhungen ernst nehmen würde und dass diese ihn dazu bringen könnten, der letztlich gescheiterten Vergleichsvereinbarung samt Rückzug des Strafantrags zuzustimmen.
a) Nötigung ist rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch in casu die Drohung mit Wiederaufschaltung von Online-Beiträgen negativen Inhalts im Mail vom 19. August 2015. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Für die Ernstlichkeit der Drohung ist massgebend, dass sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, etwas – in casu gemäss Anklage das Akzeptieren eines Vergleichs samt Rückzugs des Strafantrags – zu tun, was vorliegend wie gesagt misslungen ist, weshalb mangels Taterfolgs Versuch angeklagt ist (Art. 22 StGB; vgl. dazu Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 181 N 1, 4 f. und 8 f.; zum Ganzen STK 2014 1 vom 29. April 2014 E. 1).
b) Die Vorinstanz nahm aufgrund des betreffend üble Nachrede angeklagten Sachverhalts an, dass es bei den Beiträgen, deren Wiederaufschaltung der Beschuldigte angedroht haben soll, um diejenigen gehe, wonach der Privatkläger keine anerkannte Schule besucht habe, zur Atlasbehandlung unfähig und zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden sei. Damit habe der Beschuldigte angedroht, ehrverletzende oder zumindest herabsetzende Äusserungen im Internet zu veröffentlichen. Was das abzunötigende Verhalten anbelange, sei dem zitierten Text zwar nicht explizit ein konkretes Tun oder Unterlassen, jedoch zu entnehmen, dass es um das Fallenlassen einer gegen ihn geltend gemachten Zivilforderung sowie darum gehe, dass sein Widersacher seine über ihn publizierten Beiträge im Internet ebenfalls lösche. Nach Auffassung der Vorinstanz änderte die Frageform nichts daran, dass im Gesamtkontext eine tatbestandsmässige Androhung vorliege (vgl. angef. Urteil E. 2.3). Die angedrohte Publikation von ehrverletzenden oder herabsetzenden Äusserungen im Internet stelle einen ernstlichen Nachteil dar und sei rechtswidrig (ebd. E. 2.4 f.).
c) Die beiden von der Vorinstanz erwähnten Nötigungszwecke (Fallenlassen der zusätzlichen Forderung und Löschung von Online-Beiträgen) klagte die Staatsanwaltschaft nicht explizit an. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte den Privatkläger vielmehr dazu nötigen haben wollen, seinen Vergleichsvorschlag zu akzeptieren. Die E-Mail wurde denn auch im Rahmen von Vergleichsverhandlungen geschrieben. Daher ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte in sarkastischer Frageform seinem Widersacher bloss die Konsequenzen angeblich zusätzlicher Geldforderungen aufzeigen wollte. Diese Möglichkeit ist umso weniger auszuschliessen, als die Strafverfolgungsbehörden den Privatkläger nicht einvernahmen und somit nicht justiziabel klärten, ob – wie der Beschuldigte aussagte – die beiden tatsächlich schon telefonisch vereinbarten, dass sie ihre gegenseitig aufgeschalteten Internetbeiträge mit negativem Inhalt löschten (U-act. 8.1.05 Nr. 5 und 11; U-act. 10.0.01 Nr. 34 und 37 f.; HVP Nr. 17 f.; BVP S. 7 Nr. 3). Da das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und erstinstanzlich erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO), ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Privatkläger seinen Anteil eines solchen Vergleichs noch nicht erfüllte, währendem der Beschuldigte seine Online-Beiträge über den Privatkläger schon gelöscht hatte. Daher kann mangels Klärung der Vorgeschichte und der Umstände der E-Mail zu Lasten des Beschuldigten das Vorliegen einer Androhung eines ernstlichen Nachteils nicht zweifellos bejaht werden, nur weil der Beschuldigte neuen Forderungen des Privatklägers fragend die Möglichkeit entgegenhielt, wie der Privatkläger die Vereinbarung auch nicht einzuhalten und seine Beiträge wieder aufzuschalten. Dieser Hinweis des Beschuldigten auf seine Handlungsmöglichkeiten wäre dann keine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. dazu Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 181 StPO N 32). Der Gefahr der Wiederaufschaltung der Online-Beiträge des Beschuldigten hätte sich der Privatkläger selber freiwillig ausgesetzt, wenn er seine mutmassliche Zusage, die von ihm gegen den Beschuldigten aufgeschalteten Beiträge zu löschen, von zusätzlichen Geldforderungen abhängig machte. Er wäre dann kein schutzbedürftiges Tatopfer (dazu Delnon/Rüdy, ebd. N 35). Eine solche Situation ist in dubio pro reo nicht auszuschliessen. Dass der Beschuldigte eine solche Fortsetzung ihrer Auseinandersetzung nicht ernsthaft anstrebte, erscheint glaubhaft. In einer in der Anklage nicht erwähnten Passage der inkriminierten E-Mail stellt er nämlich klar, dass wenn er auf zusätzliche Geldforderungen seines Widersachers wieder mit der Aufschaltung seiner Beiträge gegen diesen reagieren würde, sie sich gegenseitig nur das Leben und die Laune verderben würden (Vi-act. 20).
