Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 10. August 2017
STK 2017 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
und
Amt für Justizvollzug, Postfach 73, SSB, 8836 Bennau,
Zivilkläger, vertreten durch D.________,
betreffend
Brandstiftung (2. Rechtsgang)
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 17. März 2016, SGO 2016 2);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 14. April 2015 verzeigte das Amt für Justizvollzug B.________ zufolge Feuerlegung in seiner Zelle wegen Brandstiftung, erklärte sich am Strafverfahren als Zivilkläger beteiligen zu wollen und machte einen Schaden von ca. Fr. 7‘000.00 geltend (U-act. 8.1.02). Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten beim kantonalen Strafgericht am 14. Januar 2016 wegen Brandstiftung an. Das kantonale Strafgericht erkannte den Beschuldigten der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit nicht aufschiebbaren 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Es verpflichtete ihn zudem, dem als Privatkläger konstituierten Amt für Justizvollzug Fr. 3‘000.00 zu bezahlen und auferlegte ihm die Hälfte der Verfahrenskosten von total Fr. 31‘970.55, wobei es unter dem Rückforderungsvorbehalt den Kostenanteil der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse nahm.
B. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (STK 2016 20) verwarf das Kantonsgericht den Tatbestand der Brandstiftung, sprach den Beschuldigten der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig und bestrafte ihn mit unbedingten 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Dispositivziffer 1). Ausserdem bestätigte es die Zivilforderung des Amtes für Justizvollzug im Umfang von Fr. 3‘000.00 (Ziff. 2).
C. Das Bundesgericht hob das kantonsgerichtliche Urteil in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017).
D. Die Parteien haben im zweiten Rechtsgang auf die ihnen freigestellten Vernehmlassungen verzichtet;-
und in Erwägung:
1. Der Auffassung der Strafkammer, der zur Verurteilung wegen Sachbeschädigung erforderliche Strafantrag des Amtes für Justizvollzug liege vor, folgte das Bundesgericht nicht. Es geht davon aus, dass sich das Amt nur als Zivilkläger konstituierte und bezüglich der Sachbeschädigung auf die Antragstellung verzichtete. Soweit die Strafkammer mit Urteil vom 13. Dezember 2016 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Höhe der Zivilforderung nicht eintrat und deren Anklage wegen Brandstiftung verwarf, wurde das Urteil vor Bundesgericht nicht angefochten und ist verbindlich. Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil steht der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der Sachbeschädigung ein Prozesshindernis entgegen, weshalb der Beschuldigte von der Sachbeschädigungen tateinheitlich umfassenden Anklage auf Brandstiftung freizusprechen und nicht zu bestrafen ist.
2. Bei Freispruch entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilforderung, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es sie auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 lit. d StPO). Diesbezüglich kann die im Urteil vom 13. Dezember 2016 (STK 2016 20) gegebene Begründung wiederholt werden, da der Beschuldigte nach wie vor nicht bestreitet, Feuer gelegt und die Schäden verursacht zu haben (vgl. dazu auch STK 2016 20 E. 2.b und etwa BVP S. 6 f.; HVP Nr. 24 und 54):
Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Deponierung des Feuerzeugs und der Zigaretten beim Sichtfenster angesichts der Sicherheitsvoraussetzungen unachtsam war, indes daraus ein grosses Selbstverschulden bzw. quasi eine Einwilligung des Zivilklägers zur Schadensverursachung abzuleiten, geht nicht an. Die Höhe der dem Zivilkläger unter Berücksichtigung seines leichten Selbstverschuldens durch die Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderung von Fr. 3‘000.00 ist daher auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verweisend (angef. Urteil E. IV) nicht zu beanstanden und Dispositivziffer 5 des Strafgerichtsurteils zu bestätigen respektive beizubehalten.
3. Die Herausgabe des Spurenmaterials ist unbestritten.
4. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte anerkannte, Feuer gelegt und dadurch Schäden verursacht zu haben (vgl. oben E. 2). Durch diese absichtliche, zivilrechtlich klar vorwerfbare Schadenszufügung wurde die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt (zum sog. prozessualen Verschulden vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 426 StPO N 3 Alinea 2 mit Hinweisen; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1), weshalb der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Deren Erlass zur Hälfte ist unangefochten. Hingegen unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil selbständig erhobenen Berufung vollständig. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung in Bezug auf die Zivilforderung, weshalb die Kosten des ersten Rechtsganges im Berufungsverfahren zu Fr. 300.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und im Rest zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). Der amtliche Verteidiger, dem im zweiten Rechtsgang kein Aufwand entstand, ist gemäss seiner im Ergebnis angemessenen Kostennote aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
erkannt:
Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe frei gesprochen.
2. Die Zivilforderung wird teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, dem Amt für Justizvollzug den Betrag von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung abgewiesen.
3. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2016 anlässlich der Brandschuttdurchsuchung sichergestellte und beschlagnahmte Spurenmaterial (Feuerzeug [gelb BIC], Sicherheitsvorschriftenblatt), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz unter der Akten-Nr. „Brand 107-15“, wird dem Amt für Justizvollzug durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten *, * bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 18‘654.95, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 7‘173.60, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6‘142.00, total Fr. 31‘970.55 werden dem Beschuldigten auferlegt und zu 50 % erlassen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 5 Abs. 1 vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 (inkl. Kosten des zweiten Rechtsgangs von Fr. 1‘000.00 und der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) werden in einem Kostenanteil von Fr. 300.00 an ersten Rechtsgang dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 5‘700.00) zu Lasten des Staates.
5. Der amtliche Verteidiger wird aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6‘142.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der dem Beschuldigten auferlegte Kostenanteil von Fr. 3‘071.00 (50 % von Fr. 6‘142.00) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 3‘071.00).
Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘089.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), den amtlichen Verteidiger (2/R), den Zivilkläger (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei (1/R, mit Hinweis auf Ziff. 3), das Amt für Migration (1/A), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
14. August 2017