Daran, dass die E-Mail im Rahmen eines möglicherweise abgeschlossenen und vom Privatkläger nicht eingehaltenen Vergleichs zu betrachten ist, ändert der Umstand nichts, dass der Beschuldigte entgegen der erstinstanzlich in Auftrag gegebenen Übersetzung (Vi-act. 20.1) nicht davon sprach, diesen mutmasslichen Vergleich in einem Monat aufzuschalten, sondern wie angeklagt eine ausgehandelte Gefängnisstrafe von einem Monat meinte („…e aggiungo anche il patteggiamento a un mese“, vgl. Vi-act. 14.1d sowie auch BVP S. 7 f. Nr. 4). Auch damit musste der Privatkläger rechnen, wenn er sich gegen den erzielten Vergleich stellte. Dem Beschuldigten kann in dieser Situation nicht vorgeworfen werden, den Privatkläger in seiner Freiheit, Entschlüsse zu fassen, sich in bestimmter Weise zu entscheiden und sich der eigenen Entscheidung entsprechend zu verhalten, verletzt zu haben (dazu vgl. auch Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 72010, S. 121), nur weil er den neuen Forderungen des Privatklägers nicht nachgab, sondern deren Konsequenzen fragend in den Raum stellte. Eine verständige Person in der Lage des Privatklägers musste, wenn nicht zu widerlegen ist, dass er entgegen dem getroffenen Vergleich seine gegen den Beschuldigten gerichteten Online-Beiträge nicht löschte und neue Forderung stellte, eine solche Reaktion des Beschuldigten geradezu erwarten. Ein strafrechtlich relevanter Zwangskontext ist unter diesen Umständen zu verneinen und der Beschuldigte vom Vorwurf des Nötigungsversuchs freizusprechen.
d) Es ist hier noch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zufolge Verjährung die Rechtmässigkeit der Online-Beiträge des Beschuldigten nicht beurteilte. Deren ehrverletzenden und herabsetzenden Charakter sowie die angeblich den Beschuldigen zum Entlastungsbeweis nicht zulassenden ausschliesslichen Schädigungsabsicht hielt sie bei der Prüfung des angeklagten Nötigungsversuchs daher ohne nähere Begründung fest. Ebenso wenig äusserte weder sie noch die Staatsanwaltschaft sich dazu, ob die Verurteilung des Privatklägers zu einem Monat Gefängnis tatsächlich erfolgt bzw. ob deren Aufschaltung widerrechtlich wäre. Darauf ist abgesehen von der Bemerkung, dass der Beschuldigte sein Vorgehen unter anderem mit Patienteninteressen verteidigte, aber nicht näher einzugehen, weil es schon am tatsächlichen Nachweis der tatbestandsmässigen Androhung ernstlicher Nachteile, d.h. von Nachteilen die geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen, und mithin eines Nötigungsversuchs fehlt.
3. Der Nötigung ist der Beschuldigte wegen folgenden Sachverhalts angeklagt (Anklagepunkt 3):
Am Montag, 16.11.2015, zwischen zirka 12.00 Uhr und 12.15 Uhr, sprach E.________ in der Praxis von A.________ an der K.________strasse xx.________ in J.________ vor, in der Absicht, ein noch ausstehendes Kurszertifikat zur Ausübung von Atlaskorrekturen bei A.________ persönlich abzuholen. A.________ beschied ihr in der Folge, dass sie den Kurs nicht bestanden und deshalb auch keinen Anspruch auf ein Zertifikat habe. Überdies habe sie die Kurskosten noch nicht beglichen. Gleichzeitig verlangte A.________ von E.________ die Rückgabe der zur Verfügung gestellten und angeblich in ihrem Besitz befindlichen medizinischen Geräte. Sie habe sich durch ihr Verhalten der Sachentziehung schuldig gemacht, was E.________ jedoch bestritt und geltend machte, dass diese von ihrer ehemaligen Arbeitskollegin H.________, welche mit ihr eine Gemeinschaftspraxis betrieb, organisiert wurden und sich noch immer in deren Gewahrsam befinden würden. Nachdem die Parteien einige Minuten diskutierten, beabsichtigte E.________ die Praxis ohne Ergebnis wieder zu verlassen. Dies wollte A.________ jedoch verhindern, schloss die Türe zur Praxis mittels Drehschloss und stellte sich E.________ in den Weg. ln der Folge stiess E.________ A.________ zur Seite, öffnete die Türe und entfernte sich gleichwohl aus dem Raum. Im Flur stellte sich A.________ erneut in den Weg und verhinderte durch Blockieren des Liftes, dass E.________ das Gebäude auf diesem Weg verlassen konnte. E.________ öffnete daraufhin das Fenster und schrie um Hilfe. Nachdem E.________ über das Treppenhaus ein Stockwerk tiefer gelangte, holte sie A.________ wieder ein und umklammerte sie von hinten. Dabei sagte er zu ihr, dass sie hier bleiben und auf die Polizei warten müsse. Letztlich kamen E.________ und A.________ gleichwohl im Vorraum des Erdgeschosses an. Dort drängte A.________ E.________ hinter die innere Haupttüre und verhinderte damit erneut deren Entfernen aus dem Gebäude. ln der Folge konnte E.________ ihrem Kollegen G.________, welcher ausserhalb des Gebäudes auf sie wartete, per Mobiltelefon kontaktieren und um Hilfe bitten. Die ebenfalls im Raum befindliche Sekretärin I.________ öffnete ihm die Türe, zumal sie dachte, dass es sich beim Kollegen G.________ womöglich um einen Patienten handle. Dieser stellte A.________ sogleich zur Rede und ermöglichte E.________ letztlich ins Freie zu gelangen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung erlitt E.________ ein Hämatom am linken Oberarm und Rötungen am rechten Unterarm. A.________ blockierte willentlich und wissentlich die Ausgänge respektive drängte sie in die Ecke hinter der Haupttüre und hinderte E.________ damit am Verlassen des Gebäudes, in der Absicht, vorab die angeblich ihr zur Verfügung gestellten medizinischen Geräte wieder zu erlangen sowie das Eintreffen der Polizei zu ermöglichen. Mit diesem Verhalten schränkte A.________ wissentlich und willentlich die Handlungsfähigkeit von E.________ während mehreren Minuten ein.
a) Der physische Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen stellt auch ohne besondere Kraftentfaltung eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung dar (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StPO N 18 ff.). Andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit sind restriktiv dann anzunehmen, wenn die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (Delnon/Rüdy, ebd. N 44).
b) Die Vorinstanz qualifizierte die physischen Einwirkungen wie das Umklammern respektive Zerren sowie das Drängen hinter die Türe bzw. Einkesseln der Privatklägerin zwischen sich und der Wand als tatbestandsmässige Gewalt des Beschuldigten, wodurch die Privatklägerin am Verlassen der Praxis bzw. Gebäudes zumindest zeitweise entgegen ihrem Willen gehindert worden sei. Das weitere Verhalten des Beschuldigten stelle zumindest ein der Anwendung und Intensität von Gewalt ähnliches Nötigungsmittel dar und sei somit unter den Auffangtatbestand der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zu subsumieren. So habe sich der Beschuldigte die Privatklägerin über mehrere Stockwerke hinweg aktiv in den Weg gestellt und ihr Fortgehen dadurch über eine gewisse Zeit verhindert. Auch unter Berücksichtigung der verhältnismässig kurzen Dauer der Beschränkung der Willens- und Handlungsfreiheit der Privatklägerin überschreite dieses Verhalten das übliche Mass an zu duldender Einwirkung (angef. Urteil E. 3.2).
c) Der Beschuldigte gab zu, gegenüber der Privatklägerin in der Absicht, sie am Verlassen seiner Praxis zu hindern, physisch tätlich geworden zu sein, und sie im Gebäude verfolgt und sich ihr wiederholt derart in den Weg gestellt zu haben, dass er sie während einiger Minuten am Weggehen hinderte (U-act. 8.4.04 Nr. 4 f.; U-act. 10.0.01 Nr. 7, 13 ff.). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin mehrmals den Weg versperrte und sie zurückgezogen habe, um sich ihr in den Weg zu stellen, räumt die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein. Mehr beweisen die Fotoaufnahmen (U-act. 8.4.02) nicht, weshalb weder deren Verwertbarkeit näher geprüft noch die Aussagen der von der Verteidigung offerierten Zeugin abgenommen werden müssen. Selbst wenn es zu diesen Tätlichkeiten nur gekommen wäre, weil sich die Privatklägerin nicht entsprechend dem Ansinnen des Beschuldigten, auf die Polizei zu warten, verhielt, sondern, als er ihr den Weg versperrte, sich an ihm vorbeigedrängt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte über den Körper auf sie einwirkte (dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 72010, § 5 N 6) und sie auf diese Weise am Weggehen hinderte. Da der Beschuldigte ihr nicht nur kurzfristig einmal den Weg aus seiner Praxis versperrte, sondern sie derart verfolgte und mehrfach am Verlassen des Gebäudes hinderte, dass sie das Fenster aufmachte und um Hilfe schrie (z.B. BVP Nr. 5 S. 10), ist sein Verhalten eindeutig als nicht mehr sozialadäquat zu qualifizieren (vgl. noch lit. d).
d) Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit, die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit in anderer Weise eine rechtswidrige Nötigung sei, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 168). Jemanden zu verfolgen und am Verlassen eines Gebäudes zu hindern, um einen Zugriff der Polizei ermöglichen zu können, wäre dem Beschuldigten allenfalls nur erlaubt gewesen, wenn ihn die Polizei zu einer entsprechenden Unterstützung aufgefordert (Art. 215 Abs. 3 StPO) bzw. er die Privatklägerin auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen hätte oder diese öffentlich zur Fahndung ausgeschrieben gewesen wäre (Art. 218 Abs. 1 StPO). Da offensichtlich weder die Voraussetzungen für eine private Anhaltung noch für einen Notstand (vgl. angef. Urteil E. 3.5, Art. 82 Abs. 4 StPO) vorlagen, ist das Vorgehen des Beschuldigten, dem auch als „Laien“ klar sein musste, dass er die Privatklägerin nicht gegen ihren Willen am Weggehen hindern durfte, nicht zu rechtfertigen, mithin sich auch weitere Erörterungen zum Sachverhaltsirrtum erübrigen.
e) In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte zu, die Privatklägerin am Weggehen gehindert zu haben, weil er wollte, dass sie bis zum Eintreffen der herbeigerufenen Polizei in der Praxis blieb (HVP Nr. 19). Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Der Beschuldigte vermochte indes die Privatklägerin nicht seinem Willen entsprechend bis zum Eintreffen der Polizei zurückzuhalten, da sie sich an ihm vorbeidrängen und aus der Praxis gelangen sowie schliesslich mit Hilfe eines Dritten das Gebäude vorher verlassen konnte. Die Privatklägerin wollte dem Beschuldigten bei jedem seiner Hinderungsversuchen entwischen und verhielt sich daher auch nicht teilweise nach dessen Willen. Daher versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin nur zu nötigen. Dass die Anklage auf Nötigung und nicht auf Nötigungsversuch lautet, schliesst eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht aus. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip schliesst insbesondere eine Verurteilung wegen eines Versuchs des angeklagten Delikts nicht aus (BGE 127 IV 262 E. 2.7 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist wegen Nötigungsversuchs schuldig zu sprechen, weil die Anklage auch den Versuch abdeckt (Versuch nicht durch Anklage gedeckt vgl. STK 2016 46 vom 13. Oktober 2017 E. 1 und 3 lit. c i.V.m. lit. b), die Privatklägerin bis zum Eintreffen der Polizei zurückzuhalten.
4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.________ freizusprechen, dagegen der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung als Nötigungsversuch zum Nachteil von E.________ zu bestätigen ist.
In Bezug auf die Strafzumessung kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass die versuchte Nötigung der Privatklägerin nicht besonders verwerflich war, sondern mehr von emotionaler Unbeherrschtheit zeugte (angef. Urteil E. 4.4 sowie Art. 82 Abs. 4 StPO). Neue Kriterien zur Strafzumessung bringt der Beschuldigte nicht vor, weshalb abgesehen von der fakultativen Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB auch im Übrigen auf das angefochtene Urteil zu verweisen ist (angef. Urteil E. 4.1 f. und 4.5 ff.). Für den verbleibenden Schuldspruch, der insgesamt weniger schwer wiegt, als der Fall, in welchem der Beschuldigte zweitinstanzlich freizusprechen ist, ist daher in Berücksichtigung des Versuchs eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagen auszufällen. Indes erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 460.00 offensichtlich zu hoch, nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren glaubhaft angibt, nahe am Konkurs zu stehen, zur Zeit für sich kein bedeutendes Einkommen mehr erzielen zu können und nicht unerhebliche Steuerschulden zu haben. Der Tagessatz ist auf die für den Fall eines Schuldspruches in der Berufungserklärung verlangten Fr. 200.00 zu reduzieren. Aufgrund der besonderen Konstellation, in welcher sich die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ereignete, und nach Wegfall des Schuldspruches des Nötigungsversuchs sind der Strafkammer weder in spezial- noch generalpräventiver Hinsicht Gründe für eine Verbindungsbusse ersichtlich, zumal es vorliegend nicht um einen Fall von Massendelinquenz geht. Von einer Verbindungsbusse im Sinne Art. 42 Abs. 4 StGB ist daher abzusehen.
5. Für den Fall eines Schuldspruches in Anklageziffer 3 (Nötigung der Privatklägerin) setzt sich der Beschuldigte mit der Begründung der vorinstanzlichen Verweisung zur Behandlung der Zivilforderungen und Entschädigung der Privatklägerin nicht auseinander (angef. Urteil E. 5 f. bzw. Dispositivziffer 5.2). Insoweit ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.
6. a) Die Untersuchungskosten können ausgangsgemäss dem Beschuldigten nur noch in dem Umfang auferlegt werden, in welchem sie bezüglich des Sachverhaltes Anklageziffer 3 angefallen sind. Dafür sind Kosten der Kantonspolizei von Fr. 840.00 ausgewiesen (U-act. 17.0.05) und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aus den Untersuchungskosten (U-act. 17.0.01) lässt sich im Rahmen der Ansätze für die Durchführung des Vorverfahrens sowie der Anklage von insgesamt Fr. 3‘660.00 einen Gebührenanteil von gut 10 %, mithin rund Fr. 400.00 für einen dem verbleibenden Schuldspruch entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens- und Anklageaufwand (§ 26 Nr. 1 und 6 GebO und U-act. 17.0.01) rechtfertigen. Im Übrigen lassen sich die Aufwendungen der Untersuchung nicht anteilsmässig pauschalisieren (§ 3 Abs. 4 GebO), weshalb dem Beschuldigten keine weiteren Untersuchungsaufwendungen auferlegt werden können. Ebenso lässt es sich für die Verurteilung rechtfertigen, dem Beschuldigten von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten rund 10 %, d.h. Fr. 600.00, aufzuerlegen.
b) Dass die ihr eingereichten Honorarnoten der Verteidigung nicht angemessen waren, legt die Vorinstanz einleuchtend dar (vgl. angef. Urteil E. 8). Folgedessen ist nicht zu beanstanden, dass sie das Honorar ermessensweise auf Fr. 6‘000.00 festsetzte (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Es trifft zwar zu, dass der Verteidigerin nicht vorzuwerfen ist, sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten mit der Verjährungsproblematik bezüglich der im Berufungsverfahren nicht mehr erheblichen Ehrverletzungsdelikte befasst zu haben, zumal die Staatsanwaltschaft deren Nichtverjährung geltend machte. Indes führte die Vorinstanz zusätzlich Gründe auf, warum nicht auf die eingereichten Honorarnoten abgestellt und mithin das Honorar und damit die Entschädigung ermessensweise festgesetzt werden konnte. Damit setzt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht auseinander und vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Entschädigung nicht hätte ermessensweise festsetzen können. Auch wird nicht geltend gemacht, inwiefern die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung nicht den der Sache angemessenen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA) abdecken würde. Darauf ist hier deshalb nicht einzutreten. Entsprechend der Kostenregelung ist der Beschuldigte erstinstanzlich mit 90 % von Fr. 6‘000.00 (Fr. 5‘400.00) zu entschädigen.
c) Zweitinstanzlich obsiegt der Beschuldigte rund zur Hälfte, weshalb ihm verhältnismässig die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 4‘000.00 im Betrag von Fr. 2‘000.00 aufzuerlegen sind und er entsprechend zu entschädigen ist. Auch die aufgrund von fünf Kostennoten im Berufungsverfahren geforderte Entschädigung von insgesamt Fr. 11‘772.95 ist für die verbleibenden beiden Schuldpunkte offensichtlich übersetzt (etwa der Aufwand allein für die Berufungserklärung von gegen acht Stunden oder die Abfassung einer E-Mail an den Klienten vom 3. Februar 2017 von zweieinhalb Stunden). Im Berufungsverfahren erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verteidigung sich mit den Sachverhalten in Anklageziffern 2 und 3 nach den erstinstanzlichen Schuldsprüchen eingehend befassen musste, ebenfalls eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6‘000.00 angemessen, so dass der teilweise obsiegende Berufungskläger ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen ist;-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben sowie wie folgt ersetzt:
1.1 a) Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung durch die E-Mail vom 19. August 2015 zum Nachteil von D.________ freigesprochen (Anklagepunkt 2).
b) Der Beschuldigte wird der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 16. November 2015 schuldig gesprochen (Anklagepunkt 3).
1.2 Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1 a) und 1 b) wird aufgrund eingetretener Verjährung eingestellt.
1.3 Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 1 c) wird aufgrund Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.00 (total Fr. 4‘000.00) bestraft.
2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
3.1 Die Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 7'509.80 werden im Umfang von Fr. 1‘240.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Bezirks.
3.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehend aus Gerichtsgebühren Fr. 4'000.00, Ausfertigungsgebühr Fr. 504.90, Auslagen/Zustellgebühr Fr. 780.00 und Übersetzungskosten Fr. 952.70, total Fr. 6'237.60, werden im Betrag von Fr. 600.00 dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Bezirks.
3.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte (Fr. 2‘000.00) auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
4. Der Beschuldigte wird erstinstanzlich reduziert mit Fr. 5‘400.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Bezirkskasse entschädigt. Für das Berufungsverfahren wird er zur Hälfte mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
5.1 Die Zivilforderung von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.2 Der Beschuldigte hat E.________ mit Fr. 1 '474.50 (inkl. MWST und Auslagen) für ihre notwendigen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen werden die geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
5.3 Auf den Antrag des Beschuldigten, E.________ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), den Privatkläger (1/AR), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
31. Oktober 2017 sl